VwGH 2004/05/0182

VwGH2004/05/018218.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Bernhard Weidmann in Groß-Gerharts, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Juni 2004, Zl. RU1-V-98134/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Elfriede Hauer, 2. Franz Hauer, beide in Groß-Gerharts 23), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §2 Z23 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §21 Abs10 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2 Z1 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §61 Abs6 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §2 Z23 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §21 Abs10 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2 Z1 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §61 Abs6 idF 8200-9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Bauwerber zum Neubau eines Stall- und Garagengebäudes auf ihrer Liegenschaft Groß-Gerharts Nr. 23 fand am 16. Mai 1994 die erste Bauverhandlung statt. Projektgemäß sollte der Neubau an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, Groß-Gerharts Nr. 24, errichtet werden. In dieser Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Abstand zur Grundgrenze im bisherigen Ausmaß von 1,90 m bzw. 3 m eingehalten werden müsse.

In einer "gutächtlichen Stellungnahme" vom 9. April 1998 führte der Amtssachverständige A.R. u.a. aus:

"Für die Beurteilung des Bauvorhabens gem. § 120 NÖ Bauordnung 1976 wurde am heutigen Tage ein Lokalaugenschein durchgeführt und die Anordnung der Gebäude auf den Bauplätzen im Bereich der Hausnummern Gr. Gerharts 23 und 22, 24 und 25, 32 und 31, 29 und 28, 29 und 30 im selben Straßenzug auf der selben Straßenseite, beginnend im Westen und bis zur Straße nach Waidhofen, festgestellt. Die anschließenden Objekte Nr. 1 und 2 auf derselben Straßenseite wurden ebenfalls erhoben. Bei den Häusern 11 und 12 nördlich des FF-Hauses wurde ebenfalls die Anordnung bezüglich Seitenabstand und Reichen geprüft. Von den Häusern Nr. 13 bis 19 wurden Abstände von über 1,20 m bis mehrere Meter festgestellt. Zwischen den Häusern Nr. 23 und 24 ist der Seitenabstand zwischen den Beständen in der Naturaufnahme von ... dokumentiert, wobei der Abstand im Straßenbereich 2,80 m und im Bereich der Haushinterkante Weidmann 2,10 m beträgt.

...

Die Breiten der Reichen betragen an der Straßenseite gemessen

nachstehende Maße:

l

zwischen Haus Nr. 22 und 23

0,95 m

l

zwischen Haus Nr. 24 und 25

1,18 m

l

zwischen Haus Nr. 31 (Düngerstätte) und 32

1,03 m

l

zwischen Haus Nr. 28 und 29

1,38 m (Seitenabstand)

l

zwischen Haus Nr. 29 und 30

0,88 m

l

zwischen Haus Nr. 11 und 12

1,00 m

l

zwischen Haus Nr. 1 und 2

0,00 m

Alle übrigen Gebäude im Ortsbereich von Gr. Gerharts besitzen

größere Seitenabstände als 1,20 m."

Nach innergemeindlichen Rechtsgängen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juni 1998 die begehrte Baubewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftstraktes erteilt. Bezüglich der Bebauung an der Grundgrenze sei das Bauvorhaben vom Sachverständigen gemäß § 120 NÖ BauO 1976 geprüft worden und es sei kein auffallender Widerspruch gegen die in diesem Bereich vorherrschende Bebauung festgestellt worden.

Nachdem eine Berufung gegen diesen Bescheid erfolglos war, wies auch die belangte Behörde eine gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15. März 1999 als unbegründet ab.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0104 (im Folgenden: Vorerkenntnis), den zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er ging davon aus, dass in der mitbeteiligten Gemeinde weder ein vereinfachter Bebauungsplan noch ein Bebauungsplan bestehe, weshalb § 120 Abs. 3 NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. 8.200-9 zur Anwendung gelangt sei. Er verwies auf seine Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch stehe, alle jene Liegenschaften einzubeziehen seien, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im Wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bildeten. Die Prüfung des Vorhabens habe ferner alle Merkmale zu umfassen, die Gegenstand eines Bebauungsplanes sein können und im Interesse des Nachbarn liegen. Es seien konkrete Feststellungen über die Grenzen des Bezugsbereiches zu treffen. Ein Gutachten habe einen Befund zu enthalten, in dem alle im Bezugsbereich vorhandenen Gebäude beschrieben und ihre Lage in Bezug zu den Grundgrenzen festgehalten seien. Aus dem Befund müsse in nachvollziehbarer Weise abgeleitet werden, ob ein Projekt hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde. Wörtlich wurde zur Begründung der Aufhebung ausgeführt:

