Normen
FinStrG §29 Abs1;
FinStrG §29 Abs3 litc;
FinStrG §29 Abs3;
FinStrG §29;
FinStrG §33;
FinStrG §49 Abs1;
FinStrG §49;
FinStrG §50;
FinStrG §51;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
VwRallg;
FinStrG §29 Abs1;
FinStrG §29 Abs3 litc;
FinStrG §29 Abs3;
FinStrG §29;
FinStrG §33;
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FinStrG §82;
FinStrG §83;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 26. November 1999 wurde der L GmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, näher angeführte Grundstücke in H bis spätestens 31. Dezember 2002 mit sortiertem Abbruchmaterial aufzufüllen, um eine bebaubare Fläche für die Errichtung einer Recyclinganlage sowie der erforderlichen Fahr-, Zwischenlager- und Manipulationsflächen zu erhalten.
Mit Schreiben vom 3. März 2001 teilte das Hauptzollamt Graz der L GmbH mit, eine u.a. auch am 28. Februar 2001 durchgeführte Nachschau habe ergeben, dass die bewilligten Auffüllungskoten bis auf eine Restmenge von ca. 400 m3 bis zum 2. Quartal 2001 erreicht sein würden und daher ab diesem Quartal (laut Vereinbarung mit der L GmbH: ab Mai 2001) weitere Verfüllungen der Altlastenbeitragspflicht unterliegen würden.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 wurde der L GmbH ein Altlastenbeitrag für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 in Höhe von EUR 29.859,48 samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils EUR 597,19 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund des Prüfungsauftrages vom 31. August 2001 habe eine Nachschau der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Graz stattgefunden. Wesentliche Prüfungsparameter seien die Überprüfung der Altlastenbeitragsanmeldungen, der Aufzeichnungen der deponierten Mengen und des Tarifs gewesen. Dabei sei festgestellt worden, dass die mit Bescheid vom 26. November 1999 bewilligten Mengen von 43.000 m3 geschüttet worden seien und ab Mai 2001 für weitere Verfüllungen ein Altlastenbeitrag zu entrichten gewesen sei. Dennoch seien für die ab 1. Mai 2001 geschütteten Baurestmassen bis Juni 2002 keine Altlastenbeiträge entrichtet worden. Wie bereits in den Prüfungsfeststellungen ausgeführt, habe die L GmbH vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 3.742 t Abfälle und im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. April 2002 1.037 t Abfälle in die beiden Grundstücke eingebracht.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 19. November 2002 wurde der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer der L GmbH, vom Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz niederschriftlich als Verdächtiger einvernommen. Dabei führte er aus, die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke hätten - deutlich unter dem Straßenniveau liegend - zur Gänze einen sumpfigen Untergrund aufgewiesen. Deswegen sei ihm zur Verbesserung der Folgenutzung und der Wasserverhältnisse die (im Einvernehmen mit dem Hauptzollamt Graz beitragsfreie) Schüttung von 43.000 m3 genehmigt worden. Im Herbst 2000 sei ein Vertreter des Hauptzollamtes Graz im Unternehmen erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass er - obwohl die Kubatur von 43.000 m3 bei weitem noch nicht erreicht gewesen sei - ab April 2001 den Altlastenbeitrag entrichten müsse. Um endlich "Ruhe zu haben", habe er dem zugestimmt und dies sei auch niederschriftlich festgehalten worden. Seine Schuld sei es gewesen, trotz des Schreibens des Hauptzollamtes Graz vom 3. März 2001 ab dem Frühjahr 2001 den Altlastenbeitrag nicht entrichtet und keine Beitragsanmeldungen abgegeben zu haben.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 den Altlastenbeitrag für insgesamt 4.779 t Abfälle in der Höhe von EUR 29.859,48 nicht iSd § 9 Abs. 2 ALSAG angemeldet, selbst berechnet und entrichtet und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich eines Verkürzungsbeitrages von EUR 29.859,48 verwirklicht habe. Begründend wurde unter Hinweis auf die wasserrechtliche Bewilligung vom 26. November 1999 ausgeführt, am 28. Februar 2001 sei dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der L GmbH im Zuge einer behördlichen Nachschau mitgeteilt worden, dass die Aufschüttungen ein Ausmaß erreicht hätten, welches nicht mehr als in unmittelbarem Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme stehend angesehen werden könne, sodass weitere Aufschüttungen ab Mai 2002 der Altlastenbeitragspflicht unterliegen würden. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben des Hauptzollamtes Graz vom 3. März 2001 ausdrücklich mitgeteilt worden. Dennoch seien von der L GmbH in der Folge weder Altlastenbeitragsanmeldungen abgegeben noch Altlastenbeiträge abgeführt worden, obwohl im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt 4.779 t Abfälle eingebracht worden seien. Deshalb sei es am 14. Oktober 2002 zur bescheidmäßigen Festsetzung der Altlastenbeitragsschuld für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 gekommen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, es bestehe kein begründeter Verdacht, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver bzw. subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Im Einleitungsbescheid seien offensichtlich unrichtige Jahreszahlen angegeben worden. Im Spruch des Bescheides sei vom Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 die Rede, in der Begründung aber von Schüttungen ab Mai 2002. Dem Beschwerdeführer könne im Übrigen eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nicht vorgeworfen werden. "Bestenfalls" liege eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG vor. Im Prüfungsauftrag vom 31. August 2001 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG strafbefreiend sei. Mit der Offenlegung sämtlicher Unterlagen im Zuge des Abgabenverfahrens habe er inhaltlich eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet. Weiters sei es zu keiner Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG gekommen, weil die festgesetzte Abgabe vom Beschwerdeführer mittlerweile samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag entrichtet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, die Möglichkeit des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung ergebe sich in objektiver Hinsicht daraus, dass der Festsetzungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm bestenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG vorgeworfen werden könne, impliziere die vorsätzliche Begehung, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der am 19. November 2002 aufgenommenen Niederschrift ausgeführt habe, sich mit dem Hauptzollamt Graz dahingehend geeinigt zu haben, dass ab dem Frühjahr 2001 der Altlastenbeitrag zu entrichten sei und sein Fehler darin gelegen habe, dem Hauptzollamt Graz nicht vierteljährlich die Beitragsanmeldungen geschickt zu haben. Dass im Zuge des Abgabenverfahrens die Geländeverfüllung seitens des Hauptzollamtes Graz mit dem Beschwerdeführer eingehend erörtert worden sei, dass dieser sämtliche Unterlagen offen gelegt haben und dass es nach eingehenden Erörterungen zu einer Einigung des Beschwerdeführers mit dem Hauptzollamt Graz und damit in der Folge zur Festsetzung des Altlastenbeitrages bzw. des Säumniszuschlages und Verspätungszuschlages gekommen sei, sei reguläre Bedingung und Konsequenz von Überprüfungsmaßnahmen, nicht jedoch eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Wenn der Beschwerdeführer im Prüfungsauftrag oder vom Prüfungsorgan nicht auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hingewiesen worden sei, könne dies eine im Gesetz nicht verankerte Strafbefreiung nicht erzeugen. Der Beschwerdeführer habe mit der Offenlegung sämtlicher Unterlagen im Zuge des Abgabenverfahrens keine Selbstanzeige erstattet. Es sei darin weder eine Darlegung der Verfehlung zu erblicken noch sei die Behörde dadurch in die Lage versetzt worden, den ausstehenden Abgabenbetrag zu errechnen. Dieser sei auch erst infolge der Festsetzung entrichtet worden. Es sei auch unrichtig, dass es zu keiner Abgabenverkürzung gekommen sei, weil die festgesetzte Abgabe mittlerweile samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag bezahlt worden sei. Das Hauptzollamt Graz wäre zu einer entsprechenden Belehrung betreffend eine Selbstanzeige auch nicht verpflichtet gewesen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Dienstanweisung für die Betriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Juli 1991, AÖFV Nr. 280, sei als interne Vorschrift nur an Finanzbehörden und nicht an Zollbehörden gerichtet. Eine als Serviceleistung zu verstehende Dienstanweisung könne dem Gesetzeswortlaut nicht derogieren, also den Anwendungsbereich der in § 29 FinStrG normierten Strafaufhebungsgründe über die dort umschriebenen Grenzen ausdehnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:
"(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten."
Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zugekommenen Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt sich, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung des Strafverfahrens hat sie unter anderem dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/14/0109, zum Ausdruck gebracht, dass ein Bescheid, in welchem die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit ausgesprochen wird, rechtswidrig wäre.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Gemäß Abs. 3 lit. c FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein, wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Auch das Vorliegen einer Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige hindert die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Eine Selbstanzeige steht der Einleitung eines Strafverfahrens aber nicht entgegen, wenn ihre strafbefreiende Wirkung nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 6 zu §§ 80 bis 84 genannte hg. Rechtsprechung).
Vom Beschwerdeführer wird - wegen des rechtskräftigen Bescheides vom 14. Oktober 2002 insoweit zu Recht - nicht bestritten, dass er als Verantwortlicher der L GmbH im Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 den Altlastenbeitrag nicht angemeldet und entrichtet hat. Er bestreitet allerdings das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung. "Bestenfalls" könne ihm eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG vorgeworfen werden.
Gemäß § 33 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach Abs. 3 lit. b leg. cit. ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 leg. cit. bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu suchen, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (vgl. Fellner, a.a.O., Rz 2 zu § 49).
Mit seinem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen von Vorsatz. Dass er in dem im Einleitungsbescheid genannten Zeitraum seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht iS des Einreichens von Abgabenerklärungen nicht entsprochen hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Auch das Vorbringen, im Zuge des Abgabenverfahrens "im gemeinsamen Zusammenwirken mit der Zollverwaltung sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Geländeverfüllung offen gelegt" und die schließlich mit Bescheid vom 14. Oktober 2001 festgesetzten Abgabenbeiträge in der Folge auch entrichtet zu haben, steht dem Verdacht auf Abgabenhinterziehung im Tatzeitraum nicht entgegen. Eine solche ist nämlich - bei gleichzeitiger Verletzung der Offenlegungspflicht - bereits mit der Nichtentrichtung der Abgabe zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. die bei Fellner, a.a.O., Rz 56 zu § 33 genannte hg. Rechtsprechung).
Einer Deutung der erst im Zuge der Abgabenprüfung erfolgten Offenlegung von Unterlagen durch den Beschwerdeführer als eine strafbefreiende Selbstanzeige steht schon die mangelnde Rechtzeitigkeit iSd § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG entgegen.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Hauptzollamt Graz habe es im Prüfungsauftrag vom 31. August 2001 entgegen der Dienstanweisung für Betriebsprüfung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juli 1991, AÖFV Nr. 280, unterlassen, ihn auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hinzuweisen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil aus einer internen Behördenanweisung keine subjektiven Rechte für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 91/15/0005).
Der Rüge, im bisherigen Verfahren seien keine Feststellungen zur Frage getroffen worden, in welchem Ausmaß die konsentierte Aufschüttung (43.000 m3) überschritten worden sei, ist entgegenzuhalten, dass bei der Einleitung eines Strafverfahrens es einer betragsmäßigen Konkretisierung noch nicht bedarf. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen einen Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, ohne dass die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen wären; ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und in welchem Ausmaß Abgaben hinterzogen wurden, ist ebenso dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorbehalten (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0112, mwN).
Zu der auch in der Beschwerde gerügten fehlerhaften Angabe einer Jahreszahl in der Begründung des Einleitungsbescheides, ist darauf hinzuweisen, dass diese ohnehin im angefochtenen Bescheid richtig gestellt wurde.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Februar 2006
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