VwGH 2003/17/0138

VwGH2003/17/013822.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. April 2003, Zl. 16 Cg 183/98m-57, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §11;
B-VG Art18;
B-VG Art7;
ParkgebührenG Stmk §2;
ParkgebührenV Graz 1979;
ParkgebührenV Graz 1997;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §52 Z1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
VwGG §65 Abs2;
AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §11;
B-VG Art18;
B-VG Art7;
ParkgebührenG Stmk §2;
ParkgebührenV Graz 1979;
ParkgebührenV Graz 1997;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §52 Z1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
VwGG §65 Abs2;

 

Spruch:

1. Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als die Rechtswidrigkeit der folgenden Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz festgestellt wird:

A 8aP-8564/W vom 20. November 1997

A 8aP-8732W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-8746W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-8747/W vom 20. November 1997

A 8aP-8860/W vom 20. November 1997

A 8aP-8962W vom 16. Februar 1998

A 8aP-8973/W vom 20. November 1997

A 8aP-9065W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9372/W vom 21. November 1997

A 8aP-9383W vom 18. Februar 1998

A 8aP-9402W vom 18. Februar 1998

A 8aP-9547/W vom 20. November 1997

A 8aP-9578W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9579W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9580W vom 20. Februar 1998

A 8aP-9610W vom 20. Februar 1998

A 8aP-9701/W vom 24. November 1997

A 8aP-9702/W vom 24. November 1997

A 8aP-9703/W vom 24. November 1997

A 8aP-9958W vom 20. Februar 1998

A 8aP-10013W vom 22. Jänner 1998

A 8aP-10014/W vom 21. November 1997

A 8aP-10036W vom 15. Dezember 1997

A 8aP-10124W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-10125W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-10157W vom 12. März 1998

A 8aP-10170W vom 12. März 1998

A 8aP-10171W vom 12. März 1998

A 8aP-10288W vom 12. März 1998

A 8aP-10322W vom 17. März 1998

A 8aP-10744W vom 28. Oktober 1998

A 8aP-11102W vom 15. Jänner 1999

A 8aP-11117/W vom 19. Jänner 1999

A 8aP-11291W vom 29. März 1999

A 8aP-11292W vom 29. März 1999

A 8aP-11293W vom 29. März 1999

A 8aP-11319W vom 1. April 1999

A 8aP-9005K vom 28. Oktober 1996

A 8aP-10261W vom 30. März 1998

A 8aP-10443W vom 30. März 1998

A 8aP-10444W vom 30. März 1998

A 8aP-10445W vom 30. März 1998

A 8aP-10454W vom 30. März 1998

A 8aP-10465W vom 30. März 1998

A 8aP-10551W vom 13. Mai 1998

A 8aP-10552W vom 13. Mai 1998

A 8aP-10911W vom 21. September 1998

A 8aP-11226W vom 27. Jänner 1999 sowie

A 8aP-11540W vom 17. Mai 1999.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Folgende Bescheide waren nicht rechtswidrig:

A 8aP-6812W vom 18. September 1996

A 8aP-7854M vom 10. April 1996

A 8aP-8266W vom 3. Juli 1996

A 8aP-8409/W vom 20. November 1997

A 8aP-11488/W vom 26. April 1999

A 8aP-11561W vom 23. August 1999 sowie

A 8aP-11610W vom 22. März 1999.

Begründung

1.1. Mit Antrag vom 10. April 2003, Zl. 16 Cg 183/98m-57, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in der Rechtssache der klagenden Parteien

  1. 1. RZ in L,
  2. 2. CM in G,
  3. 3. BA in M,
  4. 4. US in G,
  5. 5. WS in G,
  6. 6. HaS in G, und
  7. 7. HeS in G,

    sämtliche vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz wegen Amtshaftungsansprüchen in der Höhe von

    zu 1. EUR 14.237,73 samt Anhang,

    zu 2. EUR 1.870,56 samt Anhang,

    zu 3. EUR 752,36 samt Anhang,

    zu 4. EUR 2.045,12 samt Anhang,

    zu 5. EUR 1.248,67 samt Anhang,

    zu 6. EUR 20.720,06 samt Anhang, und

    zu 7. EUR 2.873,24 samt Anhang,

    gemäß § 11 Abs. 1 AHG den Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit der im Spruch genannten Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz festzustellen. Die Bescheide sind teilweise erstinstanzliche Straferkenntnisse, teilweise handelt es sich um Strafverfügungen.

    Eine Begründung enthält der Antrag nicht.

1.2. Aus dem vorgelegten Akt 16 Cg 183/98 ergibt sich folgender für das vorliegende Verfahren maßgeblicher Sachverhalt:

Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens der oben genannten klagenden Parteien gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz sind die Verfahrenskosten, die den klagenden Parteien durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes iVm der jeweiligen Parkgebührenverordnung und der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Verordnung über die Errichtung von Kurzparkzonen entstanden sind.

Soweit es sich bei den vorgelegten Bescheiden um Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz handelt, wurde über Berufung der klagenden Parteien vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der jeweilige Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; in einem anderen Teil der Fälle stellte bereits der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz nach Bekanntwerden von Kundmachungsmängeln der Kurzparkzonenverordnung (auf Grund von Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Dr. Z, der nicht zu den klagenden Parteien des Amtshaftungsverfahrens zählt) das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren, in dem es zur Erlassung der Strafverfügung gekommen war, die von den klagenden Parteien mit Einspruch bekämpft wurde, ein. In diesen Verfahren kam es daher nicht zur Erlassung von Straferkenntnissen erster Instanz.

Die klagenden Parteien erhoben daraufhin Klage nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Landeshauptstadt Graz auf Ersatz der durch die erstinstanzliche Strafverfolgung verursachten Verfahrenskosten.

Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. April 2000, Zl. 16 Cg 183/98-23, wurde die Klage zunächst abgewiesen.

Über Berufung der klagenden Parteien wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht Graz (im Folgenden: OLG Graz) mit Beschluss vom 31. Jänner 2001, Zl. 5 R 105/00a (16 Cg 183/98m-27), aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Begründend führte das OLG Graz insbesondere aus, den Klägern, soweit sie selbst von einer flächendeckenden Verordnung ausgingen und sich nur auf das Fehlen blauer Bodenmarkierungen beriefen, sei unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass die entfalteten Verfahrensschritte keine geeignete Rettungsmaßnahme im Sinne des § 2 AHG darstellten. Auf Grund der von den Klägern vertretenen Argumentation hätte keine Veranlassung bestanden, die von ihnen selbst als flächendeckend angesehene Verordnung zu überprüfen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen u.a. über allfällige Kundmachungsfehler "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht" zu treffen haben und sodann bei Bejahung der Kundmachungsfehler die Tauglichkeit und Angemessenheit der angestrengten rechtsfreundlichen Tätigkeit in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren zu prüfen haben. Hingewiesen wurde weiters auf die Verpflichtung des Gerichts zur Unterbrechung des Verfahrens und Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Dort, wo sich die Kläger (auch) auf einen schon im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Mangel der "flächendeckenden Verordnung", mit Erfolg berufen könnten, käme eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Organhandelns und eine Relevanz des Rettungsaufwandes und somit auch eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 11 AHG in Betracht.

1.3. In der Folge unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 13. September 2001, Zl. 16 Cg 183/98m-39, gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Reihe von Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Dieser Beschluss wurde über Rekurs der klagenden Parteien mit Beschluss des OLG Graz vom 23. Jänner 2002 aufgehoben und dem Prozessgericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem im angefochtenen Beschluss herangezogenen Aussetzungsgrund aufgetragen. Gegenstand eines Antrages nach § 11 Abs. 1 AHG könne nur jener Bescheid sein, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableite. Die Kläger leiteten aber ihre Ansprüche nicht aus den Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates ab. Eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof käme diesbezüglich somit nicht in Betracht. Ergänzend wurde hinzugefügt, dass mangels entsprechender Feststellungen (insbesondere über die Vorgänge in den einzelnen Behördenverfahren) nicht beurteilt werden könne, wie weit eine positive Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide des beklagten Rechtsträgers (des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz) abhänge.

