VwGH 2003/12/0078

VwGH2003/12/007810.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F K in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 2003, Zl. 119.334/17-I/1/e/03, betreffend Arbeitsplatzbewertung und Einstufung nach § 143 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §143 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z9.3 litc idF 1994/550;
B-VG Art20 Abs1;
StGB §289;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §143 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z9.3 litc idF 1994/550;
B-VG Art20 Abs1;
StGB §289;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres. Er wird dort bei der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT) als Gruppenführer und Hauptsachbearbeiter für das Sachgebiet illegaler Waffenhandel, Technologietransfer einschließlich sensitiver Transporte (Referat für Proliferation) verwendet.

Mit dem auf einen Antrag vom 2. Februar 1996 zurückgehenden Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes Nr. 1538 Referatsleiter/Hauptsachbearbeiter des Referates 8 im Bundesministerium für Inneres befindet er sich mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Vorgeschichte wird daher zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = Slg. 14.895/A, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0096, verwiesen.

Darin wurde ausgeführt, dass es für die Einstufung im Funktionszulagenschema nicht primär auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes (die im Übrigen "Referatsleiter, Hauptsachbearbeiter" und nicht wie die Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 "Hauptsachbearbeiter" laute), sondern auf den Inhalt des Arbeitsplatzes bezogen auf die gesetzlichen Kriterien ankomme. Dabei begegne es - mangels anderer Hinweise durch den Beschwerdeführer - keinen Bedenken, im Beschwerdefall nur die unter der Bezeichnung "im Kriminaldienst" (vgl. Anlage 1 zum BDG 1979, Rz 9.2 und 9.3, jeweils lit. c) genannten Richtverwendungen als Vergleich heranzuziehen.

Durch die vom Gesetzgeber gewählte legistische Technik des Verweises aus dem generell Abstrakten ins individuell Konkrete der einzelnen Arbeitsplätze werde der zum Stichzeitpunkt 1. Jänner 1994 hinsichtlich konkreter Arbeitsplätze bestehende Sachverhalt zum Norminhalt erhoben. Es sei primär Aufgabe der Dienstbehörde, den Inhalt und die analytische Bewertung der in Frage kommenden konkreten Richtverwendungen zum Stichzeitpunkt festzustellen. Das durchgeführte Verfahren zeige, dass jedenfalls unter der allgemeinen Bezeichnung der Richtverwendung "Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion im Rahmen der Gruppe C" (= Richtverwendung für E 2a/7) nicht nur ein bestimmter Arbeitsplatz, sondern verschiedene Arbeitsplätze mit verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten bestehen. In einem solchen Fall sei es mangels einer näheren Determination Aufgabe der belangten Behörde, aus allen so bezeichneten Arbeitsplätzen, die nach Wissen, Verantwortung und Denkleistung im Verhältnis zu anderen, inhaltlich hinlänglich bezeichneten Richtverwendungen zweifelsfrei der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen seien, das Wesen der Richtverwendung herauszuarbeiten (so das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = Slg. 14.895/A).

Im zweiten Rechtsgang führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0096, im Wesentlichen aus, es entspreche nicht den Anforderungen an die Feststellung des Sachverhaltes bzw. an die Begründung, wenn die belangte Behörde - ohne jeglichen Bezug auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen - als Maßstab für ihre Bewertung von Kriterien ausgehe, die von ihr "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber" festgelegt worden seien. Der Gesetzesauftrag, der den Richtverwendungen zum Zeitpunkt 1. Jänner 1994 entscheidende normative Bedeutung beimesse, könne nicht durch eine "einvernehmliche Festlegung von Bewertungskriterien" zwischen zwei Verwaltungsstellen ersetzt werden. Der Inhalt der in Frage kommenden Richtverwendungen, die "der Transparenz der Bewertung und der Zuordnung" dienten, sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren festzustellen.

In der Folge holte die belangte Behörde am 6. Februar 2002 zur Arbeitsplatzbewertung ein Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS) ein. Dieses übermittelte der belangten Behörde am 12. Februar 2003 eine Stellungnahme, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 zur Äußerung zugestellt wurde. Diese erfolgte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003. Der Inhalt dieser Schriftstücke wird bei der zusammenfassenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides dargestellt.

Bereits am 6. Dezember 2002 hatte der Beschwerdeführer in dieser Rechtssache die zur hg. Zl. 2002/12/0334 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben. Das Verfahren hierüber wurde nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides mit hg. Beschluss vom 25. April 2003 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2003 stellte die belangte Behörde "gem. § 143 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit den Punkten 9.2.c und 9.3.c der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Nr. 1538 beim Bundesministerium für Inneres, Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus", mit dem er vom 1. Jänner 1995 bis zum 29. November 2002 ständig betraut gewesen sei, der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet sei.

Neben der Darstellung des Verwaltungsverfahrens, der Rechtslage und der Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, hob die belangte Behörde aus dem Ermittlungsverfahren (im zweiten Rechtsgang) und späteren Ermittlungen Folgendes hervor (Hervorhebungen im Original):

"In der Hierarchie der Organisation ist ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C, (Hauptsachbearbeiter für Organisation, Koordination, Dienstführung und Schulung) und dem Gruppenführer und Hauptsachbearbeiter für das Sachgebiet illegaler Waffenhandel, Technologietransfer einschließlich sensitiver Transporte (Referat für Proliferation) gegeben.

Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen, d.h. in der für den Zeitpunkt 1.1.1994 geltenden und in der nach der Änderung des Aufbaues der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus, also der derzeit (seit 1.1.1999) geltenden Fassung, geht hervor, dass der Gruppenführer für das Sachreferat Waffenhandel und Technologietransfer (nun wieder auch Hauptsachbearbeiter genannt), wie auch alle anderen Gruppenführer, der Zentralen Leitung der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (Anmerkung: EBT) direkt untersteht und auch eine Vertretungsbefugnis für diese Zentrale Leitung besteht.

