Normen
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §53 Abs1;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §53 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Wien. Ihr Geschäftsgegenstand ist die öffentliche Versteigerung von Kunstwerken, Münzen, Briefmarken und Orden.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 begehrte die Beschwerdeführerin die Festsetzung nicht entrichteter Versteigerungsabgabe für näher genannte Zeiträume mit Null.
Die Erhebung der Versteigerungsabgabe in der Bundeshauptstadt Wien verstoße gegen die in Art. 28 EG geregelte Warenverkehrsfreiheit und die in Art. 49ff. EG geregelte Dienstleistungsfreiheit. Ihrer Erhebung stehe somit unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen.
Zur Auswirkung der Versteigerungsabgabe im Bereich des Kunsthandels sowie auf Auktionen von Münzen, Briefmarken und Orden, im Besonderen auf die Beschwerdeführerin wurde sodann Folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin bezahlt die Versteigerungsabgabe aus den vereinnahmten Provisionen. Eine direkte Belastung insbesondere des Verkäufers erfolgt nicht. Die Versteigerungsabgabe wird in den Rechnungen nicht ausgewiesen. Durch die Versteigerungsabgabe werden die Honorare der Beschwerdeführerin mit durchschnittlich 6,75% belastet. Dieser Prozentsatz errechnet sich durch das Verhältnis von vereinnahmten Verkaufsprovisionen von Käufer und Verkäufer laut Gebührentarif zur entrichteten Versteigerungsabgabe im Antragszeitraum 1.7.2000 bis 30.6.2002. Die Beschwerdeführerin ist gesetzlicher Schuldner der Versteigerungsabgabe.
...
Insbesondere ist hier hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch mit den wenigen anderen internationalen Auktionshäusern in Konkurrenz steht und dadurch, dass Österreich das einzige Land in der Europäischen Union ist, das eine Abgabe auf Auktionen erhebt, erhebliche Nachteile durch höhere Kosten bzw niedrigere Gewinne hat. Kunden, die sich an Versteigerungen beteiligen wollen, wenden sich, wenn das Preisniveau zu hoch werden würde, an ausländische Konkurrenzunternehmen. Dies gilt insbesondere für die im Bereich von Orden und Münzen üblichen Katalogauktionen, die von ausländischen Anbietern auch in den einschlägigen Fachzeitschriften beworben werden.
...
An eine freie Preiserhöhung zur Abwälzung der Versteigerungsabgabe ist daher gar nicht zu denken - im Gegenteil, die international vergleichbaren Tarife und der Konkurrenzdruck führen zu einer erheblichen Gewinnreduktion. Durch Katalogauktionen, die überwiegend von Ausländern genutzt werden, besteht auch ein erheblicher Kundenanteil der Beschwerdeführerin in der restlichen EU.
...
Diese Darstellung durch die Belastung mit der Versteigerungsabgabe wird auch durch offizielle Berichte der EU-Kommission über den Kunstmarkt, der ebenso wie der Auktionsmarkt für Münzen, Briefmarken und Orden von der Versteigerungsabgabe betroffen ist, voll bestätigt. Im Bericht vom 28.4.1999 über den Kunstmarkt in der Gemeinschaft wird erläutert, dass der Auktionsmarkt für Kunstwerke von zwei internationalen Unternehmen (Sotheby's und Christie's) dominiert wird, die 60% des Weltmarktes kontrollieren. Die Auktionshäuser stellen auf allen Märkten weitgehend gleich hohe Gebühren in Rechnung (Bericht Seite 4). Als maßgebliche Einflussfaktoren am Kunstmarkt konnte die Kommission unter anderem feststellen (Bericht Seite 9):
( Der Kunstmarkt ist ein Weltmarkt ;
( Bei Versteigerungen besteht praktisch ein
Duopol .
...
Diese Situation - internationaler Konkurrenzdruck - trifft völlig vergleichbar auch auf die Antragstellerin zu. Bei weitgehend gleich hohen Gebühren auf dem EU-Markt hat die Beschwerdeführerin, die mit der Versteigerungsabgabe belastet wird, natürlich einen offenkundigen Nachteil gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Die Beschwerdeführerin hat auch zahlreiche Kunden aus der EU, sowohl auf Käufer- als auf Verkäuferseite, sodass die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts insbesondere schon wegen der Beeinträchtigung des grenzüberschreiten- Handelsverkehrs unstrittig gegeben ist."
Diesem Tatsachenvorbringen schlossen sich Rechtsausführungen zur Berechtigung des Festsetzungsantrages und zur Antragslegitimation der Beschwerdeführerin an.
