Normen
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §31 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §31 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, durch ihn an näher bezeichneten Orten rechtswidrig angebrachte, näher umschriebene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und eine Bodenmarkierung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides vollständig zu beseitigen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).
Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 100 Abs. 4 StVO bestraft zu werden, als verletzt".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber keine Strafe verhängt, sondern ein Beseitigungsauftrag erteilt. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