Daraus ergibt sich, dass es zwischen dem Arbeitsplatz der Richtverwendung der FG 7 und dem hier zu beurteilenden Arbeitsplatz kein Über- oder Unterordnungsverhältnis gibt. Es waren bis zur Umstrukturierung der EBT zum Stichtag 1.1.1999 vier Personen für die Aufgaben Organisation, Koordination, Dienstführung und Schulung (Anmerkung: OKDS) zuständig, wobei alle vier mit den für die Bewertung der Richtverwendung maßgeblichen Tätigkeiten gleichermaßen betraut waren. Nach der Neustrukturierung wurden vier Spezialgebiete, wie Personal/ Dienstrecht, Schulung, Organisation, Medien, Liaison und zentrale Dokumentation auf die Vier aufgeteilt. Diese durch die Praxis bedingte Maßnahme hat auf die Richtverwendung, die den Wert des Arbeitsplatzes zum Stichtag 1.1.1994 wiedergibt, eine Norm darstellt und als solche nicht verändert wurde, keinen Einfluss. Die Arbeitsplatzbeschreibungen, welche der Bewertung - auch die der Richtverwendung - zugrunde lagen, stammten aus dem Jahr 1992 und wurden nicht verändert. Der Tätigkeitsbereich für die Beamten der OKDS war für die Angehörigen der OKDS wie in den Arbeitsplatzbeschreibungen beschrieben vorgesehen und wurde auch teilweise umgesetzt. Teilweise deshalb, weil der Aufbau der EBT zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und daher die geplanten Aufgaben z.B. Führung der verdeckten Ermittler, auf Grund fehlender Rechtsvorschriften noch nicht in vollem Umfang umgesetzt werden konnten.

...

Laut Bericht des Leiters der EBT vom 6.7.1999 wird der sogenannte Verbindungsdienst grundsätzlich von den OKDS durchgeführt. Der Verbindungsdienst bezieht sich nicht nur auf die Gruppe D (nun Bundeskriminalamt) sondern zu allen Behörden und nachgeordneten Dienststellen. Es wird auch von den Gruppenführern im Zuge von Amtshandlungen auch gleich direkt mit anderen Dienststellen Kontakt aufgenommen, um eine raschere Abwicklung ihrer Anliegen zu ermöglichen.

Die Personalplanung bei referatsübergreifenden Amtshandlungen hat dem gleichen Bericht zu Folge über die OKDS zu erfolgen und wird dort auch abgewickelt. Wenn jedoch ein Gruppenführer aus taktischen Gründen die für ihn wichtigen Personalwünsche vorlegt, so wird dies, soweit als möglich auch umgesetzt. Dies ist jedoch eine Fleißaufgabe und gleichzeitig eine enorme Unterstützung der OKDS.

Das in der Arbeitsplatzbeschreibung für die Richtverwendung der FG 7 angeführte Führen der konspirativen, verdeckten Ermittler wurde vor 1994 auch teilweise umgesetzt. Damals waren 25 Beamte zugeteilt und wurden ausschließlich von der OKDS geführt. Auf Grund der fehlenden Rechtsvorschriften unterstützten die verdeckten Ermittler zeitweise die Sachreferate bzw. wurden sie in das neu gegründete Observationsreferat eingegliedert. Die organisatorische Führung verblieb jedoch bei den OKDS.

Die Gruppenführer sind für die jeweilige Sachbereichsgruppe verantwortlich. Die anfallenden Amtshandlungen, Ermittlungs- und Ausforschungstätigkeiten werden nach Rücksprache mit der Leitung der EBT umgesetzt.

Die OKDS ist mit vier Hauptsachbearbeitern besetzt. Die vier Hauptsachbereiche (Organisation, Personalangelegenheiten, Schulung und Schießausbildung bzw. Grundsatzangelegenheiten) werden von diesen Beamten umgesetzt. Die Bereiche Koordination und Dienstführung werden wechselweise von jedem OKDS Beamten abgedeckt, da täglich ein sogenannter 'Tagesverantwortlicher' diese beiden Bereiche miterledigt.

Die OKDS ist für die gesamte EBT zuständig und für die genannten Bereiche auch verantwortlich.

Die Rekrutierung und Auswahl aller EBT-Beamten wird grundsätzlich von der OKDS eingeleitet und in weiterer Folge im Einvernehmen mit der EBT-Leitung umgesetzt. Der Begriff Führung aller Ermittlungs- Informations- und Fahndungsmaßnahmen bezieht sich natürlich auf Großereignisse, da im Normalfall in den einzelnen Sachreferaten diese Arbeit selbständig erledigt wird.

Die Schulung der EBT-Beamten wird ausschließlich von der OKDS eingeleitet und umgesetzt. Als Vortragende bei den internen Schulungen werden neben der Leitung, der OKDS auch die Gruppenführer eingesetzt, da diese ihre Sachgebiete erklären, vorstellen und damit die übrigen EBT-Angehörigen informieren. Vor 1994, also zum Zeitpunkt der Bewertung der Arbeitsplätze, waren die verdeckten Ermittler den Beamten der OKDS unterstellt.

Die Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen ist für die OKDS vorgesehen, da dort auch die tägliche Personalübersicht für die gesamte EBT vorliegt. Wenn ein Gruppenführer für eine bestimmte Amtshandlung bestimmte Personen zur Unterstützung anfordern will, muss dies vorher den OKDS mitgeteilt werden, damit die Koordination auch für andere Amtshandlungen umgesetzt werden kann. Vor 1994 war vor allem die Amtshandlung 'Briefbomben' die Hauptlast der EBT. Die Zuteilung und vor allem die Koordination wurde ausschließlich von der OKDS getätigt.

Die Gruppenführer sind für ihr Sachgebiet, die Beamten der OKDS - bei einer Umsetzung der EBT-Reform Stabstelle genannt - sind eben für die gesamt EBT mit den genannten Sachbereichen zuständig."

Nach einer Wiederholung der Ausführungen des BMöLS über die "Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E 2a" (Z. 9.3. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 - im Kriminaldienst: Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5) folgt die verbale und punktemäßige Bewertung dieses Arbeitsplatzes:

AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

"Führung einer Krb-Gruppe zur Bearbeitung und Klärung von Kapitalverbrechen, auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität, im Bereich der nationalen und internationalen organisierten Kriminalität.

Zuweisung von Akten an die Gruppenmitglieder, sowie Kontrolle derselbigen.

Kontrolle der Mitarbeiter in Erfüllung ihrer Dienstpflichten gemäß § 45 BDG.

Koordination von gruppenübergreifenden Aufgaben mit anderen Verantwortlichen innerhalb des Referates 5, bzw. auch Außerhalb des SB (= Sachbereiches, Anm. BMöLS). Erster Anspruchpartner des Referatsleiters hinsichtlich sämtlicher Belange das Referat 5 betreffend, insbesondere in personellen oder rein dienstlichen Angelegenheiten.

