Normen
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs8 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §61 Abs8b idF 2001/I/087;
GehG 1956 §61;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §43 Abs3 Z3;
LDG 1984 §52 Abs21 idF 2001/I/087;
StGG Art2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs8 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §61 Abs8b idF 2001/I/087;
GehG 1956 §61;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §43 Abs3 Z3;
LDG 1984 §52 Abs21 idF 2001/I/087;
StGG Art2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien; er ist an der Berufsschule für Gastgewerbe-Wien tätig.
Mit Schreiben vom 8. April 2002 beantragte er die Bezahlung der von ihm in Form vom 21 Supplierstunden erbrachten Mehrdienstleistung und begründete dies damit, er habe seit September 2001 diese Supplierstunden und laufend weitere Supplierstunden in Form eines ordentlichen Fachunterrichtes erbracht. Dies entspreche einer Mehrleistung, die über die normale Lehrverpflichtung hinausgehe; diese Mehrleistung sei im Sinn des § 61 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) abzugelten. Er fordere eine der erbrachten Mehrdienstleistung entsprechende Bezahlung und beantrage für den Fall der Ablehnung die bescheidmäßige Absprache.
Im Verfahren erster Instanz gab die Dienststelle des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Juni 2002 bekannt, dass dieser die Gegenstände der Fachgruppe I unterrichte, die Lehramtsprüfung der Fachgruppe I mit Politischer Bildung sowie die Erweiterungsprüfungen aus Englisch und Französisch abgelegt habe. Es handle sich um eine ganzjährig geführte Schulform, die Lehrfächerverteilung sei im Fall auftretender Supplierungen nicht geändert worden. Eine - von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogene - Liste der vom Beschwerdeführer geleisteten 21 Einzelsupplierstunden im Zeitraum vom 29. Oktober 2001 bis 7. März 2002 wurde unter einem vorgelegt.
Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 ausführte, er habe diese 21 Unterrichtseinheiten als Vertretungsstunden und zwar in Form eines ordentlichen Fachunterrichtes gehalten. Die Dienstanweisung zur Abhaltung dieser Vertretungsstunden sei mit dem Auftrag verbunden gewesen, den Unterricht jeweils von jenem Lehrer, der den Unterricht laut Stundenplan durchführen hätte sollen, nahtlos laut Lehrstoffverteilung fortzusetzen. Der von ihm zu leistende Aufwand an Vorbereitung, Abhaltung des Unterrichts und Nachbereitung für die abzuhaltenden Stunden sei auf Grund des Umstandes, dass er in dieser Klasse die jeweiligen Gegenstände nicht unterrichte, ein höherer als in den Gegenständen, in denen er nach der definitiven Lehrfächerverteilung eingesetzt sei. Dem zufolge seien die von ihm erbrachten Vertretungsstunden nicht als Stunden im Sinn des § 61 Abs. 8 GehG zu verstehen, sondern als Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GehG.
Der Stadtschulrat für Wien stellte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 8. April 2002 fest, dass er für die von der Schulleitung angeordneten und von ihm geleisteten 21 Supplierstunden keinen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG habe. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut Auskunft der Schulleitung die Stunden weder in Form des Blockunterrichtes erteilt worden seien noch die Lehrfächerverteilung im Fall der auftretenden Supplierung geändert worden sei, sodass § 61 Abs. 8 GehG 1956 zur Anwendung komme. Es möge zutreffend sein, dass der Arbeitsaufwand für Vorbereitung, Abhaltung des Unterrichts und Nachbearbeitung für eine Klasse, in der ein Lehrer nicht in der Lehrerfächerverteilung aufscheine, größer sei, doch sei in den gesetzlichen Bestimmungen des § 61 GehG nicht vorgesehen, dass damit eine Abgeltung als Mehrdienstleistung ermöglicht werde. Es sei durchaus einzuräumen, dass § 61 GehG nicht die tatsächliche Situation einer Vertretungsstunde im Berufsschulbereich berücksichtige, eine Abgeltung von Einzelsupplierstunden sei jedoch nicht im Rahmen von Mehrdienstleistungen möglich, da es sich um keine dauernde Unterrichtserteilung handle.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wiederholte darin die Ausführungen in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2002. Er beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag auf Vergütung von Mehrdienstleistungen für die von der Schulleitung angeordneten Mehrleistungsstunden in der Zeit vom 29. Oktober 2001 bis 7. März 2002 gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG in Verbindung mit § 52 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) stattgegeben werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass sein Spruch nun wie folgt lautet:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 8. April 2002 wird festgestellt, dass Sie für die von der Schulleitung angeordneten und von Ihnen im Zeitraum 29. Oktober 2001 bis 7. März 2002 geleisteten 21 Supplierstunden keinen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, haben."
