Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §304;
DBR Stmk 2003 §305 Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 lita idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
VerwendungszulagenV Stmk 1997;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §304;
DBR Stmk 2003 §305 Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 lita idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
VerwendungszulagenV Stmk 1997;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B (Amtstitel "Amtsrat") in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft B, wo sie im dortigen "Strafreferat" verwendet wird. In ihrer Eingabe vom 2. August 2000 beantragte sie die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes (in der Folge: "GG/Stmk").
Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2001, mit dem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk versagt hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hiefür führte dieses Erkenntnis tragend aus:
"§ 30a Abs. 2 GG/Stmk erfordert einerseits (lit. a), dass dauernd und in erheblichem Ausmaß übertragene Aufgaben nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung des Beamten bewirken, und andererseits (lit. b), dass der Beamte das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist.
Die zweite Voraussetzung, die subjektive Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, zog die belangte Behörde offenbar nicht in Zweifel.
Die Beurteilung der ersten Voraussetzung, einer besonderen Belastung, hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur anhand des Umfanges der übertragenen Aufgaben, sondern auch im Hinblick auf deren Art und Schwierigkeitsgrad zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188).
Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen.
Die zitierten Erläuternden Bemerkungen verdeutlichen weiters, dass zur Ermittlung der Höhe der Zulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits die komplette Belastung des Beamten (in qualitativer und quantitativer Hinsicht) festzustellen ist.
Soweit sich die belangte Behörde - ohne nähere Begründung - darauf beschränkte, nur im zeitlichen Ausmaß der Anwesenheit der Beschwerdeführerin an der Dienststelle eine Mehrbelastung zu prüfen, verkannte sie schon insofern die Rechtslage; im Übrigen wäre die "komplette" Belastung der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen.
Weiters entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Vergleichsbetrachtung der (kompletten) Belastung der Beschwerdeführerin gegenüber jener von (höchstbelasteten) Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, um ausgehend von diesem Verhältnis eine Bemessung vorzunehmen."
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge verfasste die belangte Behörde als weiteren Erhebungsschritt eine Liste der Anzahl der "Strafreferenten der Verwendungsgruppe B in den Bezirkshauptmannschaften" im Land Steiermark.
Mit Erledigung vom 2. Juni 2003 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, zum Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage sei nachstehender maßgebender Sachverhalt festgestellt worden:
Die Beschwerdeführerin werde bei unmittelbarer Unterstellung unter den Leiter des Referates "Straßenverkehr, Strafwesen" der Bezirkshauptmannschaft B als Referentin für Verwaltungsstrafsachen im Wesentlichen mit nachstehenden Aufgaben verwendet: Durchführen von Verfahren in allen Verwaltungsstrafangelegenheiten (Buchstaben Re-Z) einschließlich Erlassen von Bescheiden. Sie besitze eine Zeichnungsbefugnis für alle eigenen Erledigungen, ausgenommen die dem Referatsleiter oder dem Bezirkshauptmann vorbehaltenen. Die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erfordere ein Wissen auf dem Niveau der Absolvierung einer höheren Schule sowie ein fundiertes Wissen in den für Verwaltungsstrafverfahren relevanten Teilen verschiedener Verwaltungsgesetze sowie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Der Beschwerdeführerin sei kein Bediensteter unterstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Beurteilung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk dem Grunde nach zustehe, auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung (im gegenständlichen Fall Verwendungsgruppe B, Gehobener Verwaltungsdienst, Dienstklassen II bis VI), abzustellen. Insbesondere im Hinblick auf die Art und den Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgaben seien von den Vergleichsbeamten Beamte der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, im Klubsekretariat eines Landtagsklubs und im Landesrechnungshof am höchsten belastet. Eine abgestufte, aber noch besondere Belastung treffe auf Gemeindeprüfer der Verwendungsgruppe B in den Bezirkshauptmannschaften