Im fortgesetzten Verfahren wurden sodann die klagenden Parteien vom Erstgericht aufgefordert, jene Bescheide zu nennen, welche "zufolge behaupteter fehlerhafter flächendeckender Verordnung der Kurzparkzone" als rechtswidrig erachtet würden. Die klagenden Parteien kamen der Aufforderung mit Schriftsatz vom 15. März 2001 nach, in dem sie die Auffassung vertraten, sich in sämtlichen "von der beklagten Partei rechtswidrig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, soweit meritorisches Vorbringen erstattet wurde", auf das "Fehlen der Gebührenpflicht für den jeweils inkriminierten Tatort sowie auf Kundmachungsfehler" gestützt zu haben. Die beklagte Partei trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 2. April 2001 entgegen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass in keiner einzigen Vertretungshandlung in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Kundmachungsfehler gerügt worden seien. Die klagende Partei replizierte hierauf mit Schreiben vom 14. Mai 2001, in dem auf konkrete Formulierungen aus Schriftsätzen in den einzelnen Verfahren hingewiesen wird, aus denen sich ergeben soll, dass die Kundmachungsmängel in den Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht worden seien.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, Zl. 16 Cg 183/98m-51, unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren, um gemäß § 11 Abs. 1 AHG beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide "(vorliegendenfalls der zitierten Bescheide rücksichtlich der sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachten und ordnungsgemäß flächendeckend verordneten Kurzparkzone)" zu beantragen. Über Rekurs der klagenden Parteien änderte das OLG Graz mit Beschluss vom 15. Jänner 2003, Zl. 5 R 183/02z (16 Cg 183/98m/54), den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Oktober 2002 dahingehend ab, dass er zwar betreffend die Unterbrechung gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Stellung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz hinsichtlich der im oben genannten, hier gegenständlichen Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz angeführten Bescheide bestätigt wurde, dass er jedoch hinsichtlich einer Reihe weiterer Bescheide, hinsichtlich derer das Verfahren nach dem mit Rekurs bekämpften Beschluss ebenfalls unterbrochen werden sollte und ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof beantragt werden sollte, ersatzlos aufgehoben wurde.

Begründend führte das OLG Graz aus, dass die beklagte Partei bestimmte Kundmachungsfehler betreffend die Verordnung über die gebührenpflichtige Kurzparkzone (durch Aufstellung von "Verkehrszeichen ... an einem falschen Ort") zugestanden habe. Nähere Feststellungen zu solchen Kundmachungsfehlern wurden nicht getroffen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark habe einzelne Straferkenntnisse auch deshalb aufgehoben, weil es überhaupt an einer entsprechenden Verordnung gefehlt habe ("Problemkreis der dynamischen Verweisung"), weil Fahrzeuge entgegen den Bestimmungen der StVO abgestellt gewesen seien, wofür keine Parkgebühr zu entrichten sei, oder weil in dem Bereich, in dem die Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, keine blauen Bodenmarkierungen auf die Gebührenpflicht hingewiesen hätten. In einigen Verfahren, in denen Fahrzeuge auf Parkplätzen ohne blaue Bodenmarkierung abgestellt worden seien, habe der Unabhängige Verwaltungssenat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung nach § 21 VStG erteilt.

Mit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Urteil vom 14. April 2000 habe das Erstgericht sämtliche Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Mit Beschluss des OLG Graz vom 31. Jänner 2001 sei der von den Klägern dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben worden, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Prozessgericht erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden.

Weiters führte das OLG Graz aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, dass ein schuldhaftes Vorgehen bei Erlassung der Bescheide dort wegen Vertretbarkeit der Rechtsansicht des beklagten Rechtsträgers zu verneinen sein werde, wo die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der Strafverfügungen und Straferkenntnisse nur darin erblickt hätten, dass der beklagte Rechtsträger davon ausgegangen sei, dass innerhalb der Kurzparkzone die Gebührenpflicht auch dort bestehe, wo dies nicht durch blaue Bodenmarkierungen angezeigt werde, weil entgegen der zeitweilig vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vertretenen Auffassung nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die blauen Bodenmarkierungen nur ein zusätzlicher Hinweis auf die Gebührenpflicht seien, nicht aber ein Kundmachungserfordernis.

Überall dort, wo sich die Kläger aber auch darauf berufen hätten, dass die flächendeckende Kurzparkzone nicht durch entsprechende Verkehrszeichen an sämtlichen Einfahrtsstraßen kundgemacht worden sei, habe das Berufungsgericht auf die verpflichtende Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG verwiesen, sofern eine (positive) Entscheidung über die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge.

Dem Erstgericht sei aufgetragen worden, Feststellungen über die verordnete Kurzparkzone, deren Flächendeckung und allfällige Kundmachungsfehler in örtlicher und in zeitlicher Hinsicht zu treffen und bei Bejahung der Kundmachungsfehler die Tauglichkeit und Angemessenheit der angestrengten rechtsfreundlichen Tätigkeit in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren zu prüfen.

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss habe das Erstgericht den Klägern den Auftrag erteilt, jene Bescheide aufzuschlüsseln, die auf Grund einer behaupteten fehlerhaften flächendeckenden Verordnung der Kurzparkzone als rechtswidrig erlassen erachtet würden, bzw. jene Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates anzugeben, mit denen dieser über Berufungen der Kläger entschieden habe, in denen ein solcher Mangel geltend gemacht worden sei. Die Kläger seien diesem Auftrag mit Schriftsatz vom 10. September 2001, ON 36, nachgekommen.

In der Tagsatzung vom 13. September 2001 habe das Erstgericht den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach § 11 Abs. 1 AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesem Schriftsatz aufgelisteten Aktenzeichen des Unabhängigen Verwaltungssenates verkündet und habe diesen Beschluss in ON 39 schriftlich ausgefertigt.

Mit Beschluss des OLG Graz vom 23. Jänner 2002 sei dem von den Klägern dagegen erhobenen Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Unterbrechungsgrund aufgetragen worden. Das Rekursgericht habe die Auffassung vertreten, dass eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht in Frage komme, weil die Kläger ihre Ersatzansprüche nicht aus diesen Entscheidungen ableiteten. Das Amtshaftungsgericht könne die Rechtswidrigkeit der Bescheide, aus denen Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden - sofern es darauf als letzte zu prüfende Voraussetzung für die Bejahung der Amtshaftungsansprüche der Kläger ankomme - erst dann eigenständig prüfen, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung dieser Frage ablehne, allenfalls mit der Begründung, dass er selbst an einen solchen rechtskräftigen aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde gebunden sei.

In der darauffolgenden Tagsatzung vom 25. September 2002 habe das Erstgericht den in ON 51 ausgefertigten Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach § 11 Abs. 1 AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in den Aktenseiten 312 bis 315 aufgelisteten Aktenzeichen der beklagten Partei im Hinblick auf die "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachte und ordnungsgemäß flächendeckend verordnete Kurzparkzone" verkündet.

Gegen diesen Beschluss richte sich der Rekurs mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Der Rekurs sei teilweise berechtigt.

Zunächst behandelt das OLG Graz den Einwand der Kläger, eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes scheitere schon grundsätzlich wegen bindender Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Zusammengefasst kommt das OLG Graz zum Ergebnis, dass auch eine Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden, hinsichtlich derer rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheidungen vorliegen, in Betracht komme.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des § 11 Abs. 1 AHG führt das OLG Graz aus, es ergäbe sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (lediglich) aus der Begründung, dass die Voraussetzungen der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG, dass das Amtshaftungsgericht selbst von einer Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Bescheide ausgehe und dass es auf die Bejahung der Rechtswidrigkeit als letzte zu prüfende Voraussetzung bei der Bejahung der Amtshaftungsansprüche der Kläger ankomme, doch habe mit der nunmehrigen Entscheidung das Erstgericht diesbezüglich nur der schon im Aufhebungsbeschluss des Urteils ON 27 und im Aufhebungsbeschluss des Unterbrechungsbeschlusses ON 42 überbundenen Rechtsansicht entsprochen. Es habe daher keiner weiteren Erläuterung in Ansehung der Bedenken der Rechtswidrigkeit bedurft (auf die Frage, ob und welche Feststellungen hinsichtlich "allfällige(r) Kundmachungsfehler 'sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht'", wie das OLG Graz in seinem Beschluss vom 31. Jänner 2001 formuliert hatte, getroffen wurden, und von welchen Feststellungen hinsichtlich einer Geltendmachung von solchen Kundmachungsfehlern in erster Instanz, die nach seiner Rechtsauffassung Voraussetzung dafür sind, dass die Kundmachungsfrage überhaupt im Amtshaftungsverfahren relevant ist, es selbst ausgeht, geht das OLG Graz nicht ein). Diese Bedenken seien schon durch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gerechtfertigt.