Durchführung von gebotenen Mitarbeitergesprächen und regelmäßige Teamarbeitsbesprechungen.

Führung von V-Personen (= Vertrauenspersonen, Informanten,

Anm. BMöLS)."

BEWERTUNG DES ARBEITSPLATZES

1. Fachwissen: zwischen "Fachkenntnisse" und "fortgeschrittene Fachkenntnisse" = 6

  1. 2. Managementwissen: "begrenzt" = 3
  2. 3. Umgang mit Menschen: "unentbehrlich" = 4
  3. 4. Denkrahmen: "Teilroutine" = 3
  4. 5. Denkanforderung: zwischen "ähnlich" und "unterschiedlich" = 4

    6. Handlungsfreiheit: zwischen "standardisiert" und "richtliniengebunden" = 8

  1. 7. Dimension: zwischen "sehr klein" und "klein" = 2
  2. 8. Einfluss auf Endergebnisse: zwischen "beitragend" und "anteilig" = 4

    (wird jeweils näher begründet).

    Zur "Dimension" führte die belangte Behörde aus, sowohl die Anzahl der servicierten Stellen als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes werde entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. Der Arbeitsplatz des Gruppenführers ergebe im Hinblick auf die zu servicierenden Stellen eine Dimension, die als "sehr begrenzt" (= 1) zu bezeichnen sei (nicht mehr als 50 Stellen/Arbeitsplätze). Ausschlaggebend für dieses Bewertungskriterium sei hier jedoch eher die monetäre Auswirkung (z.B. Drogenwert). Eine höhere Bewertung sei dem Gruppenführer des Sicherheitsbüros nicht zuzubilligen, weil die Leitung großer Amtshandlungen dem Leiter der Krb-Abteilung obliege.

    Darauf folgt die Wiedergabe der Analyse "betreffend die Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 2a" (Z. 9.2.c der Anlage 1 zum BDG 1979 - im Kriminaldienst:

    Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, Gruppe C).

    Vorangestellt wird den Ausführungen, dass hier zwar vier Arbeitsplätze eingerichtet gewesen wären, deren Aufgabenstellung völlig gleich gelagert gewesen sei, sodass nur ein Arbeitsplatz einer Analyse zugeführt werde.

    Als Aufgaben des (ausgewählten) Arbeitsplatzes werden die Organisation der gesamten Einsätze, Standesführung der gesamten Dienststelle, Koordinierung der Tätigkeiten und Abläufe, Organisation von übergreifenden Amtshandlungen, Betreuung und Führung der Ermittlungseinheit, Organisation und Koordination von Schulungen und Ausbildung und verschiedene andere Tätigkeiten hervorgehoben. Als Ziele des Arbeitsplatzes werden u.a. die optimale Bekämpfung und Vorbeugung des internationalen "TE und Extremismus" sowie der organisierten Kriminalität im gesamten Bundesgebiet genannt.

    Wiederum unter näherer (detaillierter) Begründung erfolgt die Bewertung "und der Vergleich" des Arbeitsplatzes:

  1. 1. Fachwissen: "fortgeschrittene Fachkenntnisse" = 7
  2. 2. Managementwissen: "homogen" = 5
  3. 3. Umgang mit Menschen: "unentbehrlich" = 4
  4. 4. Denkrahmen: "aufgabenorientiert" = 4
  5. 5. Denkanforderung: zwischen "ähnlich" und "unterschiedlich" = 4

    6. Handlungsfreiheit: zwischen "standardisiert" und "richtliniengebunden" = 8

  1. 7. Dimension: zwischen "sehr klein" und "klein" = 2
  2. 8. Einfluss auf Endergebnisse: "direkter Einfluss anteilig" = 4.

    Danach folgt die Beschreibung des Arbeitsplatzes Nr. 1538 des Beschwerdeführers:

    "AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

    Informations- und Auswertungsdienst

    Die Erfassung und Auswertung des Informationsaufkommens nach täter- , gruppen- und fallbezogenen Kriterien sowie die Verfassung von Informationen über den Ablauf der Tätigkeit an die Leitungsfunktionäre.

    Aufbereitung und Weiterleitung von Informationen an die für

    Analysezwecke zuständige Abteilung.

    Operative Analyse

    Untersuchung der Sachverhalte und Information auf weiterführende

    operative Ansätze und Möglichkeiten.

    Liaisonfunktion

    Herstellung und Pflege von Kontakten zu anderen Institutionen, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind (im Verhältnis zu ausländischen Behörden im Rahmen der Ermächtigung).

    ZIELE DES ARBEITSPLATZES

    Mitwirkung an der operativen Bekämpfung, insbesondere operative Informationsbeschaffung in den Bereichen weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität, zugewiesener Teilbereiche der Organisierten Kriminalität, bandenmäßiger Gewalttätigkeit und der Abwehr nachrichtendienstlicher Aktivitäten zum Nachteil Österreichs bzw. zum Nachteil nationaler Interessen Österreichs.

TÄTIGKEITEN

QUANTIFIZIERUNG

  

Koordinierung der gesamten Dienst- und Arbeitsabläufe im Hauptsachgebiet. Fach- und Dienstaufsicht über die im Hauptsachgebiet tätigen Mitarbeiter, Erstellung des monatlichen Dienstplanes, Anordnung von Überstunden und Dienstreisen, Verwaltung der zugewiesenen technischen Einsatzmittel, Abwicklung des organisatorischen Schriftverkehrs

25 %

  

Koordinierung und Führung von allgemeinen und Ermittlungsakten (Fallakte, Personenakte, Spurenakte, Lichtbildmappen etc) sowie Abwicklung des dazugehörigen Schriftverkehrs insbesondere Verfassen von Berichten, Sachverhaltsdarstellungen und Anzeigen sowie Anleitung und Hilfestellung für die Mitarbeiter im Referat zu diesen Aufgaben.

10 %

  

Planung, Koordinierung, Führung und Mitarbeit bei strafprozessualen Maßnahmen wie Vollziehung von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen, Telefonüberwachungen, Vernehmungen, Fahndungsmaßnahmen etc.

10 %

  

Logistische Arbeiten in Verbindung mit der Durchführung von operativen Maßnahmen uä.