In Ansehung des behaupteten Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 28 EG diene dem Schutz des freien Warenverkehrs. Art. 90 EG schütze vor der mittelbaren oder unmittelbaren steuerlichen Diskriminierung von ausländischen Waren gegenüber inländischen Waren. Der erstgenannten Bestimmung komme die Bedeutung eines Auffangtatbestandes zu. Eine Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Art. 28 EG habe auch dann zu erfolgen, wenn Art. 90 EG nicht greife. Die in Österreich - als einzigem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingehobene Versteigerungsabgabe verstoße gegen das aus Art. 28 EG abzuleitende Beschränkungsverbot, weil es eine Marktschranke für den Zugang auch ausländischer Waren zum Versteigerungsmarkt darstelle. Im Hinblick auf die Belastung des Gesamthonorars der Beschwerdeführerin mit 6,75 % sei diese Marktschranke etwa so hoch wie jene, welche dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 11. März 1992, Societes Compagnie commerciale de l'Ouest, verbundene Rechtssachen C- 78/90 u.a., im Hinblick auf die dort zur Diskussion gestandene Abgabenhöhe zu Grunde gelegen sei. Von der Versteigerungsabgabe sei ausschließlich der Kunstauktionsmarkt betroffen, welcher als internationaler Markt gelte.
Darüber hinaus werde die Versteigerungsabgabe nur auf öffentliche Versteigerungen, nicht aber auf andere Verkaufsarten, wie etwa den freien Handel, erhoben. Sie stelle daher eine Diskriminierung des Kunstauktionswesens dar.
Es handle sich bei der Versteigerungsabgabe weiters um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit "unterschiedsloser Art". Eine solche liege immer schon dann vor, wenn die Pflicht auferlegt werde, zusätzliche Kostenelemente tragen zu müssen.
Auch eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen die Grundfreiheiten liege nicht vor. Insbesondere komme das Argument, die Kohärenz des Steuersystems wahren zu müssen, nicht in Betracht, weil der Versteigerungsabgabe auf Auktionen keine vergleichbare Abgabe für freie Verkäufe im Kunsthandel oder im sonstigen Handel gegenüberstehe. Überdies habe der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, Rs C-35/98 , Rz 59, ausgeführt, dass ein schlichter Einnahmenausfall keinen Rechtfertigungsgrund darstelle, weil Steuermindereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen seien, der zur Rechtfertigung einer Maßnahme angeführt werden könne, die grundsätzlich einer Grundfreiheit zuwiderlaufe.
Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Februar 2003 wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf die §§ 1, 2 und 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Mai 1985 (im Folgenden: Wr VerstAbgV 1985) Versteigerungsabgabe wie folgt vorgeschrieben:
"Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Versteigerungsabgabe | Fälligkeit | |||
10-12/00 | EUR | EUR | 10. Februar 2001 | |||
4-6/2001 | EUR | EUR | 10. August 2001 | |||
10- 12/01 | EUR | EUR | 10. Februar 2002 | |||
4-6/2002 | EUR | EUR | 10. August 2002" |
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 164 und 166 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 (im Folgenden: WAO), wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Versteigerungsabgabe ein Säumniszuschlag von EUR 375,02 auferlegt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der behauptete Verstoß gegen die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit liege, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284 und Zl. 2002/17/0295, ausgesprochen habe, nicht vor.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages beruhe auf den §§ 164 und 166 WAO.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Dort vertrat sie im Wesentlichen die Meinung, entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vertretenen Auffassung sei sowohl die Dienstleistungsfreiheit als auch die Warenverkehrsfreiheit grundsätzlich auf alle Steuern anzuwenden. Auf eine Harmonisierung im Sinne des Art. 93 EG komme es dabei nicht an. Überdies sei Art. 93 EG bloß auf indirekte Steuern anzuwenden.
Schließlich äußerte die Beschwerdeführerin Bedenken dahingehend, dass die die Zuständigkeit der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als zweitinstanzliche Abgabenbehörde festlegenden Bestimmungen der WAO dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entsprächen. Zum einen handle es sich bei der Abgabenberufungskommission nicht um ein Gericht; zum anderen sei der gegen Entscheidungen der Abgabenberufungskommission anrufbare Verwaltungsgerichtshof zwar ein Gericht im Sinne des Art. 234 EG, er sei jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden und könne daher die Entscheidung in Ansehung des Sachverhaltes nicht abändern.
Schließlich vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, ein Säumniszuschlag sei nicht vorzuschreiben, weil ihre Rechtsauffassung, die Versteigerungsabgabe verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, jedenfalls vertretbar sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen der Wr VerstAbgV 1985 unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0153, aus, Art. 93 EG und damit im Einklang stehend auch Art. 33 der
6. Umsatzsteuerrichtlinie nähmen es offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (verschiedenartige) Steuern (in jeweils unterschiedlicher Höhe) existierten und hiedurch auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schafften. Letztere seien als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen. Schließlich werde auch in Teil C Abs. 4 des Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG davon ausgegangen, dass auf einem versteigerten Gegenstand auch andere (auf den Ersteher überwälzte) Steuern als die Mehrwertsteuer lasten könnten, welche in den dort erwähnten Dokumenten ausgewiesen werden müssten.