Eine abschließende Beurteilung der Verschuldensfrage sei erst möglich, wenn die maßgebliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung - auch zum Steiermärkischen Parkgebührengesetz - die Auffassung, dass die blauen Bodenmarkierungen im Sinne des § 25 Abs. 2 StVO keine obligatorische Kundmachungsform seien. Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone werde vom Fehlen solcher Bodenmarkierungen nicht berührt. Auch wenn Markierungen an einzelnen Stellen nicht konsequent angebracht seien, berechtige dies nicht zur Annahme, dass dadurch Ausnahmen von der durch Vorschriftszeichen in obligatorischer Weise kundgemachten Anordnung einer Kurzparkzone verfügt würden (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1990, Zl. 88/17/0141, und vom 21. April 1997, Zl. 95/17/0132). In diesen Fällen könne das Verschulden daher bereits endgültig beurteilt werden. Soweit sich die Kläger dadurch beschwert erachten, dass der beklagte Rechtsträger auch dort von einer Gebührenpflicht ausgegangen sei, wo darauf innerhalb der Kurzparkzone nicht durch blaue Bodenmarkierungen hingewiesen worden sei, sei eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Strafbescheide durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erforderlich, weil Amtshaftungsansprüche insoweit wegen Vertretbarkeit der Rechtsansicht des beklagten Rechtsträgers zu verneinen sein würden. In jenen Verfahren also, die der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark eingestellt habe oder in denen er gemäß § 21 VStG nur eine Ermahnung erteilt habe, weil das vom Beschuldigten geparkte Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, aber außerhalb der sonst vorhandenen blauen Bodenmarkierungen abgestellt gewesen sei, sei der beklagte Rechtsträger bei Erlassung der Bescheide der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, sodass seinen Organen diesbezüglich kein Verschulden zur Last falle. In Ansehung der Ansprüche, die aus solchen Bescheiden abgeleitet würden, sei das Verfahren daher bereits im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif. Den Klägern sei daher im Ergebnis darin zuzustimmen, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 AHG nicht erfüllt seien, weil es auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide, aus denen sie Amtshaftungsansprüche ableiteten, wegen Vertretbarkeit der allenfalls unrichtigen Entscheidungen gar nicht mehr ankomme. Eine Verfahrensunterbrechung scheide daher in Ansehung dieser Strafbescheide aus.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses sei daher der angefochtene Beschluss, soweit er auch Bescheide erfasse, deren Rechtswidrigkeit darin erblickt worden sei, dass der beklagte Rechtsträger Parkplätze außerhalb der blauen Bodenmarkierungen der Gebührenpflicht unterworfen habe, ersatzlos zu beheben gewesen.

1.3. Nach Zustellung dieses Beschlusses des OLG Graz fasste das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sodann den einleitend genannten Beschluss vom 10. April 2003, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit jener Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz beantragt wird, hinsichtlich derer das OLG Graz den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 2002 nicht abgeändert hatte.

1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 erging gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz VwGG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Aufforderung, die Akten der Verwaltungsverfahren, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beilagen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz wurde weiters ersucht, die Verordnungsakten betreffend die Grazer Parkgebührenverordnung 1979 bzw. 1997 sowie betreffend die Kurzparkzonenverordnungen vorzulegen. Gemäß § 36 Abs. 8 VwGG wurde der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz auch aufgefordert, sich binnen sechs Wochen im Gegenstand zu äußern. Den Parteien des Gerichtsverfahrens wurde es freigestellt, eine schriftliche Äußerung zu erstatten.

1.5. Sowohl die klagenden Parteien als auch die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erstatteten Äußerungen. Die klagenden Parteien beantragten die Zurückweisung des Antrags des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz.

1.6. Mit Verfügung vom 8. September 2005 wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, zu dem bis dahin vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und einige konkrete Fragen zu beantworten.

Die klagenden Parteien äußerten sich mit Schreiben vom 26. September 2005, die beklagte Partei nahm mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 Stellung, dem weitere Beilagen angeschlossen waren.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Anträge:

2.1.1. Zunächst ist zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes und zu den Prozessvoraussetzungen im Verfahren nach § 11 Abs. 1 AHG in Verbindung mit § 65 VwGG auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 11 Abs. 1 AHG hat das Gericht unter den dort näher genannten Voraussetzungen der Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Amtshaftungsverfahren das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält.

Gemäß § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Verfahren nach § 11 Abs. 1 AHG lediglich feststellende Bedeutung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0228, ausgesprochen hat, ist die Bezeichnung der Punkte, "deren Überprüfung das Gericht verlangt", nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 2 VwGG (arg.: allenfalls) bloß fakultativ und das Fehlen dieser Bezeichnung daher kein Prozesshindernis. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren nach § 11 AHG den vorgelegten Bescheid grundsätzlich auf seine Rechtmäßigkeit schlechthin zu prüfen, wenngleich im Falle einer Angabe von "Punkten", "deren Überprüfung das Gericht verlangt", eine Beschränkung auf jene Gesichtspunkte zulässig sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im soeben zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 1995 auf die Prüfung unter jenem Blickwinkel beschränkt, in dem diese Bescheide - nach den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Gerichtsinstanzen - für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens von Bedeutung gewesen seien.

2.1.2. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Begründung des Beschlusses des OLG Graz vom 15. Jänner 2003, Zl. 16 Cg/183/98m- 54, im zu Grunde liegenden Amtshaftungsprozess, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das vorlegende Gericht primär die Frage der Rechtmäßigkeit der in Frage kommenden Bescheide wegen nicht gehöriger Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung durch Vorschriftszeichen nach der StVO geklärt wissen möchte.

Da das OLG Graz nach der Begründung seines Beschlusses vom 15. Jänner 2003 den bei ihm angefochtenen Beschluss (nur) insoweit ersatzlos aufhob, soweit dieser auch Bescheide erfasse, deren Rechtswidrigkeit darin erblickt worden sei, dass der beklagte Rechtsträger Parkplätze außerhalb der blauen Bodenmarkierungen der Gebührenpflicht unterworfen habe, ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der übrigen Bescheide (die nach dem genannten Beschluss des OLG Graz mit dem hier gegenständlichen verfahrenseinleitenden Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. April 2003 vorgelegt wurden), jedoch offenbar auch insofern weiter zu verstehen, als allfällige andere, sich aus dem Vorbringen der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren ergebende, mögliche Rechtswidrigkeiten zu prüfen wären. Insofern ergehen hier auch ergänzende klarstellende Bemerkungen zu verwaltungsrechtlichen Fragen, die möglicherweise im Amtshaftungsverfahren maßgeblich sein könnten.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach den vorgelegten Akten die nunmehr im Vordergrund stehende Frage, ob die die Grundlage für die Bestrafung in erster Instanz bildende Kurzparkzonenverordnung ordnungsgemäß kundgemacht war, in einer Vielzahl jener Verfahren, die zu den vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (auf Grund des Beschlusses des OLG Graz vom 15. Jänner 2003) vorgelegten Bescheiden führten, von dem oder der jeweiligen Beschuldigten nicht releviert worden sein dürfte (was zwar der offensichtlichen Intention des OLG Graz, nur in solchen Verfahren die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen, in denen dies der Fall war, zuwider läuft, aber sich faktisch tatsächlich so darstellt), erachtet sich der Verwaltungsgerichtshof nicht für befugt, die Frage der Relevanz oder Irrelevanz der Kundmachungsproblematik für das Amtshaftungsverfahren selbstständig zu prüfen. Eine derartige Beurteilung würde nämlich die Klärung der dem Zivilgericht vorbehaltenen Rechtsfrage (unter welchen Umständen der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch besteht) voraussetzen. Es scheidet daher die Annahme aus, dass etwa das vorliegende Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 AHG in solchen Fällen unzulässig sein könnte, in denen die Kundmachungsfrage im Verwaltungsverfahren nicht releviert wurde. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Amtshaftungsanspruch zu Recht besteht, muss dem zuständigen Gericht vorbehalten bleiben. Daran ändert auch nichts, dass aus den Entscheidungen des OLG Graz bereits die im Verfahren maßgebliche Rechtsansicht ersichtlich ist. Abgesehen davon, dass auch die Frage der Bindungswirkung der Entscheidungen des OLG Graz der Beurteilung des Zivilgerichts vorbehalten bleiben muss, besteht darüber hinaus im vorliegenden Amtshaftungsprozess gerade zur Frage, welche Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 AHG dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen seien, eine Entscheidung des OLG Graz im Rekurswege. Ob mit dieser Entscheidung allenfalls auch die Vorlage von Bescheiden nicht beanstandet wurde, deren allfällige Rechtswidrigkeit wegen Kundmachungsmängeln im Hinblick auf die Unterlassung geeigneter Rettungsmaßnahmen für die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses gar nicht relevant sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen. Eine Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage käme insofern nämlich einer Prüfung der Beurteilung des OLG Graz, in welchen Fällen die allfällige Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens von ausschlaggebender Bedeutung ist, gleich.