10 %

  

Informationsbeschaffung durch Werben, Führen und Abschöpfen von Quellen und Informanten, Durchführung von Sonderbefragungen.

10%

  

Bewertung und Beurteilung von erlangten Informationen in Bezug auf weiterführende einsatztaktische Möglichkeiten sowie den Einsatz von technischen Mitteln -operative Analyse.

10 %

  

Planung und Führung von Ermittlungen unter Zuhilfenahme von technischen Einsatzmitteln sowie Priorierungstätigkeiten (elektronisch und manuell)

5 %

  

Erstellen von fachlichen Konzepten, Schulungsunterlagen und Statistiken das Hauptsachgebiet betreffend.

10 %

  

Herstellung und Pflege von Kontakten, die für den Zuständigkeitsbereich des Referates von Bedeutung sind.

10 %

   

Approbationsbefugnis für ressortinternen Schriftverkehr mit

Ermächtigung des Leiters der EBT, soweit dies für die Erfüllung

der Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig ist,

Anordnung von Überstunden,

Anordnung von Dienstreisen im Inland.

Bei den Bewertungskriterien Umgang mit Menschen, Handlungsfreiheit und Einfluss auf das Endergebnis besteht zwischen den Funktionsgruppen 6 und 7 bei den Richtverwendungen und auch im Vergleich zu Ihrem Arbeitsplatz kein Unterschied. Daher erscheint es bis auf einige Ausnahmen, auf die später eingegangen werden wird, entbehrlich, diese Kriterien bei der Beurteilung des Sachverhaltes gesondert zu behandeln.

Dass beim Arbeitsplatz Nr. 1538 das Erfordernis Fachwissen = 6 zwischen Fachkenntnis und fortgeschrittenen Fachkenntnissen genügt, begründet sich in der Tatsache, dass mit dem Arbeitsplatz

im Bedarfsfall fortlaufende Lagedarstellung und Dokumentation eines aktuellen Falles für übergeordnete Stellen;

die fachliche und insbesondere personelle Führung der Observations- und Ermittlungseinheit die Verbindungshaltung zur Gruppe D (Kriminalpolizei) in allen operativen Belangen; die Herstellung des Einvernehmens mit Beamten in leitenden Funktionen der Polizei- , Sicherheits- und Justizdienststellen, ausländischen Behörden, Dienststellen und Organisationen;

Schulungsvorträge im Ausland für Mitarbeiter verschiedener Fachdienststellen in deren Ausbildungszentren;

die Durchführung von Fachvorträgen für ressortfremde Bedarfsträger;

die Durchführung fachbezogener Schulung für Angehörige anderer Staatsschutzdienststellen;

die Durchführung fachbezogener Schulung für EBT Angehörige;

die Vertretung des staatspolizeilichen Dienstes bei internationalen Fachtagungen - über Auftrag der Dienststellenleitung;

die selbständige Gewinnung von staatsschutzrelevanten Informationen gemäß dem zugewiesenen Arbeitsbereich und deren Aufarbeitung in Form von Informations- und Lageberichten, bzw. gerichtlicher Finalisierung;

und die Führung aller Ermittlungs-, Informations- und Fahndungsmaßnahmen (national und international) betreffend Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität in operativen Belangen im Wirkungsbereich des Referates,

verbunden ist.

Hier muss doch angemerkt werden, dass all diese Tätigkeiten sich auf das Fachgebiet Proliferation beschränken.

Im Gegensatz zum Arbeitsplatz der Richtverwendung der FG 7 ist beim Arbeitsplatz Nr. 1538 ein zwischen begrenzt und homogen einzuordnendes Managementwissen = 4 erforderlich, weil

die Koordinierung des Fuhrparks ( nur 2 PKW und Krafträder), Fahrzeugübersicht und Zuweisung;

die Verwaltung von Waffen, Munition und anderem technischen Gerät;

logistische Arbeiten in Verbindung mit der Durchführung von Schwerpunktaktionen, Observationen und Überwachungen;

die Koordination bei der Durchführung von Schwerpunktaktionen der Sicherheitsdienststellen eines oder mehrerer Bundesländer;

die Erstellung des monatlichen Dienstplanes für das Fachreferat - nicht für die gesamte Einheit;

die Führung der konspirativen verdeckten Ermittler als Vorgesetzter, für die notwendige Kontrolle und für den Schutz im Einsatz zuständig;

die selbständige Gewinnung von staatsschutzrelevanten Informationen gemäß dem zugewiesenen Arbeitsbereich und deren Aufarbeitung in Form von Informations- und Lageberichten, bzw. gerichtliche Finalisierung;

die Gewinnung und Führung von Informanten und Führung von Vertrauenspersonen;

die Durchführung von Observationen und Überwachungen;

die Organisation und Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen (Ermittlungsverfahren) auf dem Fachgebiet, insbesondere jenen, die im übrigen Bundesgebiet und mit hohem personellen und finanziellen Aufwand durchzuführen sind; die Verbindungshaltung zur Gruppe D, zu anderen Sicherheitsdienststellen, zu den Zolldienststellen etc. und der Liaisondienst (Herstellung und Pflege von Kontakten, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind - im Verhältnis zu ausländischen Behörden und im Rahmen der Ermächtigung);

die Wahrnehmung aller organisatorischen Maßnahmen, die mit der Führung des Hauptsachgebietes verbunden sind (Dienstführung und - planung, Kontrolle von Monatsabrechnungen, Arbeitsverteilung nach Belastungsgesichtspunkten, Dienstkontrolle etc., incl. des organisatorischen Schriftverkehrs - 25 % der Arbeitszeit.)

zu den Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers gehören.

