VwGH 2004/05/0076

VwGH2004/05/007631.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Friedrich Lell in Ansfelden, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, H.-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 2004, Zl. BauR-012235/10-2003-Pe/Vi, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Parteien:

1. Stadtgemeinde Ansfelden, 2. Erwin Leutgöb in Ansfelden, vertreten durch Mag. Maria Navarro, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 15), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z6 litb;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
BauO OÖ 1994 §1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z6 litb;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der erstmitbeteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes eines Teils des Kellergeschosses des bestehenden Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 2765/3 der Liegenschaft EZ 97, KG Ansfelden, von bisher "Lagerraum, Maschinenraum, Luftschutzkeller" in "Schießkeller". Das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt im Betriebsbaugebiet.

Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 2770/4 Baufläche der Liegenschaft EZ 478, KG Ansfelden, und als solcher Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 in der im Beschwerdefall im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, LGBl. Nr. 70/1998, hier anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 66/1994. Er erhob gegen das Bauvorhaben u. a. Einwendungen wegen unzulässiger Immissionsbelastung durch Lärm.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1997 wurde im Rahmen der "Baubeschreibung" festgehalten, dass die im schalltechnischen Projekt der Fa. Sch. angeführten Schallschutzmaßnahmen einen wesentlichen Bestandteil des Projektes darstellen und die betrieblich genutzten Kellerräumlichkeiten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr Verwendung finden sollen. Der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene medizinische Sachverständige beurteilte in seinem Gutachten vom 17. April 1998 die im schalltechnischen Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen als "noch nicht ausreichend", um die Bewohner der umliegenden Wohnsiedlung von einer objektiven und subjektiven Lärmbelästigung zu schützen.

Mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Juli 1998 wurde die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes "Umwidmung eines Kellers auf Schießstand" auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und u.a. die Einwendung des zweitmitbeteiligten Nachbarn als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 11. Februar 1999 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des zweitmitbeteiligten Nachbarn mit der Feststellung Folge gegeben, dass dieser durch den genannten Bescheid in seinen Rechten verletzt werde. Die Baubehörde habe nicht geprüft, ob der verfahrensgegenständliche Schießstand von seiner Betriebstype her in der in Frage stehenden Flächenwidmung zulässig sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0067, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der auch nunmehr beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus:

"Der zweitmitbeteiligte Nachbar hat gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben des Beschwerdeführers u. a. eingewendet, dass ein Schießstand der im Bauansuchen des Beschwerdeführers umschriebenen Art infolge seiner Lärmemissionen mit der Flächenwidmung Betriebsbaugebiet (§ 22 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994; O.ö. ROG 1994) nicht im Einklang steht.

Die Widmungskategorie 'Betriebsbaugebiet' gemäß § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 gewährleistet für den Nachbarn einen Immissionsschutz; in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt daher dem Nachbarn des betreffenden Objektes ein subjektivöffentliches Recht darauf zu, dass kein unzulässiger Betrieb im Betriebsbaugebiet errichtet wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210).

...

Die im Beschwerdefall anzuwendende O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210) ordnet im Abs. 1 ihres § 1 an, dass zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt sind, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz O.ö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 O.ö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

...

Ein in einem Keller eines Betriebsgebäudes projektierter Schießstand ist in der Anlage 1 der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt.

Da im Betriebsbaugebiet nicht nur bestimmte Betriebe zulässig sind (im hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1998, Slg. Nr. 12.844/A, wurde dies damit begründet, dass in einer freiheitlichdemokratischen Rechtsordnung gesetzliche Beschränkungen, wie z. B. die Baufreiheit, nicht einengend auszulegen sind und der Gesetzgeber, wenn er nur bestimmte Betriebe als zulässig im Betriebsbaugebiet angesehen hätte, dies ausdrücklich anordnen hätte müssen), hat eine Einordnung von Betrieben nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 des § 1 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 zu erfolgen (vgl. hiezu § 1 Abs. 4 O.ö. Betriebstypenverordnung 1994). Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. erfolgt die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesem Betrieb üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung auch nach § 1 Abs. 4 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise (herkömmlicherweise) und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze der Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend dieser Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (siehe auch § 21 Abs. 3 O.ö. ROG 1994). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, dass bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet, im Betriebsbaugebiet oder im Industriegebiet zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet errichtet werden dürften. Dies widerspreche aber schon den im § 2 O.ö. ROG 1994 normierten Raumordnungsgrundsätzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232, u.v.a.).

Zur Klärung der Frage, ob ein als Schießstätte (Schießkeller) bezeichnetes Bauvorhaben seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches im Sinne der Betriebstypentheorie im Zweifel auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind. Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art, insbesondere auch die Intensität der damit verbundenen Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, mit weiteren Nachweisen). Mangels entsprechender Fachkenntnis der Behörde kann diese auf Grund der vorgelegten Projektsunterlagen keinesfalls beurteilen, ob ein Schießstand der Betriebstype nach im Betriebsbaugebiet errichtet werden darf. Keineswegs kann die Behörde aus dem Umstand, dass im Untergeschoss des Gemeindeamtsgebäudes bereits ein Schießkeller errichtet ist, entsprechende Schlussfolgerungen ziehen.