Aus diesen Gründen scheidet die Annahme einer allfälligen Unzulässigkeit der vorliegenden Anträge wegen mangelnder Erheblichkeit der Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide für das Amtshaftungsverfahren schon von vornherein aus. Es ist somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht erforderlich, im Zuge der Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen auch konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der oder die jeweilige Beschuldigte im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich auf die fehlerhafte Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung berufen hat. Diesbezügliche Feststellungen wird gegebenenfalls das Amtshaftungsgericht zu treffen haben (hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsauffassung des OLG Graz, der zufolge eine Relevanz der Berufung auf einen Kundmachungsmangel nur gegeben sei, wenn das Vorbringen in erster Instanz erstattet wurde).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich überdies veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Aus dem Vorgesagten folgt, dass aus einer Feststellung über die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides wegen eines Kundmachungsmangels der Kurzparkzonenverordnung im Sinne der Rechtsauffassung des OLG Graz nur dann ein Amtshaftungsanspruch abzuleiten ist, wenn die Kundmachungsfrage im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz releviert wurde. Zu klären wird weiters sein, welche Folgerungen sich aus der Rechtsauffassung des OLG Graz für den Amtshaftungsanspruch in jenen Fällen ergeben, in denen das Verfahren schon von der Behörde erster Instanz eingestellt wurde.

Da entsprechende Feststellungen der Zivilgerichte zu der Frage, in welchen Verfahren amtshaftungsanspruchbegründendes Vorbringen zur Kundmachung durch Verkehrszeichen erstattet wurde, bislang fehlen (wenn man sie nicht als implizit durch das OLG Graz in seinem Beschluss vom 15. Jänner 2003 getroffen erblicken möchte, weil logische Voraussetzung für die Vorlage nach der Rechtsansicht des OLG Graz im selben Beschluss eine solche Berufung auf einen Kundmachungsmangel in erster Instanz sei), ergeben sich - vorbehaltlich der Beurteilung durch die hiefür zuständigen Zivilgerichte - aus der im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls zu treffenden Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides dann keine unmittelbaren Konsequenzen für das Amtshaftungsverfahren, wenn diese Feststellung wegen eines Kundmachungsmangels der Kurzparkzonenverordnung erfolgt, im jeweiligen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch ein solcher Kundmachungsmangel gar nicht geltend gemacht wurde (oder die Geltendmachung nach Erlassung einer Strafverfügung dann keine Relevanz besitzen sollte, wenn das Verfahren nach dem Hinweis auf den Kundmachungsmangel von der Behörde erster Instanz eingestellt wurde). Der Verwaltungsgerichtshof trifft - aus den oben dargestellten Gründen - mangels Relevanz für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren keine Feststellungen zur Frage, in welchen Verfahren sich der oder die jeweilige Beschuldigte auf einen Kundmachungsmangel der Kurzparkzonenverordnung berufen hat.

2.1.3. Der Zulässigkeit der vorliegenden Anträge steht auch nicht entgegen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Feststellung der Rechtswidrigkeit erstinstanzlicher Bescheide begehrt, die einerseits durch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark aufgehoben wurden, andererseits (im Fall der Strafverfügungen) durch die Erhebung eines Einspruches gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, erfordert § 11 Abs. 1 AHG nicht, dass die Beschwerde (der Antrag) einen letztinstanzlichen Bescheid, der noch dem Rechtsbestand angehört, betrifft (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0032, und vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/07/0237).

Die Anträge sind daher zulässig.

2.2. In der Sache:

2.2.1. Allgemeine Hinweise zur Prüfung der vorgelegten Bescheide

Den vom antragstellenden Gericht vorgelegten Bescheiden ist allen gemeinsam, dass sie in Verfahren wegen Übertretung der Grazer Parkgebührenverordnung ergangen sind. Ungeachtet der im Einzelnen unterschiedlichen, konkreten Argumentation des oder der jeweiligen Beschuldigten im Verfahren (den klagenden Parteien im Amtshaftungsverfahren) und ungeachtet des Grundes für die Aufhebung der in erster Instanz erlassenen Strafbescheide durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark hat sich auf Grund der Feststellungen in anderen Verwaltungsstrafverfahren ergeben, dass möglicherweise die jeweilige Kurzparkzonenverordnung, auf deren Grundlage die Bestrafung nach der Parkgebührenverordnung erfolgt ist, nicht gehörig kundgemacht gewesen sei. Diese Rechtsfrage war es auch, die nach Ansicht des OLG Graz die Vorlage der Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 AHG rechtfertige.

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls gehalten, für den Fall, dass die Vermutung, dass keine gehörige Kundmachung erfolgt wäre, zutreffen sollte, die Rechtswidrigkeit des hievon betroffenen Bescheides festzustellen. Für die Frage der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der gesetzlichen Grundlage oder der Verordnung, auf die sich der Bescheid stützte, ist nämlich nicht maßgeblich, ob etwaige Kundmachungsmängel, die die Wirksamkeit der Kundmachung berühren, der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt waren oder bekannt sein mussten.

Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde unter der Annahme der Geltung der angewendeten Rechtsgrundlage (also unabhängig davon, ob die Norm richtig angewendet wurde) ist ein Verwaltungsakt schon dann rechtswidrig, wenn sich (wenn auch nachträglich) ergibt, dass die Verordnung, auf die sich der Verwaltungsakt stützte, nicht gehörig kundgemacht war.

Die Rechtswidrigkeit der vorgelegten Bescheide wäre daher schon aus diesem Grund festzustellen, wenn die gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war.

Daraus folgt, dass die vom antragstellenden Gericht vorgelegten Bescheide schon dann rechtswidrig waren, wenn die Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung zum Zeitpunkt der Begehung der Tat mangelhaft war. Eine Bestrafung nach der Parkgebührenverordnung kam diesfalls keinesfalls in Betracht; der jeweilige Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit im vorliegenden Verfahren primär zu prüfen, ob Mängel der Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung die Rechtswidrigkeit der vorgelegten Bescheide begründen.

2.2.2. Die vom antragstellenden Gericht vorgelegten Bescheide betreffen die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 bzw. 1997 mit Tatzeitpunkten, die zwischen dem 28. Jänner 1995 und dem 17. Februar 1999 liegen.

Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 2.2.1. erfolgt die Beurteilung der vorgelegten Bescheide primär unter dem Gesichtspunkt, ob eine Bestrafung auf Grund einer ordnungsgemäßen Kundmachung grundsätzlich in Betracht kam. Hiezu wird zunächst untersucht, für welche Gebiete und welche Zeitpunkte von einer gehörigen Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung ausgegangen werden kann bzw. in welchen Zeiträumen allenfalls keine gehörige Kundmachung vorlag.

Nur in jenen Fällen, in denen die Prüfung der gehörigen Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung ergibt, dass eine solche zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorhanden war, ist eine weitere Prüfung der vorgelegten Bescheide erforderlich, ob etwa aus einem anderen Grund eine Rechtswidrigkeit des Bescheides gegeben ist.

2.2.3. Die zu den verschiedenen Tatzeitpunkten geltenden Verordnungen:

2.2.3.1. Parkgebührenverordnungen

Die Einhebung von Parkgebühren durch die Landeshauptstadt Graz war im Zeitablauf durch folgende Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz geregelt:

1. Verordnung vom 19. September 1979, Zl. A 8 - 697/38-1979 (Grazer Parkgebührenverordnung 1979), zuletzt in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Juli 1996, A 8 -K 217/1986 - 67;

2. Verordnung vom 23. Jänner 1997, Zl. A 8-K 217/1986-69, über die Erhebung einer Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Grazer Parkgebührenverordnung 1997) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 1997, Zl. A 8 R - K 217/1986 - 75;

3. Verordnung vom 19. Juni 1997, GZ A 8 R-K 217/1986-80, ABl. der Landeshauptstadt Graz vom 27. Juni 1997, Nr. 13/1997, mit der die Grazer Parkgebührenverordnung vom 23. Jänner 1997, Zl. A 8-

K 217/1986-69, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 1997, Zl. A 8 R - K 217/1986 - 75, abgeändert wird. Diese Verordnung trat gemäß ihrem Art. II Z 1 mit 30. Juni 1997 in Kraft.

Nach der Verordnung vom 23. Jänner 1997 (Grazer Parkgebührenverordnung 1997) wurde gemäß § 1 Abs. 1 für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen "in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Kurzparkzonen" nach Maßgabe des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 eine Abgabe (Parkgebühr) eingehoben. Mit der Novelle vom 19. Juni 1997 wurde § 1 der Verordnung (zur Gänze) neu erlassen, die Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Kurzparkzonen bezieht sich daher seit dieser Novelle auf den 30. Juni 1997.

In der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 war die Erhebung der Parkgebühr in Kurzparkzonen (schlechthin), ohne die Einschränkung "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung" vorgesehen (§ 1: "Die Landeshauptstadt Graz erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe (Parkgebühr) nach Maßgabe des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979").

2.2.3.2. Kurzparkzonenverordnungen

Mit folgenden Verordnungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurden für die hier interessierenden Bereiche Kurzparkzonen verordnet:

1. Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-1994;

kundgemacht durch die Aufstellung der Vorschriftszeichen am 30. September 1994;

2. Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996;

kundgemacht durch die Aufstellung der Vorschriftszeichen am 25. März 1996;

3. Verordnung vom 13. Juni 1997, (ebenfalls) Zl. A 10/1- 164/61-1996 (Änderungsantrag unter GZ A 10/1-308/67-1997);

kundgemacht durch Aufstellung der Vorschriftszeichen am 29. Juni 1997.

