VwGH 2003/17/0304

VwGH2003/17/03044.8.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der K GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Walter Poschinger, Mag. Anita Taucher und Mag. Andreas Berchtold, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Burggasse 12/IV, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. September 2003, Zl. A8/1-K-1448/2001- 5, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §4 Z33;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
VwRallg;
BauG Stmk 1995 §4 Z33;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für ihre Liegenschaft in Graz III, H-Straße 84 (im Folgenden: H-Straße), gemäß den §§ 2 und 4 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 80/1988 (in der Folge: Stmk KanalAbgG 1955), ein Kanalisationsbeitrag (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von S 499.284,50 (EUR 36.284,42) zur Zahlung vorgeschrieben. Der Berechnung wurden ein Kellergeschoß und vier Vollgeschoße - somit ein Geschoßfaktor von insgesamt 4,5 - zu Grunde gelegt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften sowie des Verfahrensganges ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 4. November 1997 die Errichtung eines Gebäudes mit 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf der genannten Liegenschaft bewilligt worden. Der mit diesem Bescheid genehmigten Baubeschreibung sei unter "Punkt B. Bauwerk, 1. Allgemeine Angaben" zu entnehmen, dass die Anzahl der Kellergeschoße 1 und jene der oberirdischen Vollgeschoße 3 betrage. Als "Anzahl der Geschoße als Dachraumausbau" sei in der genannten Baubeschreibung das Wort "keine" angegeben. Ein von Organwaltern der Finanzabteilung am 21. August 2003 durchgeführter Ortsaugenschein habe ergeben, dass die Bauausführung in der (lt. Einreichplänen) bewilligten Form erfolgt sei. Strittig sei ausschließlich, ob den (in den Wohnungen des 2. Obergeschoßes) errichteten "Galerien" Geschoßqualität zukomme - und bejahendenfalls - mit welchem Geschoßfaktor diese bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zu berücksichtigen seien.

Den bewilligten Bauplänen sei zu entnehmen, dass das Gebäude mit einem Flachdach (Pultdach), welches eine geringfügige Neigung gegen Nordwesten aufweise, ausgestattet sei. Die "Galerie" bilde den letzten unter diesem Dach gelegenen begehbaren Gebäudeteil. Sie weise an ihrer "niedersten Stelle" eine Höhe von 2,5 m, an ihrer höchsten Stelle eine Höhe von 2,75 m - jeweils gemessen vom Boden bis zur Dachunterkante - auf. Die "Galerie" sei allseits von geraden Flächen umschlossen, gegenüber dem zweiten Obergeschoß sei sie jedoch nicht vollständig nach unten hin abgeschlossen. Dachschrägen seien nicht vorhanden. Die "Galerie" bilde einen Bestandteil der im zweiten Obergeschoß situierten (beginnenden) fünf Wohneinheiten des Gebäudekomplexes und sei vom Innenbereich der jeweiligen Wohnung über eine Treppe erreichbar. Auch von dem straßenseitig zur H-Straße (Nordwestseite) gelegenen (offenen) Stiegenhaus führten Treppen vom zweiten Obergeschoß in der Form auf die "Galerien", dass man jeweils eine Terrasse erreiche. Zu den vorstehenden Feststellungen sei insbesondere auf den Grundriss der "Galerien" und die Schnitte B-B sowie C-C der bewilligten Einreichpläne zu verweisen.

Sofern sich die Beschwerdeführerin zur Auslegung des Geschoßbegriffes auf das Steiermärkische Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) stütze, sei ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die spezifischen baurechtlichen Vorschriften, die auf den Geschoßbegriff abstellten, für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 nicht heranzuziehen seien, verwiesen.