Auch aus § 2 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 betreffend Sonderfälle von Betriebstypen kann im Beschwerdefall nichts anderes folgen. Nach § 2 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 kann für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung und Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betrieben oder von der gemäß § 1 Abs. 2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer mit seinem 'schalltechnischen Projekt' vom 18. Juni 1997 nicht erbracht. Jedenfalls ersetzt dieses Privatgutachten nicht die betriebstypologischen Gutachten.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ergänzungsbedürftigkeit des Bauverfahrens durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens angenommen.

..."

In dem betriebstypologischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 3. Mai 1999, welchem die schalltechnischen Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung ÖNORM S 5021-1, die ÖNORM S 5004 über Messung von Schallimmissionen sowie die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) Beurteilung von Schallimmissionen Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich und die Parkplatzlärmstudie des "Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz" zu Grunde liegen, wurde das Bauvorhaben wie folgt beschrieben:

"Der Schießstand für Faustfeuerwaffen soll im Keller eines Fabriksgebäudes älteren Bestandes eingerichtet werden. Geplant sind zwei Schießkanäle mit einem baulich getrennten Vorraum. Der Zugang erfolgt über ein Stiegenhaus. Sämtliche Umfassungsbauteile des Kellers bestehen aus massiven Teilen. In den Außenanlagen sind der Schießanlage Stellplätze für Besucher zugeordnet. Im Zuge des Bauverfahrens wurden als Mindesterfordernis sieben Pkw-Stellplätze festgelegt.

Zur Abführung der Raumluft aus dem Schießkeller wird eine mechanische Absauganlage eingebaut. Die Zuluft strömt natürlich über eine Öffnung zum Stiegenhaus nach. Die Betriebszeit für die Schießanlage ist mit 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr an allen Tagen vorgesehen.

4. Beschreibung der Betriebstype 'Schießstand'

Schießstände werden üblicherweise entweder von Vereinen, Unternehmen, die sich mit dem Waffenhandel oder der Waffenreparatur beschäftigen, oder bestimmten Berufsgruppen (z.B. Exekutive) betrieben.

Häufig sind Schießstände in Kellergeschossen situiert, besitzen eine massive Bauweise und sind nach außen abgeschottet.

Typische Anlagenteile sind:

5.1. Schießlärm

Dieser stellt die wesentliche Lärmkomponente dar. Da es sich um ein Geräusch handelt, dessen Pegel sich kurzzeitig akustisch über ein vorher und nachher bestehendes Geräusch erhebt, sind zur Beurteilung bzw. Beschreibung ausschließlich Schallpegelspitzen (LA,max) relevant.

Um die bei außerhalb von Schießstätten üblicherweise auftretenden Schallpegelspitzen beschreiben zu können, wurden bei zwei Anlagen Vergleichsmessungen durchgeführt.

a) Fa. A. GmbH & Co KG, ...

Der Schießstand ist älterer Bauart, befindet sich im Keller und besteht im Wesentlichen aus massiven Gewölben und ist für Faustfeuerwaffen bestimmt.

Er besitzt keine besonderen akustischen und schalldämmenden Maßnahmen. Die Notausstiegsöffnung (ein Kellerfenster) und die Entlüftungsöffnung (ebenso ein Kellerfenster) besitzen keinerlei Schalldämmung.

Zur Erfassung der Schallpegelspitzen wurden Probeschüsse aus einer Faustfeuerwaffe der Marke Smith & Wesson, Kaliber 9 mm und der Marke Walter, Kaliber 6,35 mm abgegeben.

Die Messungen haben folgende Werte ergeben:

Smith & Wesson, Kaliber 9 mm

LA,max bis 78 dB(A) in 5 m Entfernung

Walter, Kaliber 6,35 mm

LA,max bis 72 dB(A) in 5 m Entfernung

b) Fa. W. ...

Der Schießstand ist modernerer Bauart und besteht im Wesentlichen aus zwei Schusskanälen - Gewehr und Faustfeuerwaffen- und dem eigentlichen Stand. Die Schusskanäle werden aus Betonrohren gebildet, der Stand ist mit Akustikplatten verkleidet. Die Schusskanäle und Entlüftungsleitung besitzen keinerlei Schalldämmung.

Zur Erfassung der Schallpegelspitzen wurden Probeschüsse aus einer Faustfeuerwaffe der Marke GLOCK 17, Kaliber 9 mm abgegeben.

Die Messung hat folgenden Wert ergeben:

LA,max bis 75 dB(A) in 5 m Entfernung

Hinsichtlich der Messungen wird auf die 'schalltechnischen

Messberichte' - Anhang 1 und 2 - verwiesen.

Die Messungen haben gezeigt, dass die Schallabstrahlung über Wände und Decken minimal ist und der Schall über Lüftungsleitungen oder Fenster austritt.

Bei den Anlagen, bei denen die Messungen durchgeführt wurden, waren infolge der besonders günstigen Nachbarsituation in beiden Fällen (Wohnobjekte waren in der näheren Umgebung nicht vorhanden) keinerlei Schallschutzmaßnahmen bei den Lüftungsleitungen oder Fenstern vorhanden.

Bei dem Stand der Technik entsprechenden üblichen Schallschutzmaßnahmen wie Schalldämpfer oder Verschließen von Fenstern sind Verbesserungen von mind. 10 dB bei geringem Aufwand möglich und als üblich zu betrachten.

Bei Schießanlagen sind daher üblicherweise im Freien Schallpegelspitzen LA,max von 65 bis 70 dB zu erwarten.

...

GUTACHTEN

Die gegenständliche Grundfläche Nr. 2765/3, KG Ansfelden, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen.

Die Richtwerte für zulässige Immissionspegel LA,eq im Betriebsbaugebiet betragen laut ÖNORM S 5021-1 Tab. 2, Kat. 5

tags (06.00 bis 22.00 Uhr) 65 dB(A).

Maximale Spitzenpegel im Freien sind in der ÖAL-Richtlinie

Nr. 3, Tafel 4, mit

tags 80 dB(A)

abends (18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 75 dB(A)

festgelegt.

Die Ermittlung üblicher Lärmemissionen hat ergeben, dass Schallpegelspitzen die wesentliche Lärmemission darstellen.

Sie treten durch 'schalltechnische Öffnungen' (z.B. Lüftungskanäle) aus, die jedoch üblicherweise und dem Stand der Technik entsprechend Schallschutzmaßnahmen (z.B. Schalldämpfer) aufweisen. Anhand der durchgeführten Messungen und der üblicherweise vorhandenen Schallschutzmaßnahmen sind im Freien Schallpegelspitzen LA,max bis 70 dB zu erwarten.

Der Grenzwert für Schallpegelspitzen gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 wird somit nicht erreicht.

Lüftungsgeräusche liegen im Bereich des Grundgeräuschpegels (40 bis 45 dB) und somit deutlich unter den o.a. Richtwerten.

Die Berechnung eines fiktiven typischen Parkplatzes für zehn Stellplätze hat einen Prognosewert von LA,eq = 48 dB ergeben. Die Richtwerte werden daher durch Verkehrslärm ebenfalls nicht überschritten."

Im Anhang 4 wurden die Definitionen wie folgt festgelegt:

"...

Spitzenpegel (LA,max)

Höchster, während der Messzeit gemessener A-bewerteter

Schalldruckpegel."

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Dezember 1999 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen des zweitmitbeteiligten Nachbarn wurden als unbegründet abgewiesen. Soweit hier von Bedeutung, führte die Baubehörde in der Begründung aus, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage eines entsprechenden Projektes, ergänzt um ein "schalltechnisches Gutachten", dargelegt, dass der Umgebungslärm im gegenständlichen Siedlungsbereich einen Basispegel von LA,95 = 44 bis 46 dB aufweise und der schussbedingte Maximalpegel von LA,max ( = 40 dB im Bereich der nächstgelegenen Wohnliegenschaften unter dem gemessenen Basispegel liegen werde. Das betriebstypologische Gutachten habe nun ergeben, dass die Richtwerte der herangezogenen ÖNORM bzw. ÖAL-Richtlinie nicht überschritten würden. Die Werte für Lärmimmissionen bezüglich Schallpegelspitzen, Lüftungsgeräuschen und Verkehrslärm lägen im Rahmen. Die getroffenen und projektierten Schallschutzmaßnahmen seien durchaus typisch für Schießanlagen in geschlossenen Räumen. Der Betriebstyp Schießstand stehe mit der Flächenwidmung Betriebsbaugebiet im Einklang. Es läge keine Störung oder gar Gefährdung der Nachbarn vor. Aus den Aussagen des beigezogenen Mediziners sei keine fundierte gutachterliche Feststellung zu entnehmen, dass die geplante Betriebsanlage geeignet wäre, die Umgebung insbesondere durch Lärm erheblich zu stören.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der zweitmitbeteiligte Nachbar aus, dass das betriebstypologische Gutachten unvollständig und nicht nachvollziehbar sei; dieses Gutachten bilde keine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Behörde, der Betrieb Schießstätte sei eine im Betriebsbaugebiet zulässige Betriebstype. Das betriebstypologische Gutachten sei daher ergänzungsbedürftig.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 1. März 2000 wurde der Vorstellung des zweitmitbeteiligten Nachbarn mit der Feststellung Folge gegeben, dass der Zweitmitbeteiligte durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird. Der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Für eine dem Gesetz entsprechende betriebstypologische Prüfung wäre es erforderlich gewesen, das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte, auf die Betriebstype "Schießstand" abstellende lärmtechnische Gutachten vom 3. Mai 1999 auch einer Wertung durch einen medizinischen Amtssachverständigen unterziehen zu lassen. Da der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dies unterlassen habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche zur Aufhebung des bekämpften Bescheides habe führen müssen.

Die in der Folge von der zuständigen Baubehörde beigezogene medizinische Amtssachverständige führte in ihrem medizinischen Gutachten vom 19. Juni 2000 aus, dass beim Betrieb des zu beurteilenden Projektes direkte (aurale) Wirkungen, also Auswirkungen auf das Gehör, auf Grund der erhobenen Schallpegelhöhe in den Hintergrund träten. Indirekte (extraaurale) Wirkungen lägen jedoch vor. Der Hörsinn erfülle entwicklungsgeschichtlich betrachtet eine Warnfunktion und sei daher ständig aktiv. Seine Signale würden über das Nervensystem dem gesamten Organismus zugeleitet. Dies sei Grundlage für die möglichen Auswirkungen von Lärm auf den Gesamtorganismus (Herz-Kreislauf-Wirkungen, Atemwirkungen, Änderungen des Hautwiderstands, Tonusänderung der Skelettmuskulatur, Störungen der gastrointestinalen Motilität, Veränderungen der Chemie von Blut und Urin als Ausdruck des emotional-vegetativen Tonus in Richtung auf eine Stressreaktion). Im Labor - bei isolierter Lärmbelastung - könnten bei Schallpegeln oberhalb von LA,max 60 dB unmittelbare physiologische Reaktionen beobachtet werden. In Alltagssituationen trete die emotionale Bewertung der Geräusche hinzu, wodurch bereits bei niedrigeren Schallpegeln vegetative Reaktionen beobachtet werden könnten. In der Lärmwirkungsforschung werde häufig die Fingerpulsamplitude als Indikator peripherer Regulationsprozesse betrachtet. Ab Schallpegeln von LA,max 60 dB sei mit einer zunehmenden Verkleinerung der Finger-Puls-Amplitude zu rechnen. Langzeitexposition könne z.B. zu einer chronischen Erhöhung des Blutdrucks beitragen, insbesondere bei genetisch disponierten Personen. Neben diesen Auswirkungen könne es durch Lärm auch zu Störungen auf psychischer oder sozialer Ebene kommen (Belästigung, Kommunikationsverhalten, Änderung des Lüftungsverhaltens, etc.). Bei den Auswirkungen von Lärm auf das psychische Erleben sei die komplexe Bedeutungsanalyse, welche auf Assoziationen mit früheren Erfahrungen aufbaue, von wesentlicher Bedeutung. Es flössen dabei Elemente wie primärer Informationsgehalt, Bedrohungscharakter, Bewertung des gesellschaftlichen Stellenwertes des Lärmerzeugers und Ähnliches ein. Die physische Konstitution, Persönlichkeitsstruktur und situative Faktoren stellten wichtige Randbedingungen dar und bestimmten die Reaktivität auf den Schallreiz mit.

Personenspezifische Parameter, die neben den akustischen das Erleben von Lärm beeinflussten, seien Gewöhnungsfähigkeit, Verarbeitungsfähigkeit, psychische Reaktionen auf Lärm, spezifische Störung von Aktivitäten, kognitive Faktoren wie Hinwendung zum Lärmereignis, Einstellung zum Emittenten. Neue bedeutungsvolle Schallereignisse bewirkten auf der Ebene des Bewusstseins Aufmerksamkeit und Hinwendung. Vor allem bei schwachen Schallreizen könne eine psychische Gewöhnung auftreten. Diese fehle bei Geräuschen, die mit Bedrohung und Abwehr erlebt würden. Stattdessen trete eine Sensibilisierung ein, d.h. dass das Schallereignis zunehmend negativer und belastender wahrgenommen werde. Mit dem negativen Erleben könne die Entwicklung einer Erwartungsangst verbunden sein, womit ein erhöhtes Aktivierungsniveau auch in den Pausen zwischen den einzelnen Schallreizen aufrecht erhalten werde und die Empfindlichkeit für nachfolgende Schallreize steige. Belästigungsreaktionen träten beispielsweise insbesondere dann auf, wenn die jeweilige Schallimmission nicht mit den augenscheinlichen Intentionen des Betroffenen als übereinstimmend erlebt werde. Akustische und andere Faktoren, die das Erleben einer Lärmstörung beeinflussten, seien z.B. Zeitpunkt des Auftretens, regelmäßig, unregelmäßig, unerwartet, lokalisierbar, vermeidbar etc. Besondere Belästigungswirkungen durch akustische Faktoren könnten messtechnisch erfasst und durch Pegelzuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit berücksichtigt werden. Schallimmissionen könnten u. a. mit Aggression und Rückzug/Depression verarbeitet werden, insbesondere wenn das Gefühl des "Ausgeliefertseins" bestehe. Als Folge der Beeinträchtigungen träten häufig Befindlichkeitsstörungen auf. Besonders störend könnten auch Dauergeräusche wirken, da eine zwischenzeitliche Erholungsmöglichkeit fehle.