Zur Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996, wurde in einer Beilage 1 in einer planlichen Darstellung der Aufstellungsort einzelner der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO festgelegt. Diese planliche Darstellung wurde im Juni 1999 geändert und eine "Berichtigung der 'Beilage 1'" beschlossen. Es wurde zusätzlich die Aufstellung eines Vorschriftszeichens vor dem Haus Lendplatz 39 vorgesehen.

Die Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40- 1994, sah unter Punkt 1 eine Kurzparkzone für ein durch die Angabe der jeweiligen Straße (näherhin durch Angabe der jeweiligen "Nord-West-, Süd- oder Ostseite" zur Verdeutlichung, welche Straßenseite gemeint sei) vor, in welcher der Großteil der Tatorte, die den Bestrafungen in den hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde lagen, gelegen sind.

Diese Tatorte liegen alle in jenem Gebiet, welches nach der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, zur Kurzparkzone "Innenstadt" (§ 1 lit. a der genannten Verordnung) gehörte.

Die westlich der Mur gelegenen Teile dieser Kurzparkzone "Innenstadt" (die auch den Lendplatz umfasste) bildeten nach Punkt 2 lit. b der Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1- 358/40-94, eine eigene Kurzparkzone.

Neben der Anordnung, dass gemäß § 43 StVO 1960 eine Kurzparkzone für die in Punkt 1 und Punkt 2 lit. a bis c umschriebenen Gebiete verordnet werde, enthielt die Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-94, auch die Aussage, dass sämtliche in den Punkten 1 und 2 angeführten flächenhaften Kurzparkzonen gebührenpflichtig seien.

Lediglich die Tatorte in der Goethestraße und Harrachgasse liegen außerhalb der Kurzparkzone "Innenstadt" bzw. der in Punkt 1 der Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-94, umschriebenen Kurzparkzone. Diese Tatorte liegen in jener Kurzparkzone, die in Punkt 2 lit. c der Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-1994, vorgesehen war, und in § 1 lit. b der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61- 1996, mit der Bezeichnung "Universitätsviertel" vorgesehen war.

Die Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996, sah dieselben Kurzparkzonen (in der gleichen räumlichen Ausdehnung) vor wie die Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996. Auch die in Beilage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Aufstellungsorte für die Vorschriftszeichen waren identisch jenen, die mit Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, vorgesehen waren. Es war weder in der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, noch in der Verordnung vom 13. Juni 1997 ausdrücklich die Aufstellung eines Vorschriftszeichens vor dem Haus Lendplatz 39 vorgesehen. Die Begrenzung der Kurzparkzone war für den Bereich Lendplatz mit der südlichen Gebäudekante des Hauses Lendplatz Nr. 39 angegeben, der weitere Verlauf der Begrenzung lautete wie folgt: "Lendplatz-Ostseite - bis zur Verlängerung der südöstlichen Begrenzung der Volksgartenstraße".

Der Aufstellungsort des Verkehrszeichens gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO am Beginn der Wilhelm-Fischer-Allee war wie folgt umschrieben:

"4,0 m westlich des Mastes der Verkehrssignalanlage an der Kreuzung Wilhelm-Fischer-Allee - Glacisstraße."

2.2.4. Aus den vorgelegten Akten (sowohl des Aktes des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz 16 Cg 183/98, als auch der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere jene betreffend Dr. Z) und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes abgegebenen Stellungnahmen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

2.2.4.1. Kundmachung der Kurzparkzone (des Endes der Kurzparkzone) vor dem Haus Lendplatz 39:

Vor dem Haus Lendplatz 39 befand sich ursprünglich lediglich ein Verkehrszeichen betreffend ein Fahrverbot (in beide Richtungen) gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO, ergänzt durch die Zusatztafeln "Mo bis Fr 04.00 bis 19.00 Uhr, Sa 04.00 bis 14.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit, Busse, Taxi und Radfahrer". Ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO war an dieser Stelle nicht aufgestellt.

Die Grenze der Kurzparkzone verlief nach allen in den hier maßgeblichen Zeiträumen geltenden Kurzparkzonenverordnungen auf dem Lendplatz an dieser Stelle (vor dem Haus Nr. 39, dessen südliche Hauskante die Begrenzung bildete) in etwa in Richtung Südwest, also die Fahrbahn Richtung Volksgartenstraße querend.

Unbestritten ist, dass zunächst vor dem Haus Lendplatz 39 kein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht war. Das Fehlen eines solchen Vorschriftszeichens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat (im Verfahren betreffend Dr. Z; Berufungsentscheidung vom 3. März 1998, Zl. UVS 30.4-216/97-8 und 30.4-179/97-7) als Kundmachungsmangel, der die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung verhindert habe, qualifiziert.

Es erfolgte daraufhin am 6. März 1998 die Anbringung eines solchen Vorschriftszeichens.

In einem weiteren Verfahren betreffend Dr. Z kam der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark im Jahre 1999 zur Auffassung, dass das genannte Vorschriftszeichen abweichend von dem nach der Verordnung über die Kurzparkzone erforderlichen Aufstellungsort angebracht gewesen sei. Die Aufstellung war etwa vier Meter zu weit nördlich erfolgt.

Daraufhin erfolgte (am 27. Mai 1999, also noch vor der oben erwähnten "Berichtigung" der Beilage 1 zur Kurzparkzonenverordnung, mit der der Standort des Vorschriftszeichens punktgenau festgelegt wurde) eine Versetzung des Vorschriftszeichens, sodass es um etwa 4 m weiter südlich als es zuvor aufgestellt war, etwa in Verlängerung der Gebäudekante des Hauses Nr. 39, aufgestellt wurde.

2.2.4.2. Kundmachung der Kurzparkzone an der Ecke Glacisstraße/Wilhelm-Fischer-Allee:

Neben der Kundmachung der Kurzparkzone auf dem Lendplatz war auch die Kundmachung an der Ecke Glacisstraße/Wilhelm-Fischer-Allee strittig.

An dieser Stelle war die Einfahrt in die Kurzparkzone "Innenstadt" (und zwar im gesamten hier interessierenden Zeitraum) möglich. Es stand an der Ecke Glacisstraße/Wilhelm-Fischer-Allee auch unbestritten im hier maßgeblichen Zeitraum stets ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO.

Die Aufstellung des Verkehrszeichens soll jedoch nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark im Bescheid vom 3. März 1998 nicht 4,0 m westlich, sondern 3,7 m östlich des Mastes der Verkehrssignalanlage an der Kreuzung Wilhelm-Fischer-Allee/Glacisstraße erfolgt sein.

Die im Amtshaftungsverfahren beklagte Partei hat die verfehlte Aufstellung des Vorschriftszeichens an dieser Stelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Streit gestellt.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufstellung des Verkehrszeichens vom 25. März 1996 bis zu der Neuanbringung am 3. März 1998 nicht dem mit Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1- 164/61-1996, bzw. Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61- 1996, festgelegten Punkt entsprach.

Die beklagte Partei hat in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2005 darüber hinaus auch auf ein Foto über die Aufstellung des Vorschriftszeichens in der Wilhelm-Fischer-Allee vom 17. März 1997 hingewiesen und ausgeführt, dass der Aufstellungsort dieses Vorschriftszeichens auch vor dem März 1996 (der Kundmachung der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1- 164/61-1996) der gleiche gewesen sei.

Für die Zeit vor dem 25. März 1996 ist daher von jenem Aufstellungsort auszugehen, der auf dem genannten Foto vom 17. März 1997 ersichtlich ist.

2.2.5. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Bescheide ergibt sich aus den Feststellungen unter 2.2.4. Folgendes:

2.2.5.1. Zu den Bescheiden betreffend Tatorte in der Kurzparkzone "Innenstadt"

a) Allgemeines

Seit Inkrafttreten der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, am 25. März 1996 gehörte auch jener westlich der Mur gelegene Teil des Stadtgebiets, zu dem auch der Lendplatz gehört und der zur Kurzparkzone erklärt wurde, zu jener Kurzparkzone ("Innenstadt"), in welcher sich ein Großteil der Tatorte der hier zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren befand. Da die Kundmachung der genannten Verordnung am 25. März 1996 erfolgte, betreffen lediglich die Bescheide des Bürgermeisters mit den Zlen. A 8aP-7854M, A 8aP-8266W und A 8aP- 8409/W Tatzeitpunkte (25. Oktober 1995, 17. Jänner 1996 bzw. 23. März 1996) vor der Kundmachung der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996. In diesen Verfahren ist daher ein allfälliger Kundmachungsmangel der Verordnung auf dem Lendplatz nicht von Bedeutung für die gehörige Kundmachung der angewendeten Kurzparkzonenverordnung. In diesen Verfahren ist daher die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung an der Einfahrt in die Kurzparkzone in der Wilhelm-Fischer-Allee von entscheidender Bedeutung.