"Aus den im Sachverhalt dargelegten Ausführungen des Amtssachverständigen lässt sich nicht schlüssig ableiten, weshalb eine Reiche von 20 cm keinen auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung ergäbe. So sind nur zwei Häuser aneinander gebaut (Haus Nr. 1 und 2), nur eine Reiche ist 20 cm breit, zwischen 12 Gebäuden beträgt der Seitenabstand zwischen 0,88 m und 1,38 m, alle übrigen Gebäude im Ortsbereich weisen größere Seitenabstände als 1,20 m auf. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, woraus sich ableiten ließe, dass eine Reiche von 20 cm zur bestehenden Bebauung in keinem auffallenden Widerspruch steht. Nur wenn im Beurteilungsgebiet tatsächlich die geschlossene oder gekuppelte Bebauung zumindest in erheblichem Maß gegeben wäre, d.h. dass die Gebäude beiderseits an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut wären (§ 5 Abs. 2 Z. 1 BO 1976) oder die Gebäude auf zwei Bauplätzen an derselben Grundstücksgrenze angebaut wären (§ 5 Abs. 2 Z. 2 BO leg. cit.), könnte der Beurteilung des Sachverständigen gefolgt werden.

Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, dass die seitens der Gemeindebehörde eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen mangels schlüssigen Hinweises auf das Vorliegen eines erheblichen Maßes an geschlossener oder gekuppelter Bebauung keine geeignete Grundlage für die erteilte Baubewilligung bildeten, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war."

Daraufhin hob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 21. Februar 2000 den Bescheid des Gemeinderates vom 14. Dezember 1998 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat.

In den in der Folge eingeholten Stellungnahmen des zuständigen Gebietsbauamtes vom 8. und 20. Juni 2000 wurde der Beurteilungsbereich mit dem Anfang der Bebauung im Westen und dem aufgeweiteten Anger im Bereich der Kapelle im Osten neu festgelegt. Die Ortschaft selbst, ein Breitangerdorf des frühen

12. Jahrhunderts, sei gekennzeichnet durch die Anordnung solcher Gehöfte und die damit verbundenen typischen Abstände, die sich so ergeben hätten, dass sie einerseits die Wasserableitung von den Dächern bzw. von den höher gelegenen "hintausgelegenen" Fluren ermöglichen und andererseits im Kriegsfalle als Fluchtweg und Schlupfwinkel dienen konnten. Derartige Abstände seien nicht nur im Beurteilungsraum, sondern in allen anderen ähnlich gelagerten Dörfern mit verschiedenen Abschnitten zu finden. Es wurde eine Liste aus insgesamt 20 Adressen angeschlossen und zu jeder darauf befindlichen Bebauung festgehalten, wie groß der Abstand zur östlichen bzw. zur westlichen Grundgrenze sei. Aus dieser Liste ergibt sich, dass die Gebäude Nr. 15, 16, 23 und 25 an seitlichen Grundstücksgrenzen gelegen sind (das Gebäude Nr. 23 befindet sich auf dem Baugrundstück). Eine durchgehende Bebauung von Grundstücksgrenze zur Grundstücksgrenze ist nach dieser Aufstellung einzig beim Haus Nr. 25 gegeben.