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 sowie des § 61 Abs. 1, 2, 8 und 8b GehG und des § 52 Abs. 21 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, § 61 GehG sei durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, neu geregelt worden. Dabei sei die Mehrdienstleistungsvergütung der Lehrer auf unterschiedliche Abgeltungsformen für dauernde Mehrdienstleistungen und für Vertretungsstunden (sogenannte "Einzelsupplierungen") umgestellt worden. Demnach gebühre einem Lehrer bei Überschreiten des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung durch "dauernde Unterrichtserteilung" eine Vergütung in Form eines prozentuellen Betrages seines Gehaltes (§ 61 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GehG). Hingegen gebühre einem Lehrer für "außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden" bei "Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers" eine Vergütung in Form eines Fixbetrages (§ 61 Abs. 8 GehG). Für den Vertretungsfall bei "dauernder Unterrichtserteilung" bestimme § 61 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit., dass die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern sei, sobald feststehe, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen überschreite.
In den Erläuterungen zu § 61 GehG (RV 311 der XXI. GP) werde dazu ausgeführt, dass bei Einzelsupplierungen die Belastung nicht vergleichbar sei mit sonstigen Mehrdienstleistungen, weil es sich um Unterrichtsstunden handle, die häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung bedürften, weshalb die Entlohnung im Wege eines Fixbetrages gewählt worden sei.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, sei die besondere Situation der Berufsschulen in zweierlei Hinsicht - jeweils mit Wirksamkeit 1. September 2001 -
berücksichtigt worden. Zum einen sei § 52 LDG 1984 der Absatz 21 angefügt und somit angeordnet worden, dass Berufsschullehrer bereits ab der ersten Vertretungsstunde eine Vergütung gemäß § 61 Abs. 8 GehG erhielten, während es allen anderen Landeslehrern als zumutbar erachtet werde, "zumindestens eine Stunde pro Woche ohne zusätzliche Abgeltung zu vertreten", da "die Vertretung grundsätzlich zu den Dienstpflichten gehört" (EB zu § 61 Abs. 8 GehG, RV 311 der XXI. GP). Zum anderen sei in § 61 GehG der Absatz 8b eingefügt worden, wonach an Stelle der Vergütung gemäß § 61 Abs. 8 die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 gebühre, wenn pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werde. In den Erläuterungen (§ 61 Abs. 8b GehG, AB 697 der XXI. GP) werde dies mit der besonderen Situation im berufsbildenden Schulwesen begründet, wo sich oft die Notwendigkeit ergebe, den Unterricht in bestimmten Gegenständen zu blocken. Sollte der für den Unterricht vorgesehene Lehrer verhindert sein, müssten vertretungsweise ein oder mehrere Lehrer tätig werden, die jeweils Anspruch auf die Vergütung für Einzelsupplierungen hätten. Da aber ein solcher Blockunterricht im Interesse der Schüler ausschließlich als Fachsupplierung für den betreffenden Gegenstand - durch einen dafür unterrichtsberechtigten Lehrer - gehalten werden müsse, sollte diese vertretungsweise Blockveranstaltung insofern als Unterricht behandelt werden, als ab der 4. Unterrichtsstunde nicht Fixbeträge gemäß § 61 Abs. 8 GehG, sondern die MDL-Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 zustehen solle. Dafür spreche auch, dass ein dermaßen umfangreicher Blockunterricht bereits einem Anlass für eine Änderung der Lehrfächerverteilung gleich käme (z.B. statt vier Stunden Block je eine Stunde auf vier Wochen verteilt). Somit sei in § 61 GehG auf die Berufsschulen, die gemäß § 49 des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. Nr. 766/1996, als ganzjährige lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschulen geführt werden könnten, Bedacht genommen worden.