Unter einem Geschoß sei ein durch Decken begrenzter Ausschnitt eines Gebäudes (Köpf, Bildwörterbuch der Architektur2, 171) bzw. ein Gebäudeteil, der alle auf gleicher Höhe liegende Räume umfasse (Duden, Deutsches Universalwörterbuch2, 598), zu verstehen. Unter einem Raum werde in der Baukunst ein von Baukörpern oder von Oberflächen raumbildender Konstruktionen (zB von Wänden) begrenzter und dadurch sinnlich wahrnehmbarer Teil im Inneren eines Baukörpers oder umgrenzt von verschiedenen Baukörpern eines städtebaulichen Gefüges (Köpf, 311) bzw. ein zum Wohnen als Nutzraum oder Ähnliches verwendeter, von Wänden, Boden und Decke umschlossener Teil eines Gebäudes (Duden, 1218) verstanden. Schon diesen Wortinterpretationen sei zu entnehmen, dass von einem Geschoß nicht nur dann gesprochen werden könne, wenn ein allseits (im Sinne von sechsseitig oder vollflächig) umschlossener Raum bzw. Ausschnitt eines Gebäudes vorliege.

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Geschoßeigenschaft von Räumen, die nicht durchgehend horizontale Flächen aufwiesen, mehrfach bejaht. Daraus ergebe sich, dass der "Galerie" in der baulich ausgeführten Form jedenfalls Geschoßqualität zukomme.

Da diese "Galerie" ein oberstes Geschoß unterhalb (!) - und nicht innerhalb (!) - eines Daches darstelle, erfolge auch die Heranziehung des Geschoßfaktors 1 durch die Abgabenbehörde erster Instanz in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Die "Galerie" stelle nämlich tatsächlich das 3. Obergeschoß des Gebäudes dar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Baubeschreibung lediglich von einem Kellergeschoß und drei Vollgeschoßen die Rede sei. Wenn schon die genehmigten Pläne nur die Grundlage für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages darstellten und es bei der Berechnung letztlich immer nur auf die objektiven baulichen Gegebenheiten ankomme, könne erst recht die Nichtanführung von Geschoßen in einer Baubeschreibung der Einbeziehung von tatsächlich in der Natur vorhandenen Geschoßen in der Berechnung zur Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages nicht entgegen stehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Festsetzung eines nicht überhöhten Kanalisationsbeitrages, also in ihrem Recht auf Festsetzung eines den baulichen Verhältnissen und der Rechtslage entsprechenden niedrigeren Kanalisationsbeitrages verletzt".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 (§ 1 idF LGBl. Nr. 40/1971), lautet auszugsweise:

"Abgabeberechtigung.

§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ...

...

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

..."

Seit der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971, ist das Stmk KanalAbgG 1955 mit Wirkung vom 1. Juni 1971 (vgl. Art. II Abs. 1 der genannten Novelle) auch für die Landeshauptstadt Graz anzuwenden.

Im Beschwerdefall wurden in die Wohnungen im 2. Obergeschoß so genannte "Galerien" eingezogen, welche ua durch Stiegen innerhalb dieser Wohnungen zu erreichen sind. Diese "Galerien" bildeten mit ihrem Boden nicht zur Gänze die Decke für das zweite Obergeschoß. Vielmehr befanden sich an diversen Stellen neben den "Galerien" durch Geländer abgegrenzte Lufträume, die eine Sicht von den "Galerien" auf das 2. Obergeschoß erlaubten. Auf gleicher Ebene mit den "Galerien" (somit oberhalb des 2. Obergeschoßes) befanden sich auch Dachterrassen, welche von den "Galerien" aus betreten werden konnten.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob diese "Galerien" ein eigenes Geschoß sind und ob sie - im Falle der Bejahung dieser Frage - als Vollgeschoß oder als Dachgeschoß anzusehen sind.

Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, mangels einer "baulichen Beschreibung" im angefochtenen Bescheid könne überhaupt nicht beurteilt werden, ob ein als Geschoß zu beurteilender Bauteil vorliege, enthält der angefochtene Bescheid durchaus Feststellungen zu den baulichen Gegebenheiten, welche - im Konnex mit den im Akt erliegenden Bauplänen - eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zulassen. Das gilt auch für die Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Ausgestaltung des Daches.