Am 31. Juli 2001 erstattete der Amtssachverständige A.R. ein weiteres Gutachten im Auftrag der Baubehörde, in welchem der Bezugsbereich auf die Adressen Haus Nr. 22, 23 (Bauwerber), 24 (Beschwerdeführer), 25 und 26 reduziert wurde. Der Sachverständige begründete dies damit, dass sich im südwestlichen Bereich der Ortschaft Groß Gerharts eine Häuserzeile mit annähernd einheitlicher Baustruktur (Dreiseithöfe) mit den Hausnummern 22 bis 26 ergebe. Südlich davon seien Wälder und Wiesen, nach Osten sei eine Bauplatzbreite unbebaut, die Abgrenzung nach Norden ergebe sich durch die Ortsstraße, durch den Anger und den Sarningbach sowie der zweiten Ortsstraße auf der anderen Seite des Baches, im Westen schließlich auf Grund einer neuen Siedlung mit überwiegend frei stehenden Einfamilienhäusern, welche sich von den gewählten Baulichkeiten deutlich unterschieden. Die Häuser 22 bis 26 bildeten ein zusammenhängendes Ganzes, welches sich dem äußeren Eindruck nach von den angrenzenden Gebäuden und unbebauten Zonen abhebe. Zwischen dieser Siedlung und dem Gebäude Haus Nr. 22 liege eine Bauplatzbreite. In West-Ost-Richtung stellt der Sachverständige in seinem Befund folgende Seitenabstände (in cm) für den Bezugsbereich fest, wobei die Grundstücksgrenzen mit Doppelpunkt, die Hausnummern in Klammer dargestellt werden:

(unbebaut) : 0(22)97 : 0(23)0 : 20(24)117 : 0(25)0 : 100(26)760 : (u nbebaut).

Der Sachverständige gelangt zum Ergebnis, dass im Bezugsbereich eine geschlossene Bebauung bzw. der Eindruck einer geschlossenen Bebauung gegeben sei. Das Vorhaben werde innerhalb des beschriebenen Bezugsbereiches errichtet, wobei der derzeitige Bestand an die westliche Grundstücksgrenze angebaut sei und durch den projektgemäßen Neubau an die östliche Grundgrenze angebaut werden soll. Durch das Vorhaben werde somit eine geschlossene Bebauung erzielt, welche im Bezugsbereich vorhanden sei bzw. vorherrsche.

Im Auftrag der Baubehörde erstattete schließlich der nicht amtliche Sachverständige Dipl. Ing. K.H. das Gutachten vom 24. September 2001. Er führte aus, dass im gegenständlichen Ortsteil überwiegend geschlossene Bauweise mit Reichenbildung gegeben sei. Er verwies auf die vorliegende Erhebung von Abständen. Gebäude, welche teilweise an der Grundgrenze errichtet worden seien, würden keine unmittelbar angrenzenden Nachbarbauwerke aufweisen. Die Nachbargebäude seien im Grundriss gesehen immer lagemäßig versetzt angeordnet. Im Ortsraum von Groß-Gerharts sei, abgesehen von der neuen Siedlung im Westteil, die faktische Bebauung hauptsächlich durch Reichen gegeben und es seien keine angrenzenden Bauwerke unmittelbar an den Grundgrenzen errichtet worden. Die Reichen seien so breit ausgeführt, dass eine künftige Erhaltung der angrenzenden Fassaden jederzeit durch Aufstellung von Gerüsten möglich sei. Ein "geordneter Ortsbereich" wäre bei einem Weiterausbau mit Reichenbreiten von 20 cm nicht gegeben, da abgesehen vom Ortsbild auch die Funktion der vorhandenen Reichen (Belüftung von Fassadenflächen, teilweise Belichtung vorhandener Fenster und Ableitung anfallender Oberflächenwässer) in Frage gestellt wäre. Das gegenständliche Vorhaben, welches unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden solle und somit eine nicht pflegemögliche Reichenbreite von 20 cm verursache, stünde in auffallendem Widerspruch zur vorherrschenden Bebauung. Es wäre eine Reichenbreite für Gebäudeinstandhaltungen mit einem Höchstausmaß von bis zu 120 cm anzustreben.

Der darauf ergangene Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Oktober 2001, mit welchem der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juni 1998 "behoben" worden war, verfiel der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde, weil damit über den Antrag auf baubehördliche Bewilligung nicht abgesprochen wurde. "Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Vorstellungsverfahren" erlaubte sich die Aufsichtsbehörde " in jenem Bescheid vom 8. Mai 2002 "die Anmerkung", dass sie sich der rechtlichen Beurteilung durch den Gemeinderat nicht anschließen könne. Da auch andere Gebäude an Grundgrenzen angebaut seien, könne das Projekt in keinem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen.