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer insgesamt 21 Vertretungsstunden erbracht. Wie sich aus der Liste der Supplierstunden ergebe, habe der Beschwerdeführer jeweils einen vorübergehend verhinderten Lehrer ersetzt, dabei aber keine zwei Wochen übersteigende Vertretung eines Lehrers übernommen, sodass auch keine Änderung der Lehrfächerverteilung vorgenommen worden und keine "dauernde" Unterrichtserteilung im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG 1956 vorgelegen sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/12/0147, wonach bei einer einwöchigen Unterrichtserteilung keine "dauernde" Unterrichtserteilung im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG angenommen, sondern diese Tätigkeit nur als vorübergehend gewertet werden könne).
Weiters habe der Beschwerdeführer auch keinen länger als drei Stunden umfassenden Blockunterricht in einem einzigen Gegenstand abgehalten. Dass ein Blockunterricht nur dann vorliege, wenn ein einziger Gegenstand über einen mehr als eine Unterrichtseinheit dauernden Zeitraum - ohne Unterbrechung durch ein anderes Fach - unterrichtet werde, ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 8b GehG ("für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer"). Die bei dieser Formulierung verwendete Einzahl des Begriffes "Unterrichtsgegenstand" zeige, dass mit dem Blockunterricht im Sinn des § 61 Abs. 8b GehG nur gemeint sein könne, dass ein einziges Fach mehr als 3 Stunden lang unterrichtet werde. Hätte der Gesetzgeber zulassen wollen, dass der Unterricht in verschiedenen Gegenständen als Blockunterricht gelte, hätte er den Plural "für die betreffenden Unterrichtsgegenstände" verwenden müssen. Zum anderen ergebe sich dieser Sinn auch aus den Erläuterungen; demnach sei Sinn der Regelung, dass ein erhöhter Aufwand abgegolten werden solle, wenn dieser einer Änderung der Lehrfächerverteilung gleichkomme, die wiederum nur dann erfolge, wenn eine zwei Wochen übersteigende Vertretung eines Lehrers übernommen werde. Im Fall des Blockunterrichts wäre eine vierstündige Vertretung in ihrer Wertigkeit mit einer mehr als zwei Wochen dauernden Vertretung eines Lehrers gleichzusetzen. Wenn aber eine Supplierung an einem Tag in verschiedenen Gegenständen erfolge, sei eine Änderung der Lehrfächerverteilung nicht erforderlich und bestehe kein mit einer zweiwöchigen Vertretung vergleichbarer Aufwand. Es handle sich daher bei den vom Beschwerdeführer geleisteten 21 Vertretungsstunden um Einzelsupplierungen, die gemäß § 61 Abs. 8 GehG abzugelten seien. Für die besondere Vergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG lägen weder die in § 61 Abs. 1 noch die in § 61 Abs. 8b GehG geforderten Voraussetzungen vor.
Die Abänderung des Spruches sei zur Abgrenzung des Gegenstandes des Verfahrens erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerde stützt sich in erster Linie auf den Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Ansicht, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht bloße Supplierungen in Form von Einzelsupplierungen vorgelegen seien, sondern dass er auf Grund seines erhöhten Vorbereitungsaufwandes einen vollwertigen Unterricht erteilt habe. Nach seiner Ansicht bestehe kein Zweifel daran, dass dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn des Gesetzes nach die Suppliervergütung nach § 61 Abs. 8 GehG nur der Abgeltung der "einfachen Suppliertätigkeit" diene und nicht ein Entgelt für "vollwertige Unterrichtserteilung" darstelle.
Dies wird zum einen mit den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gesetzesmaterialien begründet und zum anderen mit einem Hinweis auf die Regelung für die anderen Pflichtschullehrer gemäß § 50 Abs. 5 LDG 1984 in Verbindung mit § 43 leg. cit. Nach dessen Abs. 3 Z. 3 seien bis zu 10 Supplierstunden unentgeltlich zu leisten, und zwar wenn es sich dabei um "unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler" handle. Dies bringe klar zum Ausdruck, was der Gesetzgeber selbst als charakteristisch für diese Art von Supplierstunden ansehe, und es habe diese Definition auch für die gegenständlichen Supplierstunden nach § 61 Abs. 8 GehG volle Gültigkeit. Die übereinstimmenden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bedeuteten daher eine Bekräftigung dessen, was aus dem Gesetz selbst abgeleitet werden könne.