Beim Arbeitsplatz Nr. 1538 ist die Anforderung an die Denkleistung ähnlich = 3, weil

der Arbeitsplatzinhaber als Vertrauensperson für die konspirativen verdeckten Ermittler fungierte, da diese in ständiger Isolation leben und psychische Betreuung benötigen - (Seit der Änderung der Organisation (1.1.1999) wird die Aufgabe der Vertrauensperson vom Observationsreferat wahrgenommen.); Rechtshilfeersuchen und Aufträge der Abteilungen II/7 und II/10 zu bearbeiten sind; Selbständige Ermittlung von Sachverhalten im Rahmen der Referatszuständigkeit bzw. im Rahmen des jeweiligen Auftrages (diese Aufgabe ist in der alten wie in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung, bloß mit unterschiedlichen Worten, angeführt) zu führen sind;

die Erfassung und Auswertung des Informationsaufkommens nach täter- , gruppen- und fallbezogenen Kriterien sowie der Verfassung von Informationen über den Ablauf der Tätigkeit an die Leitungsfunktionäre;

Aufbereitung und Weiterleitung von Informationen an die für Analysezwecke zuständige Abteilung;

Untersuchung der Sachverhalte und Informationen auf weiterführende operative Ansätze und Möglichkeiten;

und Schulungen und Fachvorträge - siehe Fachwissen -

zum Tätigkeitsbild gehören. Der Ermittlung und Untersuchung von Sachverhalten sowie deren Analyse wird ein höherer Stellenwert als der Verfassung von Informationen an übergeordnete Stellen eingeräumt;

weiters die Gewinnung von Informationen durch Setzen verdeckter Maßnahmen, insbesondere das Werben, Führen und Abschöpfen von Quellen und Informanten und die Planung und Mitwirkung an gemeinsamen operativen Maßnahmen im Rahmen der bi- und multilateralen Zusammenarbeit einen Teil der Aufgaben darstellt. (Diese beiden Kriterien sind auch in beiden Arbeitsplatzbeschreibungen mit leicht unterschiedlicher Wortwahl enthalten.)

Die messbare Richtgröße liegt bei beiden Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe E2a im untersten Bereich der Skala.

Für die Richtverwendung Funktionsgruppe 7 wurde Grad zwei festgelegt, weil die monetäre Dimension bei ca. S 3,000.000,-

(Arbeitsmittelgeld) und die servicierte bei 80 Stellen (in ggst. Fall werden die Bediensteten der EBT im Rahmen der Dienstführung auch dienstrechtlich betreut) liegt und der Arbeitsplatzinhaber befugt ist, für 70 Mitarbeiter erforderlichenfalls Überstunden (bis zu 70 Stunden monatlich) und Dienstreisen anzuordnen.

Im Gegensatz dazu liegt die messbare Richtgröße (Ziff. 3 des § 143 Abs. 3 BDG 1979) für den Arbeitsplatz Nr. 1538 bei eins, weil die monetäre Dimension bei ca. 180.000,-- Schilling (Arbeitsmittelgeld) liegt, servicierte Stellen nicht vorhanden sind (eine dienstrechtliche Betreuung der sieben Mitarbeiter - ausgenommen Mitarbeitergespräch - erfolgt nicht) und eine Anordnungsbefugnis für maximal 70 Überstunden für nur sieben Mitarbeiter besteht.

Die messbare Richtgröße vermag, da sie sich im untersten Bereich der Skala befindet und gerade noch merkbar ist, einen Unterschied in der Bewertung nicht zu begründen."

Aus dem Gutachten des BMöLS vom 12. Februar 2003 wird hervorgehoben, dass es sich dieser Analyse (gemeint des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers) grundsätzlich anschließe und dazu weiters (zur Richtverwendung E 2a/7 gemäß Z. 9.2. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979) ausführe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof),

"dass bis zur Umstrukturierung der EBT am 1.1.1999 alle Mitarbeiter des Referates OKDS idente Aufgaben und Tätigkeiten zu erfüllen hatten. Die allgemeine Formulierung dieser Richtverwendung in der Anlage 1 zum BDG 1979 erfolgte aus Gründen der Anzahl der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Quantität der zu erfüllenden Aufgaben, d.h. der Arbeitsanfall konnte nicht von einem einzigen Mitarbeiter erledigt werden und daher wurde das Arbeitsvolumen auf 4 Mitarbeiter qualitativ gleichwertig aufgeteilt, vergleichbar dem Prinzip der Aufteilung des Arbeitsanfalles nach Buchstaben.

Begründet durch diese Sachlage handelt es sich bei den 4 als Richtverwendung (Pkt. 9.2. lit. c) ausgewiesenen Arbeitsplätzen dem Wesen nach um idente Arbeitsplätze, die sich inhaltlich nicht voneinander unterscheiden.

Mit der Umstrukturierung ab 1999 wurden den einzelnen Hauptsachbearbeitern des nunmehr als 'Stab' bezeichneten Referates bisher bereits wahrzunehmende Tätigkeiten punktuell zugewiesen. Der Wandel erfolgte in der Form, dass vor der Umgliederung der Arbeitsplatzinhaber ein Generalist sein musste und danach ein Spezialist, das Aufgabenvolumen in Summe aber gleich geblieben ist. Das Breitenwissen wurde durch vertieftes Spezialwissen ersetzt. Dies ändert jedoch nichts an der Qualität und somit an der Bewertung der Arbeitsplätze bzw. an der Tatsache, dass es sich hierbei nach wie vor um eine einzige, auf vier Arbeitsplätze eines Referates zutreffende Richtverwendung handelt.

Es kann daher nach beliebiger Auswahl einer dieser vier gleichartigen und gleichwertigen Arbeitsplätze als Richtverwendung herangezogen werden, da sie dem Wesen nach ident sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Arbeitsplätzen schon auf Grund der 'referatsübergreifenden' Kompetenzen und Verantwortungen um eine 'Aufstiegsfunktion' für die Hauptsachbearbeiter anderer Sachgebiete handelt. Aus dieser Tatsache, aber auch aus der Kompetenz als 'Tagesverantwortlicher' ist somit inhaltlich und essentiell eine gegenüber dem Hauptsachbearbeiter eines anderen Sachgebietes hervorgehobene und de facto übergeordnete Position deutlich erkennbar, auch wenn dies von den Vorgesetzten zur Beruhigung der Situation anders dargestellt wird. Dass dies in der Papierform des Organigrammes nicht entsprechend zum Ausdruck kommt, ist nach ho. Auffassung nicht von essentieller Bedeutung. Ähnlich verhält es sich mit der identen Bezeichnung Hauptsachbearbeiter sowohl für den Bereich des Stabes als auch für das Sachgebiet Proliferation. Die Zuordnung zur Funktionsgruppe einer bestimmten Richtverwendung hängt nicht von der Funktionsbezeichnung eines Arbeitsplatzes, sondern von dessen inhaltlicher Qualität ab.