In seinem neuerlichen Bescheid vom 30. Oktober 2002 gab der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Bauvorhaben der Bauwerber die Bewilligung versagt wurde. Die Berufungsbehörde verwies unter teilweiser Wiedergabe auf die seit 1995 eingeholten Gutachten; zu den Stellungnahmen von Juni 2000 bemerkte sie, dass bei den dort gemessenen 40 Abständen lediglich in 7 Fällen kein Abstand zu einer Grundgrenze vorhanden war; es könne davon ausgegangen werden, dass das Anbauen an die zweite Grundgrenze einen auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung darstelle. Selbst wenn man dem viel zu eng gezogenen Beurteilungsbereich des Sachverständigen A.R. im Gutachten vom 31. Juli 2001 folgte, gäbe es nur ein Haus, das an beiden Grundgrenzen angebaut sei. Dieses Haus Nr. 25 stelle eine Ausnahme in der Beurteilung dar, da an seiner östlichen Grundgrenze kein Bauwerk bestehe; das Nachbarhaus Nr. 26 sei soweit nach Süden versetzt, dass östlich neben dem Gebäude Nr. 25 eine offene Fläche bestehe, welche die Funktion einer Reiche darstelle und auch keinen optischen Eindruck einer geschlossenen Bebauung erkennen lasse. Bezüglich des Baugrundstückes müsse vom konsentierten Bestand und nicht vom Projekt ausgegangen werden; bezüglich des an der Grundgrenze zwischen den Häusern Nr. 23 und Nr. 24 schon errichteten Mauerwerks habe der Bürgermeister eine Baueinstellung verfügt. Bei der Beurteilung, ob ein Projekt in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehe, könnten für den Gemeinderat lediglich jene Gebäude relevant sein, welche in etwa gleicher Höhe von der Straßenfluchtlinie aus betrachtet an der Grundgrenze stehen und nicht lagemäßig so versetzt seien, dass sich die zurückversetzt angeordneten Häuser (z.B. Nr. 26) ohnehin von der geschlossenen Bebauung abheben würden. Dies treffe auch für das Haus Nr. 26 zu.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung beanstandeten die mitbeteiligten Bauwerber die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde. Es hätte auf Grund der eingeholten Gutachten festgestellt werden müssen, dass mehrere Gebäude innerhalb der festgelegten Bezugsbereiche an der Grundgrenze gelegen seien und zwischen den einzelnen Gehöften kein größerer Abstand als 1,2 m vorliege, sodass eine geschlossene Bebauungsweise gegeben sei. Es hätte ausschließlich beurteilt werden müssen, ob die Situierung des geplanten Gebäudes in auffallendem Widerspruch zur Anordnung der übrigen im Bezugsbereich gelegenen Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken stehe; irrelevant sei die Beantwortung der Frage, ob bzw. welches Reichenbreitenausmaß zur Erhaltung der angrenzenden Gebäudefassade anzustreben sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde. Es sei im Rahmen der Beurteilung des Bauvorhabens nach § 120 Abs. 3 der NÖ BauO 1976 nicht die Frage zu beurteilen gewesen, welches Reichenbreitenmaß zur Erhaltung der angrenzenden Gebäudefassade anzustreben sei und ob die Realisierung eines Projekts zu faktischen Schwierigkeiten bei Erhaltungsarbeiten an der angrenzenden Fassade führe, da es am Eigentümer des Nachbargebäudes gelegen sei, durch entsprechende technische Vorkehrungen die vorhandene Bausubstanz vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Es seien daher auch die in den vorangegangen Gutachten diesbezüglich angestellten Überlegungen nicht geeignet gewesen, eine Widersprüchlichkeit zu den eingeholten Expertisen darzutun. Die Frage, ob innerhalb des fachlich festgelegten Bezugsbereiches das geplante Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz zu einem auffallendem Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde, könne angesichts der vorgenommenen Erhebungen verneint werden. Die Meinung, dass lediglich jene Gebäude für die Beurteilung heranzuziehen wären, welche auf etwa gleicher Höhe von der Straßenfluchtlinie aus betrachtet an der Grundgrenze stünden und nicht lagemäßig versetzt werden, finde im § 5 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO keine Deckung. Dass vom Amtssachverständigen im Gutachten vom 31. Juli 2001 der Bezugsbereich enger gewählt worden sei als in den vorangegangenen Gutachten, stelle keine unzulässige Betrachtungsweise dar, sondern habe gerade dies die Anwendung eines strengeren Maßstabes zur Folge gehabt, aus welchem erhelle, dass das Vorhaben keinesfalls in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehe. Schlüssig sei die Ansicht dieses Sachverständigen, dass die Gebäude mit den Hausnummern 22 bis 26 ein zusammenhängendes Ganzes bildeten und von den angrenzenden Gebäuden durch unbebaute Zonen getrennt seien. Die Vorstellungsbehörde habe bereits in ihrem Bescheid vom 8. Mai 2002 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass von einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung keine Rede sein könne. Es sei für die Aufsichtsbehörde unerfindlich, weshalb sich die Berufungsbehörde, trotz eines entsprechenden Hinweises im Vorbescheid, in ihrer Entscheidung neuerlich gerade auf das Gutachten des Dipl. Ing. K.H. gestützt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Nachbarn; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen "sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens". Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der hier ergangenen Berufungsentscheidung galt die NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-10; gemäß der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 waren die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das war gemäß § 78 Abs. 1 leg. cit. der 1. Jänner 1997) anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Vorerkenntnis wurde die NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. 8200-9 (BO) als hier maßgeblich angesehen; deren § 120 Abs. 3 lautet wie folgt:

"In einem Baulandbereich, für den noch kein Bebauungsplan erlassen wurde oder ein vereinfachter Bebauungsplan keine Regelung der Anordnung oder Höhe der Gebäude enthält, ist die Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes zu versagen, wenn dieses Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz oder seiner Höhe in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde."

Wie aus den bei Hauer-Zaussinger NÖ BauO4, 474, wiedergegebenen Erläuterungen hervorgeht, sollte durch die Fassung der Novelle LGBl. 8200-9 der Versagungsgrund eines auffallenden Widerspruches zur bestehenden Bebauung auf die Kriterien Anordnung der Gebäude auf den Bauplätzen (also Bebauungsweise, eventuell auch Bauwichausmaß) und Höhe der Gebäude reduziert werden. Im Beschwerdefall ist allein die Frage entscheidend, ob das projektierte Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz bzw. hinsichtlich des Seitenabstandes in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde.

§ 5 Abs. 2 BO beschreibt, auf welche Arten die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen der Bauplätze festzulegen ist; die geschlossene (Z. 1) und die gekuppelte (Z. 2) Bebauung wird dort wie folgt definiert:

"1. Geschlossene Bebauung, wenn - unbeschadet der Regelung des Abs. 4 - die Gebäude beiderseits an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind; an den oder gegen die Straßenfluchtlinien gelegene Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher Gestaltung gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise;

2. gekuppelte Bebauung, wenn die Gebäude auf je zwei Bauplätzen an derselben Grundstücksgrenze anzubauen sind und an allen anderen Grundstücksgrenzen ein Bauwich einzuhalten ist; "

Nach den bei Hauer-Zaussinger, a.a.O., 86, wiedergegebenen Erläuterungen soll der zweite Satz der Z. 1 der Erhaltung des dörflichen Straßenbildes mit Einfriedungsmauern, Torbogen oder Reichen dienen; dies wird im Kommentar auch entsprechend bildlich dargestellt.

An dieser Stelle sei auf die im § 2 Z. 23 BO enthaltene

Definition der "Reiche" verwiesen:

"Reiche (auch Hausreiche):

Der von den äußeren Mauern zweier benachbarter Gebäude begrenzte Zwischenraum bis zu einem Höchstausmaß von 1,20 m."

