Normen
AVG §8;
ElWOG 1998 §69 Abs1 idF 2000/I/121;
ElWOG 1998 §69 Abs6 idF 2000/I/121;
ElWOG 1998 §69 idF 2000/I/121;
Stranded-Costs-V 1999 §6 Abs2;
Stranded-Costs-V 2001 §2;
Stranded-Costs-V 2001 §4 Abs1;
Stranded-Costs-V 2001 §6 Anl;
Stranded-Costs-V 2001 §6;
Stranded-Costs-V 2001 §7 Abs2;
VwRallg;
ZPO §17 Abs1;
AVG §8;
ElWOG 1998 §69 Abs1 idF 2000/I/121;
ElWOG 1998 §69 Abs6 idF 2000/I/121;
ElWOG 1998 §69 idF 2000/I/121;
Stranded-Costs-V 1999 §6 Abs2;
Stranded-Costs-V 2001 §2;
Stranded-Costs-V 2001 §4 Abs1;
Stranded-Costs-V 2001 §6 Anl;
Stranded-Costs-V 2001 §6;
Stranded-Costs-V 2001 §7 Abs2;
VwRallg;
ZPO §17 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. April 2004 trug die Energie-Control GmbH (ECG) auf Grund eines von ihr amtswegig eingeleiteten Verfahrens der STEWEAG-STEG GmbH gemäß § 6 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 iVm Z 3 der Anlage zu § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerks Voitsberg 3 stehen, BGBl II Nr 354/2001 (Stranded-Costs-VO II; im Folgenden: VO), auf, den für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 von der voestalpine Stahl Donawitz GmbH einzuhebenden Betrag von EUR 201.698,10 abzuführen. Der Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf Z 3 der Anlage zu § 6 der Stranded-Costs-VO II, wonach dem direkt an das Netz der VERBUND-Austrian Power Grid AG angeschlossenen Endverbraucher "VOEST Alpine Montan" die Leistung des genannten Betrages vorzuschreiben ist. Die STEWAG-STEG GmbH sei auf Grund einer Leitungsübertragung Rechtsnachfolgerin der in der Anlage genannten VERBUND-Austrian Power Grid AG, verpflichteter Endkunde sei trotz des Wortlautes in der Anlage ("VOEST Alpine Montan") die voestalpine Stahl Donawitz GmbH.
Die STEWAG-STEG GmbH sowie die voestalpine Stahl Donawitz GmbH beriefen dagegen. Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 gab die belangte Behörde den Berufungen Folge und behob den Bescheid zur Gänze ersatzlos. Die in der VO genannte Firma "VOEST Alpine Montan" existiere nicht und habe auch nicht existiert. Eine Umdeutung erscheine nicht zulässig, weil der Schuldner klar und eindeutig vom Verordnungsgeber zu bezeichnen wäre. Da der primäre Schuldner nicht feststellbar sei, könne auch der Netzbetreiber nicht zur Einhebung der Beiträge verhalten werden. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die VERBUND-Austrian Power Grid AG oder die STEWEAG-STEG GmbH zur Einhebung der Beiträge verpflichtet gewesen wäre.
Eine von der Beschwerdeführerin unmittelbar gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0223, zurück, weil dieser Bescheid der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden war und ihre Parteistellung auch keineswegs unstrittig gewesen sei.
Hier gegenständlich ist das von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gerichtete Ansuchen vom 27. August 2004, es möge ihr der Berufungsbescheid vom 14. Juli 2004 zugestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführerin keine Parteistellung eingeräumt worden sei, zumal die Beschwerdeführerin durch einen derartigen Ausgang des Verfahrens in ihrer Rechtsposition unmittelbar negativ betroffen sei. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z. 1 VO sei die Beschwerdeführerin ein "begünstigtes Unternehmen". Zur Aufbringung der erforderlichen Mittel seien gemäß § 6 VO die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben, das sei von der voestalpine Stahl Donawitz GmbH ein Betrag in der Höhe von EUR 201.698,10 pro Jahr. Sollte dieser Beitrag von der Endkundin nicht einzuheben sein, würde die Beschwerdeführerin um die durch Gesetz und Verordnung normativ anerkannte Begünstigung verkürzt werden. Ein solcher Bescheid hätte unmittelbare Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Es treffe durchaus zu, dass die Beschwerdeführerin durch die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides betroffen sei. Ihr Nachteil sei jedoch bloß wirtschaftlicher Natur; der Berufungsbescheid habe nicht in eine absolut geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen. Gemäß § 7 Abs. 2 VO könne die ECG die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Aus dieser Bestimmung ergebe sich nicht, dass auch die begünstigten Unternehmen gemäß § 4 VO in dieses Verfahren einzubeziehen wären. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VO nehme lediglich auf die abgeführten Beiträge Bezug; verfahrensrechtliche Aspekte, insbesondere die Gewährung einer Parteistellung, seien in diesem Absatz nicht enthalten. Wenn sich die abgeführten Beiträge auf Grund eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens verringerten, sei dies zwar ein wirtschaftlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin, habe jedoch ansonsten verfahrensrechtlich keine Konsequenzen. Mangels Parteistellung sei der Beschwerdeführerin daher auch der Berufungsbescheid nicht zuzustellen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zustellung des Bescheides vom 14. Juli 2004, auf Sachentscheidung in jenem Verfahren und auf Zuerkennung der Parteistellung und Wahrnehmung ihrer Rechte als Partei verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin replizierte. Mit der Replik hat die Beschwerdeführerin auszugsweise ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vorgelegt, mit welchem das Begehren eines Endkunden, festzustellen, dass der Endkunde nicht schuldig sei, der Netzbetreiberin aus dem Titel der Einhebung von Beträgen für Stranded Costs einen bestimmten Betrag zu bezahlen, abgewiesen wurde. In diesem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin zugelassen; das Gericht hat das damit begründet, dass sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Netzbetreiberin hätte, da sie Begünstigte der von der Netzbetreiberin einzuhebenden Beträge sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die materielle Grundlage des hier durchgeführten Verwaltungsverfahrens ist § 69 ElWOG in der Fassung des Energieliberalisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit ...