Es ergibt sich daher für den Arbeitsplatz Hauptsachbearbeiter Proliferation (ChefInsp. K = Beschwerdeführer) in Gegenüberstellung zum Richtverwendungsarbeitsplatz folgende Differenz:

Fachwissen 6 = zw. Fachkenntnisse - 5 und Fortgeschrittene Fachkenntnisse - 7

Die mit dem Arbeitsplatz des ChefInsp. K verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten erfordern teils Fachkenntnisse (fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten, oder Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten einschließlich der zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen, erworben durch die jeweilige Grundausbildung und durch praktische Tätigkeit im Arbeitsprozess), teils fortgeschrittene Fachkenntnisse (durch den Abschluss einer höheren Schule erworbene oder durch im Arbeitsprozess erweiterte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten).

Diese Zwischenlage begründet sich in der Tatsache, dass mit dem Arbeitsplatz für den Spezialbereich der Proliferation im Bedarfsfall die fortlaufende Lagedarstellung und Dokumentation eines aktuellen Falles für übergeordnete Stellen, die fachliche und insbesondere personelle Führung der Observations- und Ermittlungseinheit, die Verbindungshaltung zur ehemaligen Gruppe D (Kriminalpolizei - jetzt Bundeskriminalamt) in allen operativen Belangen und die Herstellung des Einvernehmens mit Beamten in leitenden Funktionen der Polizei-, Sicherheits- und Justizdienststellen, ausländischen Behörden, Dienststellen und Organisationen verbunden sind. Weiters ebenfalls für den Spezialbereich Proliferation, die selbstständige Gewinnung von staatsschutzrelevanten Informationen und deren Aufarbeitung in Form von Informations- und Lageberichten, bzw. die gerichtliche Finalisierung, sowie die Führung aller Ermittlungs-, Informations- und Fahndungsmaßnahmen (national und international) betreffend Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität in operativen Belangen.

Des weiteren für den Spezialbereich, Schulungsvorträge im Ausland für Mitarbeiter verschiedener Fachdienststellen in deren Ausbildungszentren, die Durchführung von Fachvorträgen für ressortfremde Bedarfsträger, die Durchführung fachbezogener Schulung für Angehörige anderer Staatsschutzdienststellen, die Durchführung fachbezogener Schulung für EBT Angehörige und die Vertretung des staatspolizeilichen Dienstes bei internationalen Fachtagungen - über Auftrag der Dienststellenleitung. Insgesamt betrachtet, handelt es sich bei den gesamten Tätigkeiten und Aufgaben, die auf diesem Arbeitsplatz durchzuführen sind, um Aufgaben, die spezielle Fachkenntnisse erfordern, die durch eine mehrjährige (3 - 5 Jahre) Tätigkeit mit entsprechenden Zusatzaus- bzw. Fortbildungen auf diesem Spezialgebiet als E2a-Beamter mit einem entsprechenden Aufstieg zum Hauptsachbearbeiter erworben werden können. Der Abschluss einer Höheren Schule oder eine langjährige (10 - 15 Jahre) Praxis ist nicht erforderlich.

Demgegenüber erfordert der Vergleichsarbeitsplatz der Richtverwendung das Kriterium fortgeschrittener Fachkenntnisse = 7, weil mit diesem Arbeitsplatz zusätzlich zu den Spezialkenntnissen die Organisation und Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen, insbesondere jenen, die im übrigen Bundesgebiet und mit hohem personellen und finanziellen Aufwand durchzuführen sind und die Führung aller (Unterstützung) Ermittlungs-, Informations- und Fahndungsmaßnahmen (national und international) betreffend alle Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität auf allen Sachgebieten verbunden ist.

Gleiches gilt für die im Bedarfsfall fortlaufende Lagedarstellung und Dokumentation eines aktuellen Falles für übergeordnete Stellen, die fachliche und insbesondere personelle Führung der Observations- und Ermittlungseinheit, die Verbindungshaltung zur ehemaligen Gruppe D (Kriminalpolizei - jetzt Bundeskriminalamt) sowie zu allen in- und ausländischen Behörden und Dienststellen (Liaisonfunktion), sowie für die Herstellung des Einvernehmens mit Beamten in leitenden Funktionen der Polizei, Sicherheits- und Justizdienststellen, ausländischen Behörden, Dienststellen und Organisationen und die Schulung von Beamten einschließlich Schießausbildung mit polizeiatypischen Waffen verbunden ist. Die Richtverwendung erfordert somit insgesamt neben entsprechendem Spezialwissen ein besonders verbreitertes Grundsatzwissen über die Aufgaben und Tätigkeiten aller anderen Spezialgebiete, welches nur durch langjährige Praxis und Erfahrung erworben werden kann. Sie stellt sich als typische Aufstiegfunktion für einen erfahrenen Hauptsachbearbeiter dar, der bis zu diesem Zeitpunkt auf einem Spezialgebiet tätig war.

Managementwissen 4 = zw. Begrenzt - 3 und Homogen - 5 Dies bedeutet, teils eine Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegter Aufgaben, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten und teils eine interne Integration (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externen Koordinationen mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene.

Dem Kriterium 'Begrenzt' sind insbesondere zuzurechnen: Die Wahrnehmung aller organisatorischen Maßnahmen, die mit der Führung des Sachgebietes verbunden sind (Dienstführung und -planung, Kontrolle von Monatsabrechnungen, Arbeitsverteilung nach Belastungsgesichtspunkten, Dienstkontrolle etc., incl. des organisatorischen Schriftverkehrs - 25 % der Arbeitszeit). Weiters die Koordinierung des Fuhrparks mit 2 PKW und Krafträder, Fahrzeugübersicht und Zuweisung, sowie die Verwaltung von Waffen, Munition und anderem technischen Gerät und logistische Arbeiten in Verbindung mit der Durchführung von Schwerpunktaktionen, Observationen und Überwachungen.

Die im Sachbereich durchzuführenden Aufgaben, wie die Führung der konspirativen verdeckten Ermittler als Vorgesetzter und deren notwendige Kontrolle und Schutz im Einsatz und die selbstständige Gewinnung von staatsschutzrelevanten Informationen und deren Aufarbeitung in Form von Informations- und Lageberichten, bzw. die gerichtliche Finalisierung, die Gewinnung und Führung von Informanten und die Führung von Vertrauenspersonen, sowie die Durchführung von Observationen und Überwachungen.

Dem Kriterium 'Homogen' sind zuzurechnen die Koordination bei der Durchführung von Amtshandlungen bzw. Schwerpunktaktionen der Sicherheitsdienststellen eines oder mehrerer Bundesländer, die Verbindungshaltung zur Gruppe D, zu anderen Sicherheitsdienststellen, zu den Zolldienststellen etc. und der eingeschränkte Liaisondienst (Herstellung und Pflege von Kontakten, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind - im Verhältnis zu ausländischen Behörden und im Rahmen der Ermächtigung), sofern das Sachgebiet Proliferation auf Grund der jeweiligen Lage federführend ist.

Demgegenüber erfordert der Vergleichsarbeitsplatz der Richtverwendung das Kriterium homogenen Managementwissens = 5, insbesondere weil Organisation und Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen (wie bei Fachwissen) sowie die Personalplanung bei spektakulären Amtshandlungen durchzuführen ist. Weiters auch die Organisation der EBT - internen Aus- und Fortbildungsprogramme sowie deren Auswahl und Umsetzung; Koordination und Umsetzung von Ausbildungskursen und Schulungen.

Darüber hinaus die Koordinierung des Fuhrparks mit 30 PKW und Krafträder, Fahrzeugübersicht und Zuweisung und Unterstützung der Referate, Organisation von Besuchen von in- und ausländischen Gästen (Dienststellen) sowie komplette Koordinierung der Betreuung der Gäste, sowie jegliche Verwaltung von zugewiesenen Büroräumlichkeiten und sonstigen Objekten sowie der für konspirative Einsätze angemieteten Wohnungen.

Denkanforderung 3 = Ähnlich

Dies bedeutet, für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Denkleistung

(= Denkrahmen und Denkanforderung) in Beziehung zum gesamten

Wissenswert (= Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit

Menschen) steht und die Umsetzung des Wissens darstellt. Die Denkanforderung reflektiert die Problemlösungsbzw. Kreativitätsanforderungen, d.h. welche Probleme am Arbeitsplatz noch selbstständig gelöst werden sollen und die Art der Situation, mit der der Arbeitsplatz konfrontiert wird. Beim Denkrahmen ist die Zuordnung innerhalb der Bandbreite zwischen operativem und strategischem Denken auszuloten und festzulegen, in welchem Rahmen am Arbeitsplatz gedacht werden soll oder anders ausgedrückt, welche Vorgaben von Denkmethoden und Rezepten gegeben sind.

Wie den beim Kriterium Fachwissen dargestellten Aufgaben zu entnehmen ist, sind die Tätigkeiten auf sein spezielles Fachgebiet abgegrenzt. Daraus resultiert, dass bei den Aufgaben eines Spezialisten, dessen Fachwissen mehrjähriger Erfahrung bedarf, davon auszugehen ist, dass das durch ihn zu bewältigende Aufgabengebiet ähnliche Situationen beinhaltet und die Problemstellungen überwiegend aufgrund bekannter Lösungen und tradierter Vorgansweisen zu bewältigen sind, wie dies etwa bei der Tätigkeit als Vertrauensperson für die konspirativen verdeckten Ermittler, da diese in ständiger Isolation leben und psychische Betreuung benötigen, gegeben ist. Dazu zählen auch die selbstständige Ermittlung von Sachverhalten, die im Rahmen der Referatszuständigkeit bzw. im Rahmen des jeweiligen Auftrages (diese Aufgabe ist in der alten wie in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung, bloß mit unterschiedlichen Worten, angeführt) zu führen sind oder die Erfassung und Auswertung des Informationsaufkommens nach täter-, gruppen- und fallbezogenen Kriterien sowie die Verfassung von Informationen über den Ablauf der Tätigkeit an die Leitungsfunktionäre, die Aufbereitung und Weiterleitung von Informationen an die für Analysezwecke zuständige Abteilung, die Gewinnung von Informationen durch Setzen verdeckter Maßnahmen, insbesondere das Werben, Führen und Abschöpfen von Quellen und Informanten u.a. Diese Tätigkeiten decken sich weitgehend mit jenen, die von Kriminalbeamten, welche als Sachbearbeiter oder qualifizierte Sachbearbeiter (E2a/2 oder E2a/3) eingesetzt sind, im Allgemeinen wahrgenommen werden und das typische Berufsbild eines Kriminalbeamten darstellen.

Den beim Kriterium Fachwissen angeführten Schulungsaufgaben bzw. beim Managementwissen angeführten Koordinierungsaufgaben im Falle der Federführung des Sachbereiches Proliferation wurde durch die Zuerkennung des Wertes 4 (= Aufgabenorientiert) beim Kriterium Denkrahmen entsprechend Rechnung getragen.

Demgegenüber erfordert der Vergleichsarbeitsplatz der Richtverwendung das Kriterium der Denkanforderung 4 = zw. Ähnlich 3 und Unterschiedlich 5, insbesondere weil durch die referatsübergreifenden leitenden bzw. koordinierenden Tätigkeiten, wie dies ebenfalls beim Kriterium Fachbzw. Managementwissen ausführlich dargelegt wurde, vor allem ein besonderes Breitenwissen gefordert sowie eine fachliche und insbesondere personelle Führung der Observations- und Ermittlungseinheit verbunden ist.

Der Denkrahmen ist gleich wie beim Arbeitsplatz von ChefInsp. K (= Bf.) einzustufen."

Danach folgt die Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2003. Er wandte im Wesentlichen ein, aus der Wendung "Standesführung der gesamten Dienststelle" beim genannten Richtverwendungsarbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 2a folge, dass die drei anderen Arbeitsplätze offensichtlich nicht inhaltlich gleiche Aufgaben haben konnten. Zur Beurteilung deren Gleichwertigkeit hätten somit ihre Beschreibungen wiedergegeben werden müssen.

