VwGH 2004/05/0159

VwGH2004/05/015919.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Industriezeile 54, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 2004, Zl. Pol- 150.573/6-2004-J/Mei, betreffend eine Ersatzvornahme für ein Tierhalteverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
TierschutzG OÖ 1995 §15 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
TierschutzG OÖ 1995 §15 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) vom 16. Februar 2001 wurde über den Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot gemäß § 15 Oö. Tierschutzgesetz 1995 verhängt, womit ihm die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, nämlich Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Pferden ab 15. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit verboten wurde. Es wurde verfügt, dass die in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben sind. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. August 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Beginn des Tierhalteverbotes der 1. Februar 2002 bestimmt wurde. Im Spruch wurde weiters angeordnet, dass die in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben sind. Der UVS stützte das Tierhalteverbot auf § 15 Abs. 1 O.ö. Tierschutzgesetz, weil der Beschwerdeführer zwei Mal nach § 222 StGB bestraft worden sei, da er Tiere auf gravierende Art vernachlässigt und ihnen unnötig Qualen zugefügt habe.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/1213, zurück.

Aus einer im Akt erliegenden "eidesstättigen Bestätigung" vom 28. Jänner 2002 ergibt sich, dass J.F., Landwirt, sich gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet habe, ihm hinsichtlich des Erhaltes des Gesundheitszustandes der von ihm gehaltenen Mutterkühe und Kälber zu helfen. J.F. werde künftig den Gesundheitszustand der Tiere auf dem Hof des Beschwerdeführers regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf den Beschwerdeführer anhalten, die notwendigen hygienischen Richtlinien einzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Tiere jeweils genügend Futter bekämen und beim Auftreten von Krankheiten umgehend ordnungsgemäß tierärztlich versorgt würden. Auf dieser eidesstättigen Bestätigung, unterfertigt von J.F., findet sich auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er zustimme, dass ihn J.F. entsprechend obiger Bestätigung bei der Führung seiner Landwirtschaft unterstütze; die eidesstättige Bestätigung trägt auch die Unterschrift des Beschwerdeführers.

In einer weiteren eidesstättigen Bestätigung vom 31. Jänner 2002 erklärt J.F., dass er hinsichtlich der Mutterkühe und Kälber als Tierhalter im Sinne des Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes anzusehen sei. Er habe sich diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer geeinigt.

Mit Schreiben vom 28. März 2002 drohte die BH dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme an. Anlässlich einer am 19. März 2002 durch den Amtstierarzt durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, dass in seinem Anwesen weiterhin 20 Rinder und 12 Kälber gehalten würden. Er sei somit seiner Verpflichtung zur Abgabe der Rinder innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, weshalb ihm angedroht werde, dass die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG auf seine Gefahr und Kosten durchgeführt werde, wenn er dieser Verpflichtung nicht bis 20. Mai 2002 nachkomme.

Bei seiner Einvernahme vor der BH gab J.F. am 7. Mai 2002 an, dass er wöchentlich ein Mal das Anwesen des Beschwerdeführers kontrolliere. Er würde keine Arbeiten verrichten und sich auch nicht um den An- bzw. Verkauf (der Tiere) kümmern. Natürlich müsse sich auch der Beschwerdeführer um die Rinder kümmern, eine tägliche Kontrolle würde von ihm als Tierhalter nicht erfolgen. Er würde darauf achten, dass der Stall ordentlich ausgemistet und die Rinder gesundheitlich betreut würden.

In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2002 zur Androhung der Ersatzvornahme verwies der Beschwerdeführer auf die Erklärungen des J.F. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher insofern ein neuer Sachverhalt eingetreten, als nach Entstehung des seinerzeitigen Exekutionstitels sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert hätten. Auch seien seit Anfang 2002 keine tierschutzrechtlichen Probleme mehr auf seinem Hof aufgetreten. Eine Vollstreckungsverfügung wäre daher unzulässig. Die Abnahme der Tiere würde mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des VVG in Widerspruch stehen.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 ordnete die BH, da die mit Bescheid vom 16. August 2001 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt worden sei, die Ersatzvornahme an. Die Einvernahme des J.F. habe ergeben, dass dieser nicht als Tierhalter im Sinne der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere anzusehen sei; auch die Bereitschaft des Tierarztes Dr. R., eine tägliche Kontrolle vorzunehmen, erfülle die Anforderungen gemäß § 8 der genannten Verordnung nicht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin Halter der auf diesem Anwesen gehaltenen Nutztiere.