Es sei allerdings auch zu konstatieren, dass die Definition der Mehrdienstleistungsstunden laut § 61 Abs. 1 GehG nicht unmittelbar auf den "Mehrunterricht in Form von Einzelstunden" anwendbar sei. Die Letzteren bestünden nicht in "dauernder" Unterrichtserteilung, wie es die Definition laut diesem Gesetzesabsatz verlange. Gehe man aber eng vom Gesetzeswortlaut aus, so habe man auch zur Kenntnis zu nehmen, dass Abs. 8 keine Anordnung dahingehend enthalte, dass die darin geregelte Vergütung an die Stelle der Ansprüche nach den §§ 16 und 18 GehG trete. Damit bestehe eine zweifache Grundlage dafür, dass die Vergütung nach § 61 Abs. 8 GehG keine (volle) Abgeltung für den "Mehrunterricht in Form von Einzelstunden" darstelle. Zum einen sei der Anknüpfungstatbestand eine Aufsichtssupplierung und nicht eine Unterrichtserteilung und zum anderen wäre selbst dann, wenn § 61 Abs. 8 GehG auf die "Mehrunterrichtsleistung durch Einzelstunde" angewendet werden könnte, eine zusätzliche Abgeltung nach den §§ 16 und 18 GehG zulässig und eben deshalb auch geboten, weil durch die darin geregelte Suppliervergütung nur ein Teil jener Leistung abgegolten werde, nämlich die Aufsichtsführung, die durch die "Mehrunterrichtsleistung durch Einzelstunde" erbracht werde.
Deren volle angemessene Abgeltung müsste sogar höher sein als laut § 61 Abs. 2 GehG für die Dauermehrdienstleistungen vorgesehen, weil die erforderliche Arbeitsquantität entsprechend den obigen Ausführungen größer sei. Er sehe es allerdings als akzeptabel an, die Abgeltung der Höhe nach entsprechend Abs. 2 erfolgen zu lassen und es sei darin seines Erachtens auch objektiv die adäquate interpretatorische Lösung zu erblicken. Das Ausmaß der zusätzlichen Mehrarbeit sei konkret schwer bestimmbar und im Rahmen der das Besoldungsrecht weitgehend bestimmenden schematischen Betrachtungsweise stelle sich diese Lösung auch als systemkonform dar. Jede geringere Abgeltung erscheine gleichheitsrechtlich und somit verfassungsrechtlich bedenklich. Der leistungsgerechte Lohn sei zumindest ungefähr anzustreben und damit sei eine systematische Minderentlohnung nicht vereinbar.
An all dem änderten die von der belangten Behörde aufgezeigten Besonderheiten punkto Berufsschullehrer und Berufsschulwesen nichts. Es gehe um einen ganz klar ausgeprägten und beträchtlichen Unterschied der Leistungsart, die Aufsichtssupplierung sei im Berufsschulbereich nicht weniger deutlich von der vollen Unterrichtserteilung unterschieden als sonst wo. Auf Besonderheiten des Berufsschulbereiches möge durch die von der belangten Behörde angeführten Regelungsabweichungen ausreichend Bedacht genommen worden sein, die gegenständliche Relation von Leistungs(art) und -vergütung sei davon aber nicht berührt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Landeslehrer im Sinn des § 1 LDG 1984. Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 iVm Abs. 2 sind auf ihn, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist, die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies jedoch mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (§ 106 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984). Sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle (§ 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984).
§ 61 GehG (Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, Abs. 8 und 8b - mit Ausnahme der (nicht wiedergegebenen) Beträge - in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001- Universitäten BGBl. I Nr. 87) hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:
"§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
- 1. dauernde Unterrichtserteilung
- 2. ...
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird."
Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde nach Abs. 2 dieser Bestimmung einen bestimmten Prozentsatz seines Gehaltes.
"...
(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
- 1. ...
- 2. ... (Festlegung von Fixbeträgen für jede Unterrichtsstunde je nach Verwendungsgruppe)
(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4."
Nach § 52 Abs. 21 LDG 1984 idF des Art 12 Z 1c der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, ist § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gilt.