Als wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte seien tagsüber

anzunehmen:

LA,eq

LA,max

gesundheitliche Aspekte

55 dB

80 dB

Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung

60 bis 65 dB

90 bis 95 dB

Belästigungsreaktionen steigen stark an

65 bis 70 dB

95 bis 100 dB

vegetative Übersteuerung möglich

70 bis 75 dB

100 bis 105 dB

Überbeanspruchung möglich

Die 55 dB als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wären auch von WHO empfohlen. Als gesundheitsgefährdend gelte eine Einwirkung, durch die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die Möglichkeit bestehe, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- und Organformen bzw. Funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch bei einzelnen Personen auftreten könnten. Bei Belästigung, Störung des Wohlbefindens bzw. Beeinträchtigung des Wohlbefindens handle es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission, vorausgesetzt sie werde überhaupt wahrgenommen, d.h. dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreite, könne vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und dann eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Lärmbelästigung sei inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stelle noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben komme es insbesondere, wenn die Immission negativ bewertet werde. Einzuschließen in diese Kategorie seien auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen, wie etwa geistige Arbeit, die Lern- und Konzentrationsfähigkeit, die Sprachkommunikation etc. Solche Funktions- und Leistungsstörungen könnten über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zur Gesundheitsgefährdung werden. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert sei, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, müsse eine Entscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar sei eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen könne oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgehe, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen seien.

Die Sachverständige führte dann wörtlich aus:

"B. Betriebstype Schießstand/Lärm:

Den Ausführungen von Befund und Gutachten des lärmtechnischen SV zufolge sind bei einem Schießstand Lärmimmissionen durch abgegebene Schüsse, die notwendige Lüftungsanlage und Kfz-Verkehr zu erwarten. Als Beurteilungspunkte werden die im Befund und Gutachten des lärmtechnischen SV angegebenen Immissionspunkte angenommen. Demnach ergeben sich bei üblicherweise verwendeten

Schallschutzmaßnahmen folgende prognostizierte Werte:

Schüsse: LA,max bis 70 dB

Lüftungsanlage: 40 bis 45 dB (im Bereich des Grundgeräuschpegels liegend)

Parkplatz für zehn Stellplätze: LA,eq 48 dB

Die Flächenwidmung lautet Betriebsbaugebiet.

Die vom lärmtechnischen SV erhobenen Lärmquellen konnten im

eigenen Ortsaugenschein nachvollzogen werden.

...

Immissionen durch Gebrauch von Schusswaffen:

Nach den Ausführungen des lärmtechnischen SV sind jene Immissionen durch Schallspitzenpegel zu beschreiben. Im eigenen Ortsaugenschein ließ sich dies nachvollziehen. Die Geräusche treten unvermittelt auf, haben einen sehr raschen Pegelanstieg und -abfall.

Aus hiesiger Sicht können Geräusche mit einer derartigen Charakteristik in jedem Betriebsbaugebiet erwartet werden. Die prognostizierten Werte liegen unterhalb des Grenzwertes des vorbeugenden Gesundheitsschutzes von LA,max 80 dB tagsüber für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung. Auf Grund ihres Auftretens - unvermittelt - und ihrer besonderen Charakteristik sind sie jedoch, unabhängig von ihrer Lautstärke und unabhängig davon, in welcher Umgebung (Widmungskategorie) sie abgegeben werden, geeignet Hinwendung oder Empfindungen wie Erschrecken oder Bedrohung hervorzurufen. Eine Habituation (psychische Gewöhnung) ist bei Geräuschen mit Bedrohungscharakter nicht zu erwarten, eher eine Sensibilisierung. Aus der Lärmwirkungsforschung ist bekannt, dass das Belästigungserleben auch von der Einstellung der betroffenen Personen zum Lärmemittenten abhängt. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ist bekannt, dass derzeit mit einem nicht unerheblichen Anteil von Personen mit einer negativen Einstellung zum Emittenten 'Schusswaffe' gerechnet werden muss. Das Belästigungspotential wird umso höher eingestuft, je stärker die Immissionen aus der Umgebungsgeräuschsituation hervortreten.

..."

Dieses Gutachten wurde am 28. Juli 2000 wie folgt ergänzt:

"Die Immission 'Schießlärm' zeichnet sich, wie bereits beschrieben, insbesondere durch einen sehr raschen Pegelanstieg und durch plötzliches, unvorhergesehenes Auftreten aus. Geht man alleine von diesen Charakteristiken aus, wäre diese Immission in einem Betriebsbaugebiet als 'ortsüblich' zu sehen, da diese Geräuschstruktur auch bei Hämmern, Klopfen etc. auftritt. Die Immission Schießlärm weist allerdings zusätzlich zur oa. Charakteristik die Besonderheit einer Informationshaltigkeit-Bedrohung auf, die hier in der Beurteilung berücksichtigt werden muss, da durch die Informationshaltigkeit der Grad der Belästigung wesentlich beeinflusst wird: Das Hörsinnessystem stellt eine 'natürliche Alarmanlage' mit einer entwicklungsbedingten Warnfunktion dar. Die durch die Schallwellen ausgelösten Auslenkungen an Strukturen des Gehörorgans werden im Innenohr in elektrische Impulse umgewandelt. Diese werden über Nerven in verschiedene Teile des Gehirns, die wiederum durch Bahnen in Verbindung stehen, weiter geleitet. In bestimmten Teilen des Gehirns erfolgt eine persönliche Bewertung des Wahrgenommenen, die wiederum die vegetative Reaktion der Wahrnehmung beeinflusst. Wie bereits im Vorgutachten erwähnt, fließen in die persönliche Bedeutungsanalyse Elemente wie Informationsgehalt, Bedrohungscharakter, Bewertung des gesellschaftlichen Stellenwertes des Lärmerzeugers mit ein. Schallimmissionen mit einem derartigen Bedrohungscharakter sind für ein Betriebsbaugebiet nicht als typisch anzusehen. Die Kombination dieser Charakteristik der Immission 'Schießlärm' ist geeignet, Reaktion wie Hinwendung, Erschrecken, Gefühl der Bedrohung mit konsekutiven Stressreaktionen hervorzurufen, auch wenn allein von der Pegelhöhe die Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes noch nicht überschritten sind. Eine Habituation (psychische Gewöhnung), wie sie bei Schallimmissionen auch auftreten kann, ist bei Geräuschen mit Bedrohungscharakter nicht zu erwarten. Aus medizinischer Sicht sind diese Immissionen daher geeignet, bei betroffenen Personen zu erheblicher Belästigung zu führen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine erhebliche Belästigung, die über längere Zeit besteht, zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann."

Auf Grund des Ersuchens der Baubehörde erstattete der lärmschutztechnische Amtssachverständige am 6. Dezember 2000 folgendes ergänzendes Gutachten:

"Grundsätzlich sind Schallschutzmaßnahmen für alle Anlagen je nach Höhe der Emissionen, Entfernung zu den Nachbarn und Umgebungslärmsituation individuell zu dimensionieren. Im gegenständlichen Fall wurden vom Büro Sch. folgende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, die einerseits zur Verbesserung der raumakustischen Verhältnisse und andererseits dem Nachbarschutz dienen:

zusammenfassend ausgeführt habe, dass angesichts der ergänzten betriebstypologischen Lärmbeurteilung des Schießstandes die bereits vorliegenden medizinischen Aussagen auch weiterhin ihre Gültigkeit hätten und keine andere Bewertung erforderten. Ausgehend von den medizinischen Gutachten sei in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass im Betriebstypenverfahren für die Immissionsbeurteilung allein die Widmung der zu bebauenden Grundfläche entscheidend sei nicht aber die Widmung der Nachbargrundstücke. Eine Bezugnahme auf benachbarte Baugebiete sei im O.ö. ROG 1994 nicht vorgesehen. In den Gutachten werde unmissverständlich aufgezeigt, dass in Ansehung des dem Schusslärm immanenten Bedrohungscharakters und der in diesem Punkt nicht möglichen Habituation für die Nachbarschaft - und zwar unabhängig von der Überschreitung bestimmter Pegelwerte - mit einer erheblichen Belästigung und über einen längeren Zeitraum auch mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, diese Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel zu ziehen, könne der Baubehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese angesichts der mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachtenslage von der betriebstypologischen Unvereinbarkeit der hier zu beurteilenden Schießstätte mit der Widmung Betriebsbaugebiet ausgegangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf baubehördliche Bewilligung der Umwidmung seines Kellers in einen Schießstand verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die beantragte bloße Umwidmung eines längst bestehenden Kellergeschosses in einen Schießkeller nur zur Herstellung und technischen Ausstattung zweier Schießstände samt Zubehöranlagen umfasse, ohne dass darauf noch zusätzliche bauliche Anlagen errichtet würden, keine Bauangelegenheit; es handle sich hierbei um eine Zuständigkeit der Behörden gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG. Die Aussage des medizinischen Gutachters, dass Schießlärm offenbar schon auf Grund seines immanenten Bedrohungscharakters für ein Betriebsbaugebiet als nicht typisch anzusehen sei, sei derart allgemein und abstrakt gehalten, dass sie einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Die Gutachten seien daher unschlüssig. Im Übrigen habe die medizinische Sachverständige nur die Auswirkungen der von den technischen Amtssachverständigen ermittelten Immissionen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen gehabt, nicht jedoch über reine Rechtsfragen zu befinden. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil in der Beurteilung vom 21. Februar 2003, auf welche sich auch die belangte Behörde stütze, lediglich ausgeführt werde, dass keine zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung führende medizinische Frage offen sei. Unüberprüfbar sei auch das im Gemeinderatsbescheid vom 13. März 2001erwähnte, zur Abklärung des vermeintlichen Widerspruches geführte Gespräch mit Dr. E. von der Landessanitätsdirektion. Der Inhalt dieses Gespräches sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden. Die medizinische Beurteilung sei unzulässigerweise von Immissionswerten für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung ausgegangen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Schusslärm unabhängig von der Überschreitung jeglicher Pegelwerte allein auf Grund seines immanenten Bedrohungscharakters untersagt werden müsse. Dies würde im Ergebnis zu einem Standortverbot jeglicher - auch der leisesten und immissionsärmsten - Schießanlagen in Betriebsbaugebieten führen. Die Grenze des zulässigen Immissionsausmaßes sei offenbar ausschließlich am individuellen Bedürfnis der umliegenden Wohnbevölkerung, nicht aber am davon verschiedenen ortsüblichen Ausmaß gemessen worden. Bekanntlich habe jedermann, der sich in einem Betriebsbaugebiet aufhalte, damit zu rechnen, dass er Immissionen ausgesetzt sein werde, die in solchen Gebieten üblich seien, wie dies die Betriebstypenverordnung beispielsweise auch für Schlachthäuser und waffenerzeugende Betriebe aufgezeigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, einen nach außen hin massiv abgeschotteten unterirdischen Schießstand mit kaum wahrnehmbaren, alle Grenzwerte weit unterschreitenden Lärmpegel als in Betriebsbaugebieten unzulässig zu erachten, nur weil sich die benachbarte Wohnbevölkerung dadurch je nach individueller Bedeutungsanalyse unterschiedlich und einer objektiven Durchschnittsbetrachtung unzugänglich irgendwie bedroht fühlen könnte. Die Behörde hätte auch von einer Gewöhnung durch den Schusslärm ausgehen müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 der O.ö. Bauordnung 1994 (O.ö. BauO 1994) ist u.a. der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben u. a. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes widerspricht. Gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ist die beantragte Baubewilligung - sofern nicht bereits eine Abweisung nach § 30 erfolgt ist - ebenfalls zu versagen, wenn das Bauvorhaben nicht in all seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entspricht.

Dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag auf Erteilung der Baubewilligung wurde von der Baubehörde die baubehördliche Genehmigung deshalb versagt, weil das Bauvorhaben nicht der für das Baugrundstück vorgesehenen Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" nach § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 entspricht. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:

"Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden."

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Baubehörden seien zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens betreffend das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben nicht zuständig, weil Schießstätten dem Kompetenztatbestand "Schießwesen" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG zuzuordnen seien und daher eine Zuständigkeit der Baubehörden ausgeschlossen sei, trifft hier nicht zu. Nur dann, wenn die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes von Schießstätten ohne die Errichtung baulicher Anlagen zu beurteilen ist, wird kein baurechtlich relevanter Tatbestand nach der O.ö. BauO 1994 in Betracht kommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0066). Mit dem Hinweis auf Neuhofer, O.ö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 144 f, zur Bekräftigung seiner Rechtsauffassung verkennt der Beschwerdeführer, dass in dieser Belegstelle ausdrücklich von einer Zuständigkeit der Baubehörden auch für die Errichtung einer Schießstätte ausgegangen wird, wenn in diesem Zusammenhang bauliche Anlagen errichtet werden bzw. Bedingungen und Auflagen im Sinne der O.ö. BauO 1994 vorzuschreiben sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 6 lit. b O.ö. BauO 1994 bedarf einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen und von sonstigen Bauten oder Teilen von solchen, wenn dadurch eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder, falls das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Beeinträchtigung für Menschen zu erwarten ist. Durch die Änderung eines Lagerraums in eine Schießstätte ist nicht auszuschließen, dass einer oder mehrere der vorgenannten Bewilligungstatbestände erfüllt sind. Aus dem "Schalltechnischen Projekt", welches dem Baubewilligungsantrag beigeschlossen ist und vom Beschwerdeführer zum Projektsbestandteil gemacht wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass bauliche Maßnahmen (Schallschutzmaßnahmen) Bewilligungsbestandteil sind. Bereits durch die abstrakte Möglichkeit, dass durch die projektierte bauliche Anlage öffentliche Interessen beeinträchtigt sein könnten, wird die im Gesetz angeordnete Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 97/05/0195). (Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. 2 Z. 3 der O.ö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, ist im Beschwerdefall die im § 1 O.ö. BauO 1994 mit dieser Novelle erfolgte Neufassung der Umschreibung des Geltungsbereiches der O.ö. Bauordnung 1994 - hier von Bedeutung: Abs. 3 Z. 14 des § 1 O.ö. BauO 1994 - nicht zu berücksichtigen.)

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die Baubehörde für die Entscheidung über die beantragte Baubewilligung zuständig war.