In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die von der Behörde genannte Verordnung könne an der Tierhaltereigenschaft des J.F. nichts ändern. Diese Verordnung gelte nach deren § 15 Abs. 1 für bestehende Betriebe nach den Übergangsbestimmungen erst ab 31. Dezember 2003, wenn mehr als 5 Kälber gehalten würden. Im Übrigen wäre J.F. bereit, eine Betreuungsintensität im Sinne des § 8 dieser Verordnung einzuhalten. Da J.F. bereits jetzt wöchentlich kontrolliere und keine Vorfälle seit Anfang 2002 vorgekommen seien, liege Unzulässigkeit der Vollstreckung vor. Der Bescheid hätte sich gegen J.F. richten müssen. Durch die angebotene tägliche Kontrolle durch einen Tierarzt wäre gewährleistet, dass die Tiere nicht mehr nach Erkrankungen verenden bzw. lange leiden müssten. J.F. habe sich auch bereit erklärt, die Rinder und die Kälber mindestens zwei Mal täglich zu kontrollieren, sodass es einer Ersatzvornahme nicht bedürfe.

Vom 27. Juni 2002 stammt die weitere eidesstättige Erklärung des J.F., dass er sich gemäß § 8 der Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere um den Viehbestand kümmern werde. Er werde Rinder mindestens ein Mal täglich, Kälber mindestens zwei Mal täglich mit geeignetem Futter und Trinkwasser versorgen und die Versorgung beaufsichtigen. Er werde beaufsichtigen, dass die Kälber genügend Eisen in ihrer täglichen Futterration erhielten, dass eine Mindestmenge an fasrigem Raufutter entsprechend der Verordnung gefüttert werde und dass die Tiere gleichzeitig fressen können. Er werde dafür sorgen, dass kranke und verletzte Tiere so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen seien. Er werde Seile, Ketten, Halsbänder und andere Anbindevorrichtungen genügend oft kontrollieren und dafür kontrollmäßig sorgen, dass Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sauber gehalten würden und dass keine haltungsbedingten Erkrankungen und Verhaltensstörungen auftreten würden. Er werde auch alle automatischen Anlagen und Geräte mindestens ein Mal am Tag inspizieren und festgestellte Störungen beheben.

Am 4. Mai 2004 fand eine Überprüfung der Tierhaltung an Ort und Stelle durch den Amtstierarzt Dr. St. statt. Es wurde festgestellt, dass alle Tiere verschmutzt seien, dass die Anbindung großteils mit Stricken um die Hörner erfolge, wobei bei zwei Rindern der Strick im Nackenbereich eingewachsen sei. Bei einigen Tieren konnten hochgradig Stallklauen festgestellt werden. Zirka ein Drittel der Tiere war abgemagert, die Tiere schrieen beim Betreten des Stalles sofort auf und standen auf, da sie Hunger hatten. Der Gesundheitszustand der Kälber wurde als bedenklich beschrieben, einige Tiere hatten hochgradig Durchfall.

Ein darüber aufgenommener Aktenvermerk wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Mai 2004 übermittelt. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 13. Mai 2004, einlangend bei der Berufungsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist verstrich ungenützt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 19. Juni 2002 als unbegründet ab. Ein rechtlich relevanter Eintritt des J.F. in die Stellung des Beschwerdeführers als Tierhalter liege nicht vor, weil eine Übernahme der Tierhaltung auch eine Regelung über die erforderliche Ausgestaltung und Verbesserung der für die Tiere notwendigen Stallungen und über die Bereitstellung finanzieller Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung der Tierhalterpflichten voraussetze. Eine Übertragung der Tierhaltereigenschaft hätte durch eine Vereinbarung zwischen J.F. und dem Beschwerdeführer erfolgen müssen, die insbesondere eine finanzielle Regelung im Hinblick auf die mit der Tierhaltung verbundenen Rechte und Pflichten beinhalte. Eine solche Vereinbarung liege nicht vor. Daher sei der Beschwerdeführer nach wie vor Tierhalter. Auf Grund der massiven Missstände bei der Tierhaltung stünde kein gelinderes Mittel als die Abnahme der Tiere zur Verfügung.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, dass ihm keine Tiere abgenommen würden. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Anordnung der Vollstreckung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung bestätigt. Die anzuwendenden Bestimmungen des VVG lauten:

§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

...