zu. Dem entsprechend werde diesem Personenkreis nach der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997 über die Festsetzung der Verwendungszulagen gemäß § 30a GG/Stmk eine im Ausmaß abgestufte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 leg. cit. gewährt. Unter der Durchschnittsbelastung eines Beamten der Verwendungsgruppe B, Gehobener Verwaltungsdienst, Dienstklassen II bis VI, liege beispielsweise die Belastung der Buchhalter oder der Katastrophenschutzreferenten in einer Bezirkshauptmannschaft. Hingegen entsprächen die durch die übertragenen Aufgaben bewirkte Belastung und das Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin annähernd der Belastung und dem Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit insbesondere der in der Bezirkshauptmannschaft B verwendeten zwei weiteren Referenten für Verwaltungsstrafsachen und weiteren 31 in den übrigen Bezirkshauptmannschaften und den politischen Exposituren mit gleichartigen Aufgaben verwendeten Vergleichsbeamten, aber auch beispielsweise annähernd der Belastung der in den Bezirkshauptmannschaften verwendeten Referenten für Fremdenpolizei bzw. für Jugendwohlfahrt bzw. für Sozialhilfe und darüber hinaus der überwiegenden Zahl in anderen Bereichen der Landesverwaltung verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe B, Gehobener Verwaltungsdienst, Dienstklassen II bis VI.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2003 dahingehend Stellung, nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002 wären im fortgesetzten Ermittlungsverfahren ganz konkrete Beamte mit Namen, Dienststellung, Dienstaufgaben und Dienstort zur Vergleichsbetrachtung zu untersuchen und sodann dieses Sachverhaltsergebnis bekannt zu geben gewesen. Jedenfalls seien die ganz allgemein gehaltenen Behauptungen über Vergleichsbeamte der Verwendungsgruppe B zu mangelhaft, zumal die Höchstbelastung eines konkreten Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zur Vornahme der im genannten Erkenntnis vom 11. Dezember 2002 geforderten Vergleichsbetrachtung nach wie vor nicht ermittelt worden sei, um dazu dezidiert Stellung nehmen zu können. In der Erledigung vom 2. Juni 2003 werde nur generell die übliche Durchschnittsbelastung eines Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II bis (richtig:) VI angeführt. Auf das spezielle Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Fachwissen in allen Bereichen der Verwaltung, ihr Können und ihre Selbständigkeit bei der Erledigung der übertragenen Aufgaben werde nicht eingegangen. In den anderen steirischen Bezirkshauptmannschaften seien Akademiker als Verwaltungsstrafreferenten eingesetzt und die belangte Behörde habe in ihrer Erledigung vom 2. Juni 2003 selbst einräumen müssen, dass die Erfüllung der der Beschwerdeführerin übertragenen Aufgaben ein Wissen auf dem Niveau der Absolvierung einer höheren Schule erfordere. Überdies hätten auch die Amtsvorgänger der Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk erhalten. Zusammenfassend sei zu sagen, dass die bisherigen Ermittlungen viel zu unbestimmt seien, um sie widerlegen zu können.
Mit dem hierauf ergangenen angefochtenen Bescheid vom 25. August 2003 gab die belangte Behörde dem Antrag vom 2. August 2000 auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, nicht statt. Begründend führte sie unter einleitender Wiederholung der Feststellungen in ihrer Erledigung vom 2. Juni 2003 aus, da die Belastung der Beschwerdeführerin sohin der als Durchschnittsbelastung anzusehenden Belastung der (in der Erledigung vom 2. Juni 2003 genannten) Beamten annähernd entspreche, sei sie nicht als besondere Belastung anzusehen. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des Wortlautes des § 30a Abs. 2 GG/Stmk eindeutig feststehe, dass für die Gewährung einer solchen Verwendungszulage alle im Gesetz genannten Voraussetzungen verwirklicht sein müssten, lägen auch aus dieser Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage nicht vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2003 seien in keiner Weise zielführend. Wie bereits ausgeführt, sei zur Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Verwendungszulage dem Grunde nach zustehe, auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen, daher hinsichtlich jeder einzelnen Voraussetzung ein Vergleich mit der Durchschnittsbelastung bzw. dem durchschnittlichen Maß herzustellen. Dies sei im gegenständlichen Fall in einem ausreichenden Maß geschehen. Da auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutig feststehe, dass für eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk alle im Gesetz genannten Voraussetzungen verwirklicht sein müssten, bestehe ein Anspruch bereits dann nicht, wenn es