Im eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0067, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits näher dargelegt, wie die Baubehörde im Beschwerdefall bei Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der gegebenen Flächenwidmung vorzugehen hat.

Die Behörden haben nun ausgehend von den im erwähnten hg. Erkenntnis enthaltenen Darlegungen das Ermittlungsverfahren ergänzt und das erforderliche betriebstypologische Gutachten eingeholt. Die Baubehörde hat ihrer Entscheidung dieses Gutachten zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde hat dieses Gutachten für richtig und nachvollziehbar befunden. Der Beschwerdeführer vermag keine relevante Unschlüssigkeit dieses Gutachtens aufzuzeigen.

Zutreffend gingen die Behörden des Verwaltungsverfahrens bei der Beurteilung, ob Emissionen des beantragten Bauvorhabens der hier maßgeblichen Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" entsprechen, von der Widmung des zu bebauenden Grundstückes des Beschwerdeführers aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2001/06/0267). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Grenze des zulässigen Immissionsausmaßes ausschließlich am individuellen Bedürfnis der umliegenden Wohnbevölkerung gemessen worden sei, trifft nicht zu. Aus dem betriebstypologischen Sachverständigengutachten des technischen Amtssachverständigen vom 3. Mai 1999 ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Emissionsbelastung auf dem Baugrundstück des Beschwerdeführers im Freien festgestellt wurde. Gegen die zur Ermittlung der Emissionen der Anlage vom Sachverständigen gewählte Vorgangsweise wurden vom Beschwerdeführer keine relevanten Bedenken vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich auch keine Mangelhaftigkeit der Befundung zu erkennen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232). Bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmemissionen wurden richtigerweise auch die im schalltechnischen Projekt vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt. Diese zum Projektsbestandteil erhobenen Maßnahmen sind nämlich solche dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die herkömmlicherweise zur Verhinderung von Lärm bei Anlagen der hier zu beurteilenden Art vorgesehen sind (vgl. auch § 1 Abs. 3 Oö. Betriebstypenverordnung betreffend die Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045). Auch bei Durchführung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen werden jedoch beim Betrieb des gegenständlichen Schießkellers Schallpegelspitzen bis 70 dB erreicht. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar begründet, warum im vorliegenden Fall allein die Ermittlung des Spitzenschallpegels für die Bewertung der Lärmauswirkungen des Schießkellers maßgeblich ist. Die Richtigkeit dieser Annahme wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt.

Ausgehend von der hier zu lösenden Frage, ob das vom Beschwerdeführer eingereichte Bauvorhaben in Bezug auf die zu erwartende Emissionsbelastung mit der Widmung "Betriebsbaugebiet" vereinbar ist, kommt es nicht darauf an, welche Immissionsgrenzwerte bei dem zwar noch im Einflussbereich liegenden, jedoch nicht unmittelbar an das Baugrundstück des Beschwerdeführers grenzenden Grundstück des zweitmitbeteiligten Nachbarn erreicht werden. Entscheidend für die Baubehörde war, da es auf die Emissionsgrenzen der zu beurteilenden Anlage ankommt, allein die Widmung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232).

Die medizinische Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Ergebnisse des lärmtechnischen Gutachtens die durch den Schusslärm zu erwartenden Wirkungen auf den menschlichen Organismus umfassend beschrieben. Sie hat sich mit der Qualität und Intensität des zu erwartenden Lärms - wie er vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelt wurde - begründet auseinander gesetzt und auch nachvollziehbar dargelegt, worin sich der Schusslärm im Vergleich zu ähnlichen Lärmquellen bei Betrieben, die nach der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1994 für das Betriebsbaugebiet vorgesehen sind, in seinen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus unterscheidet und deshalb bei den durch den Betrieb des Schießkellers zu erwartenden Lärmemissionen Immissionsbelastungen eintreten werden, die eine erhebliche Belästigung von Personen bewirken und - sofern sie länger andauern - auch eine Gesundheitsgefährdung darstellen. Der Beschwerdeführer ist dem nicht als unschlüssig zu erkennenden medizinischen Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vermag der Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Bedenken gegen dieses Gutachten vorzutragen. Im Beschwerdefall ist die Aussage der medizinischen Amtssachverständigen nur in Bezug auf die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelten Lärmemissionen als entscheidungswesentlich zu beurteilen. Ausgehend vom festgestellten Spitzenlärmpegel, der beim Betrieb des hier zu beurteilenden Schießkellers zu erwarten ist, erweisen sich die Aussagen der medizinischen Amtssachverständigen über die Auswirkungen dieser Emissionen auf den menschlichen Organismus als schlüssig und plausibel.

Die belangte Behörde konnte daher auf Grund der Verfahrensergebnisse ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass ein Schießkeller die Umgebung jedenfalls durch Lärm erheblich stört und ein solcher Betrieb in der Widmung Betriebsbaugebiet im Sinne des § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1996 nicht vorgesehen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 2003/333. Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Gemeinde hatte zu unterbleiben, weil diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 31. Jänner 2006

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