Nach den bei Hauer-Zaussinger, a.a.O., 67, wiedergegebenen Erläuterungen dient die Reiche in erster Linie der Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern und in zweiter Linie der Belichtung und Belüftung von Nebenräumen. Ihre Erhaltung liege oft auch im Interesse der Ortsbildpflege. Ihre Breite solle die beiden Anrainern zustehende Begehbarkeit gewährleisten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, ist für die Beurteilung nach § 120 Abs. 3 BO zunächst die Festlegung eines Bezugsbereiches erforderlich. Nach den eingeholten Gutachten (aus 1998, 2000 und 2001) wurden drei verschiedene Bezugsbereiche gewählt: Dem Berufungsbescheid kann gesichert entnommen werden, dass nur mehr die in den Stellungnahmen aus Juni 2000 und im Gutachten vom 31. Juli 2001 herangezogenen Bezugsbereiche in Betracht kamen, eine Festlegung erfolgte jedoch nicht. Dem Vorstellungsbescheid ist diesbezüglich keine eindeutige Äußerung zu entnehmen.

Aus beiden Bezugsbereichen lässt sich jedoch entnehmen, dass mehrfach Anbauten an Grundstücksgrenzen, nur in einem Fall auch an beide Seitengrenzen eines Grundstückes vorliegen; nur beim Haus Nr. 25 kann von einer geschlossenen Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 1. Halbsatz BO ausgegangen werden. Ein einziger Fall einer solchen Bebauung bildet aber noch keine "bestehende Bebauung" im Sinne des § 120 Abs. 3 BO, die hier gegenständliche Wiederholung steht mit der bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch.

Gekuppelte Bauweise im Sinne des § 5 Abs. 2 BO besteht überhaupt nicht; diese Bestimmung stellt ja darauf ab, dass beiderseits einer Grenze angebaut wird. Eine derartige Bebauung ist aber weder aus dem Befund von Juni 2000 noch aus der oben wiedergegebenen Darstellung aus dem Gutachten vom 31. Juli 2001 zu entnehmen. Wenn man schließlich im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Z. 1 BO von einer "geschlossenen" Bebauung ausgeht, ist diese Bebauung, was die Anordnung der Hauptgebäude betrifft, von den stets vorhandenen Reichen gekennzeichnet.

Da diese Reichen teilweise nur auf einem der jeweils benachbarten Grundstücke vorhanden sind, stünde ein Anbau an eine Grundstücksgrenze dann nicht in einem auffallenden Widerspruch, wenn auf dem benachbarten Grundstück ein dem Zweck einer Reiche genügender Abstand vorhanden wäre. Ein solcher Abstand wäre aber im Beschwerdefall bei projektgemäßer Ausführung nicht gegeben. Wie schon im Vorerkenntnis aufgezeigt, ist nunmehr gesichert, dass eine verbleibende Reichenbreite von 20 cm in auffallendem Widerspruch zur vorhandenen Bebauung, die stets größere Reichen aufweist, steht.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht die der Bauordnung 1976 innewohnende Tendenz, derartige Reichen in Zukunft zu vermeiden, weil § 61 Abs. 6 BO sogar die Verpflichtung festlegte, Reichen zu bebauen. Diese Verpflichtung könnte hier aber nur dann zum Tragen kommen, wenn der Beschwerdeführer selbst an die Grundgrenze angebaut hätte; auf Grund des Abstandes von 20 cm am Nachbargrund ist der Bauwerber gar nicht in der Lage, die Reiche vollständig zu verbauen und damit dem zuletzt genannten Gesetzesgebot zu entsprechen. Ein Verständnis des Gebotes des § 61 Abs. 6 BO in dem Umfang, dass Reichen "so weit wie möglich" zu verbauen seien, stünde mit dem oben definierten Zweck einer Reiche nicht in Einklang. Dieses Gebot gilt im Übrigen nur, sofern nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 BO zutreffen; danach kann von Abstandsbestimmungen abgewichen werden, wenn es zur Wahrung des Charakters der Bebauung in erhaltungswürdigen Altortgebieten und in zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat somit dadurch, dass sie den Gemeindebehörden ihre Rechtsauffassung überband, die geplante Bebauung bis an die Grundgrenze stünde in keinem auffallenden Widerspruch zur vorhandenen Bebauung, den Beschwerdeführer in seinem aus § 118 Abs. 9 BO resultierenden Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen verletzt. Damit belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte