Normen
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
FSG 1997 §14 Abs8;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
VwRallg;
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
FSG 1997 §14 Abs8;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 254,60 sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 127,30 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe
a) am 11. April 1999 um 3.57 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 0,6 mg/l gelenkt (0,67 mg/l)
b) am selben Tag um 4.32 Uhr an einem anderen näher umschriebenen Ort diesen Pkw neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt ("um 04:16 Uhr - 0,67 mg/l") und
c) bei der unter b) angeführten Fahrt dieses Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm der Führerschein gemäß § 39 FSG wegen Beeinträchtigung durch Alkohol vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu lit. a) und lit. b) jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO und zu lit. c) gemäß § 37 Abs. 1 und 3 FSG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde - im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafen - in Hinsicht lit. a) und b) mit Bescheid vom 3. Jänner 2001 durch eine Kammer und in Hinsicht auf lit. c) mit Bescheid vom 5. Jänner 2001 durch ein Einzelmitglied keine Folge.
Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Frist des § 51 Abs. 7 VStG - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - durch entsprechende Zustellung der beiden angefochtenen Bescheide an die Erstbehörde eingehalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0173). Auch war die belangte Behörde im Grunde des (nach § 24 VStG anzuwendenden) § 67g Abs. 2 Z. 1 AVG nicht verpflichtet, ihre Bescheide sogleich nach Schluss der Verhandlung zu verkünden, lagen ihr doch immerhin ein umfangreiches Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0310) sowie außerdem mehrere Zeugenaussagen zur Beurteilung vor.
In Hinsicht auf lit. a) des Schuldspruches bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, gemäß den "Verwendungsbestimmungen" (richtig: "Verwendungsrichtlinien") für Alkomaten sei der Proband 15 Minuten vor der Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft zu "beobachten", damit er keine Handlungen vornehme, welche die Messung beeinträchtigen würden; dies sei nicht geschehen. Es kann allerdings dahinstehen, ob dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft, weil er selbst nicht behauptet, derartige Handlungen vorgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer verweist auch auf einen "Sturztrunk", der für den Spruchpunkt lit. a von Bedeutung sein könnte, und bringt insoweit vor, er habe kurz vor Antritt der Fahrt noch einen halben Liter Bier getrunken. Die Anhaltung durch die Gendarmerie sei um 3.57 Uhr (= Tatzeit), also maximal 3 Minuten nach Trinkende erfolgt, sodass höchstens ein geringfügiger Teil des diesbezüglichen Alkohols resorbiert worden sei. Der Alkomattest sei allerdings erst um 4.15 bzw. 4.17 (richtig: 4.16) Uhr durchgeführt worden. Da die Bestimmungen des § 99 Abs. 1 lit. a sowie des Abs. 1a StVO auf das Überschreiten gewisser Alkoholgehalte im Blut bzw. in der Atemluft abstellten und einen unterschiedlichen Strafrahmen daran anknüpften, sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, die beeinträchtigenden Wirkungen des Alkohols träten (auf Grund der "Anflutungsphase") bereits vor der vollständigen Resorption ein, nicht haltbar, zumal sich die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die "alte Regelung" des § 99 Abs. 1 StVO (gemeint: vor der 20. StVO-Novelle) beziehe.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
§ 5 Abs. 1 erster Satz StVO verbietet demjenigen, der sich u. a. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen.
Es entspricht der in der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0015) wiedergegebenen Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, dass Alkohol in der Anflutungsphase "besonders nachteilige" Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein "Sturztrunk" kurz vor Fahrtantritt wirkt sich zwar auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, diese Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber "sofort" ein.
Sollte der Beschwerdeführer daher zum "Lenkzeitpunkt" (Tatzeitpunkt) tatsächlich den im § 99 Abs. 1a StVO festgesetzten Wert von Atemalkohol- bzw. Blutalkoholgehalt nicht erreicht haben, so befand er sich - selbst wenn ein so genannter "Sturztrunk" als erwiesen angenommen werden sollte - in der "Anflutungsphase". Wohl stellt diese Bestimmung - so wie etwa auch § 99 Abs. 1 lit. a, aber auch § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO und § 14 Abs. 8 FSG - auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit ab. Es würde allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens (bzw. des "In-Betrieb-Nehmens") eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase befunden hatten, - zu ihren Gunsten -
nicht. Der Gerichtshof legt daher diese Bestimmung (insbesondere also die im Beschwerdefall relevante des § 99 Abs. 1a StVO) dahin aus, dass die - nachträgliche - Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat. Davon ausgehend waren sowohl die Einvernahme eines Zeugen zum Beweis des "Sturztrunkes" als auch die Einholung eines diesbezüglichen (medizinischen) Sachverständigengutachtens entbehrlich.
Entgegen der Ansicht in der Beschwerde vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Pkw um 4.32 Uhr neuerlich gelenkt (vgl. die Spruchpunkte lit. b und c) im Rahmen der diesbezüglichen Kontrolle (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), keineswegs als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde insoweit auf die Zeugenaussagen der beiden eingeschrittenen Gendarmeriebeamten stützen, wogegen der Beschwerdeführer - so auch in der Beschwerde -
lediglich einwenden konnte, das Fahrzeug sei "durch einen ihm unbekannten Burschen" gelenkt worden.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafbemessung anlangt, die belangte Behörde habe einen "Vorfall" aus 1995 als erschwerend gewertet, obwohl diesbezüglich schon Tilgung eingetreten sei, so verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht darauf, dass dieses Beschwerdevorbringen "völlig aktenwidrig" ist, findet sich doch in keinem der beiden angefochtenen Bescheide ein Hinweis auf einen derartigen, als erschwerend gewerteten Umstand.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Hinsichtlich der Aufteilung des zu leistenden Kostenersatzes an das Land Salzburg und den Bund im Verhältnis von zwei Übertretungen der StVO zu einer Übertretung des FSG wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0032, verwiesen.
Wien, am 30. Jänner 2004
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