VwGH 2004/03/0151

VwGH2004/03/015131.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der O GmbH in W, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. Juli 2004, Zl. Z 01/04-141, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch Hausmaninger Herbst Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 3), zu Recht erkannt:

Normen

31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2 lith;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs5 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund15;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs1;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs3;
32002L0019 Zugangs-RL Art5;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §1 impl;
TKG 1997 §3 Z16 impl;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5 impl;
TKG 1997 §34 impl;
TKG 1997 §41 Abs3 impl;
TKG 1997 §41 impl;
TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §117 Z8;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §133 Abs7;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs1;
TKG 2003 §25 Abs6;
TKG 2003 §26 Abs3;
TKG 2003 §3 Z23;
TKG 2003 §3 Z25;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §45;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG 2003 §50;
TKG 2003 §91 Abs1;
TKG 2003 §91 Abs2;
TKG 2003 §91;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Anl;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2 lith;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs5 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund15;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs1;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs3;
32002L0019 Zugangs-RL Art5;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §1 impl;
TKG 1997 §3 Z16 impl;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5 impl;
TKG 1997 §34 impl;
TKG 1997 §41 Abs3 impl;
TKG 1997 §41 impl;
TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §117 Z8;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §133 Abs7;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs1;
TKG 2003 §25 Abs6;
TKG 2003 §26 Abs3;
TKG 2003 §3 Z23;
TKG 2003 §3 Z25;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §45;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG 2003 §50;
TKG 2003 §91 Abs1;
TKG 2003 §91 Abs2;
TKG 2003 §91;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Anl;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Z. 7 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin. Entsprechend der Präambel des Spruchpunktes A ("Zusammenschaltungsanordnung") habe die Anordnung eine "Branchenlösung für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobil Number Portability", "MNP") zwischen Mobilnetzbetreibern ("MNB") und bzw. oder Mobildienstebetreibern ("MDB") zum Gegenstand" und sei "von folgenden Grundsätzen getragen":

"Mit vorliegender Anordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Übertragung mobiler Rufnummern rasch und zu einem einheitlichen Zeitpunkt ermöglicht wird. Die Übertragung mobiler Rufnummern erfolgt unter umfassender Wahrung von Teilnehmerinteressen, der Integrität bestehender Dienste, des Konsumentenschutzes und des Datenschutzes. Gegenständliche Anordnung hat die bestmögliche Wahrung der Effizienz zum Ziel."

Punkt 1. ("Sicherstellung der Erreichbarkeit mobiler Rufnummern sowie der Einhaltung der Anordnung") lautet:

"Jede Partei ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, alles zu unternehmen, um sämtliche Zusammenschaltungsbeziehungen im Sinne der Interoperabilitätsverpflichtung dahingehend zu adaptieren, dass die Erreichbarkeit portierter und nicht portierter mobiler Rufnummern insbesondere gemäß §§ 46 ff. Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienste-Verordnung (KEM-V) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), des TKG 2003, der Nummernübertragungsverordnung (NÜV, BGBl II Nr. 513/2003) und der in vorliegender Anordnung getroffenen Festlegungen für den technischen Durchführungsprozess sichergestellt und die Bereitstellung der Netzansage für die Tariftransparenz gewährleistet ist.

Kommt eine Partei den Verpflichtungen aus dieser Anordnung ab 16.10.2004 nicht nach und hat dies eine Nichtdurchführbarkeit oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV zur Folge, so hat sie an die andere Partei auf deren Verlangen nach den folgenden Bestimmungen Pönalia zu leisten, wenn die andere Partei nachweislich den Verpflichtungen aus dieser Anordnung nachkommt.

??Das Pönale beträgt erstmalig EUR 20.000,-.

??Ist binnen eines Monats nach erstmaliger, rechtmäßiger Geltendmachung von Pönalia weiterhin die Durchführbarkeit von Portierungen nicht gegeben oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV gegeben, ist zusätzlich ein Pönale in Höhe von einmalig EUR 30.000,- zu leisten.

??Ist binnen eines weiteren Monats nach erstmaliger, rechtmäßiger Geltendmachung von Pönalia weiterhin die Durchführbarkeit von Portierungen nicht gegeben oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV gegeben, ist zusätzlich ein Pönale in Höhe von einmalig EUR 40.000,- zu leisten.

??Für jeden weiteren Monat verdoppelt sich der zuletzt rechtmäßig geltend gemachte Pönalbetrag, wobei der so berechnete monatliche Pönalbetrag jeweils ein Zwölftel von 10 % des Vorjahresumsatzes des verpflichteten Unternehmens nicht übersteigen darf.

??Für weitere Verletzungen von Verpflichtungen aus dieser Anordnung, die eine Nichtdurchführbarkeit oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV zur Folge haben, wird der jeweils nächst höhere, nach den obigen Bestimmungen zu errechnende Pönalbetrag, nach dem zuletzt rechtmäßig geltend gemachten Pönalbetrag für weitere rechtmäßige Geltendmachungen von Pönalbeträgen herangezogen.

Die Verpflichtung zur Leistung der Pönalia ist von einem Verschulden des Betreibers, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, unabhängig."

Punkt 2. ("Allgemeine Bestimmungen") lautet auszugsweise wie folgt:

"2.1. Einbindung der MDB

Die Verfahrensparteien als MNB haften für die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Anordnung durch dem Mobilnetz zugehörige MDB. Alle in dieser Branchenlösung festgelegten Qualitätsparameter sind unabhängig von Art und Anzahl der zu einem Mobilnetz zugehörigen MDB einzuhalten.

In dieser Anordnung wird grundsätzlich zwischen MDB und MNB nicht unterschieden und sohin die Bezeichnung Mobilbetreiber ('MB') verwendet, es sei denn, eine Unterscheidung wird in dieser Anordnung ausdrücklich vorgenommen.

...

2.3. 'One-Stop-Shopping'

Der Nummernübertragungsprozess beginnt ausschließlich beim MBauf (der die Rufnummer(n) aufnehmende Mobilbetreiber). Dem Endkunden ist es zu ermöglichen, alle seinerseits notwendigen Schritte im Rahmen eines einzigen Kontaktes mit dem MBauf erledigen zu können ('One-Stop-Shopping').

Die Einholung der Information und Bestätigung iSd § 3 Abs. 2 NÜV durch den Endkunden beim MBab ohne vorherige Antragstellung des Endkunden beim MBauf ist zulässig, nicht aber Gegenstand des in dieser Anordnung geregelten Rufnummernübertragungsprozesses.

2.4. Portierhemmnisse

Zu den Portierhemmnissen im Sinne des § 5 Abs. 1 NÜV zählt auch, dass die Rufnummer beim MBab nicht oder nicht mehr in Verwendung steht bzw. dass über die Rufnummer auch hinsichtlich zukünftiger Nutzung keine vertragliche Regelung mit dem Teilnehmer getroffen wurde. Zusätzlich liegt auch dann ein Portierhemmnis vor, wenn auf Grund eines Zahlungsverzuges oder Missbrauchs eine Aktivsperre des Teilnehmeranschlusses besteht und der Teilnehmer im Sinne des § 70 TKG 2003 rechtzeitig zuvor über diese informiert wurde oder wenn ein Prepaid-Teilnehmer nicht über ein erforderliches Restguthaben im Sinne des Punktes 7.2 dieser Anordnung für die beim Informationsantrag allenfalls entstehenden Kosten verfügt. Letzteres gilt nicht für den Fall, dass der MBauf den Betrag direkt vergütet.

