VwGH 2004/03/0061

VwGH2004/03/006119.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WG in N, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Februar 2004, Zl 4a -A-G8579/3-2004, betreffend Entziehung einer Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §64 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z13 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs2 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §68 idF 1997/055;
JagdRallg;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §64 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z13 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs2 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §68 idF 1997/055;
JagdRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 8. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 68 in Verbindung mit § 67 Abs 1 Z 13 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, LGBl Nr 11/1989 (JagdG), die von der Bezirkshauptmannschaft am 5. Dezember 1989 ausgestellte Jagdkarte für das Burgenland auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Die belangte Behörde gab der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass sie die Entziehung der Jagdkarte auf § 68 in Verbindung mit § 67 Abs 1 Z 10 und Z 13 leg. cit stützte und deren Dauer mit einem Jahr ab Rechtskraft des (nunmehr) angefochtenen Bescheides festsetzte.

Begründend führte sie aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit zwei rechtskräftigen Straferkenntnissen vom 17. Dezember 1999 wegen der Übertretungen von § 91 Abs 1 iVm § 194 Abs 3 Z 2 JagdG und § 90 Abs 3 iVm § 194 Abs 3 Z 1 leg cit sowie einem Straferkenntnis vom 21. September 2000 wegen der Übertretung von § 88 iVm § 194 Abs 3 Z 20 leg cit bestraft worden sei. Die Jagdkarte sei "schon allein auf Grund des § 67 Z 10" JagdG zu entziehen gewesen, weil der Beschwerdeführer "mehr als zweimal wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes" bestraft worden sei und die Bestimmungen der § 67 Abs 1 Z 10 und § 68 JagdG der Behörde keinen Ermessensspielraum gäben. Es liege aber auch eine Verletzung des § 67 Abs 1 Z 13 JagdG vor, weil zwei - "als durchaus schlüssig anzusehende" - Niederschriften des Assistenzkommandos "Süd" des Bundesheeres über einen Vorfall vom 8. Oktober 2003 vorlägen. Laut einer Niederschrift habe StWm C geschildert, er sei um ca 23.00 Uhr zum Posten 312 gefahren; "zuvor hätte ihm StWm N (Posten 312) gemeldet, dass sie einen Schuss gehört hätten". Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er einen Keiler geschossen hätte, und auf die Anmerkung, dass er nicht angemeldet sei, angegeben, dass "das Anmelden nie etwas bringe". Laut der zweiten Niederschrift hätten die Rekruten D und Y angegeben, am 8. Oktober 2003 nach ca 22.45 Uhr zwischen Posten 311 a und 312 b einen Schuss hinter sich fallen gehört zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Abgabe eines Schusses nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, "dass die gesamte Protokollführung unschlüssig sei". Damit stehe fest, dass er am 8. Oktober 2003 einen Schuss abgegeben habe, ohne sich zuvor über den genauen Aufenthaltsort der Soldaten zu informieren. Letzteres werde durch das Berufungsvorbringen untermauert, dass es lediglich mit ein und derselben Einheit ständig Probleme gegeben habe und sich diese pöbelhaft gegenüber der Bevölkerung verhalten hätte; dieses Vorbringen stelle eine nicht vorurteilsfreie Haltung gegenüber einer Bundesheereinheit dar und widerspreche der in § 4 Abs 1 JagdG geforderten "Weidgerechtkeit". Als ortskundigem Jäger seien dem Beschwerdeführer die Standorte der einzelnen Bundesheerstützpunkte in seinem Revier jedenfalls bekannt. Auch müsse ihm bekannt sein, dass die Soldaten im Assistenzeinsatz laufend im Gelände patrouillieren würden. Gerade in den Nachtstunden müsse daher bei Ausübung der Jagd besondere Sorgfalt angewandt werden, um nicht Soldaten in eine Gefahrensituation zu bringen, die für sie lebensbedrohend sein könnte. Der Beschwerdeführer hätte von sich aus mit den örtlichen Bundesheerstellen das Einvernehmen herstellen und sie über das Jagen zur Nachtzeit informieren müssen, was er nicht getan habe. Derart sorgloses und leichtfertiges Hantieren mit einer Jagdwaffe stelle ein Verhalten dar, das keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd biete. Unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Gründe sei die Entziehungsdauer von einem Jahr ausreichend. Der Beginn des Entzuges der Jagdkarte sei mit Rechtskraft des Ausspruches über den Entzug festzulegen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. § 67 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, LGBl Nr 11/1989, in der Fassung LGBl Nr 55/1997 (JagdG), lautet auszugsweise wie folgt:

"Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,

...

10. die gemäß § 194 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 14 oder wiederholt gemäß § 194 Abs. 2 oder mehr als zweimal wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Bestrafungen nach dem Jagdgesetz eines anderen Bundeslandes sind Bestrafungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn die Tatbestände im Wesentlichen gleich sind;

...

13. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens drei Jahre;

...

(2) Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen."

Gemäß § 68 JagdG ("Entziehung der Jagdkarte") hat die Behörde, wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 leg cit sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht.

2. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Jagdkarte schon wegen der drei gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisse gemäß § 67 Abs 1 Z 10 in Verbindung mit § 68 JagdG zu entziehen gewesen.

Gemäß § 68 in Verbindung mit § 67 Abs 1 Z 10 und Abs 2 JagdG ist die Jagdkarte (unter anderem) dann zu entziehen, wenn eine Person mehr als zweimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft wurde, wobei dieser Tatbestand die Entziehung nur "auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung" erlaubt. Gemäß § 67 Abs 2 JagdG ist die Verweigerung (Entziehung) "auf mindestens ein Jahr" auszusprechen. Aus dem Zusammenhang von Mindestentziehungsdauer und § 67 Abs 1 Z 10 leg cit folgt, dass dieser Entziehungstatbestand nur innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung in Betracht kommt (wobei die Entziehungsdauer mindestens ein Jahr zu betragen hat). Wird gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid berufen, so wird die Entziehung auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs 1 AVG) erst mit Erlassung des Berufungsbescheides wirksam. In diesem Fall muss daher auch die Erlassung des Berufungsbescheides innerhalb der 3-Jahres-Frist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegen.

Die von der belangten Behörde herangezogene "letzte Bestrafung" datiert vom 21. September 2000, der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Jagdkarte entzogen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2003 zugestellt, der angefochtene Berufungsbescheid am 16. März 2004. Laut einer im Verwaltungsakt aufliegenden Vorstrafenabfrage ist das Straferkenntnis vom 21. September 2000 zwar in Rechtskraft erwachsen, doch kann weder dieser Abfrage noch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, wann dieses Straferkenntnis rechtskräftig wurde. Sollte die Rechtskraft dieses Straferkenntnisses vor dem 16. März 2001 eingetreten sein, so wäre die 3-Jahres-Frist des § 67 Abs 1 Z 10 JagdG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen. Insofern ist § 67 Abs 1 Z 10 iVm § 68 JagdG keine tragfähige Grundlage für die Entziehung der Jagdkarte des Beschwerdeführers.

3. Eine solche findet sich aber in der Bestimmung des § 67 Abs 1 Z 13 JagdG, die von der belangten Behörde zur Begründung der Entziehung der Jagdkarte ebenfalls herangezogen wurde:

§ 67 Abs 1 Z 13 JagdG stellt darauf ab, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bietet. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003 gegen 23.00 Uhr einen Keiler geschossen, ohne sich zuvor über den genauen Aufenthaltsort der Soldaten des Assistenzkommandos "Süd" informiert zu haben; dem Soldaten C gegenüber hat er auf dessen Vorhalt, er sei nicht angemeldet, angegeben, dass "das Anmelden nie etwas bringe".

Die Beschwerde tritt diesen Feststellungen mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe "nahezu ungeprüft" die Aussagen der Bundesheerangehörigen übernommen, nicht konkret entgegen; der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zum angegebenen Zeitpunkt einen Keiler geschossen zu haben und führt auch nicht aus, in welcher Weise er bei dem in Rede stehenden Vorfall eine Gefährdung von Bundesheersoldaten vermieden haben will. Ausgehend davon kann die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seinen Beweisanträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einvernahme des Beschwerdeführers und eines - bei diesem Vorfall gar nicht anwesenden - Zeugen S nicht entsprochen, nicht erfolgreich sein, weil die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers (lediglich) mit dem Vorbringen, die Zeugeneinvernahme des S hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Jäger niemals einen Schuss abgegeben hätte, der Menschen in Gefahr bringen könnte, nicht konkret dargetan wird. Schließlich stellt das erst mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte, einen Vorfall vom 31. Juli 2002 betreffende Sachverständigengutachten eine unzulässige Neuerung dar, sodass auf dieses nicht weiter einzugehen war.

Auszugehen ist daher von Feststellungen der belangten Behörde, nach denen der Beschwerdeführer die Jagd in den Nachtstunden ausgeübt hat, ohne dabei die notwendige Sorgfalt aufgewendet zu haben, um eine Gefährdung von Bundesheersoldaten im Assistenzeinsatz zu vermeiden, wobei aus den getroffenen Feststellungen auch geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Standorte der Bundesheerstützpunkte in seinem Revier (auch auf Grund früherer Vorfälle) bekannt sein mussten und er dennoch die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers die Prognose abgeleitet hat, dass dieser keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd biete. Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 iVm § 67 Abs 1 Z 13 JagdG verfügte Entziehung der Jagdkarte für die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr (vgl § 67 Abs 2 leg cit) begegnet somit keinen Bedenken.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2006

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