an einer der genannten Voraussetzungen mangle. Aus diesen Erwägungen könne für die Beurteilung, ob dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk vorlägen, die Feststellung der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung einerseits und der kompletten Belastung des Beamten andererseits nicht relevant sein. Dieses Erfordernis sei vielmehr ausschließlich für die Frage der Bemessung einer bereits gebührenden Verwendungszulage ausschlaggebend. Da sich die (eingangs wiedergegebenen) Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002 auch auf die Frage der Bemessung bezögen, diese jedoch nur dann ein Rolle spiele, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Verwendungszulage dem Grunde nach bestünden, seien die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme nicht relevant. Die der als Durchschnittsbelastung anzusehenden völlig gleichen Belastung von insbesondere insgesamt 33 in den Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren verwendeten Strafreferenten der Verwendungsgruppe B und den anderen eingangs genannten Beamten annähernd entsprechende komplette Belastung der Beschwerdeführerin sei ermittelt worden, habe aber keine Besonderheit ergeben. Zur Ermittlung der Durchschnittsbelastung sei - wie oben angeführt - die Höchstbelastung und der die vergleichsweise unter der Belastung der Beschwerdeführerin liegende Belastung von konkret angeführten Beamtengruppen festgestellt worden, sodass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ins Leere gingen. Abgesehen davon, dass Beamte der Verwendungsgruppe A nicht als Vergleichsbeamte in Betracht kämen und auch nur vereinzelt und dies auch nur im Ausmaß von höchstens 5 % ihrer Gesamttätigkeiten besonders schwierige Verwaltungsstrafverfahren abwickelten, gehe die Aussage, die Dienstbehörde "räume" in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2003 selbst ein, dass die Erfüllung der der Beschwerdeführerin übertragenen Aufgaben ein Wissen auf dem Niveau der Absolvierung einer höheren Schule erfordere, ins Leere. Damit sei bekannter Maßen ein Maturaniveau zu verstehen, welches ja schon für die Besoldung nach der Verwendungsgruppe B erforderlich sei und daher für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der gegenständlichen Verwendungszulage nicht relevant sein könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die belangte Behörde habe die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002 dargelegte Rechtsmeinung verkannt, dass die Belastung nur im Verhältnis zu anderen konkret genannten Bediensteten bemessen werden könne. Dagegen würden in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich ganz allgemeine Ausführungen über Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage gemacht. Ein konkreter Vergleich fehle. Insofern erweise sich der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Dadurch, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgeblichen Ergebnisse des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens, die bei ihrer Beweiswürdigung ausschlaggebend gewesen seien, nicht übersichtlich und insbesondere nicht für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar zusammengefasst habe, verletze sie § 60 AVG. Sie führe nur ganz allgemeine Umstände an, die sie zum Schluss gebracht hätten, dass der Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage abzuweisen wäre. Diese Vorgangsweise widerspreche § 45 Abs. 2 AVG, wonach die Beweiswürdigung im konkreten Fall allgemein verständlich aufzuzeigen sei.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall bis 31. Dezember 2002 maßgeblichen gehaltsrechtlichen Rechtslage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zunächst auf das in dieser Sache ergangene, eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002 verwiesen.
Durch das am 25. April 2003 herausgegebene LGBl. (für das Land Steiermark) Nr. 29/2003 wurde das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (im Folgenden: "Stmk. L-DBR") erlassen, welches gemäß seinem § 304 am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, sodass ab diesem Zeitpunkt für die Zuerkennung einer Verwendungszulage die in der Folge genannten Rechtsvorschriften maßgebend sind.
Nach § 305 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR trat das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/2002, mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 außer Kraft.
Das IV. Hauptstück des Stmk. L-DBG enthält u.a. für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen und nicht in das (neue) Besoldungsschema optiert haben (§ 245 Stmk. L-DBR) - dies trifft nach der unwidersprochen gebliebenen Äußerung in der Gegenschrift auf die Beschwerdeführerin zu - Übergangsbestimmungen.
