Normen
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte am 24. Februar 2000 (gemeinsam mit seinen drei Kindern) nach Österreich und stellte am 1. März 2000 einen Asylantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (der belangten Behörde) vom 21. Februar 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. August 2000, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG (idF vor der AsylG-Novelle 2003) die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran festgestellt worden war, abgewiesen.
Nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, die unter anderem die wörtliche Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 10. April 2000 und in der Berufungsverhandlung am 17. Juni 2002 enthält, traf die belangte Behörde - neben Feststellungen "betreffend die iranischen Monarchisten" und "betreffend die Studentenunruhen im Sommer 1999 im Iran" - folgende Feststellungen "zur Person des Berufungswerbers":
"Er wurde am 05. Dezember 1953 in Meshed (Mashad, auch Meshad) geboren, wo er auch den Großteil seines Lebens lebte. Er gehört keiner ethnischen oder religiösen Minderheit an. Nach der Matura war er vom Militärdienst befreit und arbeitete nach relativ kurzer Zeit im Autohandel und im Amt für Bodenschätze (und) als Sportlehrer einer Volksschule. Über Vermittlung seines Schwiegervaters wurde er in der Firma Iran National, die die PKW's der Marke Peykan herstellt, angestellt. Er wurde Mitglied der damaligen monarchistischen Einheitspartei Rasta-Khiz und auch Betriebsrat. Da er auf einer Filmaufnahme der Rasta-Khiz-Partei kurz vor der islamischen Revolution zu sehen war, wurde er nach der Revolution entlassen und führte zunächst ein eigenes Lebensmittelgeschäft und beschäftigte sich auch mit der Personenbeförderung. Von 1982 bis 1993 war er im Transportunternehmen der Stiftung für die Heiligen Stätten in Mashad beschäftigt. Aufgrund monarchistischer Aktivitäten (Verteilung von Flugblättern, Aufzeigen von Korruptionsfällen und Menschenrechtsverletzungen) wurde er zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche er in den Jahren 1993/94 bis 1996/97 verbüßte. Nach seiner Entlassung durch den Arbeitgeber war er im familieneigenen Handelsunternehmen beschäftigt und anschließend setzte er längere Zeit keine politischen Aktivitäten mehr. Im Zuge der Studentendemonstrationen im Juli 1999 rief er Monarchisten zur Demonstrationsteilnahme auf und demonstrierte selbst auch mit, wobei er auch Parolen rief. Er wurde jedoch im Zuge der Studentendemonstrationen nicht verhaftet, verließ aber anschließend Mashad. Über die Türkei gelangte er nach Österreich. In Österreich steht er in Kontakt mit dem Büro von Reza Pahlevi und seiner Sekretärin, aber auch mit den Volksmujaheddin und mit den Volksfedajin, wobei er auch an Demonstrationen gegen das islamische Regime in Wien teilgenommen hat."
Nach beweiswürdigenden Ausführungen zu den dem Beschwerdeführer nicht geglaubten Aussageteilen und nach allgemeinen Rechtsausführungen begründete die belangte Behörde die Abweisung der Berufung im Asylteil fallbezogen rechtlich (und zum Teil noch einmal beweiswürdigend) wie folgt:
"Der Berufungswerber stützt sein Asylvorbringen auf seine eigene monarchistische Betätigung im Iran, verbunden mit der Teilnahme an den Studentenunruhen im Juli 1999, sowie exilpolitische Betätigung in Österreich.
Vorauszuschicken ist, dass es durchaus glaubwürdig ist, dass der Berufungswerber ein iranischer Monarchist ist; dies insbesondere wenn man sich seinen persönlichen - durchaus glaubhaft vorgebrachten - Werdegang vergegenwärtigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben nach der islamischen Revolution wegen seiner Betätigung für die seinerzeitige monarchistische Einheitspartei "Rasta-Khiz" aus einem staatsnahen Unternehmen entlassen wurde, er jedoch nicht als so "großer Staatsfeind" eingestuft wurde, dass er im Jahre 1982 nicht in die (dem nunmehrigen islamischen Regime nahestehende) Stiftung für die Verwaltung der heiligen Stätten in Mashad aufgenommen worden wäre. Wäre der Berufungswerber im Jahre 1982 (zu einem Zeitpunkt, als die Monarchisten vehement verfolgt wurden!) als prominenter monarchistischer Aktivist angesehen worden, wäre er ohne Zweifel nicht in diese islamische Stiftung als Mitarbeiter aufgenommen worden. Es mag durchaus zutreffend sein, dass der Berufungswerber im Zuge der dortigen Tätigkeit sich monarchistisch betätigt hat und auch an Informationen über Korruption über führende Mitarbeiter gelangt ist und diese veröffentlicht hat und in der Folge 1993 zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Diese wurde allerdings 1996 verbüßt. Weitere Aktivitäten bis zu den Studentenunruhen wurden allerdings aus den oben beschriebenen Gründen nicht glaubhaft vorgebracht.
Grundsätzlich sind Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, asylrechtlich nicht beachtlich, sondern müssen diese in einem zeitlichen Konnex zur Ausreise stehen (zum Beispiel VwGH (es folgen Judikaturzitate)). Dies trifft jedenfalls auf die monarchistischen Aktivitäten des Berufungswerbers vor 1993 nicht zu und sind die bis dahin gesetzten Aktivitäten und eine daraus resultierende Verfolgung jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als asylrelevant anzusehen.
Wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren durchaus nachvollziehbar erscheint, wurden die Studentenunruhen im Iran im Juli 1999 von zahlreichen oppositionellen Gruppierungen als 'Vehikel' angesehen, ihre Anliegen einem größeren Kreis von Personen zu transportieren, in der Hoffnung einen Umsturz des Systems herbeizuführen. Da der Berufungswerber die Studentenunruhen und auch seinen Beitrag dazu relativ detailliert darstellen konnte, erscheint seine Teilnahme daran durchaus glaubwürdig, es ist jedoch festzuhalten, dass er daran nicht in führender Rolle beteiligt war (dieser Personenkreis wurde offenbar im Zusammenhang mit den Studentenunruhen länger inhaftiert), während die meisten anderen aktiven Teilnehmer nach wenigen Tagen bzw. Wochen Anhaltung wieder freigelassen wurden. Der Berufungswerber erstattet auch selbst nur ein relativ vages Vorbringen hinsichtlich allfälliger Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Studentendemonstrationen, wobei es allgemein nicht sehr plausibel erscheint, dass die Behörde nicht gleich bei den Unruhen einschreitet, sondern angeblich zuerst Film- und Fotoaufnahmen auswertet und dann Verfolgungsmaßnahmen setzt.
Mag der Berufungswerber auch ehemals oppositionspolitisch aktiv gewesen sein, so liegt diese Betätigung doch schon einige Jahre zurück und ist in Verbindung mit der heutigen Einschätzung der im Iran inaktiven Monarchisten, nämlich, dass diese nicht als Gefahr für das islamische Regime angesehen werden, festzustellen, dass dies auch nicht zu einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungsgefahr führt.
Es verbleiben nur mehr monarchistische Aktivitäten im Exil, wobei der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung nur von Kontakten zum Büro von Reza Pahlevi und von einer Teilnahme an Demonstrationen sprach. Dieses Vorbringen hat der Berufungswerber in seiner letzten Stellungnahme insoferne gesteigert, als nunmehr von der Verteilung von Propagandamaterial sogar vor der iranischen Botschaft in Wien gesprochen wird, was jedoch im Sinne der obigen Ausführungen nicht als glaubwürdig anzusehen ist.
Wie ausdrücklich in den obigen Feststellungen nachzulesen ist, ist die bloße Mitgliedschaft der monarchistischen Organisation und die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder sonstiger untergeordneter Tätigkeiten nicht als geeignet anzusehen, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Strafverfolgung oder sonstigen Verfolgungsmaßnahme im Iran führt (siehe auch Bescheide des UBAS (es folgen Judikaturzitate)).
In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland monarchistische Gruppen vom iranischen Regime nicht als Bedrohung empfunden werden. Aktive Monarchisten, die den iranischen Stellen bekannt waren, sind nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt ohne Probleme bei der Einreise zurückgekehrt und können im Iran unbehelligt leben (siehe UBAS (es folgt ein Entscheidungszitat mit offensichtlich unrichtiger Zahl)).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es bereits eine ständige und gefestigte Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates ist, Monarchisten aus dem Iran kein Asyl zu gewähren, wenn nicht ganz besondere individuelle Umstände zusammenkommen sollten ((es folgen Judikaturzitate)). Solche Umstände liegen jedoch beim Berufungswerber nicht vor.
