Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. August 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, seitens des Magistrates Salzburg sei mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung vorliege. Die Bundespolizeidirektion Salzburg habe mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer folgende neun verwaltungspolizeiliche Vormerkungen aufschienen:
"1. Strafverfügung vom 10.1.2001, Zl. S 0000469/SZ 01, gemäß § 36 lit. e in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 1967 wegen Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, Geldstrafe EUR 50,87.
2. Straferkenntnis vom 20.3.2001, Zl. III/S-32600/00, gemäß
a) § 99 Absatz 1 b i.V.m § 5 Abs.1 zweiter Satz StVO, Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Ergebnis der Alkomatprobe 0,49 mg/ 1), Geldstrafe EUR 726,73 und
b) § 36 lit. a KFG, Verwenden eines PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl diese nicht zum Verkehr zugelassen war, Geldstrafe EUR 218,02.
3. Strafverfügung vom 24.10.2001, ZI.S 0030413/SZ/01 01, Übertretung gemäß § 36 lit. e in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG, Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, Geldstrafe von 50,87 EUR.
4. Straferkenntnis vom 29.10.2001, Zahl III/S- 22701/01, Verkehrsunfall mit Sachschaden am 9.8.2001
a) § 14 Abs. 3 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO, Einweisen beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person, Geldstrafe EUR 72,67
b) § 4 Abs.1 lit. c StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO,. Entfernen von einer Unfallstelle ohne Namen und Adresse zu hinterlassen. Geldstrafe EUR 218,02
c) § 4 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO, Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub, Geldstrafe EUR145,35.
5. Straferkenntnis vom 8.3.2002, Zl. III/S 34918/01, Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Ergebnis der Alkomatprobe 0,40 mg/l) § 99 Absatz 1 b i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 StVO, Geldstrafe EUR 2.180,--.
6. Strafverfügung vom 17.9.2002, Zl. S 0025267/SZ/02, Übertretung gemäß Artikel IX Abs. 1 Zif. 2 EGVG. Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne den Fahrpreis und den Zuschlag zu bezahlen, Geldstrafe EUR 72,--.
7. Straferkenntnis vom 18.12.2002, Zl. III/S 29126/02, Übertretung gemäß § 52 lit. a Zif.10 lit. a StVO, wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h, Geldstrafe EUR 305,--.
8. Strafverfügung vom 14.1.2003, Zl. S 0000670/ SZ/ 03 01, Übertretung gemäß § 24 Abs.1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit a StVO, Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark Gehbehinderte". Geldstrafe EUR 43,--.
9. Straferkenntnis vom 14.4.2003, Zahl: III/S 6218/03.
a) Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit a StVO, sofortiges Anhalten nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden, Geldstrafe EUR 218,--.
b) Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub, § 4 Abs. 5 StVO, Geldstrafe EUR 145,--."
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stelle einen gravierenden Verstoß gegen Vorschriften dar, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienten. Der Beschwerdeführer habe zwei derartige Verwaltungsübertretungen begangen, wobei das letztmalige derartige Delikt 2 3/4 Jahre zurückliege. Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h sei eine weitere schwere Verwaltungsübertretung. Diese drei schweren Verwaltungsübertretungen seien in einem Zeitraum von zwei Jahren begangen worden. Aus der Art und Schwere der Verstöße komme eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie zur allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetze in deutlicher Weise zum Ausdruck. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse daher den Schluss zu, er werde auch in Zukunft zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassene Vorschriften missachten. Daher sei das Vorliegen der negativen Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 2. Fall StbG gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschrift missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0421, mwN).
2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, der Beschwerdeführer habe sich seit geraumer Zeit wohlverhalten, insbesondere da die letzte Bestrafung wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bereits 2 3/4 Jahre zurückliege. Darüber hinaus habe "keine gravierende Alkoholisierung" vorgelegen, da in beiden Fällen anhand der durchgeführten Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,49 bzw. 0,40 mg/l eine "wohl minimale" Alkoholisierung gegeben gewesen sei. Die übrigen angeführten Verwaltungsübertretungen seien dem "Bagatellbereich" zuzurechnen, insbesondere sei das Parken im Halte- und Parkverbot dahin zu erklären, dass der Beschwerdeführer beruflich Zustelldienste durchführe und aus diesem Grund das Halten und Parken in Zonen, wo dies verboten sei, jedenfalls als Bagatellübertretung zu werten sei. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf "wie allgemein und notorisch bekannt ist" unter einem hohen Zeitdruck stehe und daher die Verletzung der einschlägigen Bestimmungen nicht mutwillig geschehen sei, sondern unter schwerem beruflichen Termin- und Zeitdruck.
3. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit generell als ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als "gravierenden Verstoß" gewertet hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0270, mwN).
Ausgehend von der - im Übrigen durch die Beschwerde nicht bestrittenen - Feststellung der belangten Behörde, die oben erwähnten Verstöße seien in einem Zeitraum von nur 2 Jahren begangen worden, wobei das letztmalige Delikt 2 3/4 Jahre zurückliege, kann im Beschwerdefall von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens nicht die Rede sein.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Februar 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)