Normen
FrG 1997 §85 Abs1;
FrG 1997 §85 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Jänner 1996 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den damals in Schubhaft befindlichen indischen Staatsangehörigen "Talakad Sunder K., geboren am 15. Mai 1967" (im Folgenden: T.S.K.) gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 des Fremdengesetzes aus 1992 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Zur Durchsetzung der - nach der Aktenlage jedoch letztlich nicht vollzogenen - Abschiebung erwirkte sie ein auf den Namen T.S.K. ausgestelltes "Emergency Certificate" der indischen Botschaft in Wien.
Im Jänner 2000 stellte der indische Staatsangehörige "Venkatesh V.K., geboren am 17. Juni 1976" (im Folgenden: V.V.K.) einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2000 abgewiesen. Außerdem stellte das Bundesasylamt gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien zulässig sei. In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Asylwerber mit jener Person ident sei, gegen die unter dem Namen T.S.K. am 23. Jänner 1996 das zuvor erwähnte Aufenthaltsverbot verhängt worden war.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde Berufung erhoben. Gestützt auf eine ihm zukommende Aufenthaltsberechtigung beantragte der Beschwerdeführer unter dem Namen V.V.K. die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde.
Am 13. Jänner 2002 wurde "T.S.K., geboren am 15. Mai 1967" alias "V.V.K., geboren am 17. Juni 1976" auf Grund eines Festnahmeauftrages nach § 62 Abs. 2 FrG festgenommen. Er wies sich mit der auf "V.V.K., geboren am 17. Juni 1976" lautenden Bescheinigung des Bundesasylamtes (§ 19 AsylG) aus und gab bei seiner unter dem Namen T.S.K. (geboren am 15. Mai 1967) geführten niederschriftlichen Einvernahme am 17. Jänner 2002, soweit hier wesentlich, an, er habe sich zuletzt vom 20. Jänner 1996 bis 8. Februar 1996 in Schubhaft befunden und sei wegen Haftunfähigkeit entlassen worden. Am 4. Juli 2001 habe er unter dem Namen V.V.K. (ua.) einen Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde eingebracht. Diesbezüglich werde ihm - so der weitere Inhalt der Niederschrift - mitgeteilt, dass eine Abweisung des Antrages beabsichtigt sei. Überdies werde mitgeteilt, dass das Büro für Erkennungsdienst auf Grund seiner erkennungsdienstlichen Behandlungen festgestellt habe, dass er mit V.V.K., geboren am 17. Juni 1976, (und mit einer dritten Person) "ident" sei. Er (Beschwerdeführer) wisse, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2003 wies die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den oben erwähnten Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gemäß § 85 Abs. 1 FrG ab. Sie führte aus, dass es sich "laut Mitteilung des EKF" bei V.V.K., geboren am 17. Juni 1976, und T.S.K., geboren am 15. Mai 1967, (sowie einer dritten Identität) "auf Grund von Vergleichen der Fingerabdrücke um ein und die selbe Person" handle. Im gegenständlichen Fremdenakt befinde sich (außerdem) die Kopie eines indischen Reisepasses, lautend auf T.S.K., und entspreche das darin befindliche Lichtbild jener Person, die der Antragsteller vorgebe zu sein, nämlich V.V.K.. Es stehe daher die Identität des Antragstellers als T.S.K., geboren am 15. Mai 1967, fest, weshalb sein unter dem Namen V.V.K. gestellter Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde ungeachtet der bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG - es werde ein Lichtbildausweis unter einem Namen begehrt, den zu führen der Antragsteller nicht berechtigt sei - abgewiesen werden müsse.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der unter dem Namen V.V.K. auftretende Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass ein Lichtbildausweis für Fremde nach § 85 FrG nur auf den "richtigen" Namen des Antragstellers ausgestellt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2003, Zl. 2000/21/0207). Er bringt allerdings vor, dass im Verwaltungsakt kein Gutachten betreffend die im bekämpften Bescheid erwähnten Fingerabdrücke existiere und dass ihm ein solches Gutachten ebenso wie der "Umstand der Identität von Lichtbildern" im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten worden sei. Was den letztgenannten Gesichtspunkt anlange, so könne er daher nicht beurteilen, ob tatsächlich Identität der Lichtbilder vorliege, wozu komme, dass auch ohne weiteres möglich sei, dass der Reisepass des T.S.K. gefälscht sei. Die belangte Behörde sei letztlich ohne nachvollziehbare Beweisergebnisse von einer Personenidentität mit T.S.K. ausgegangen.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass es zwar die Verwertung der "Mitteilung des EKF" betreffend den Fingerabdruckvergleich in Frage stellt, dass es aber keine definitive Behauptung dahingehend enthält, die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Identität der Fingerabdrücke treffe nicht zu. Von daher wird insoweit die Relevanz allfälliger Verfahrensmängel nicht dargetan. Im Übrigen lässt die Beschwerde den Inhalt der oben auszugsweise wiedergegebenen Niederschrift vom 17. Jänner 2002 außer Acht. Dieser Niederschrift zufolge kann an der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Identität des Beschwerdeführers mit T.S.K. kein Zweifel bestehen. Gemäß dieser Niederschrift hat der Beschwerdeführer nämlich bestätigt, vom 20. Jänner 1996 bis 8. Februar 1996 in Schubhaft gewesen und mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden zu sein, was nur auf die Identität als T.S.K. zutrifft, nicht jedoch auf jene als V.V.K., zumal unter diesem Namen im Asylverfahren bzw. im Antrag zur Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde die Einreise nach Österreich mit April bzw. Jänner 2000 angegeben worden war. Zwar hat der Beschwerdeführer die Niederschrift vom 17. Jänner 2002 nicht unterfertigt, doch wurde vom Leiter der Amtshandlung mit Aktenvermerk festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift ohne Angaben von Gründen verweigert habe und dass die Richtigkeit der Angaben ausdrücklich bestätigt werde. Im Verwaltungsverfahren wurde die Richtigkeit der Niederschrift nie bestritten. Auch in der Beschwerde findet sich dazu nichts, obwohl im bekämpften Bescheid auf die Niederschrift vom 17. Jänner 2002 - dergestalt, dass der Beschwerdeführer damit von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt worden sei - Bezug genommen worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die behördlichen Annahmen hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis als unbedenklich, zumal der Beschwerdeführer auch in einer Eingabe seines anwaltlichen Vertreters (Vollmachtsbekanntgabe vom 18. Jänner 2002) als T.S.K. alias V.V.K. bezeichnet worden ist. Allfällige Diskrepanzen bei der Beschreibung persönlicher Merkmale in dem auf T.S.K. lautenden indischen Reisepass einerseits und in dem Antrag auf Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Ausweises andererseits (wobei bezüglich der in der Beschwerde ausdrücklich erwähnten Körpergröße im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Reisepassangabe (165 cm) mit der Personsbeschreibung des V.V.K. im Asylverfahren (Körpergröße 166 cm) weitgehend übereinstimmt) vermögen daran nichts zu ändern. Da schließlich zuguterletzt die "Vermutung", der Reisepass lautend auf T.S.K. sei gefälscht, eine reine Hypothese darstellt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. April 2004
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