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

...

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

    3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

Partei des Vollstreckungsverfahrens ist jene Person, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll. Andere Personen können im Vollstreckungsverfahren dann Parteistellung haben, wenn auf sie eine bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 986).

Im Titelbescheid wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, die in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschftlichen Nutztiere bis 1. Februar 2002 abzugeben. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde nach vorheriger Anordnung die Ersatzvornahme angeordnet. Die dem Beschwerdeführer aufgetragene Leistung ist vertretbar, kann also durch einen Dritten bewerkstelligt werden, weshalb § 4 VVG zur Anwendung kommt. Daraus folgt aber auch, dass die Ersatzvornahme das einzige in Betracht kommende Vollstreckungsmittel ist, sodass der im § 2 Abs. 1 VVG festgelegte Grundsatz, dass die Vollstreckungsbehörden bei Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden hätten, nicht zum Tragen kommt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1316).

Da es sich bei der Anordnung der Ersatzvornahme um eine Vollstreckungsverfügung handelt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, a.a.O., 1328), kann die Berufung gegen eine solche Verfügung nur aus den im § 10 Abs. 2 VVG aufgezählten Gründen ergriffen werden.

Nach dem Beschwerdevorbringen kommt nur der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG in Betracht, sodass zu prüfen ist, ob die Vollstreckung unzulässig war.

Unzulässig ist die Vollstreckung dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn die Verpflichtung bereits erfüllt wurde, die auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist, die Paritionsfrist zu kurz bemessen wurde oder wenn die Erbringung einer unvertretbaren Leistung unmöglich ist; schließlich auch, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind (Walter-Mayer, a.a.O., Rz. 995).

Erfüllt hätte der Beschwerdeführer seine Verpflichtung, wenn er das Gebot, die Tiere von seinem Anwesen abzugeben, befolgt hätte. Davon kann aber keine Rede sein.

Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse soll dadurch eingetreten sein, das J.F. "Tierhalter" geworden sei.

Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte dies an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Tiere von seinem Hof zu entfernen, nichts ändern, weil Gegenstand der ihm im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht die Abgabe der Tierhalterschaft, sondern die physische Entfernung der Tiere ist. Auch ein Übergang der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung, die Tiere von seinem Anwesen abzugeben, auf J.F. konnte allein dadurch, dass J.F. Betreuungsleistungen übernahm und sich als "Halter" betrachtet, keinesfalls eintreten. Aber auch wenn sich aus den Erklärungen des J.F. ergeben sollte, dass er (zivilrechtlich) dem Beschwerdeführer gegenüber die fragliche Verpflichtung übernommen hat, könnte dies am Weiterbestand der titelmäßigen Verpflichtung dem Beschwerdeführer gegenüber nichts ändern. Gegebenenfalls könnte der Beschwerdeführer daraus allenfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche ableiten, wenn J.F. der übernommenen Pflicht nicht entsprochen hat und der Beschwerdeführer daher die Kosten der Ersatzvornahme tragen muss. Der Beschwerdeführer blieb somit Verpflichteter.

Anlass für die Erlassung des Exekutionstitels war die zweimalige Verurteilung wegen Tierquälerei; eine nähere Erörterung dahingehend, ob das behauptete mehrjährige Wohlverhalten eine die Unzulässigkeit der Exekution herbeiführende wesentliche Änderung der Verhältnisse darstelle, kann im Beschwerdefall im Hinblick auf die am 4. Mai 2004 unbestritten vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die ihm zu den am 4. Mai 2004 getroffenen Feststellungen gewährte Äußerungsfrist sei zu kurz gewesen, kann daraus eine Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht abgeleitet werden, zumal er auch in der Beschwerde nicht darstellt, welche relevanten Gesichtspunkte er bei einer längeren Äußerungsfrist aufgezeigt hätte. Dass auch bei einem anderen "Untersteller" die selben medizinischen Probleme bestünden, die dem Beschwerdeführer angelastet wurden, hätte keinesfalls die Unzulässigkeit der Exekution bewirken können.

Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2006

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