Im Übrigen sei die Behauptung, die Versteigerungsabgabe verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit bzw. die Dienstleistungsfreiheit, schon im Ansatz verfehlt, weil es eine offenkundige Tatsache sei, dass im Rahmen der Europäischen Union keine vollständige Steuerharmonie - nicht einmal bei der Mehrwertsteuer - bestehe, sodass unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens sämtliche Abgaben und Steuern gemeinschaftsrechtswidrig sein müssten. Der Beschwerdeführerin sei es deshalb auch nicht gelungen, eine konkrete Entscheidung des EuGH anzuführen, worin eine der Versteigerungsabgabe gleichwertige Steuer als Verstoß gegen die Warenverkehrs- bzw. Dienstleistungsfreiheit beurteilt worden sei.
Die Versteigerungsabgabe treffe keine diskriminierenden Regelungen, weil es völlig egal sei, welche Staatsangehörigkeit der Versteigerer besitze, wo er seinen Wohnsitz habe bzw. woher die zu versteigernde Sache stamme. Weiters erfolge durch die Abgabe keine Förderung von Tätigkeiten, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zu Gute kämen.
Auch den Einwendungen der Beschwerdeführerin in Ansehung der mangelnden Effektivität des Rechtsschutzes sei nicht beizupflichten. Wie jede andere Verwaltungsbehörde unterliege auch die belangte Behörde, welche den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes zu beachten habe, der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Diese genüge auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 MRK. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nämlich - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212, dargelegt habe - nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Die entsprechende Begründungspflicht ermögliche eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und gebe diesem - nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern auch im Ergebnis - wirksam die Gelegenheit, sich von der Richtigkeit der Lösung auch in der Tatfrage zu überzeugen.
In Ansehung des Säumniszuschlages führte die Berufungsbehörde aus, es sei ferner unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Versteigerungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet habe. Aus diesem Grunde sei ein Säumniszuschlag von 2 % der Abgabe gemäß §§ 164 und 166 WAO festzusetzen gewesen, zumal die Ausnahmebestimmungen der Abs. 2 bis 9 des § 164 WAO keine Anwendung fänden. Bemerkt werde, dass es auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang nicht ankomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der Versteigerungsabgabe verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgerichtshofes vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die Beschwerdeführerin erstattete hierauf nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Replik, in welcher sie erklärte, ihren - in der Beschwerde nicht gestellten - Verhandlungsantrag "aufrechtzuerhalten".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ansehung der Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der Versteigerungsabgabe (von 2 % des Versteigerungserlöses) sowie der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Fragen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/17/0257, zu Grunde lag, von dem sich das hier gegenständliche Beschwerdevorbringen nur insoweit unterscheidet, als eine Belastung der Provisionserlöse der Beschwerdeführerin mit 6,75 % behauptet wird.
Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisse wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihrer Rechtsauffassung beharrt, sie habe deshalb keinen Säumniszuschlag zu entrichten, weil ihre Rechtsauffassung, die Versteigerungsabgabe sei gemeinschaftsrechtswidrig, vertretbar sei, ist ihr der klare Wortlaut des § 164 Abs. 1 erster Satz WAO entgegen zu halten, welcher wie folgt lautet:
"§ 164. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung dieses Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 7 hinausgeschoben wird. ..."
Wie aus dieser Gesetzesbestimmung klar hervorgeht, kommt es, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, für die Gebührlichkeit des Säumniszuschlages auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat in der gegenständlichen Beschwerde keinen Verhandlungsantrag gestellt. Insoweit sie mit dem Vorbringen, der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung werde im vollen Umfang aufrecht erhalten, in ihrer Gegenäußerung vom 21. Oktober 2003 erstmals einen Verhandlungsantrag stellen wollte, erwiese sich dieser gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG als unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellt wurde.
Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG vor, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem in der vorliegenden Abgabensache keinesfalls entgegen. Darüber hinaus betraf die vorliegende Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen (vgl. hiezu auch die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Alois Hofbauer v. Austria, Application no. 68087/01).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Im Gegensatz zu der in der Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung gebührt der belangten Behörde ungeachtet des Umstandes, dass sie in zwei parallelen Beschwerdeverfahren weitgehend wortgleiche Gegenschriften erstattet hat, voller Schriftsatzaufwand. Es liegt nämlich keine gemeinsame Gegenschrift vor.
Im Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0130, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer in verbundenen Beschwerdeverfahren ergangenen Kostenentscheidung ausgeführt, dass dann, wenn von der belangten Behörde inhaltlich gleich lautende Gegenschriften vorgelegt werden, diese Gegenschriften bei Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln sind. Dies gilt umso mehr, wenn es - wie hier - nicht einmal zu einer Verbindung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. Mai 2005
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