In den übrigen Verfahren ist hingegen die Relevanz eines allfälligen Kundmachungsmangels am Lendplatz gegeben (die Tatzeitpunkte liegen nach dem 25. März 1996). Darüber hinaus ist für die gehörige Kundmachung in allen Fällen, die Tatorte in der Kurzparkzone "Innenstadt" nach der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, bzw. Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996, betreffen, auch die Aufstellung des Vorschriftszeichens an der Ecke Wilhelm-Fischer-Allee/Glacisstraße von Bedeutung.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hg. Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1997, Zl. 96/17/0456, vom 26. April 1999, Zl. 94/17/0404, und vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0056).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Erkenntnis vom 8. November 2005, Zl. 2005/17/0172, dahingehend präzisiert, dass an Stellen, an denen auf Grund des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten, ausgenommen Linienbusse" nicht in das Gebiet, für welches die Kurzparkzone verordnet wurde, eingefahren werden kann, bzw. aus denen auf Grund eines gleichen Fahrverbots für Kraftfahrzeuge ausgenommen Linienbusse auch nicht aus diesem Gebiet legal ausgefahren werden kann, keine Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht werden müssen. Die Kundmachung der Kurzparkzone ist für jene Kraftfahrzeuge, die an dieser Stelle nicht in die Kurzparkzone einfahren dürfen bzw. die die Kurzparkzone an einer solchen Stelle nicht verlassen dürfen, auch dann gehörig erfolgt, wenn an derartigen Stellen keine Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht sind (in dem im genannten Erkenntnis zu entscheidenden Fall bestand in der betroffenen Straße ein generelles Fahrverbot ausgenommen Linienbusse, es war daher auch das Ausfahren aus dieser Straße nicht möglich; die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Auffassung ist aber auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen - lediglich - entweder das Ein- oder das Ausfahren legal nicht möglich ist).

Diese Rechtsprechung bedeutet, dass die Landeshauptstadt Graz in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2005 zutreffend darauf hinweist, dass zur Beurteilung der Frage, ob die gehörige Kundmachung der jeweiligen Kurzparkzonenverordnung auch von der Anbringung des Vorschriftszeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO abhängig war, festzustellen ist, ob bzw. mit welchen Kraftfahrzeugen an dieser Stelle aus der Kurzparkzone ausgefahren werden durfte.

Im Hinblick darauf, dass nach der genannten Rechtsprechung die Kundmachung nur dann gehörig ist, wenn an allen Stellen, an denen die Kurzparkzone legal erreicht oder verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind, ist im Einzelnen zu prüfen, in welchen Zeiträumen allenfalls an Stellen der Landeshauptstadt Graz, an denen die Ein- oder Ausfahrt in das jeweilige Gebiet, welches zur Kurzparkzone erklärt worden war und in dem der jeweilige Tatort gelegen war, den Beschuldigten legal möglich war, ein Kundmachungsmangel gegeben war, sodass tatsächlich keine gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung vorlag.

Konkrete Bedenken gegen die gehörige Kundmachung der Verordnung betreffend die Kurzparkzone "Innenstadt" ergaben sich einerseits für die Kundmachung der Kurzparkzone im Bereich einer Nebenfahrbahn auf dem Lendplatz, vor Haus Nr. 39, andererseits für die Einfahrtsmöglichkeit in die Kurzparkzone "Innenstadt" an der Ecke Glacisstraße/Wilhelm-Fischer-Allee.

b) Lendplatz:

Weder § 2 der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61- 1996, noch Beilage 1 der Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1- 164/61-1996, enthielt eine Anordnung zur Aufstellung eines Vorschriftszeichens vor dem Haus Lendplatz Nr. 39.

Eine Ergänzung der Beilage 1 zur genannten Kurzparkzonenverordnung erfolgte erst im Juni 1999.

Für den hier in Rede stehenden Bereich erfolgte somit bis Juni 1999 keine ausdrückliche Regelung, dass ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO aufzustellen wäre.

Das allfällige Erfordernis, an dieser Stelle ein derartiges Vorschriftszeichen anzubringen, konnte sich somit bis zu diesem Zeitpunkt nur aus der oben erwähnten allgemeinen Rechtsprechung über die Kundmachung flächendeckender Kurzparkzonen ergeben.

Da nun nach der hg. Rechtsprechung wie dargestellt die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO nur dort aufzustellen sind, wo auch rechtmäßiger Weise in die Kurzparkzone eingefahren bzw. aus ihr ausgefahren werden kann, stellt angesichts des Umstandes, dass die betreffende Fahrbahn entsprechend dem dort kundgemachten Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO, "Mo bis Fr 04.00 bis 19.00 Uhr, Sa 04.00 bis 14.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit, Busse, Taxi und Radfahrer" nicht von jedermann benützt werden durfte, das Fehlen eines Vorschriftszeichens nach § 52 lit. a Z 13e StVO an dieser Stelle keinen Kundmachungsmangel der Verordnung hinsichtlich jener Verkehrsteilnehmer dar, die nicht zu den Berechtigten entsprechend der wiedergegebenen Ausnahme vom Fahrverbot zählen. Insoweit wird die Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Erkenntnis vom 3. März 1998, Zl. UVS 30.4.-216/97-8, 30.4-218/97-8 und 30.4-179/97-7, nicht geteilt. Es kommt nicht darauf an, ob die Benützung der "Fahrbahn unter einer für jedermann gleich erfüllbaren Bedingung" möglich ist, sondern darauf, ob die Bedingung vom Beschuldigten auch tatsächlich erfüllt wurde. Dass die Beschuldigten die Bedingung erfüllt hätten, wurde jedoch nicht festgestellt (sie hatten weder eine Ladetätigkeit am Lendplatz zu verrichten, noch waren die verwendeten Kfz ein Bus oder als Taxi unterwegs).

Das Fehlen eines solchen Vorschriftszeichens bewirkte sohin für sich allein den klagenden Parteien gegenüber noch keine rechtswidrige (und damit nicht gehörige) Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung.

Es ist allerdings festzuhalten, dass dann, wenn ein solches Vorschriftszeichen aufgestellt wird, dieses der Verordnung insoweit zu entsprechen hat, als durch die Kundmachung "Ende der Kurzparkzone" in Abweichung von der räumlichen Ausdehnung der mit der Verordnung festgelegten Kurzparkzone der Anwendungsbereich der Verordnung nicht ausgedehnt werden darf. Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung.

Somit war im Zeitraum vom 6. März 1998 bis zum 27. Mai 1999 durch das entgegen der Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1- 164/61-1996, zu weit nördlich aufgestellte Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO ein Kundmachungsmangel hinsichtlich der Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996, gegeben.

Es ergibt sich daher, dass auf Grund der Aufstellung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. c Z 13e StVO in Abweichung von der mit Verordnung festgelegten Begrenzung der Kurzparkzone in diesem Zeitraum ein Kundmachungsmangel der Kurzparkzonenverordnung bestand.

c) Wilhelm-Fischer-Allee:

Da mit der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61- 1996, ein genauer Aufstellungsort für das Vorschriftszeichen an dieser Stelle verordnet wurde, von dem der tatsächliche Aufstellungsort nach dem Vorbringen der Verfahrensparteien nicht unerheblich abwich (7,7 m), ist davon auszugehen, dass ab dem 25. März 1996 ein Kundmachungsmangel (hinsichtlich der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996) vorlag. Dieser Mangel betraf in der Folge auch die Kundmachung der Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996.

Dieser Mangel wurde erst am 5. März 1998 behoben.

Für die Zeit vor dem 25. März 1996 hängt die gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung davon ab, ob die Anbringung des Vorschriftszeichens § 48 StVO entsprach.

Diesbezüglich hat das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass etwa ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 48 Abs. 5 StVO für den seitlichen Abstand eines Verkehrszeichens von der Fahrbahn und für die Höhe des Verkehrszeichens vorläge. Auch das von der beklagten Partei vorgelegte Foto hat keine Bedenken in dieser Richtung hervorgerufen, die weitere Sachverhaltserhebungen erforderlich gemacht hätten. Der vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark in späteren Verfahren festgestellte Kundmachungsmangel betraf die Kundmachung ab dem 25. März 1996. Für die Zeit davor hat das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine gesetzwidrige Kundmachung vorgelegen wäre.

d) Zwischenergebnis:

Damit ergibt sich, dass hinsichtlich der Kurzparkzone "Innenstadt" infolge des Kundmachungsmangels an der Einfahrt in die Kurzparkzone in der Wilhelm-Fischer-Allee vom 25. März 1996 bis zum 5. März 1998 keine gehörige Kundmachung vorlag.