(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle ...
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.
(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
..."
Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erging die gegenständliche VO, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.
(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
Begünstigte Unternehmen
§ 2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eine Beihilfe gewährt wird, sind
1. die VERBUND-Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Draukraftwerke AG);
2. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;
3. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie
4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.
§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:
- 1. Kraftwerk Voitsberg 3;
- 2. ...
Begrenzung der Beihilfen
§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß § 3 sind den im § 2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Millionen Euro (1824,75 Millionen Schilling) begrenzt.
(2) Von dem, in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf
- 1. die VERBUND-Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70 %,
- 2. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5 %,
3. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10 %,
4. die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15 %.
...
Aufbringung der Mittel
§ 6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.
(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.
(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs. 2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
Einhebung der Beiträge
§ 7. (1) Die Beiträge gemäß § 6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.
(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben.
(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des § 4 Abs. 2 zuzuteilen."
Die Anlage zu § 6 VO lautet auszugsweise:
"Beiträge gemäß § 6
- 1. ...
- 2. ...
- 3. Beitrag pro Jahr gemäß § 6 für direkt an das Netz der VERBUND-APG angeschlossene Endverbraucher VOEST Alpine Montan 201 698,1 Euro (2 775 426,4 S)
4. ..."
Hier wurde in Anwendung des § 7 Abs. 2 VO von der erstinstanzlichen Behörde dem Netzbetreiber ein Beitrag mit Bescheid vorgeschrieben. Zwar erfasst der in Art. 2 Punkt 20 des BGBl. I Nr. 148/2002 erfasste Übergang von der Elektrizitäts-Contol GmbH zur Energie Control GmbH nicht die VO, wohl aber § 69 ElWOG; schon auf Grund des § 13 Energieregulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002 (E-RBG), kann kein Zweifel an der Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur Erlassung eines solchen Bescheides bestehen. Diese Bestimmung lautet:
"Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs
§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Energie-Control GmbH."
Die belangte Behörde ist gemäß § 16 Abs. 2 E-RBG Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der ECG, wobei sie in einem solchen Fall nach Abs. 3 leg. cit. mit Bescheid zu entscheiden hat. Sowohl die ECG (§ 8 Abs. 1 E-RBG) als auch die belangte Behörde (§ 20 Abs. 1 E-RBG) wenden in ihren Verfahren grundsätzlich das AVG an.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des § 8 AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (siehe die umfangreichen Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 194 f).
Ob überhaupt eine Berechtigung gegeben ist, ist somit den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen; da die Gesetze dies keineswegs immer ausdrücklich sagen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob jemand einen "Rechtsanspruch" oder ein "rechtliches Interesse "und damit Parteistellung hat. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 291, verweisen auf die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Formel: "Parteien sind alle Personen, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist". Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259). Dem gegenüber gestellt werden wirtschaftliche oder faktische Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen erhoben sind und keine Parteistellung begründen (Antoniolli-Koja, aaO, 293).
Bei den hier gegenständlichen "Stranded-Costs" handelt es sich um ein Ausgleichssystem, in dem die Nutznießer der Liberalisierung Beiträge ansammeln, die (bestimmte) Elektrizitätsunternehmen als Ausgleich für unrentabel gewordene Investitionen und Rechtsgeschäfte als Beihilfe erhalten (Binder, "Stranded-Costs in der Elektrizitätswirtschaft", in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechts 2002 (2003), 32). Das diesbezügliche Normenwerk (§ 69 ElWOG und VO) sieht ein Verfahren vor, wie die Endverbraucher über Netzbetreiber zur Leistung dieser Beiträge herangezogen werden; fakultativ ist ein Verwaltungsverfahren vorgesehen, welches über Antrag oder von Amts wegen von der Behörde eingeleitet wird und mittels bescheidmäßiger Vorschreibung endet. Dies ist hier geschehen.
