VwGH 95/17/0132

VwGH95/17/013221.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. W in I, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Jänner 1995,

Zlen. 16/181-6/1994, 16/182-6/1994, 16/183-6/1994, 16/184-6/1994 und 16/185-6/1994, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

KurzparkzonenabgabeG Tir 1994 §1 Abs1;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3 impl;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z13d;
StVO 1960 §52 lita Z13e;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
VStG §5 Abs2;
VwGG §48 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG Tir 1994 §1 Abs1;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3 impl;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z13d;
StVO 1960 §52 lita Z13e;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
VStG §5 Abs2;
VwGG §48 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - unter näherer Angabe des Tatortes und der Tatzeit - schuldig erkannt, er habe in insgesamt fünf Fällen ein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne durch Verwendung (bzw. "Verhängung") eines Parkscheines die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe dadurch (jeweils) eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung begangen, weshalb über ihn (jeweils) eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, "als über mich nicht ganz unerhebliche Geldstrafen verhängt wurden, die mich in meinem Vermögen treffen". Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus:

"Nach meiner Überzeugung ist die Kurzparkzonenverordnung der Stadtgemeinde Innsruck zumindest im bescheidgegenständlichen Bereich des Prämonstratenserweges nicht ordnungsgemäß verlautbart worden. In Ermangelung diesbezüglicher einfacher gesetzlicher Regelungen haben nach der herrschenden Judikatur und Lehre Kundmachungen in einer solchen Art zu erfolgen, daß die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können. Es muß sich sohin um eine "ortsübliche Kundmachung" handeln. Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind nicht anzuwenden. Als nicht gehörig kundgemacht erachte ich die Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung insofern, als im Bereich des Prämonstratenserweges, der eine Sackgasse darstellt, zwar in weiterer Entfernung (Duilestraße Ecke Feldgasse) ein Schild aufgestellt ist, welches auf die Kurzparkzone verweist, andererseits aber im Prämonstratenserweg selbst ganz klar Bodenmarkierungen angebracht wurden, die scheinbar den Verlauf der Kurzparkzone im Prämonstratenserweg darstellen. Für einen unbefangenen Beobachter, können diese beiden Hinweise nur in Kombination verstanden werden, was nichts anderes bedeutet, als daß die in Rede stehende Verordnung am Prämonstratenserweg eben im Bereich der blauen Markierungen gilt. Ein anderer Sinn kann diesen blauen Markierungen nicht zugeordnet werden und ist nicht verständlich, weshalb ansonsten derartige Markierungen angebracht werden sollten. Der Beschwerdeführer, der erwiesenermaßen sein Fahrzeug gerade außerhalb dieser Markierungen abgestellt hatte, wurde somit eindeutig in die Irre geführt. Ein derartig irreführende Kundmachung kann aber nicht als ordnungsgemäß betrachtet werden. Wie bereits oben ausgeführt, konnte ja auch für den Beschwerdeführer die blaue Markierung keine andere Bedeutung haben, als daß sich die Beschilderung eben auf die durch die blaue Markierung gekennzeichnete Fläche bezieht.

Daß die gewählte und irreführende Art der Kundmachung nicht ordnungsgemäß ist, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß es problemlos möglich gewesen wäre, die Verordnung in eindeutiger Form kundzumachen, indem man beispielsweise einfach auf die blauen Markierungen verzichtet."

Bedenken gegen die gehörige Kundmachung der Verordnung über die hier in Betracht kommende Kurzparkzone vermag dieses Beschwerdevorbringen nicht entstehen zu lassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 lit. d bzw. e StVO 1960 angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfaßt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1990, Zl. 89/17/0191, und vom 28. Jänner 1994, Zl. 94/17/0006). Daß eine SOLCHERART kundgemachte generelle Norm für die im Beschwerdefall in Frage stehende Kurzparkzone nicht bestehe, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet und läßt sich derartiges auch aus dem Akteninhalt nicht entnehmen.

Sind aber von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfaßt, so hat dies auch für den gegenständlichen - in diesem Gebiet liegenden - "Prämonstratenserweg" zu gelten. Daß dieser Weg eine Sackgasse darstellt, ändert daran nichts.

Bedenken gegen die gehörige Kundmachung der Verordnung über die hier in Betracht kommende Kurzparkzone vermag auch das Beschwerdevorbringen nicht entstehen zu lassen, das darauf abzielt, die in Frage stehende Kurzparkzone (als ein bestimmtes Gebiet) sei nur teilweise (und nicht durchgehend) mit Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Nach § 25 Abs. 2 StVO 1960 können Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone wird davon jedoch nicht berührt, wenn die Behörde dieser Kannvorschrift nicht - oder auch nicht durchgehend - nachkommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1990, Zl. 89/17/0191). Da die blauen Bodenmarkierungen keine obligatorischen Kundmachungsformen im Sinne der StVO 1960 darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnung verfügt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1979, Zl. 1952/78). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.

Die Beschwerde erweist sich daher im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen. § 48 Abs. 2 VwGG bietet nämlich keine Möglichkeit, Kosten in der Höhe des Vielfachen des Pauschbetrages zuzusprechen, wenn nur ein Bescheid der belangten Behörde angefochten wurde; über wieviele Bescheide der Unterbehörde dieser abgesprochen hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 3. Oktober 1966, VwSlg. N.F. Nr. 3506/F).

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