Auch die Feststellung, dass die "Galerie (...) allseits von geraden Flächen umschlossen, gegenüber dem 2. Obergeschoß jedoch nicht vollflächig nach unten hin abgeschlossen" sei, kann angesichts der in den Verwaltungsakten einliegenden Pläne nicht als aktenwidrig erkannt werden. Dass die tatsächliche Bauausführung mit den einliegenden Plänen nicht übereingestimmt hätte, wurde in der Beschwerde nicht behauptet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich bei diesen "Galerien" mangels durchgehender Decke um kein Geschoß iSd § 4 Z 33 Stmk BauG 1995, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296, vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0186, vom 25. Februar 2002, Zl. 97/17/0538, und vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0011) zu verweisen, wonach für die Auslegung des Begriffes "Geschoß" nicht die baurechtlichen Vorschriften maßgebend sind, zumal sich diese seit Erlassung des Stmk KanalAbgG 1955 geändert haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen (bei mit dem vorliegenden Beschwerdefall durchaus vergleichbaren Konstellationen) ausgesprochen, dass eine durchgehende horizontale Teilung des Gesamtraumes durch die zweite Geschoßebene keine Voraussetzung für das Vorliegen mehrerer Geschoße bildet. Daraus folgt auch für den vorliegenden Beschwerdefall, dass das Vorhandensein von Lufträumen, welche eine Sicht auf das darunter liegende 2. Obergeschoß gewähren, der Beurteilung der in Rede stehenden "Galerien" als eigenes Geschoß, und zwar als

3. Obergeschoß, nicht entgegensteht. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Errichtung dieser "Galerien" eine intensivere Nutzung des Gebäudes (hier durch die Vergrößerung der Wohnfläche) erlaubt, welche in typisierender Betrachtungsweise (unabhängig davon, ob ein einzelnes Geschoß über eine Verbindung zum Kanalnetz verfügt) zu einem erhöhten Abwasseranfall auf der Gesamtliegenschaft führt (vgl. dazu auch das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0011).

Zum Eventualvorbringen, die "Galerien" seien als Dachgeschoß zu beurteilen, ist auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Begriff "Dachgeschoß", der im Kanalabgabengesetz 1955 nicht definiert ist, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und seiner fachspezifischen Bedeutung als (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen ist. Dabei ist nicht von der individuellen Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0018), die typischerweise (vor allem durch Dachschrägen) verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge haben. Objektive bauliche Gegebenheiten, die nicht einen verringerten "Geschoßnutzen" zur Folge haben, können aber nicht zu einer Beurteilung als Dachgeschoß im Sinne des Stmk KanalAbgG 1955 führen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0108, ausgeführt, dass bei einer durch das Dach bedingten Abschrägung von einer durchgehenden Breite von 50 cm lediglich an zwei einander gegenüberliegenden Seiten des obersten Geschoßes der "Geschoßnutzen" so wenig verringert sei, dass nur der Ansatz als vollwertiges Geschoß sachlich gerechtfertigt sei. Auch im Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 97/17/0538, wurde ausgeführt, dass ein Geschoß, welches von einem aufgehenden Mauerwerk in der Höhe von 3,20 m begrenzt wird (und über welchem erst der von diesem Geschoß nicht durch eine Decke abgegrenzte Dachraum beginnt), als Vollgeschoß zu qualifizieren ist.

Wenn sich nun der Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdefall von jenem des zuletzt genannten Erkenntnisses im Wesentlichen nur insofern unterscheidet, als das zum Pultdach aufgehende Mauerwerk des obersten Geschoßes (der "Galerien") eine geringere Höhe, nämlich 2,5 m bis 2,75 m erreicht, so steht dies einer Beurteilung dieses obersten Geschoßes als Vollgeschoß nicht entgegen, weil bei dieser Raumhöhe von einer Einschränkung des Geschoßnutzens, wie sie typischerweise in Dachgeschossen gegeben ist, nicht auszugehen ist. Dass im Beschwerdefall der Geschoßnutzen aus anderen entscheidungswesentlichen Gründen eingeschränkt wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist für den Verwaltungsgerichtshof aus den Verwaltungsakten auch nicht zu erkennen. Somit ergibt sich, dass im Beschwerdefall mangels eines gegenüber einem Vollgeschoß verringerten Geschoßnutzens der Ansatz eines vollwertigen Geschoßes sachgerecht war und dem Gesetz entsprach. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde bei der Abgabenbemessung die "Galerien" als vollwertiges Geschoß mit dem Geschoßfaktor 1 und nicht mit Geschoßfaktor 0,5 angesetzt hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. August 2005

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