An der Parteistellung des Netzbetreibers als so genannte "Hauptpartei" (Antoniolli-Koja a.a.O. 294) besteht kein Zweifel; ob eine Parteistellung des Endkunden, die hier gewährt wurde, gegeben ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen.
Im § 2 VO wird die Beschwerdeführerin neben drei anderen Elektrizitätsunternehmen als Begünstigte, denen die Beihilfe zukommen soll, genannt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese begünstigten Unternehmen hätten, wie dies auch unstrittig von der herrschenden Lehre vertreten werde, einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfen. Dazu beruft sie sich auf Binder, a. a.O., der seinerseits Pauger/Pichler, Das Österreichische Elektrizitätsrecht, 264 f, zitiert. Allerdings bezieht sich diese Belegstelle auf § 6 Abs. 2 Stranded-Costs-VO I (BGBl. II Nr. 52/1999), wonach Betriebsbeihilfen über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren waren. Eine vergleichbare Bestimmung kennt die VO nicht. Doch lässt das diesbezügliche Normenwerk auch in seiner heutigen Fassung keinen Zweifel darüber offen, dass dem begünstigten Unternehmen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfe zusteht; so sieht § 69 Abs. 1 ElWOG vor, dass in der Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen sind, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Wenn nach Abs. 6 die ECG die Mittel treuhändig zu verwalten hat, dann muss sie diese Mittel bestimmungsgemäß an die begünstigten Unternehmen weiterleiten. Mangels anderer Anhaltspunkte im Normenwerk ist das Rechtsverhältnis zwischen dem begünstigten Unternehmen und der ECG als privatrechtlich zu beurteilen. Es ist daher Binder (a.a.O., 43) zu folgen, dass Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem begünstigten Unternehmen auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind; der Treuhänder schuldet den begünstigten Unternehmen Rechenschaft über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Treuhänder haftet dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Partei im Sinne des § 8 AVG kann zwar auch eine Person sein, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (VfSlg. 2698/1954); wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VfSlg. Nr. 9000 unter Verweis auf eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es ist daher die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Vorschreibung an den Netzbetreiber) zu untersuchen. Voraussetzung für die Begründung einer Parteistellung auf Grund der Berührung der Privatrechtssphäre ist ja, dass das anzuwendende Gesetz selbst eine Verbindung zu dieser herstellt (Antoniolli-Koja, a.a.O., 293).
Der Anspruch der Beschwerdeführerin ist in der VO betragsmäßig nicht festgelegt; § 4 Abs. 1 VO begrenzt die Beihilfen mit einem Höchstbetrag von 132,61 Mio. EUR, wovon 70 % auf die Beschwerdeführerin fallen.
Die Gesamtsumme der einzuhebenden Beiträge steht jedoch nicht fest. Wohl sieht die Anlage zu § 6 bezüglich 4 Endkunden fixe Beiträge vor, bei den Endkunden der in der VO weiters aufgezählten 128 Netzbetreiber richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem für den jeweiligen Netzbetreiber geltenden Beitragssatz und dem Verbrauch des Endkunden. Eine Einflussnahme der begünstigten Unternehmen auf die Vorschreibung gegenüber den in der Anlage zu § 6 VO genannten Netzbetreibern sieht das Normenwerk nicht vor; der Rechtsanspruch der Begünstigten besteht (nur) darauf, dass der Treuhänder die eingehobenen Beträge weiterleitet. Ein Rechtsanspruch darauf, dass Beträge in einer bestimmten Höhe bzw. dass der Höchstbetrag eingehoben wird, besteht jedoch nicht. Es muss als bloß wirtschaftliches Interesse gewertet werden, dass ein möglichst hoher, jedenfalls der in § 4 Abs. 1 VO genannte Höchstbetrag, eingebracht wird; dieses wirtschaftliche Interesse macht die Begünstigten aber nicht zur Partei im Einhebungsverfahren.
Dieses Ergebnis hinterlässt auch insofern keine Rechtsschutzlücke, als sich die Begünstigten, wenn der Treuhänder bei der Einhebung sorglos vorgeht, mit den Mitteln des Privatrechts zur Wehr setzen können.
An diesem Ergebnis vermag auch die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin in einem streitigen Verfahren zwischen Endkunden und Netzbetreiber über Stranded Costs nichts zu ändern, weil es hier nicht um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ZPO geht.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Einhebungsverfahren nach § 7 Abs. 2 VO abgelehnt; ob sie richtigerweise mit einer Zurückweisung des Zustellantrages hätte vorgehen müssen, kann dahingestellt bleiben, weil insofern eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 22. November 2005
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