VwGH 2004/05/0223

VwGH2004/05/02239.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Verbund-Austria Thermal Power GmbH & Co KG in Graz, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 14. Juli 2004, Zl. K STC 03/04 , betreffend Vorschreibung von Stranded-Costs, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem, unstrittigen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 13. April 2004 hat die Energie-Control GmbH der STEWEAG-STEG GmbH gemäß § 6 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 iVm Z 3 der Anlage zu § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerks Voitsberg 3 stehen, BGBl II Nr 354/2001 (Stranded-Costs-VO II), aufgetragen, den für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 von der voestalpine Stahl Donawitz GmbH einzuhebenden Betrag von EUR 201.698,10 abzuführen. Der Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf Z 3 der Anlage zu § 6 der Stranded-Costs-VO II, wonach dem direkt an das Netz der VERBUND-Austrian Power Grid AG angeschlossenen Endverbraucher "VOEST Alpine Montan" die Leistung des genannten Betrages vorgeschrieben wird.

Die STEWAG-STEG GmbH sowie die voestalpine Stahl Donawitz GmbH beriefen dagegen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2004 wurde den Berufungen Folge gegeben und der Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben.

Vom Inhalt dieses nur gegenüber der STEWAG-STEG GmbH und der voestalpine Stahl Donawitz GmbH erlassenen Bescheides erlangte die Beschwerdeführerin auf Grund dessen Übermittlung durch die VERBUND-Austrian Power Grid AG an sie Kenntnis. Vom Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde sei sie nicht verständigt worden.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde zunächst geltend, sie sei von der belangten Behörde zu Unrecht übergangen worden, obwohl ihr Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme. Partei sei jeder, dem die im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Berechtigung einräumen. Die Beschwerdeführerin sei ein begünstigtes Unternehmen gemäß § 1 Abs 1 iVm § 2 Z 1 der Stranded-Costs-VO II, dem eine Beihilfe gewährt werde. Ihr subjektives Recht auf Gewährung von Beihilfen werde durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Weiters macht sie die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin wurde dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen; keiner der beiden ergangenen Bescheide war an sie gerichtet.

Nach § 26 Abs 2 VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist allerdings, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift. Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. In Fällen, in denen die Parteistellung einer Person und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ihr gegenüber nicht eindeutig sind, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es (wie hier erfolgt), durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (siehe ausführlich den Beschluss vom 26. April 1999, Zl 98/10/0419, sowie zuletzt das hg Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl 2004/05/0094).

Im Beschwerdefall ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht nur umstritten, wie sich aus der zur hg Zahl 2004/05/0224 protokollierten Beschwerde, betreffend die Abweisung des Antrages auf Bescheidzustellung durch die belangte Behörde, ergibt, sie ist auch keineswegs eindeutig. Die Beschwerdeführerin weist zwar auf § 2 der Stranded-Costs-VO II hin, wo sie als begünstigtes Unternehmen aufgezählt ist, sie nennt aber keine ausdrückliche Bestimmung, nach der sie Partei im erstinstanzlichen Einhebungsverfahren gewesen wäre.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 9. November 2004

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