Darüber hinaus dürfen als Portierhemmnisse lediglich solche Umstände geltend gemacht werden, die eine Portierung faktisch verunmöglichen.

2.5. Portiervolumen

Jeder MNB stellt für den Regelprozess System- und administrative Kapazitäten für den Export von zumindest 500 mobilen Rufnummern gemäß § 47 Abs. 1 oder 2 sowie § 109 Abs. 5 KEM-V pro Werktag (Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage) sicher. Wird die jeweils bereitzustellende Kapazität an drei aufeinander folgenden Werktagen voll ausgeschöpft, so ist ab dem vierten darauf folgenden Werktag eine um 250 mobile Rufnummern erhöhte Kapazität bereitzustellen. Portierungen zwischen MDB, die demselben Mobilnetz zugehörig sind, sind in dieses Portiervolumen nicht einzurechnen.

Alle direkt routenden Quellnetzbetreiber ('QNB') stellen sicher, dass pro Stunde in Summe Routingänderungen für 1.500 in den Portierlisten übermittelte Ziffernfolgen gemäß Punkt 4.1 dieser Anordnung in ihren Systemen durchgeführt werden können. Die Routingänderungen wegen Rufnummernrückgabe an den 'Numberrangeholder' ('NRH', d.h. jenes Mobilnetz, in dem eine Rufnummer ursprünglich eingerichtet worden ist) sind in diesem Wert nicht inkludiert.

2.6. Rufnummern- und Ziffernlänge an den Netzgrenzen

Es ist sicherzustellen, dass mobile Rufnummern gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 109 Abs. 5 KEM-V auch nach einer Portierung erreichbar sind. Bezüglich der übertragbaren Ziffernlänge über Netzgrenzen (einschließlich transparentem Transit) ist sicherzustellen, dass im Vergleich zum Ausgangszustand vor der Implementierung der Mobilrufnummernportierung keine Verschlechterung eintritt.

2.7. Prozess der Portierung

Der Prozess der Portierung beschreibt die zeitliche Reihenfolge von notwendigen Aktivitäten der einzelnen Mobil- und Festnetzbetreiber zur Veranlassung und Durchführung von Mobilrufnummernportierung entsprechend den Vorgaben der NÜV und zur Sicherstellung der Erreichbarkeit portierter Rufnummern für leitungsvermittelte Dienste und Nachrichtendienste aus dem In- und Ausland.

Der Prozess der Portierung unterteilt sich in

??einen administrativen Prozess, in dem an jedem Werktag (Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage) die Portierung in die Wege geleitet wird und

??einen technischen Durchführungsprozess, in dem an jedem Werktag die Portierung auf nationaler Ebene vorbereitet und durchgeführt wird.

3. Administrativer Prozess

Der administrative Prozess beginnt mit Antragstellung des Teilnehmers auf mobile Rufnummernübertragung bei einem MB.

Der administrative Prozess unterteilt sich in einen Informationsantrag und einen Durchführungsauftrag.

??Der Informationsantrag des Teilnehmers umfasst das Einholen der im Hinblick auf die Mobilrufnummernübertragung relevanten Informationen und deren Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV (im Folgenden 'NÜV-Information' und 'NÜV-Bestätigung').

??Auf Grund des Durchführungsauftrages ist der MBauf gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, alle für die Portierung erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

3.1. Informationsantrag

3.1.1. Informationsantrag des Teilnehmers auf Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung

Der Teilnehmer hat folgende zwei Möglichkeiten, die notwendige NÜV-Information und NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV einzuholen:

1. Der Teilnehmer wendet sich an seinen aktuellen MB (MBab). Dabei kann der Teilnehmer angeben, auf welchem Weg er die gewünschte NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung erhalten möchte.

2. Der Teilnehmer wendet sich an einen anderen MB (potentieller MBauf). Der (potentielle) MBauf hat, sofern die NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV vom Teilnehmer beim (potentiellen) MBauf noch nicht vorgelegt wurde, den MBab vom Antrag des Teilnehmers zu verständigen. Die NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung werden dann direkt vom MBab an den Teilnehmer im Wege über den (potentiellen) MBauf übermittelt. Der Teilnehmer hat zu diesem Zweck dem (potentiellen) MBauf einen Auftrag bzw. eine Vollmacht zur Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung beim MBab zu erteilen.

3.1.2. Legitimierung des Teilnehmers und Bevollmächtigung des MBauf

Jede Person hat sich zum Zweck der Bevollmächtigung des MBauf für die Einholung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung mittels eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen. Bei juristischen Personen ist darüber hinaus der Nachweis der Vertretungsbefugnis für das Unternehmen zu erbringen.

Beantragt der (potentielle) MBauf im Namen des Teilnehmers die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung, so muss dem (potentiellen) MBauf eine entsprechende Vollmacht sowie eine Einverständniserklärung des Teilnehmers dazu vorliegen, im Rahmen derer der Teilnehmer auch der Übermittlung der entsprechenden Informationen und Daten im Sinne des § 96 Abs. 2 TKG 2003 zustimmt.

3.1.3. Nachweis der rechtmäßigen Nutzung der Rufnummer(n)

Im Rahmen der Einholung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung ist der Nachweis der rechtmäßigen Nutzung der zu übertragenden Rufnummer(n) vom MBauf einzuholen.

3.1.3.1. Nutzungsnachweis durch Postpaid-Teilnehmer

Ist der Teilnehmer eines Postpaid-Vertragsverhältnisses eine natürliche Person, sind vom bevollmächtigten (potentiellen) MBauf die zu portierende(n) Hauptrufnummer(n) und das Geburtsdatum des Teilnehmers an den MBab zu übersenden.

Ist der Teilnehmer eines Postpaid-Vertragsverhältnisses eine juristische Person, sind vom bevollmächtigten (potentiellen) MBauf die zu portierende(n) Hauptrufnummer(n) und die Kundennummer des Unternehmens an den MBab zu übersenden (Informationsantrag). Die Übermittlung von mehr als einer Hauptrufnummer pro Informationsantrag ist zulässig.

Der MBab überprüft die einlangenden Daten auf Übereinstimmung mit seinen Kundendaten.

Stimmen die übersandten Daten mit den Kundendaten nicht überein, ist eine Fehlermeldung unter Angabe des Grundes vom MBab an den (potentiellen) MBauf zu übersenden.

Diesfalls gelangt eine der folgenden Fehlermeldungen zur Anwendung:

??Rufnummer/n falsch

??Rufnummer ist im System des MBab nicht aktiv

??Kundendaten falsch

??Kundenkategorie (post-, prepaid) falsch

??Sonstige (alle weiteren Ablehnungsgründe)

Stimmen die übersandten Daten mit den Kundendaten überein, wird folgende Information pro SIM-Karte an den (potentiellen) MBauf übersandt:

??Die der SIM-Karte zugehörigen Rufnummern und die darüber erbrachten Dienste

???????????Eine Angabe darüber, ob der Teilnehmer Post- oder

Prepaid-Kunde ist

??Vollständiger Name des Teilnehmers

??Die Informationen gemäß § 3 Abs. 3 NÜV (NÜV-Information) ??Die Bestätigung über die erfolgte Übermittlung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung

Durch die Übermittlung des vollständigen Namens des Teilnehmers hat der (potentielle) MBauf zu überprüfen, ob der Antragsteller tatsächlich der Teilnehmer ist. Handelt es sich bei dem legitimierten Antragsteller um eine andere Person, dürfen die NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung nicht ausgehändigt werden und sind vom (potentiellen) MBauf zu vernichten.

3.1.3.2. Nutzungsnachweis durch Prepaid-Teilnehmer

Ist der Teilnehmer ein Prepaid-Kunde, sind vom bevollmächtigten (potentiellen) MBauf die zu portierende Hauptrufnummer und der dazugehörende PUK-Code ('Personal Unblocking Key') an den MBab zu übersenden. Der MBab überprüft die einlangenden Daten auf Übereinstimmung mit seinen Kundendaten. Stimmen die übersandten Daten mit den Kundendaten nicht überein, so übermittelt der MBab eine der in Punkt 3.1.3.1 genannten Fehlermeldungen. Bei Übereinstimmung wird folgende Information pro SIM-Karte an den (potentiellen) MBauf übersandt:

??Die der SIM-Karte zugehörigen Rufnummern und die darüber erbrachten Dienste

??Eine Angabe darüber, dass der Teilnehmer Prepaid-Kunde ist ??Die Informationen gemäß § 3 Abs. 3 NÜV (NÜV-Information) ??Die Bestätigung über die erfolgte Übermittlung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung

Liegt der PUK-Code dem Teilnehmer und /oder dem MBab nicht vor, hat der MBauf die Erbringung des Nachweises der rechtmäßigen Nutzung der zu übertragenden Rufnummer durch ein seinem Ermessen nach geeignetes Mittel zu ermöglichen. Darüber hinaus trägt der (potentielle) MBauf die Verantwortung für die Rechtsfolgen einer eventuell von einem Unbefugten beantragten Ausstellung einer NÜV-Information und NÜV-Bestätigung.

3.1.4. Inhalt und Umfang der NÜV-Information

Der MBab hat die aktuellst verfügbare Information gemäß § 3 Abs. 3 NÜV unter Angabe des Stichtages dem Teilnehmer bereitzustellen.

Erfolgt die Übermittlung direkt an den Teilnehmer im Wege über den (potentiellen) MBauf, so wird dies durch Übermittlung einer PDF-Datei vorgenommen. Die Information gemäß § 3 Abs. 3 NÜV und die Bestätigung über den Erhalt derselben ist dem Teilnehmer in Papierform unmittelbar auszuhändigen. Unmittelbar nach der Aushändigung an den Teilnehmer sind allenfalls diesbezügliche noch beim (potentiellen) MBauf befindliche Daten der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung vom (potentiellen) MBauf zu löschen. Der Teilnehmer hat beim (potentiellen) MBauf den Erhalt der ausgedruckten NÜV-Information und NÜV-Bestätigung schriftlich zu bestätigen. Das Formular für diese vom Teilnehmer zu unterzeichnende Bestätigung wird vom MBab im Rahmen der vorgenannten PDF-Datei übermittelt und beinhaltet für Postpaid-Teilnehmer Datenfelder für die Angabe von Vorname, Nachname bzw. Firmenwortlaut, Geburtsdatum bzw. Kundennummer sowie für jene Hauptrufnummern, auf die sich die NÜV-Information bezieht. Diese schriftliche Bestätigung wird zwischen MBauf und MBab nicht ausgetauscht.

Der MBauf hat die unterfertigten, schriftlichen Übernahmebestätigungen des Teilnehmers betreffend den Erhalt der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung für einen Zeitraum von zumindest 12 Monaten ab dem Portierdatum aufzubewahren und sicherzustellen, dass die Übernahmebestätigungen im Streitfall auf Anfrage des MBab diesem übermittelt werden können.

3.1.5. Sicherheitsmaßnahmen

Es ist seitens des (potentiellen) MBauf sicherzustellen, dass beim MBab keine NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen beantragt werden können, die nicht durch einen Auftrag bzw. eine Vollmacht eines antragstellenden, betroffenen Teilnehmers gedeckt sind.

Beim (potentiellen) MBauf sind alle Aufträge bzw. Vollmachten auf Übermittlung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen zu sammeln und zeitnah, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung der Vollmacht in elektronischer Form an den jeweiligen MBab zu übersenden.

Bei Fällen begründeten Verdachtes wegen offensichtlich missbräuchlicher Einholung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen hat der (potentielle) MBauf die entsprechenden Vollmachten auf Verlangen des MBab dem MBab binnen drei Tagen vorzulegen. Diese Vorlage kann auch durch Übermittlung als Datenfile oder per Fax erfolgen."

In der Folge werden Festlegungen über "Form und Inhalt der NÜV-Bestätigung" getroffen.

Die weiteren Bestimmungen über "Antwortzeit" und "Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit" lauten:

"3.1.7. Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung

Die Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung beginnt mit Absenden des Antrages betreffend Übersendung der NÜV-Information beim MBauf und endet mit Einlangen der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung beim Teilnehmer bzw. beim (potentiellen) MBauf für den Fall, dass der Teilnehmer die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung an den (potentiellen) MBauf beantragt.

??Wenn der Teilnehmer eine Übersendung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung im Wege über den (potentiellen) MBauf beantragt, hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen und längstens innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten beim anfragenden (potentiellen) MBauf einzulangen.

Dies gilt auch für Fälle, bei denen mehr als eine Hauptrufnummer in einer Anfrage abgefragt wird. Die Regelung gilt nicht für Fälle der Großkundenportierung, die gesondert zu vereinbaren sind. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 NÜV unberührt.

3.1.8. Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung durch den MBab:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung in mehr als 25% der Fälle eines Monats nicht nach, hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen pro Monat ein Pönale in Höhe von EUR 20.000 zu entrichten. Diese Regelung gilt vom 16.10.2004 bis 31.01.2005.

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung in mehr als 5% der Fälle eines Monats nicht nach, hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen pro Monat ein Pönale in Höhe von EUR 20.000 zu entrichten. Diese Regelung gilt ab 01.02.2005.

Die Verpflichtung zur Leistung des Pönales ist von einem Verschulden des Betreibers, der seiner Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters nicht nachkommt, unabhängig.

Das unter Punkt A. 1. angeordnete Pönale gelangt diesfalls nicht zur Anwendung."

Auch für die Nichteinhaltung der Antwortzeit des "MBab" für die das Portierdatum betreffende Rückantwort wird eine entsprechende Pönaleregelung festgelegt (Punkt 3.2.4.; S. 11 des Bescheides).

Im Punkt 4. ("Technischer Durchführungsprozess") werden Festlegungen für die technische Umsetzung der Portierung getroffen. Weitere Regelungen betreffen "Verkehrsführung und IC-Abrechnung" (Punkt 5.), "Tariftransparenz" (Punkt 6.), und "Kostentragung" (Punkt 7.).

Unter Punkt 5. werden zunächst folgende "grundsätzliche Möglichkeiten" der Verkehrsführung dargestellt:

"7.1. Verkehrsabhängige Netzkosten

Das Quellnetz trägt alle Netzkosten der Verbindungen zu portierten und nicht portierten Rufnummern. Hierbei kommen die Terminierungsentgelte des MBauf zur Verrechnung.

7.2. Kosten der Portierung

Der MBab kann dem Teilnehmer einen Betrag in Höhe bis zu EUR 4,00 (inklusive USt) je aktiver SIM-Karte pro ausgestellter NÜV-Information inklusive der dazu gehörigen NÜV-Bestätigung als Aufwandersatz für seine Kosten verrechnen. Dieser Betrag darf unabhängig davon, wie viele Rufnummern mit einer SIM-Karte verbunden sind, nur einmal pro ausgestellter NÜV-Information samt NÜV-Bestätigung für jede SIM-Karte zur Verrechnung gelangen. Eine Festlegung allfälliger Entgelte zwischen den Betreibern für die Portierung mobiler Rufnummern kann nach Maßgabe des Punktes 9.3 dieser Anordnung erfolgen, wobei eine Rückwirkung bis zum Tag des Erlasses dieser Anordnung möglich ist.