Für die Zeit nach dem 5. März 1998 ergibt sich jedoch, dass durch den Kundmachungsmangel vom 6. März 1998 bis zum 27. Mai 1999 am Lendplatz ebenfalls keine gehörige Kundmachung der Kurzparkzone "Innenstadt" vorlag.

Da das Fehlen eines Vorschriftszeichens nach § 52 lit. a Z 13e StVO vor dem Haus Lendplatz Nr. 39 für sich allein keinen Kundmachungsmangel darstellte, war mit der gehörigen Kundmachung auch an der Ecke Wilhelm-Fischer-Allee/Glacisstraße zunächst die gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung gegeben. Dies betraf jedoch nur den 5. März 1998.

Mit der Aufstellung eines Vorschriftszeichens nach § 52 lit. a Z 13e StVO vor dem Haus Lendplatz Nr. 39 am 6. März 1998 in Abweichung von der in der Verordnung festgelegten Grenze der Kurzparkzone war jedoch neuerlich ein Kundmachungsmangel der Verordnung gegeben. Da dieser Mangel erst am 27. Mai 1999 behoben wurde, fallen sämtliche Tatzeitpunkte, die den zur Feststellung vorgelegten Bescheiden mit Tatorten in der Innenstadtzone zu Grunde liegen (der letzte ist der 17. Februar 1999), in den Zeitraum, in dem ein Kundmachungsmangel vorlag (es gibt kein Verfahren, in dem die Bestrafung wegen einer am 5. März 1998 begangenen Übertretung erfolgte).

Für alle Verfahren betreffend Tatorte in der Kurzparkzone "Innenstadt", in denen der Tatzeitraum nach dem 25. März 1996 liegt, ergibt sich somit, dass die Bestrafung im Hinblick auf einen Kundmachungsmangel der Kurzparkzonenverordnung rechtswidrig war.

In jenen drei Verfahren jedoch, die Tatzeitpunkte vor dem 25. März 1996 betrafen (das sind die Verfahren zu den Zlen. A 8aP- 7854M, A 8aP-8266W und A 8aP-8409/W), ergibt sich, dass kein Kundmachungsmangel der Kurzparkzonenverordnung vorlag.

e) Für diese zuletzt genannten Verfahren ist daher weiters zu prüfen, ob ein sonstiger Grund vorliegt, aus dem die zur Prüfung vorgelegten Bescheide rechtswidrig wären.

In allen drei Verfahren brachte der jeweilige Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vor, dass das Kraftfahrzeug nicht im Bereich einer blauen Bodenmarkierung geparkt gewesen sei und daher keine Parkgebührenpflicht bestanden habe.

Hiezu genügt es (was den Klägern seit den Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. Oktober 1996, Zl. UVS 30.15-57, 59, 60/96-8, und vom 21. November 1996, Zl. UVS 30.15-58/96-3, nicht unbekannt sein dürfte) auf die vom OLG Graz zutreffend wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu verweisen, dass den blauen Bodenmarkierungen keine konstitutive Bedeutung zukommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1990, Zl. 88/17/0141, oder vom 21. April 1997, Zl. 95/17/0132).

Auch das Vorbringen in der jeweiligen Berufung in den drei Verfahren ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Bescheide zu geben. Soweit darin im Verfahren zur Zl. A 8aP-8409/W ohne nähere Hinweise die gesetzmäßige Kundmachung "des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 in Verbindung mit §§ 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979" bestritten wird, ergibt das Vorbringen keinen Sinn, weil nicht klar wird, inwieweit das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 oder die Grazer Parkgebührenverordnung 1979 nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sein sollten. Soweit mit dieser Wendung aber die Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung gemeint sein sollte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, denen zu Folge für die drei hier zu untersuchenden Verfahren kein derartiger Kundmachungsmangel festgestellt werden konnte.

f) Somit war festzustellen, dass sämtliche Bescheide, bei welchen der Tatort in der Kurzparkzone "Innenstadt" und die Tatzeit nach dem 25. März 1996 lag, rechtswidrig waren.

Hingegen waren die in den Verfahren zu den Zlen. A 8aP-7854M, A 8aP-8266W und A 8aP-8409/W ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig.

2.2.5.2. Zu den Bescheiden betreffend Tatorte in der Kurzparkzone "Universitätsviertel":

a) Hinsichtlich der Kurzparkzone "Universitätsviertel" (nach der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, bzw. Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996) hat das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die für die Kundmachung dieser Kurzparkzone angebrachten Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO fehlerhaft angebracht gewesen wären bzw. dass ein erforderliches Verkehrszeichen gefehlt hätte (vgl. auch die Stellungnahme der klagenden Parteien im hg. Verfahren vom 26. September 2005).

Für die Tatorte in der Harrachgasse und der Goethestraße ergibt sich somit, dass die Bestrafung nicht (ebenfalls) schon deshalb rechtswidrig war, weil keine gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung vorgelegen wäre.

Eine Rechtswidrigkeit der Bescheide, die diese Tatorte betreffen, könnte daher nur aus anderen Gründen vorliegen.

b) Eine weitere Prüfung der (vier) diese Tatorte betreffenden Bescheide ergibt zunächst Folgendes:

Soweit sich die klagenden Parteien auch insofern gegen eine Bestrafung nach § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 bzw. 1997 wendeten und wenden, als die Kurzparkzone "Universitätsviertel" nicht von der Parkgebührenverordnung erfasst sei, weil die Gebührenpflicht nur für jene Kurzparkzonen gegeben (gewesen) sei, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenverordnung bestanden, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Tatzeitpunkte in diesen Fällen mit Ausnahme jenes im Verfahren zur Zl. A 8aP-6812W nach Inkrafttreten der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 liegen. Ein allfälliges Problem hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereiches der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 kann somit nur im Verfahren Zl. A 8aP-6812W gegeben sein. Darauf wird unten unter e) eingegangen.

c) Im Einzelnen ist zu diesen Verfahren weiters Folgendes festzuhalten:

c) 1. Verfahren zur Zl. A 8aP-6812W:

In diesem Verfahren hat sich der Beschuldigte auf eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO berufen. Begründet wurde dies vom Beschuldigten durch Hinweis darauf, dass das Straßen- und Brückenbauamt nicht die "Seiten- und Höhenabstände" (gemeint: der Verkehrszeichen von den nach der StVO relevanten Punkten) bekannt gegeben habe und dass sich "nach § 44 StVO eine flächendeckende Kurzparkzone nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken" lasse. Damit wurde weder ein Kundmachungsmangel durch das Fehlen eines Vorschriftszeichens oder die verfehlte Anbringung eines Vorschriftszeichens konkret behauptet, noch trifft die rechtliche Argumentation hinsichtlich der Unmöglichkeit, die Verordnung durch Verkehrszeichen kundzumachen, zu. Es liegt somit insofern keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vor.

Die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den Unabhängigen Verwaltungssenat erfolgte in diesem Verfahren mit der Begründung, dass die unter Punkt 2 lit. c der Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-94, verordnete Kurzparkzone nicht von der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 erfasst gewesen sei.

Zu diesem Argument siehe unten, e).

c) 2. Verfahren zu den Zlen. A 8aP-11488/W und A 8aP-11561W

Soweit die Klägerin BA in den Verfahren zu den Zlen. A 8aP- 11488/W und A 8aP-11561W geltend gemacht hat, dass das Kraftfahrzeug nicht an einer durch blaue Bodenmarkierungen gekennzeichneten Stelle abgestellt gewesen sei, ist auf die Ausführungen unter 2.2.5.1. e) zu den Verfahren zu den Zlen. A 8aP- 7854M, A 8aP-8266W und A 8aP-8409/W zu verweisen. Eine zusätzliche Kennzeichnung der ordnungsgemäß durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO kundgemachten Kurzparkzone durch blaue Markierungen ist nicht konstitutiv in dem Sinne, dass bei Fehlen der blauen Markierung oder bei Abstellen an einem Ort, der sich zwar innerhalb der kundgemachten Kurzparkzone, aber nicht innerhalb von blauen Markierungen befindet, die Bestrafung nach der Parkgebührenverordnung unzulässig wäre.