Die Erläuterungen zu § 61 GehG (XXI. GP, RV 311, S. 224) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"In einem neuen System erscheint es daher sinnvoll, die Vergütung von dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen unterschiedlich zu gestalten. Die Mehrdienstleistungen, die in den Lehrfächerverteilungen über die Lehrverpflichtung hinaus für den einzelnen Lehrer ausgewiesen werden, werden im gesamten Schuljahr mit Ausnahme längerer Ferialzeiten sowie bestimmter anderer Anlassfälle (siehe unten) ohne Gegenrechnung bezahlt.
Bei den Einzelsupplierungen ist die Belastung jedoch nicht vergleichbar. Es handelt sich hier um Unterrichtsstunden, die häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung bedürfen. Daher wurde hier der Weg eines Fixbetrages gewählt. Da die Vertretung grundsätzlich zu den Dienstpflichten gehört, erscheint es zumutbar, zumindest eine Stunde pro Woche ohne zusätzliche Abgeltung zu vertreten. Ab einer Vertretungsdauer von zwei Wochen ist jedoch die Lehrfächerverteilung entsprechend zu ändern, sodass (bei Einteilung eines bereits vollbeschäftigten Lehrers) Dauermehrdienstleistungen anfallen. Die Organisation (Einteilung und personelle Entscheidung) obliegt dem Schulleiter, der darauf zu achten hat, dass die Lehrer gleichmäßig zu Supplierungen eingeteilt werden. Dies ist auch eine Maßnahme in Richtung der Verstärkung von Kompetenz und Autonomie der Schulen.
..."
Die Erläuterungen zu § 61 Abs. 8b GehG, der erst im Ausschuss eingefügt wurde (XXI. GP, AB 697, S. 3), lauten:
"Im berufsbildenden Schulwesen ergibt sich oft die Notwendigkeit, den Unterricht in bestimmten Gegenständen zu blocken. Sollte der für den Unterreicht vorgesehene Lehrer verhindert sein, müssen vertretungsweise ein oder mehrere Lehrer tätig werden, die jeweils Anspruch auf die Vergütung für Einzelsupplierungen hätten. Da aber ein solcher Blockunterricht im Interesse der Schüler ausschließlich als Fachsupplierung für den betreffenden Gegenstand - durch einen dafür unterrichtsberechtigten Lehrer - gehalten werden muss, sollte diese vertretungsweise Blockveranstaltung insofern als Unterricht behandelt werden, als ab der vierten Unterrichtsstunde nicht Fixbeträge gemäß § 61 Abs. 8 GehG, sondern die MDL-Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 zustehen sollen. Dafür spricht auch, dass ein dermaßen umfangsreicher Blockunterricht bereits einem Anlass für eine Änderung der Lehrfächerverteilung gleich käme (zB statt vier Stunden Block je eine Stunde auf vier Wochen verteilt)."
Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers und die Zielrichtung seines Antrages liegt in seiner Annahme, § 61 Abs. 8 GehG gelte lediglich eine Suppliertätigkeit im Sinne einer bloßen Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler (Aufsichtssupplierung) ab, nicht jedoch eine vollwertige vertretungsweise Unterrichtserteilung (Fachsupplierung). Eine Supplierung, die in einer solchen aufwändigeren Form ("Mehrunterrichtsleistung durch Einzelstunden" in der Diktion des Beschwerdeführers) stattfinde, sei seines Erachtens nicht von § 61 Abs. 8 GehG erfasst, sondern bewirke einen Anspruch auf Vergütung nach § 61 Abs. 1 und 2 GehG bzw. allenfalls nach den §§ 16 ff und 61 Abs. 8 GehG (der Höhe nach durch § 61 Abs. 2 leg. cit. begrenzt).
Diese Unterscheidung findet im Gesetz aber keine Deckung.
§ 61 Abs. 8 GehG stellt auf die Heranziehung zur Vertretung
eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers ab ("Vertretungsstunde"); § 61 Abs 1 GehG spricht vom "Vertretungsfall".