7.3. Systemeinrichtungskosten

Die Kosten zur Einrichtung der technischen und administrativen Funktionalitäten im Zuge der Umsetzung dieser Anordnung zur Übertragung von mobilen Rufnummern trägt jeder Betreiber für seine eigenen Systeme selbst.

7.4. Routingänderungen in den Quellnetzen

Für Routingänderungen im Rahmen der Übertragung mobiler Rufnummern steht den Quellnetzen kein Entgelt zu."

Entsprechend Punkt 9. trete die Zusammenschaltungsanordnung mit Zustellung an beide Parteien in Kraft und gelte ab diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit; eine Kündigung sei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats möglich und könne frühestens zum 31. Dezember 2005 ausgesprochen werden.

Unter Spruchpunkt B werden Informationspflichten festgelegt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Der mitbeteiligten Partei sei eine Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze, für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes und für das öffentliche Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze erteilt worden. Der Beschwerdeführerin seien Konzessionen für das Erbringen des reservierten Fernmeldedienstes im digitalen zellularen Mobilfunkbereich (DCS-1800), für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes sowie für das öffentliche Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze erteilt worden. Die Zusammenschaltung der Netze der Parteien beruhe auf dem Zusammenschaltungsvertrag vom 25. Juni 2003. Die mitbeteiligte Partei habe die strittige Leistung am 19. November 2003 bei der Beschwerdeführerin nachgefragt; eine Vereinbarung darüber sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Nach Eröffnung des Streitschlichtungsverfahrens gemäß § 121 Abs. 2 TKG 2003 vor der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hätten die Parteien auf die weitere Durchführung der Streitschlichtung verzichtet, woraufhin das Verfahren vor der belangten Behörde fortgesetzt worden sei.

Bei einem Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers sei bisher die mobile Rufnummer des Teilnehmers, die sich aus einer Bereichskennzahl und einer - dem Teilnehmer selbst zugeordneten - Teilnehmernummer zusammensetze, geändert worden. Dieser mit zeitlichen und finanziellen Aufwänden verbundene Umstand habe bisher vielfach Teilnehmer von einem Betreiberwechsel abgehalten. Durch die mobile Rufnummernübertragung (Mobile Number Portability, MNP) werde es möglich, ähnlich wie im Bereich des Festnetzes (im selben Ortsnetz), die "gesamte" Rufnummer, einschließlich der Betreiberkennzahl, bei einem Betreiberwechsel mitzunehmen und weiter zu verwenden. Die gesamte mobile Rufnummer werde im Rahmen dieses Vorganges übertragen (portiert). Unter "Portierung" sei somit der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer zu verstehen, wobei sich insbesondere die Bereichskennzahl des Mobilbetreibers (die "Vorwahl") nicht verändere. Diese Übertragung der Rufnummer finde zwischen dem abgebenden Betreiber (MBab) und dem aufnehmenden Betreiber (MBauf) statt. Von der Realisierung von MNP sei jeder Quellnetzbetreiber betroffen, unabhängig davon, ob er Teilnehmer direkt an sein festes oder mobiles Netz angeschlossen habe oder ob er Gesprächsverbindungen über Betreibervorauswahl anbiete. Dies gelte auch für jene Netze, die Auslandsverkehr übernehmen, um diesen national zu terminieren. Für das Funktionieren der mobilen Rufnummernportierung sei daher die Einbeziehung aller Quellnetze von essentieller Bedeutung, weshalb die Realisierung von MNP nur im Wege einer einheitlichen Lösung ("Branchenlösung") möglich sei. Mobil-Telefonnetzbetreiber müssten zur Herstellung der umfassenden Interoperabilität geeignete vertragliche Regelungen mit ihren Mobil-Telefondienstebetreibern festlegen, die die Portierung von Mobilrufnummern entsprechend den Bescheidvorgaben gewährleisteten.

Für die Durchführung der Portierung seien folgende Festlegungen erforderlich:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise) wie folgt:

1.1. Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003):

"Nummernübertragbarkeit

§ 23. (1) Betreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.

(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen festsetzen. Dabei ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen Investitionen, die effiziente Information über die Identität des Zielnetzes sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des betreffenden Teilnehmernetzes gewährleistet ist.

...

Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

...

(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn diese diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Tarife sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2 angeführten Einrichtungen und Dienste.

...

Pflicht zur Zusammenschaltung

§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

...

Umfang der Zusammenschaltung

§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:

1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;

2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;

3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telefonnetzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen in öffentlichen Telefonnetzen festzulegen. Bei Erstellung dieser Verordnung ist auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstequalität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.

Anrufung der Regulierungsbehörde

§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 47 oder 46 Abs. 2 auferlegt worden sind oder der nach § 23 Abs. 2, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes eine Vereinbarung über die nach §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

...

Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen. Diese Frist darf ein Monat nur dann unterschreiten, wenn das betreffende Unternehmen zustimmt oder bereits wiederholt gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen hat.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

...

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.

...

Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. 1. Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,
  2. 2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
  3. 3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
  4. 4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

    5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

    6. Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,

    7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und 49 Abs. 3,

    8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

    9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

  1. 10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
  2. 11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

    12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder - dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

    13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

  1. 14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
  2. 15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127."

1.2. Nummernübertragungsverordnung (NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. 'Nummernübertragung' den Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;

2. 'Mobil-Telefondienstebetreiber' den Betreiber eines Kommunikationsdienstes (§ 3 Z 3 TKG 2003) mit einer der folgenden Nutzungvarianten:

  1. a) GSM 900;
  2. b) GSM 1 800;
  3. c) UMTS.

    Anspruchsberechtigte

§ 2. Nummernübertragung ist auf deren Antrag allen Teilnehmern in Bezug auf solche Rufnummern uneingeschränkt einzuräumen, die dem Teilnehmer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind. Dies gilt auch für solche Teilnehmer, die die Dienste eines Mobil-Telefondienstebetreibers auf Vorauszahlungsbasis in Anspruch nehmen (Prepaid-Teilnehmer).

...

Verrechnung zwischen den Betreibern

§ 11. Die allenfalls vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber dem Teilnehmer für die Nummernübertragung verrechneten Entgelte sind bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern zu berücksichtigen."

1.3. Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998:

"...

Zusammenschaltungsvereinbarungen

§ 6. (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten Bestandteile zu enthalten.

(2) Zusammenschaltungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung der Zusammenschaltungsvereinbarung zu übermitteln.

...

Anlage gemäß § 6

Bestandteile einer Vereinbarung

1.4. Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

Erwägungsgründe:

"(40) Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld, so dass Endnutzer, die dies beantragen, ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, behalten können sollten. Die Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden.

(41) Der Nutzen der Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit erleichtern.

(42) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen."

"Artikel 30

Nummernübertragbarkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste, einschließlich mobiler Dienste, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig von dem Unternehmen, das den Dienst anbietet, wie folgt beibehalten können:

a) im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und

b) im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.

Dieser Absatz gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife."