Vorschriften über die Verwendungszulage enthält für diese Beamtengruppe nunmehr § 269 Stmk. L-DBR, der sich inhaltlich nur unwesentlich von der Bestimmung des § 30a GG/Stmk unterscheidet; § 269 Stmk. L-DBR lautet auszugsweise:
"Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung
§ 269. (1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd ...
(2) Dem Beamten/Der Beamtin,
a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
(3) ...
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
...
(10) Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."
Mag auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. August 2000 um Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk (im Folgenden Belastungszulage) ersucht haben, so war dieses Begehren nicht dahingehend einschränkend zu deuten, dass ein Anspruch auf Verwendungszulage ausschließlich auf der Grundlage der zitierten Bestimmung - und damit allenfalls zeitlich beschränkt - geprüft werden sollte, vielmehr war die belangte Behörde gehalten, auch auf die seit 1. Jänner 2003 maßgebliche Rechtslage Bedacht zu nehmen und ihren Anspruch auf Belastungszulage seit 1. Jänner 2003 an Hand der Bestimmung des § 269 Stmk. L-DBR zu beurteilen.
Die belangte Behörde erachtete den geltend gemachten Anspruch schon dem Grunde nach deshalb als ausgeschlossen, weil die Belastung der Beschwerdeführerin der Durchschnittsbelastung - gemessen insbesondere an 32 anderen Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung in den sogenannten "Strafreferaten" der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren - entspreche.
Im vorliegenden Dienstrechtsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 DVG das AVG - mit den im DVG vorgesehenen Abweichungen - anzuwenden. Nach § 39 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Ergänzung zu diesen Regelungen ist im § 8 Abs. 1 DVG bestimmt, dass die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat. Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Bescheidbegründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen verfahrensrechtlichen Erfordernissen genügt der angefochtene Bescheid, wie die Beschwerde knapp, jedoch zutreffend aufzeigt, nicht.
Soweit die belangte Behörde einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verwendungszulage schon deshalb für ausgeschlossen erachtete, weil die Belastung der Beschwerdeführerin der Durchschnittsbelastung anderer Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung entspreche, wäre sie gehalten gewesen, im Hinblick auf die im § 30a Abs. 2 lit. a GG/Stmk und - für die Zeit ab 1. Jänner 2003 - im § 269 Abs. 2 lit. a Stmk. L-DBR genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz im angefochtenen Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse der Beschwerdeführerin einerseits und aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen, um solcherart einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht zu ermöglichen. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten, wie dies der angefochtene Bescheid enthält, wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin auch schon in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2003 die in der Erledigung der belangten Behörde vom 2. Juni 2003 wiedergegebenen und im angefochtenen Bescheid wiederholten Feststellungen als allgemein gehalten und mangelhaft monierte, wäre sie auch ohne ein dahingehendes Verlangen der Beschwerdeführerin im Dienstrechtsverfahren zu Ermittlungen und Feststellungen im erforderlichen Umfang verpflichtet gewesen.
Soweit die belangte Behörde auf die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59, über die Festsetzung der Verwendungszulagen gemäß § 30a GG/Stmk Bezug nahm, begegnet dies als gleichermaßen taugliche Methode zur Feststellung, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, insofern keinen Bedenken, als mit dieser Verordnung u.a. die in Rede stehende Belastungszulage für einzelne näher bezeichnete Beamte oder Gruppen von Beamten pauschal bemessen wurde und ihr für andere Beamte daher der Charakter einer Richtschnur zukommen kann. Misst nun die belangte Behörde dieser Verordnung Indizwirkung zu, so ist sie gehalten, nachvollziehbar darzustellen, wie die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in dieser Verordnung insbesondere bei den für einen Vergleich näher in Betracht kommenden Beamten oder Gruppen von Beamten für die Bemessung ihren Niederschlag fanden, um anhand dieser Kriterien die notwendige Gegenüberstellung mit der konkreten, ebenfalls darzustellenden Belastung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Schließlich bleibt zu bemerken, dass dieser Verordnung durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003, LGBl. Nr. 46, über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR mit Wirkung vom 1. Juli 2003 derogiert wurde.
Da die belangte Behörde in ihrer Prüfung des geltend gemachten Anspruchs dem Grunde nach die ihr mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002 überbundene Rechtsansicht verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. April 2004
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