Wenn der Berufungswerber nunmehr vorbringt, mit den (marxistisch orientierten) Volksfedajin und den (links islamistischen) Volksmujaheddin in Kontakt zu stehen und auch auf Veranstaltungen der Volksmujaheddin präsent gewesen zu sein bzw. in der Zeitung Mujahed abgelichtet zu sein, so erscheint dies ideologisch mit einer monarchistischen Gesinnung nicht vereinbar, mag auch von Reza II. die Devise ausgegeben worden sein, dass alle Oppositionsgruppen bis zum Sturz des islamischen Regimes zusammenhalten sollen. Vielmehr entsteht der Eindruck - wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt -, dass der Berufungswerber bestrebt ist, unter allen Umständen Nachfluchtgründe zu provozieren, um Asyl zu erlangen.
Dass die absichtliche Herbeiführung einer Verfolgungsgefährdung zum Zwecke der Asylerlangung nicht vom Schutzzwecke der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst ist, ergibt sich aber schon aus dem Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention insgesamt und im Besonderen deren Flüchtlingsdefinition, da diese Rechtsnorm wie jede andere auch jedenfalls nicht ihren eigenen Missbrauch etablieren will. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Genfer Flüchtlingskonvention um ein völkerrechtliches Instrument handelt, wird diese Auffassung auch gestützt durch Art. 31 Abs. (1) der Wiener Vertragsrechtskonvention, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist. In dieser Rechtsauffassung, wonach die absichtliche Herbeiführung einer Verfolgungsgefährdung zum Zwecke der Asylerlangung nicht zum (vom) Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst ist, wird weiters bestätigt vom gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs 'Flüchtling' in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Dort wird, und dies nicht im Sinne einer Rechtsfortbildung, sondern eben einer gemeinsamen und gesamteuropäischen Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention, im Punkt 9.2. zweiter Absatz ausgeführt:
'Bringt der Betreffende hingegen seine Überzeugung ganz offensichtlich hauptsächlich mit dem Ziel zum Ausdruck, die Bedingung für seine Anerkennung als Flüchtling zu schaffen, so können die entfalteten Aktivitäten prinzipiell nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling führen.'
Schließlich ist festzuhalten, dass eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich ist, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, d.h. mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (zum Begriff der Glaubhaftmachung:
(Zitatenfolge)).
Die Berufung hinsichtlich Spruchteil I. war hiermit abzuweisen."
Schließlich begründete die belangte Behörde noch die Verweigerung des Abschiebungsschutzes durch Verweisung auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes und ergänzende eigene Überlegungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Den wiedergegebenen Passagen des angefochtenen Bescheides lässt sich die näher begründete Auffassung der belangten Behörde entnehmen, dass der als glaubwürdig zugrundegelegte Sachverhalt die Asylgewährung an den Beschwerdeführer nicht rechtfertige. Das begründete sie hinsichtlich der monarchistischen Aktivitäten vor 1993 mit dem fehlenden "zeitlichen Konnex zur Ausreise" und hinsichtlich des während des Aufenthaltes in Österreich hergestellten Kontaktes zum Büro von Reza Pahlavi II. und der Teilnahme an einer monarchistischen Demonstration mit der - auf diesbezügliche Feststellungen gestützten - Annahme mangelnder Verfolgungsgefahr von aktiven Monarchisten. Eine Gefährdung wegen der unmittelbar vor der Ausreise erfolgten Teilnahme an den Studentendemonstrationen erachtete die belangte Behörde nicht für wahrscheinlich, weil insbesondere nur "in führender Rolle" Beteiligte länger inhaftiert worden seien. Die exilpolitische Tätigkeit für die Volksfedajin und die Volksmujaheddin könne nach Ansicht der belangten Behörde schließlich aus rechtlichen Gründen nicht zur Asylgewährung führen.
Zu dem zuletzt angeführten Themenkreis ist der belangten Behörde zunächst zu entgegnen, dass sich die Einschätzung "es entstehe der Eindruck", dass der Beschwerdeführer "bestrebt ist, unter allen Umständen Nachfluchtgründe zu provozieren, um Asyl zu erlangen", nicht allein damit schlüssig begründen lässt, dass die Aktivitäten für "marxistisch" bzw. "links-islamistisch" orientierte Gruppierungen ideologisch mit einer monarchistischen Gesinnung nicht vereinbar seien, wenn gleichzeitig zugestanden wird, Reza Pahlavi II. habe die "Devise" ausgegeben, alle Oppositionsgruppen sollten bis zum Sturz des islamischen Regimes zusammenhalten. Im Übrigen ist dieser bei der belangten Behörde entstandene "Eindruck" nicht geeignet, die von ihr daraus gezogenen, auf einen Rechtsmissbrauch abstellenden Konsequenzen zu ziehen. In dieser Hinsicht kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das über eine Amtsbeschwerde ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/20/0565, verwiesen werden. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Fall ist insofern mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, als der beschwerdeführende Bundesminister zur Einschätzung im dort angefochtenen Bescheid, es sei der "Eindruck" entstanden, der iranische Asylwerber versuche mit allen Mitteln, nicht zuletzt auch mit einer exilpolitischen Demonstrationsteilnahme in Wien, Asyl zu erlangen, ähnlich argumentiert hatte wie hier die belangte Behörde.