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde meint die Beschwerdeführerin zunächst, im Bereich der Nummernübertragbarkeit sei die belangte Behörde lediglich zur Entscheidung von Streitigkeiten über daraus resultierende Entgeltansprüche ausdrücklich zuständig, was sich aus (gemeint wohl) § 117 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 TKG 2003 ergebe. Andere als das Entgelt betreffende Regelungen bezüglich der Nummernübertragbarkeit zwischen Betreibern dürften von der belangten Behörde nicht erlassen werden, zumal § 23 Abs. 1 TKG 2003 weder in § 117 TKG 2003 noch in § 50 TKG 2003 erwähnt werde. Unberechtigt sei auch der Versuch der belangten Behörde, ihre Kompetenz dadurch zu begründen, dass die gegenständliche Nummernübertragung als ein Unterfall der Zusammenschaltung angesehen werde. Vielmehr hätte die ausdrückliche Nennung des § 23 Abs. 2 in § 50 Abs. 1 und § 117 Z. 7 TKG 2003 keine Bedeutung, wenn ohnehin schon mit der Erwähnung des § 48 TKG 2003 in den beiden Gesetzesstellen die Kompetenz der belangten Behörde begründet werde. Die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde - Nummernübertragbarkeit sei ein Unterfall der Zusammenschaltung - unterstellt, wäre MNP schon auf Grund des TKG (1997) mit Zusammenschaltungsbescheiden anzuordnen gewesen, während ein derartiger Antrag tatsächlich von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei. Verfehlt sei auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, weil sich dieses auf den Festnetzbereich bezogen habe. Die in diesem Erkenntnis zur Begründung herangezogene Richtlinie 97/33/EG sei am 25. Juli 2003 außer Kraft getreten.

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die von der belangten Behörde angenommene Zuständigkeit zur Festlegung eines Maximalentgelts von EUR 4,-- pro ausgestellter NÜV-Information und -Bestätigung durch den abgegebenen Mobilnetzbetreiber (MBab) gegenüber seinem portierenden Teilnehmer. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Argument, eine Zusammenschaltungsanordnung regle rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen Netzbetreibern, nicht aber zwischen einem Netzbetreiber und seinen Endkunden (Teilnehmern). Bei dem vom portierenden Teilnehmer verlangten Kostenersatz handle es sich nicht um ein "Zusammenschaltungsentgelt". Für die von der belangten Behörde vorgenommene "amtliche Preisfestsetzung" fehle eine gesetzliche Grundlage. Auch wenn § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 es untersage, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, bestehe doch nur eine Zuständigkeit "der Regulierungsbehörde", nicht aber der belangten Behörde, zur Streitbeilegung im Sinne des § 122 Abs. 1 TKG 2003, zumal "abschreckend" für jeden Teilnehmer etwas Unterschiedliches bedeute und die für eine allfällige abschreckende Wirkung maßgeblichen Verhältnisse ständigen Wechseln unterworfen seien, weshalb diese Kompetenz das Vorliegen eines Streits und einen Antrag einer Streitpartei voraussetze. Ermöglicht werde also eine streitschlichtende Lösung für den jeweiligen Einzelfall im Nachhinein, nicht aber werde die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Preisfestsetzung im Vorhinein begründet, schon gar nicht in dem einem (End-)Teilnehmer kein subjektives Recht einräumenden Zusammenschaltungsbescheid.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die belangte Behörde zur Erlassung der von ihr getroffenen "umfassenden Pönaleregelung" schon mangels Antrages der mitbeteiligten Partei nicht zuständig gewesen sei. Dazu komme, dass die erlassene Pönaleregelung in der ZVO nicht vorgesehen sei. Zwar könnten entsprechend der Anlage zu § 6 ZVO "Festlegungen zu und Abgrenzungen von Haftung und Schadenersatz" Bestandteile einer Vereinbarung sein, doch zähle eine - noch dazu verschuldens- und schadensunabhängige - Vertragsstrafe nicht dazu. Überdies seien die Rechtsfolgen einer Bescheidverletzung mit den umfassenden Aufsichts- und Strafbestimmungen des TKG und dem VVG abschließend geregelt.

2.4. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rügt die Beschwerdeführerin schließlich, dass die belangte Behörde "ebenfalls ohne Antrag die Entgelte für die Verkehrsführung im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich erlassen" habe. Bei diesen Entgelten handle es sich nicht um Zusammenschaltungsentgelte, weil diese für "Transit bzw. look up im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich gebühren". Mit der Berufung auf eine - ungesetzliche - "Branchenlösung" habe sich die belangte Behörde über die geltende Rechtslage hinweggesetzt.

3. Soweit die Beschwerdeführerin damit Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, ist sie nicht im Recht; ob bestimmte Inhalte der konkret getroffenen Zusammenschaltungsanordnung unzulässig sind, wird unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit zu prüfen sein.

Gemäß § 50 Abs. 1 TKG 2003 kann von jedem der Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden, wenn zwischen dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, den Verpflichtungen (unter anderem) nach § 23 Abs. 2 oder § 48 TKG 2003 treffen, und einem anderen Betreiber eine Vereinbarung über diese Verpflichtungen trotz mindestens sechswöchigen Verhandlungen nicht zustande kommt. § 117 Z. 7 TKG 2003 weist "Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, ... 48" der Telekom-Control-Kommission, also der belangten Behörde, zu. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführern bleibt auch unter der Annahme, "Nummernübertragung sei ein Unterfall der Zusammenschaltung", Raum für eine eigenständige Bedeutung der Nennung des § 23 Abs. 2 TKG 2003 in den §§ 50 und 117 Z. 7 TKG 2003, sodass die von der Beschwerdeführerin vermeinte "Redundanz" nicht vorliegt:

§ 48 TKG 2003 normiert eine Verpflichtung des Netzbetreibers, anderen Betreibern auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen und darüber zu verhandeln, wobei im Nichteinigungsfall die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden kann. Eine inhaltliche Festlegung, die über das Gebot, das Ziel der Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation der Nutzer untereinander anzustreben, hinausgeht, enthält § 48 TKG 2003 nicht; diese kann sich gegebenenfalls aus spezifischen Verpflichtungen, die den Betreibern gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 auferlegt wurden, oder aus den nach § 133 Abs. 7 TKG 2003 weitergeltenden Pflichten ergeben. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 legt für alle Betreiber, unabhängig von ihrer Marktstellung und dementsprechend allenfalls bestehenden spezifischen Verpflichtungen fest, dass die "aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren" sind. Im Zusammenhalt mit der durch § 23 Abs. 2 TKG 2003 umgesetzten Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie - wonach die Regulierungsbehörden dafür sorgen, "dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind" - kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um Entgeltansprüche im Rahmen des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen den beteiligten Betreibern handelt. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 enthält damit eine nähere Festlegung zwingender inhaltlicher Anforderungen an eine Zusammenschaltungsvereinbarung - und im Nichteinigungsfall für die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde - im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit.

Die Regelung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 wiederum hat insofern eine eigenständige Bedeutung, als unabhängig und außerhalb von Zusammenschaltungsstreitigkeiten bzw. -anordnungen vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden darf.

Wenn nun § 3 Z. 25 TKG 2003 die Zusammenschaltung als "die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von dem selben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern des selben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen" definiert und als einen "Sonderfall des Zugangs", der zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt werde, betrachtet, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, auch die im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung erforderlichen technischen Vorkehrungen zwischen den Netzbetreibern als Zusammenschaltung zu werten. Auch wenn sich das von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, auf die Rufnummernportierung im Festnetzbereich bezogen hat, sind die dort dargestellten Erwägungen doch auch hier heranzuziehen, zumal damals (im zeitlichen Geltungsbereich des TKG (1997)) wie heute bei der Definition von ("Netz-)Zugang" wie "Zusammenschaltung" (§ 3 Z. 7 und 16 TKG bzw. § 3 Z. 23 und 25 TKG 2003) nicht zwischen Fest- und Mobilnetzen unterschieden wurde/wird. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Außerkrafttreten der durch die Richtlinie 98/61/EG im hier maßgeblichen Bereich der Nummernübertragbarkeit ergänzten Richtlinie 97/33/EG , die ein deutliches Indiz für die Ansicht des Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber, Nummernübertragbarkeit betreffe die logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen und falle damit unter den Begriff "Zusammenschaltung", darstellte (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs), übersieht die Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 2 RL 2002/22/EG ("Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit"). Es kann der belangten Behörde also nicht entgegen getreten werden, wenn sie sich zur Begründung ihrer Zuständigkeit zur Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung für die Rufnummernportierung auf § 117 Z. 7 in Verbindung mit § 48 TKG 2003 gestützt hat.