Die vom Beschwerdeführer in Diskussion gezogene Art der in einem solchen Vertretungsfall auszuübenden Tätigkeit (nur Aufsichtstätigkeit oder Unterrichtserteilung) ergibt sich implizit aus § 61 Abs. 8b GehG, wo der Sonderfall des Supplierens in Form eines Blockunterrichtes (mehr als drei Vertretungsstunden in einem Unterrichtsgegenstand) geregelt wird. Vertretungsstunden stellen nach dem Inhalt dieser Norm Unterrichtsstunden einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung dar; erst ab der vierten Vertretungsstunde pro Tag und in Form eines Blockunterrichtes soll dann die Sondernorm des § 61 Abs. 8b GehG greifen. Unter dieser Anzahl liegende Vertretungsstunden können einen solchen Anspruch - der im vorliegenden Fall unbestritten nicht vorliegt - nicht auslösen, sondern sind nach § 61 Abs. 8 leg. cit. abzugelten.
Vertretungsstunden im Sinne des § 61 Abs. 8 GehG umfassen daher grundsätzlich die Erteilung von Unterricht samt Vor- und Nachbereitung. Der - vom Beschwerdeführer in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte - § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984, der von "unvorhersehbarer Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler" spricht, kann diesbezüglich schon deshalb zu keiner anderen Betrachtung führen, weil diese Norm ausdrücklich nicht für Berufsschullehrer gilt.
Zu dem gerade dargestellten Verständnis einer Vertretungsstunde passt das in den Erläuterungen abgebildete System der Unterscheidung zwischen der Vergütung von dauernden Mehrdienstleistungen einerseits und Einzelsupplierungen andererseits. Es wurde zwar von einer fehlenden Vergleichbarkeit dieser beiden Vertretungen hinsichtlich der jeweiligen Belastung ausgegangen; allerdings verfolgte der Gesetzgeber nicht die Vorstellung, dass bei Einzelsupplierungen lediglich Aufsicht geleistet würde. Die Erläuterungen sprechen vielmehr von einer den dauernden Mehrdienstleistungen "nicht vergleichbaren" Belastung, weil es sich bei Einzelsupplierungen um Unterrichtsstunden handle, die "häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung" bedürften; daher sei der Weg eines Fixbetrages gewählt worden. Aus diesem Vergleich lässt sich aber zweifelsfrei ableiten, dass auch die Einzelsupplierungen nach der Vorstellung des Gesetzgebers einer Vor- und Nachbereitung bedürften, wenn auch häufig nicht in einem der dauernden Mehrdienstleistung vergleichbaren Ausmaß.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters zutreffend und vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausführte, gelten für den Fall der Einzelsupplierung für Berufsschullehrer begünstigende Sonderregeln, die auf deren besondere Belastung auch bei Suppliertätigkeit Rücksicht nehmen. So ist insbesondere nach § 52 Abs. 21 LDG 1984 die Bestimmung des § 61 Abs. 8 GehG auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass - im Gegensatz zu den sonstigen unter § 61 GehG fallenden Lehrern - die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt und wurde die oben dargestellte Sonderregelung für Blockunterricht in § 61 Abs. 8b GehG getroffen.
Gegen die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, neben der Vergütung nach § 61 Abs. 8 GehG gebühre ihm auch eine Überstundenabgeltung nach den §§ 16 ff GehG, spricht - abgesehen davon, dass dem § 61 Abs. 8 GehG nicht der vom Beschwerdeführer angenommene Inhalt zu unterstellen ist - auch der Umstand, dass § 61 GehG - und zwar in allen dort geregelten Fällen - eine Sonderregelung der Vergütung für Mehrdienstleistungen für die Unterrichtserteilung der Lehrer darstellt, was die Anwendung der §§ 16 ff GehG bereits ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427 und vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153, u. a.).
Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, eine geringere Abgeltung als die im § 61 Abs. 1 GehG vorgesehene sei für in Berufsschulen abgehaltene Einzelsupplierungen gleichheitsrechtlich bedenklich, so ist ihm zu erwidern, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten ist, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB. VfSlg. 9607/1983, 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989, uva; ebenso zB die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1998, 97/12/0158 und vom 15. Dezember 1999, 99/12/0296). Schon gar nicht ist der Gesetzgeber gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert es lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dass der einfache Gesetzgeber mit der hier in Rede stehenden besoldungsrechtlichen Regelung den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege wegen des Fehlens von Feststellungen zur vollwertigen Unterrichtserteilung und den damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, ist zum einen zu bemerken, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Dass diesen Umständen aber keine Relevanz bei der Lösung der hier entscheidenden Rechtsfrage zukam, wurde eben dargelegt.
Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. Oktober 2004
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