Ungeachtet dieser nicht zutreffenden Rechtsauffassung greift auch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beurteilung der für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit zu kurz, weil die belangte Behörde lediglich eine auf die Einzelereignisse bezogene Lageeinschätzung vorgenommen und keine ganzheitliche Würdigung vorgenommen hat, was die Beschwerde zu Recht kritisiert (zur Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch länger zurückliegender Ereignisse siehe etwa das auch einen iranischen Asylwerber betreffende Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0458; siehe zuletzt auch das Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0247). Die belangte Behörde hätte daher die jahrelangen monarchistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die - nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - zunächst (nach dem Regimewechsel) zu einer Entlassung, aber vor allem 1994 zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe geführt hatten, nicht völlig ausblenden dürfen. Vielmehr hätte sie in ihre Gesamtbewertung der risikobegründenden Faktoren einbeziehen müssen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge bereits massiv als Oppositioneller in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war. Wurde er tatsächlich wegen seiner monarchistischen Aktivitäten in einer Zeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, als die Monarchisten nach den Feststellungen der belangten Behörde schon lange nicht mehr "Hauptziel der Verfolgung" waren, indiziert das nämlich ein durch seine Aktivitäten ausgelöstes besonderes Interesse an seiner Person. Trat der Beschwerdeführer nicht allzu lange nach seiner Haftentlassung "1996/97" - entgegen der nach seinem Vorbringen übernommenen Verpflichtung, sich in keiner Weise politisch gegen das Regime zu betätigen - im Rahmen der (gewaltsam verlaufenen) Studentenunruhen Mitte 1999 durch den Aufruf aller Monarchisten in Mashad zur Demonstrationsteilnahme und durch seine eigene Beteiligung in Erscheinung, so hätte eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht weitgehend isoliert, sondern vor dem Hintergrund seiner bisherigen, den iranischen Behörden offenbar bekannten regimefeindlichen oppositionellen Aktivitäten beurteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht, dass die von der belangten Behörde unterstellte mangelnde Plausibilität seiner Behauptung, im Rahmen der Studentendemonstrationen seien Film- und Fotoaufnahmen gemacht worden, nicht (schlüssig) begründet wurde. Soweit daher das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Beendigung der Unruhen seien "täglich mehr von unseren Freunden verhaftet" worden und es sei klar geworden, dass die Teilnehmer an Hand von Film- und Fotoaufnahmen identifiziert und festgenommen werden, der Entscheidung nicht als glaubwürdig zugrundegelegt werden sollte, beruht das somit nicht auf tragfähigen Überlegungen.
Im erwähnten Sinne einer Globalbetrachtung hätten auch die exilpolitischen monarchistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere die Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration, vor dem Hintergrund der erörterten Geschehnisse im Iran beurteilt werden und näher geprüft werden müssen, ob sich die generelle Aussage, "monarchistische Gruppen" würden vom iranischen Regime nicht als Bedrohung empfunden und "aktive Monarchisten" seien nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt unbehelligt geblieben, auf den Fall des - nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bereits im Iran als Oppositioneller inhaftierten, viele Jahre und zuletzt auch unmittelbar vor seiner Ausreise regimekritisch tätig gewesenen - Beschwerdeführers übertragen lässt oder ob im vorliegenden Fall nicht doch "besondere individuelle Umstände zusammenkommen", was auch nach den Ausführungen der belangten Behörde die Asylgewährung selbst bei iranischen Monarchisten rechtfertigen könnte. Schließlich hätte bei dieser Gesamtbetrachtung aber auch eine allfällige Verfolgungsgefahr wegen der für die Volksfedajin und die Volksmujaheddin in Österreich entfalteten Aktivitäten - wie einleitend schon erwähnt - nicht ausgeblendet werden dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. April 2006
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