In Verfahren über die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, sind von der belangten Behörde - ohne strenge Antragsbindung (eine solche wäre mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen) - jene Regelungen zu treffen, die ansonsten von den Parteien des Zusammenschaltungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären. In einer Zusammenschaltungsvereinbarung regeln die Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander, in der Regel aber nicht Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu Dritten, etwa zu Endkunden. Zwar sind gemäß § 7 Abs. 2 ZVO bei einer Zusammenschaltungsanordnung von der Regulierungsbehörde (auch) die Interessen der Nutzer zu berücksichtigen, doch bietet diese Bestimmung keine Handhabe für die unmittelbare Festlegung von Rechten und Pflichten zwischen einem Betreiber und seinen Endkunden. Derartige Regelungen finden sich auch nicht in der Aufzählung der Bestandteile einer Vereinbarung in der Anlage gemäß § 6 ZVO. Es ist daher - auch im Geltungsbereich des TKG 2003 - davon auszugehen, dass der regulatorischen Zusammenschaltungsanordnung grundsätzlich nicht mehr Gestaltungsräume zukommen sollen als der privatautonomen Zusammenschaltungsvereinbarung, die durch die entsprechende Anordnung "ersetzt" werden soll (§ 121 Abs. 3 TKG 2003).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht in einer Zusammenschaltungsanordnung auch Raum für eine Pönaleregelung: Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0039, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, mit der Verhaltenspflichten der Zusammenschaltungspartner abgesichert werden sollen, um eine "Festlegung zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz" im Sinne der Anlage zu § 6 ZVO. Die belangte Behörde war daher zuständig, in der Zusammenschaltungsanordnung eine Regelung zu dieser Frage zu treffen. Ob die konkrete inhaltliche Ausgestaltung dem Gesetz entspricht, wird im Folgenden zu prüfen sein.

Unberechtigt ist auch die Rüge, die belangte Behörde habe "ohne Antrag" die "Entgelte für die Verkehrsführung im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich" erlassen, bei denen es sich nicht um Zusammenschaltungsentgelte handle, weil sie für "Transit bzw. look up im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich gebühren", wozu sie nicht zuständig gewesen sei:

Schon im Erkenntnis vom 6. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Transit eine Zusammenschaltungsleistung darstellt. An dieser Ansicht wurde im Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0109, festgehalten. Davon ist mit Blick auf die schon aufgezeigte Begriffsbestimmung "Zusammenschaltung" nach dem TKG 2003 auch weiterhin auszugehen. Dementsprechend fehlte der belangten Behörde nicht die Kompetenz zur Anordnung der Entgelte für "NRH-Routing" (Punkt 5.5., S. 21 des Bescheides). Regelungen über Transitleistungen und dafür gebührende Entgelte durften also zulässig in einer Zusammenschaltungsanordnung getroffen werden.

Die von der Beschwerdeführerin gerügte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt also nicht vor.

4.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bemängelt die Beschwerdeführerin zunächst die von der belangten Behörde getroffene Ausgestaltung der Pönaleregelung. Die Verpflichtung zur Leistung der Pönale sei nicht nur schadens-, sondern auch verschuldensunabhängig und auch wegen ihrer Höhe exzessiv. Diese Elemente seien schon im Einzelnen bedenklich; vor allem aber führe ihre Kombination dazu, dass die Herbeiführung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht mehr gewährleistet sei.

4.2. Die Festsetzung des Endkundenentgelts für die Portierung bzw. die Ausstellung einer NÜV-Information und einer NÜV-Bestätigung sei abgesehen von der Unzulässigkeit einer solchen Regelung in einer Zusammenschaltungsanordnung auch deshalb rechtswidrig, weil wegen der individuell zu prüfenden abschreckenden Wirkung eine einheitliche Festsetzung durchgehend für jeden Teilnehmer unberechtigt sei.

4.3. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die angeordneten Entgelte (Entgelt für NRH-Routing und Datenbereitstellungsentgelt; Punkt 5.5. des Bescheids) insofern, als das Datenbereitstellungsentgelt nur für jenen Transitverkehr zugesprochen werde, der zu portierten Nummern geführt werde, nicht aber zu anderen, obwohl für jede von einem Festnetzbetreiber zur Terminierung übergebene Verbindung geprüft werden müsse, ob es sich beim Teilnehmer um einen portierten handle. Überdies habe die belangte Behörde die Entgelthöhe an Hand der Zahlen der marktbeherrschenden Telekom Austria AG ermittelt und nicht die konkreten höheren Kosten der Beschwerdeführerin berücksichtigt.

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, festgehalten hat, wird die belangte Behörde bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig. Die durch Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ausdrücklich geboten gewesene Herstellung eines "fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien" bei der Beilegung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten wird auch vom "Neuen Rechtsrahmen" gefordert. Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) legt die "politischen Ziele und regulatorischen Grundsätze" fest, die bei Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben zu fördern sind. Dazu zählt die Förderung des Wettbewerbs, die Entwicklung des Binnenmarktes und die Förderung der Interessen der Bürger (Abs. 2, 3 und 4).

Art. 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) legt die "Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung" fest; durch die Maßnahmen der Regulierungsbehörden sollen die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele verwirklicht werden. Allfällige gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 Unternehmen auferlegte Verpflichtungen müssen "objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend" sein (Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/19/EG ). Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass "die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG angemessen und gerechtfertigt" sein müssen.

Der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Regulierungsmaßnahmen ist in § 34 Abs. 1 TKG 2003 ausdrücklich verankert. Demnach hat die Regulierungsbehörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch Entscheidungen in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählen - den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der konkreten Ausgestaltung der Inhalte einer Zusammenschaltungsanordnung ist daher nicht nur sicherzustellen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgt, sondern auch, dass die Regelung auf jene Inhalte beschränkt bleibt, die zur Erreichung des Ziels der Zusammenschaltungsanordnung geeignet und erforderlich sind.

In einer - vertragsersetzenden - Zusammenschaltungsanordnung werden daher die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander (umfassend im Sinne einer gegenseitigen Leistungsäquivalenz) zu regeln sein, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten, seien es Endkunden oder (hier:) Festnetzbetreiber.