Hinsichtlich der in diesen Verfahren ergangenen Bescheide liegt somit keine Rechtswidrigkeit vor.

c) 3. Verfahren zur Zl. A 8aP-11610W

Zu diesem Verfahren ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass die gegenständliche Strafverfügung, deren Feststellung als rechtswidrig beantragt wurde, rechtswirksam zugestellt wurde. Da kein Einspruch erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig. Der Beschuldigte stellte aus Anlass der Exekution der verhängten Strafe am 19. Juli 1999 einen Antrag auf Einstellung der Exekution und in eventu auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, weil bekannt geworden sei, dass die flächendeckende Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit einer mit 19. Oktober 1999 datierten Erledigung keine Folge gegeben, wobei sowohl aus dem Betreff als auch aus der Begründung ableitbar ist, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückweisen wollte. Begründend wird nämlich ausgeführt, dass nicht angegeben worden wäre, wann der Beschuldigte vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte. Auf Grund einer Berufung des Beschuldigten hob der Unabhängige Verwaltungssenat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Kostenausspruches auf, wies die Berufung aber im Übrigen zurück, weil die Erledigung - abgesehen vom Kostenausspruch - nicht als Bescheid zu qualifizieren gewesen wäre. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung oder der Geschäftszahl sei irgendein Rückschluss möglich, auf welche Verwaltungsrechtssache sich die Erledigung beziehen solle. In der Folge wurde offenbar ein Devolutionsantrag hinsichtlich der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gestellt, der jedoch nach einem im Akt erliegenden Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. April 2000 zurückgezogen worden sein dürfte (das weiters einliegende Schreiben über die Zurückziehung von Devolutionsanträgen vom 24. Juni 1999 nennt eine Geschäftszahl des Unabhängigen Verwaltungssenates, die mit jener auf dem Schreiben, mit welchem auf Grund eines Devolutionsantrages im Verfahren A 8aP- 11610W der Akt angefordert wurde, übereinstimmt, nennt aber keine Details, um welche Devolutionsanträge es geht).

Da somit nach wie vor über den Wiederaufnahmeantrag nicht entschieden ist, liegt im vorliegenden Fall weiterhin eine rechtskräftige Strafverfügung vor.

Eine inhaltliche Argumentation gegen die Bestrafung liegt lediglich in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages, dass die flächendeckende Kundmachung mangelhaft gewesen sei.

Da diese Argumentation hinsichtlich der Kurzparkzone "Universitätsviertel" nicht verfängt, ist keine Rechtswidrigkeit der Strafverfügung vom 22. März 1999 erkennbar.

d) Als Zwischenergebnis ist daher zu den Bescheiden betreffend Tatorte in der Kurzparkzone "Universitätsviertel" festzuhalten:

Die Bescheide zu den Zlen. A 8aP-11488/W, A 8aP-11561W und A 8aP-11610W waren nicht rechtswidrig.

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides zur Zl. A 8aP-6812W hängt davon ab, ob die Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zutrifft, dass wegen der Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Kurzparkzonenverordnungen eine Bestrafung unzulässig war.

e) Zur Argumentation betreffend die Unzulässigkeit einer "dynamischen Verweisung" in der Parkgebührenverordnung:

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hinsichtlich der Kurzparkzone "Universitätsviertel" im Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid zur Zl. A 8aP-6812W auch die Auffassung vertreten, dass die Parkgebührenpflicht diesbezüglich deshalb nicht bestanden habe, weil diese Kurzparkzone nicht von der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 erfasst gewesen sei. Eine Auslegung der Parkgebührenverordnung 1979 dahingehend, dass auch nach Inkrafttreten der Verordnung neu verordnete Kurzparkzonen gebührenpflichtig seien, führe zum Vorliegen einer dynamischen Verweisung. Da eine solche Verweisung dem Determinierungsgebot der Bundesverfassung widerspreche, komme eine solche Auslegung nicht in Betracht. Ferner sei der politische Wille nicht auf eine Verordnung einer Gebührenpflicht auch für nach der Erlassung der Gebührenverordnung neu verordnete Kurzparkzonen gerichtet gewesen.

Hiezu ist Folgendes festzustellen:

Die Auffassung, dass eine Verweisung auf Kurzparkzonen, die durch Vorschriftszeichen nach der StVO kundgemacht werden, schon deshalb rechtswidrig wäre, weil mangels Kundmachung der später erlassenen, verwiesenen Norm dem Erfordernis der Angabe der Fundstellen der verwiesenen Regelungen nicht Genüge getan sei und daher ein Verstoß gegen Art. 18 B-VG vorliege, ist unzutreffend. Werden Verordnungen nicht nur in einem Publikationsorgan der Gebietskörperschaft, sondern auch (oder nur) durch Vorschriftszeichen nach der StVO kundgemacht, ist der Umstand der Erlassung der Verordnung und der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung unmittelbar für die Rechtsunterworfenen ersichtlich. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein Publizitätsproblem oder ein Problem der Unklarheit bezüglich des Anwendungsbereiches der Norm mangels Zugänglichkeit der verwiesenen Bestimmung vorliege. Es braucht daher im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, ob die Argumentation des Unabhängigen Verwaltungssenates dann zuträfe, wenn die verwiesene Norm lediglich in einem amtlichen Kundmachungsorgan kundgemacht würde.

Im Fall eines Verweises auf Kurzparkzonen, welche mit Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO kundgemacht werden, stellt sich das vom Unabhängigen Verwaltungssenat aufgezeigte Problem nicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ging jedoch weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten die dynamische Verweisung unzulässig wäre.

Hiezu ist zu bemerken, dass zwar unbestritten dynamische Verweisungen in der Form, wie sie den vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde lagen, unzulässig sind, dass aber nicht jede Form der Anknüpfung an Normen anderer Rechtssetzungsorgane als unzulässige dynamische Verweisung zu qualifizieren ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 6. März 1991, B 1292/90, Slg. 12.668, zum Wiener Parkometergesetz keine Bedenken gegen die Anknüpfung an die Kurzparkzonenregelung nach der StVO (einer Bundesnorm) geäußert. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis nach Prüfung unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten ausdrücklich festgestellt, dass er auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, also das Wiener Parkometergesetz und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung des Wiener Gemeinderates, hege.

Die Anknüpfung des Abgabennormsetzers bei der Umschreibung des Abgabentatbestandes an das Vorliegen einer Kurzparkzone ist jedoch eine zulässige Anknüpfung im Tatsachenbereich (hierin kann auch der Unterschied zu der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2004, V 40/04, zu Grunde liegenden Bestimmung gesehen werden, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Abgabe, also im Rechtsfolgenbereich, auf eine Norm einer anderen Normsetzungsautorität verwies; in gleicher Weise ordneten die in den vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark genannten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes beurteilten Regelungen die Geltung bestimmter bundesrechtlicher Normen in Landesbereich an). Es bedeutet somit keine verfassungswidrige Aufgabe der eigenen Regelungskompetenz, wenn der Gemeinderat bei der Umschreibung des Tatbestands einer Abgabenbestimmung an Kurzparkzonen, die durch Verordnung eines anderen Normsetzers einzurichten sind, anknüpft. Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass es unsachlich wäre, die Parkgebühr an die Abstellung eines Kraftfahrzeugs in einer Kurzparkzone zu knüpfen, bestehen gegen die sich aus dieser Regelungstechnik ergebende Änderung des räumlichen Anwendungsbereiches der Norm auf Grund der Entscheidung des Kurzparkzonennormsetzers keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schließlich überzeugen auch die Überlegungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zum politischen Willen, der für eine statische Auslegung des "Verweises" spreche, nicht.

Einen Beleg dafür, dass der "politische Wille" lediglich auf die Erfassung der 1979 bestandenen (oder zu späteren Zeitpunkten, zu denen die Verordnung novelliert wurde, bestandenen) Kurzparkzonen gerichtet gewesen wäre, gab der Unabhängige Verwaltungssenat nicht an. Wenn aber der Unabhängige Verwaltungssenat seine Auffassung auch dahingehend zusammenfasst, dass eine verfassungskonforme Interpretation zum Ergebnis führe, "dass der politische Konsens des Jahres 1979 unbeschadet vielleicht weitergehender Regelungsabsichten sich in rechtswirksamer (Unterstreichung im Original) Weise jedenfalls nur auf die Einführung einer Gebührenpflicht für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grazer Parkgebührenverordnungen bereits vorhandenen Kurparkzonen erstreckt" habe, so ist ihm - im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.668) zur zulässigen Anknüpfung im Tatsachenbereich - nicht zu folgen.

Damit ergibt sich, dass auch der Bescheid vom 18. September 1996, Zl. A 8aP-6812W, nicht rechtswidrig war.

2.3. Es war daher dem Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hinsichtlich jener Bescheide stattzugeben und gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AHG die Rechtswidrigkeit der Bescheide festzustellen, die Tatorte in der Kurzparkzone "Innenstadt" betrafen und gleichzeitig die Tatzeitpunkte nach dem 25. März 1996 lagen.

Dem Antrag war jedoch nicht stattzugeben, soweit er Bescheide betraf, die einen Tatort in der Kurzparkzone "Universitätsviertel" oder zwar einen Tatort in der Innenstadt, jedoch einen Tatzeitpunkt vor dem 26. März 1996, zum Gegenstand hatten.

Wien, am 22. Februar 2006

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