Normen
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 lita idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 lita idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 21. April 1968 in Rumänien geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 1998 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Erstreckung der Verleihung auf ihren am 24. Jänner 1990 in Linz geborenen Sohn. Unter anderem gab sie an, seit 22. Mai 1989 in Österreich wohnhaft zu sein.
Mit Bescheid vom 29. November 2001 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, weil sie die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 6 und Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nicht erfülle. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0019, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid dem Verleihungsantrag sowie dem damit verbundenen Erstreckungsantrag neuerlich - gemäß §§ 10 und 11 StbG - keine Folge. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Linz/Land insgesamt 41 - im Einzelnen aufgezählte - rechtskräftige Bestrafungen der Beschwerdeführerin aufschienen. Außerdem sei sie wegen näher dargestellter Tathandlungen mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. April 2000 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Vor dem Hintergrund der Ermessensbestimmung des § 11 StbG komme damit eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Hinsichtlich ihres Gesamtverhaltens sei festzuhalten, dass sie im Laufe ihres ständigen Hauptwohnsitzes in Österreich gravierende Rechtsverletzungen gesetzt habe, die eine massiv mangelhafte Integration erkennen ließen. Die begangenen Verwaltungsübertretungen rechtfertigten sowohl der Art als auch der Schwere und der Vielzahl nach keineswegs die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung ein auffälliges Integrationsdefizit aufweise. Schon die Zahl von 40 Bestrafungen spreche eine "deutliche Sprache", zumal auch - bezogen auf die letzten Jahre - eine Besserung hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung nicht eingetreten sei. Hinzu komme die gerichtliche Vorstrafe. Insgesamt scheide daher auf Grund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin, die praktisch seit der Begründung ihres Hauptwohnsitzes in Österreich beinahe regelmäßig Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht habe, eine Ermessensübung zu ihren Gunsten aus.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde ging nunmehr, anders als in dem dem Vorerkenntnis vom 7. Oktober 2003 zugrunde liegenden Bescheid, davon aus, dass der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 StbG kein Verleihungshindernis entgegenstehe, dass sie das ihr bei Vorliegen aller Verleihungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen im Hinblick auf § 11 StbG angesichts der im bekämpften Bescheid aufgezählten Bestrafungen jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin üben könne.
Richtig ist, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde die Begehung strafbarer Handlungen (auch solche, die nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind) im Rahmen der Ermessensübung nach § 11 StbG berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen kann. Sie darf sich dabei allerdings nicht damit begnügen, die Bestrafungen als solche darzustellen, sondern hat vielmehr die den Bestrafungen (Verwaltungsstrafen) zu Grunde liegenden Tathandlungen zu ermitteln und hierüber Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte des § 11 StbG erlauben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0464). Solche Feststellungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nur teilweise getroffen, insbesondere die gegenüber dem Vorbescheid vom 29. November 2001 nunmehr zusätzlich angeführten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen, die von der belangten Behörde nur nach Geschäftszahl, Datum, angewendeter Gesetzesstelle und Strafhöhe konkretisiert wurden, entziehen sich einer näheren Beurteilung.
Unabhängig vom eben Gesagten ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 StbG vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2003/01/0429). Mit der Integration der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde demgegenüber aber nur insofern auseinander gesetzt, als sie die schon erwähnten Bestrafungen als Ausdruck eines ins Gewicht fallenden Integrationsdefizites bewertete. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass die Begehung strafbarer Handlungen bezüglich der Frage der Integration eines Einbürgerungswerbers - in der Regel - keine Aussagekraft besitzt (vgl. auch dazu das eben genannte hg. Erkenntnis vom 16. April 2004). Davon ausgehend wäre hier überdies zu beachten gewesen, dass die Beschwerdeführerin - legt man ihre Angaben im Verleihungsantrag zu Grunde; die belangte Behörde hat dazu allerdings keine Feststellungen getroffen - bei Erlassung des bekämpften Bescheides annähernd die 15-jährige Wohnsitzfrist des § 12 Z 1 lit. b StbG erfüllte, sodass ihr in naher Zukunft (etwa ein Monat nach Erlassung des bekämpften Bescheides) unter der Annahme nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration, wofür sich aus den Verwaltungsakten Anhaltspunkte ergeben, ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zugestanden wäre. Dies unterstellt könnte es nicht ohne Weiteres als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden, der Beschwerdeführerin im Rahmen des gerade noch offenen Ermessens die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu versagen (vgl. ähnlich, bezogen auf § 12 Z 1 lit. a StbG, das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0413).
Da die belangte Behörde wie aufgezeigt die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2005
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