6. Vor diesem Hintergrund ist auf die im Einzelnen gerügten Inhalte der Zusammenschaltungsanordnung einzugehen:

6.1. Die belangte Behörde hat die Festlegung der Pönale im Wesentlichen mit der Wichtigkeit der Ermöglichung der Nummernübertragung auch im Mobilbereich begründet; dadurch solle die ohnehin schon bestehende Verpflichtung sichergestellt werden. Die "heranstehende Verpflichtung zur Einführung von MNP" sei den Marktteilnehmern schon seit langem bekannt gewesen, das Argument hinsichtlich eines "relativ kurzen" Umsetzungszeitraumes daher unberechtigt, zumal die Grundbedingungen den Parteien schon auf Grund des "Entwurfs der Vollziehungshandlung" bekannt gewesen seien. Auch dem wirtschaftlich-technischen Gutachten sei zu entnehmen, dass die Implementierung der technischen Erfordernisse für die Verkehrsführung und Betreiberabrechnung innerhalb eines Zeitraumes von vier bis fünf Monaten ab Bescheiderlassung möglich sei. Die in den ersten Monaten nur vergleichsweise geringen Steigerungen der Pönalebeträge berücksichtigten, dass "die Sicherstellung des Funktionierens der MNP-Branchenlösung in der Praxis nicht tages- bzw. uhrzeitsynchron erfolgen" werde. Der beantragten Einschränkung auf eine Verursachungs- und Verschuldensabhängigkeit sei entgegenzuhalten, dass im Fall einer unverschuldeten Verspätung durch einseitige Weigerung eines Dritten im Wege des Rückgriffes auf diesen ein Ausgleich erfolgen könne. Die Pönalebestimmungen seien auf jene Verstöße "zu fokussieren gewesen", die "eine Nichtdurchführbarkeit von Portierungen oder Nichteinhaltung der zeitlichen Vorgaben des § 6 NÜV zur Folge" hätten.

Dass die von der belangten Behörde angeordnete Pönaleregelung im oben aufgezeigten Sinn "angemessen und gerechtfertigt" ist bzw. dem Gebot eines "fairen Interessensausgleich" entspricht, wie von der belangten Behörde vermeint wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen:

Es mag sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Pönale notwendig sein kann, um den berechtigten Interessen von Vertragsparteien zu entsprechen. Der angefochtene Bescheid lässt aber eine Begründung dafür, warum dies im Rahmen der vorliegenden Zusammenschaltungsanordnung der Fall sei, vermissen. Der Verweis auf einen möglichen Ausgleich durch Rückgriff auf einen Dritten übersieht, dass ein "Rückgriff" auf einen Dritten regelmäßig erst recht wieder rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dieses Dritten als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegen ihn erfordert. Davon abgesehen kann es - jedenfalls ohne nähere Begründung - nicht als angemessen angesehen werden, einem Zusammenschaltungspartner das Risiko der Einbringlichmachung von "Rückgriffs-" Forderungen gegen einen Dritten aufzubürden. Überdies greift der Hinweis auf die Möglichkeit eines Regresses bei einem (schadensverursachenden) Dritten als Rechtfertigung der Verschuldensunabhängigkeit dann nicht, wenn gar kein Dritter beteiligt ist, die Gründe für die Nichtdurchführung der Portierung oder ihrer erheblichen Verzögerung vielmehr allein in der Sphäre des Zusammenschaltungspartners selbst liegen, ohne dass diesem ein Verschulden daran vorzuwerfen wäre.

Jedenfalls dann, wenn dem "wirtschaftlich-technischen Gutachten zu entnehmen ist, dass die Implementierung der technischen Erfordernisse ... innerhalb von vier bis fünf Monaten ab Bescheiderlassung möglich ist" und die Bescheiderlassung (durch Zustellung an die Parteien) am 2. August 2004 erfolgte, fehlt eine schlüssige Begründung dafür, warum noch vor Ablauf des vom Sachverständigen angenommenen notwendigen Zeitbedarfs für die Implementierung, nämlich schon ab 16. Oktober 2004, die - auch unverschuldete - Nichtdurchführung bzw. verzögerte Durchführung der Portierung durch eine Pönalezahlungsverpflichtung sanktioniert wird. Auch wenn "Grundbedingungen" der von der belangten Behörde vorgesehenen Zusammenschaltungsanordnung den Parteien schon durch das Konsultationsverfahren bekannt sein mussten, ist eine - allenfalls erhebliche - Änderung des letztlich beschlossenen Bescheides gegenüber dem "Entwurf der Vollziehungshandlung" schon wegen der gebotenen Berücksichtigung von Stellungnahmen doch nicht ausgeschlossen. Damit kann aber von den Parteien - unbeschadet der sie bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes treffenden Verpflichtung gegenüber ihren Teilnehmern, die Rufnummernportierung sicherzustellen - nicht verlangt werden, noch vor Erlassung des Bescheides die im Entwurf der Vollziehungshandlung etwa "angekündigten" Detailmaßnahmen umzusetzen, um einer drohenden Vertragsstrafe zu entgehen.

6.2. Berechtigt ist auch das zur Unzulässigkeit der Regelung von Endkundenentgelten in einer Zusammenschaltungsanordnung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die belangte Behörde hat sich zur Zulässigkeit der Regelung (auch) der maximalen Entgelte gegenüber den Endkunden (für Ausstellung der NÜV-Information und -Bestätigung) auf Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG berufen, dem innerstaatlich § 23 Abs. 2 TKG 2003 entspreche. Gemäß § 117 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 TKG 2003 sei es Aufgabe der belangten Behörde, eine Entscheidung "im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003" zu treffen. Die Anordnungszuständigkeit der belangten Behörde beziehe sich daher auf den gesamten Umfang des § 23 Abs. 2 TKG 2003, daher auch auf die Frage der abschreckenden Wirkung allfälliger dem portierenden Teilnehmer verrechneter Entgelte.

Wohl trifft es zu, dass gemäß § 117 Z. 7 TKG 2003 der belangten Behörde die Aufgabe der "Entscheidung in Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 ..." zugewiesen ist, ohne dass dies etwa auf die Regelung des ersten Satzes des § 23 Abs. 2 TKG 2003 (wonach Betreiber die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren haben) beschränkt wäre.

Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich jedoch eine - die Zusammenschaltung zweier konkreter Betreiber betreffende - Zusammenschaltungsanordnung schon auf Grund des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 TKG 2003 auf die zur Gestaltung des Zusammenschaltungsverhältnisses erforderlichen Regeln zu beschränken, sodass für eine allgemeine Regelung von Rechtsbeziehungen der Betreiber zu Dritten kein Raum bleibt. Dazu kommt, dass eine Prüfung der abschreckenden Wirkung im Sinne des § 23 Abs. 2 zweiter Fall TKG auch unabhängig von einer Zusammenschaltungsanordnung - mangels Streites der Zusammenschaltungspartner bzw. mangels Anrufung der Regulierungsbehörde - notwendig sein kann, wenn etwa ein Endkunde die von ihm für die Portierung verlangten Entgelte als "abschreckend" ansieht:

Verlangt ein Betreiber vom portierenden Endkunden ein Entgelt gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003, handelt es sich auch dabei um eine gemäß § 25 Abs. 1 TKG 2003 der Regulierungsbehörde anzuzeigende und kundzumachende "Entgeltbestimmung". Wohl besteht gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 ein Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde nur gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, während eine Genehmigungspflicht für Endkundenentgelte, sofern es sich nicht um Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht handelt, denen eine dahingehende spezifische Verpflichtung auferlegt wurde (vgl. § 45 TKG 2003), nur im Bereich des Universaldienstes besteht (§ 26 Abs. 3 TKG 2003). Dementsprechend weist § 117 Z. 3 die "Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25" und § 117 Z. 8 TKG 2003 die "Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45" der Telekom-Control-Kommission zu.

Doch ermöglicht § 91 TKG 2003 für den Fall, dass die Regulierungsbehörde "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... verstößt", die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, in dem für den Fall, dass die aufgezeigten Mängel nicht vorher abgestellt wurden, mit Bescheid die ".... angemessenen Maßnahmen" anzuordnen sind. § 91 Abs. 1 und 2 TKG 2003 begründen keine eigene Zuständigkeit, sondern setzen, wie die Wendung "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben" zeigt, voraus, dass die Rechtsverletzung einen Aufgabenbereich der Behörde betrifft. Wenn nun § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 es Betreibern - unabhängig von ihrer Marktmacht - untersagt, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, und § 117 Z. 7 TKG 2003 den Vollzug des § 23 Abs. 2 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission, also der belangten Behörde, zuweist, besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der belangten Behörde für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen § 23 Abs. 2 letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Regelung dieser Frage in einer Zusammenschaltungsanordnung ist also unzulässig.

6.3. Wenn die belangte Behörde auch für eine Regelung von "Transitentgelten" zuständig war, so geht die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung - unter Berufung auf eine notwendige "Branchenlösung" - doch weit über die für die Nummernübertragung notwendige Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen den Betreibern hinaus: Auszugehen ist davon, dass die belangte Behörde eine inter partes (zwischen den verfahrensbeteiligten Mobilbetreibern) wirkende Regelung zu treffen hatte. Auch wenn man die Regelungen unter Punkt 5.4. des Bescheides ("Regelungen für die Verkehrsführung") deshalb - zumindest im Zweifel - so verstehen kann, dass damit nur den Mobilbetreibern zur Pflicht gemacht werden soll, ihr Verhältnis zu Festnetzbetreibern in bestimmter Weise zu regeln, ohne dass damit eine unmittelbare Verpflichtung von - nicht in das Verfahren einbezogenen - Festnetzbetreibern begründet werden sollte, wurden mit diesen Regelungen doch andere als das Verhältnis der Mobilbetreiber untereinander betreffende Verpflichtungen festgelegt, nämlich hinsichtlich der Regelung des Verkehrs von/zu Festnetzen. Eine solche Regelung mag insoweit zulässig sein, als damit (Mindest)- Standards etwa für aus dem Festnetz originierenden Verkehr, der von einem Mobilbetreiber an einen weiteren Mobilbetreiber transitiert wird, festgelegt werden (etwa Mitteilung von "CDE-Kennungen"), was für das Funktionieren der Portierung zwischen den Verfahrensparteien als relevant angesehen werden kann. In einer Zusammenschaltungsanordnung zwischen Mobilbetreibern ist aber kein Raum für die Festlegung von Entgelten, die von einer der Verfahrensparteien von einem Dritten (Quellnetzbetreiber) für die Erbringung bestimmter (Routing-) Leistungen verlangt werden können (Punkt 5.5., Abs. 3 und 5 des Bescheides).

Vielmehr ist die Festlegung von Entgelten im Verhältnis zwischen den verfahrensbeteiligten Betreibern und Dritten (hier Festnetzbetreibern) Sache von Vereinbarungen zwischen diesen und im Nichteinigungsfall durch die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde in einem Verfahren zwischen diesen (anderen) Parteien zu regeln.

Eine solche Regelung von Rechtsbeziehungen der Verfahrensparteien zu Dritten geht über das zur Regelung des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen den Betreibern Erforderliche hinaus und erweist sich damit im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 34 Abs. 1 TKG 2003) als rechtswidrig. Wenn es auch sein mag, dass eine "Branchenlösung" schon wegen der notwendigen Interoperabilität sinnvoll und notwendig ist, bietet hiefür ein vertragsersetzender Zusammenschaltungsbescheid, der ein bilaterales Rechtsverhältnis regelt, nicht aber eine generelle Rechtsnorm darstellen kann, keine Grundlage. Im Übrigen enthält § 23 Abs. 3 TKG 2003 eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nähere Bestimmungen für die Nummernportierung zwischen Mobilfunknetzen festzusetzen.

6.4. Der die konkrete Entgeltfestsetzung betreffenden Rüge der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwidern: Das Datenbereitstellungsentgelt wurde von der belangten Behörde für die "Erstellung und zeitgerechte Übermittlung der IC-Verkehrsdaten an den QNB in Form einer nach Zielnetzen aufgeschlüsselten Transitrechnung bzw. eines MN-SLAs" angeordnet, was bei Durchleitung des Verkehrs "zum richtigen Zielnetz bei portierten mobilen Rufnummern" notwendig ist (Seite 21 des Bescheids). Eine solche "Durchleitung" entfällt bei nicht portierten Nummern, die also im (eigenen) Netz der Beschwerdeführerin terminieren. Für diese Rufe erhält die Beschwerdeführerin aber ohnehin ein Terminierungsentgelt; eine "Datenbereitstellung" zwecks Weiterleitung des Rufes an ein anderes Zielnetz erfolgt dann, wenn sich der gerufene Teilnehmer im eigenen Netz der Beschwerdeführerin befindet, nicht. Die Notwendigkeit einer Nachschau in der Datenbank ("Look-up"), ob sich der Teilnehmer (noch) im eigenen Netz befindet oder portiert ist, ergibt sich aus der grundsätzlichen Ermöglichung von Rufnummernportierung im Zusammenhang mit der gebotenen Interoperabilität. Die Nichtfestlegung eines gesonderten Entgelts in diesem Fall kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Was die Höhe eines allfälligen Entgelts für NRH-Routing anlangt, regelt § 23 Abs. 2 TKG 2003, dass Entgeltansprüche "kostenorientiert" zu vereinbaren sind. Dies entspricht Art. 30 Abs. 2 der RL 2002/22/EG . Unmittelbare Hinweise, auf welche Art diese "kostenorientierten" Entgelte zu berechnen sind, enthält weder das Gesetz noch die Richtlinie. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einen anderen Inhalt haben soll als Art. 7 Abs. 2 der RL 97/33/EG , wonach "die Zusammenschaltungsentgelte den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung unterliegen." Die zur "Kostenorientiertheit" nach der früheren Rechtslage aufgestellten Grundsätze können daher auch hier herangezogen werden. Dazu sei etwa auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190, vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, und vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0084, verwiesen.

Wenn es also nicht etwa allein auf die Kosten des betreffenden Unternehmens ankommt (was schon durch Erwägungsgrund 42 zur RL 2002/22/EG unterstrichen wird, wo es heißt "Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen."), können die konkreten Kosten des betroffenen Unternehmens doch auch nicht etwa als völlig unerheblich abgetan werden, was eine Auseinandersetzung mit diesen Kosten erfordert.

6.5. Unbedenklich wäre die Anordnung eines vorläufigen Entgelts dann, wenn die Verfahrensparteien insoweit übereinstimmten. Ansonsten verletzt ein solcher Vorbehalt eines späteren Verfahrens zur "endgültigen" Festsetzung des Entgelts die Parteien im Recht auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit, was den Bescheid inhaltlich rechtswidrig macht. Ein "Teilbescheid" bloß über Art und Umfang der Zusammenschaltung bei Unterbleiben der einem weiteren Bescheid vorbehaltenen Entgeltsfestsetzung wäre dann rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2004, Zl. 2001/03/0331, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf den von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gerügten Umstand zu verweisen, dass im angefochtenen Bescheid eine Festsetzung der Entgelte für die Portierung zwischen den verfahrensbeteiligten Mobilnetzbetreibern untereinander unterblieben ist. Zwar wurde klargestellt, dass "keine Unentgeltlichkeit angeordnet wird", doch unterblieb eine konkrete Entgeltfestlegung mit dem Hinweis darauf, dass "zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine kostenorientierte Festlegung der Entgelte mangels Kenntnis der wesentlichsten Parameter nicht tunlich ist" (Seite 108 des Bescheids). Eine Nachverrechnung sei aber - frühestens ab 1. Juli 2005 - möglich. Auch hier gilt das eben zum Thema "vorläufiges Entgelt" Gesagte.

7. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. Jänner 2005

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