Generell seien die Gutachten untauglich und könnten eine gesetzeskonforme Entscheidung nicht stützen (wird näher dargelegt). Die nicht ausreichend konkretisierten Vergleichsarbeitsplätze bildeten keine taugliche Grundlage für eine Gegenüberstellung mit seinem Arbeitsplatz. Arbeitsplätze seien tatsächlich nicht mit Hilfe der "Phraseologie" (des Gesetzgebers) analysiert, sondern unabhängig davon einer Wertigkeitseinschätzung, meist überhaupt nur nach hierarchischen Gesichtspunkten, unterzogen worden. Infolge der Bandbreite der Richtverwendungen wäre jedenfalls nicht nur ein gesetzlicher Vergleichsarbeitsplatz zu analysieren gewesen. Der Richtverwendungsarbeitsplatz (für E 2a/7) enthalte, was auch nicht überzeugend begründet worden sei, keine seinem eigenen Arbeitsplatz gegenüber höherwertigen Koordinierungsaufgaben. Insgesamt hätte daher auch dieser der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet werden müssen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, für den Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den Richtverwendungen seien deren Arbeitsplätze zum Stichtag 1. Jänner 1994 herangezogen worden. Bis zur Umstrukturierung der EBT (zum 1. Jänner 1999) seien vier Personen für die Aufgaben Organisation, Koordination, Dienstführung und Schulung zuständig gewesen, wobei alle vier mit den für die Bewertung der Richtverwendung maßgeblichen Tätigkeiten gleichermaßen betraut gewesen seien. Es sei daher eine Arbeitsplatzbeschreibung für alle ausreichend gewesen. Selbst wenn sich vor der Umstrukturierung der EBT in der Praxis eine andere Regelung ergeben hätte, müsste der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Richtverwendungen ein dem Anforderungsprofil, den Vorschriften, dem Organigramm und der Arbeitsplatzbeschreibung entsprechender Arbeitsplatz zu Grunde gelegt werden, dessen Inhalte sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung zum 1. Jänner 1994 ergeben. Bei Identität des Sachverhaltes sei es ausreichend, die entsprechende Richtverwendung heranzuziehen.

Hinsichtlich des Fachwissens und des Managementwissens müsste es dem Dienstgeber überlassen werden, für welche Bereiche höhere Anforderungen gestellt werden. Ein persönliches höheres Wissen des Arbeitsplatzinhabers sei in diesem Verfahren nicht entscheidend.

Der Gesetzgeber habe als Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 im Exekutivdienst in vier von fünf Sparten Arbeitsplätze der Administration determiniert. Erst bei den Richtverwendungen für die Funktionsgruppen 6 und 5 seien bei allen Sparten Arbeitsplätze des operativen Dienstes definiert. Allein aus dieser Systematik ergebe sich, dass der Gesetzgeber offenbar beabsichtigt habe, dem administrativen Dienst eine besondere Wertigkeit zuzuerkennen. Dafür, dass Beamte der OKDS nicht jene Aufgaben wahrgenommen haben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführt seien, haben sich keine Beweise gefunden.

Zum Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den Richtverwendungen der Funktionsgruppen 6 und 7 führte die belangte Behörde sodann Folgendes aus:

"Das Erfordernis von fortgeschrittenen Fachkenntnissen (Fachwissen) bei der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 7 begründet sich in der Tatsache, dass mit diesem Arbeitsplatz

die Organisation und Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen, insbesondere jenen, die im übrigen Bundesgebiet und mit hohem personellen und finanziellen Aufwand durchzuführen sind;

die Führung aller (Unterstützung) Ermittlungs-, Informations- und Fahndungsmaßnahmen (national und international) betreffend alle Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität auf allen Sachgebieten;

im Bedarfsfall fortlaufende Lagedarstellung und Dokumentation eines aktuellen Falles für übergeordnete Stellen;

die fachliche und insbesondere personelle Führung der Observations- und Ermittlungseinheit

die Verbindungshaltung zur Gruppe D (Kriminalpolizei) sowie zu allen in- und ausländischen Behörden und Dienststellen (Liaisonfunktion);

die Herstellung des Einvernehmens mit Beamten in leitenden Funktionen der Polizei, Sicherheits- und Justizdienststellen, ausländischen Behörden, Dienststellen und Organisationen und die Schulung von Beamten einschließlich Schießausbildung mit polizeiatypischen Waffen verbunden ist.

Zum Stichtag 1.1.1994 war der Inhaber des Arbeitsplatzes der Richtverwendung für die FG 7 für alle Sachbereiche zuständig.

Bei der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 ist von Fachwissen - erforderlich - siehe Gutachten des BMöLS auszugehen. Es ist im Hinblick auf die Tätigkeiten und Aufgaben kein Unterschied zwischen Ihrem Arbeitsplatz und dem der Richtverwendung der Funktionsgruppe 6 erkennbar.

Bei der Richtverwendung ist der Spezialbereich Suchtgiftkriminalität zu bearbeiten. Die Anforderungen sind im Grunde völlig gleich gelagert, wenn sie auch mit unterschiedlichen Worten beschrieben sind. Führung der Gruppe, Erstellung von Berichten, Führung von Ermittlungs-, Informations- und Fahndungsmaßnahmen - soweit als beispielhafte Aufzählung - sind in beiden Bereichen gleich.

Dass beim Arbeitsplatz Nr. 1538 das Erfordernis Fachwissen (Ziff. 1 des § 143 Abs. 3 BDG 1979, Punkt 1) zwischen Fachkenntnis und fortgeschrittenen Fachkenntnissen genügt, begründet sich in der Tatsache, dass mit dem Arbeitsplatz im Bedarfsfall fortlaufende Lagedarstellung und Dokumentation eines aktuellen Falles für übergeordnete Stellen;

die fachliche und insbesondere personelle Führung der Observations- und Ermittlungseinheit (hat auch der Gruppenführer im Sicherheitsbüro wahrzunehmen);

die Verbindungshaltung zur Gruppe D (Kriminalpolizei) in allen operativen Belangen; (gilt auch für die Richtverwendung der FG 6) die Herstellung des Einvernehmens mit Beamten in leitenden Funktionen der Polizei-, Sicherheits- und Justizdienststellen, ausländischen Behörden, Dienststellen und Organisationen (gilt auch für die Richtverwendung der FG 6)

Schulungsvorträge im Ausland für Mitarbeiter verschiedener Fachdienststellen in deren Ausbildungszentren;

die Durchführung von Fachvorträgen für ressortfremde Bedarfsträger;

die Durchführung fachbezogener Schulung für Angehörige anderer Staatsschutzdienststellen;

die Durchführung fachbezogener Schulung für EBT Angehörige;

die Vertretung des staatspolizeilichen Dienstes bei internationalen Fachtagungen über Auftrag der Dienststellenleitung;

die selbständige Gewinnung von staatsschutzrelevanten Informationen gemäß dem zugewiesenen Arbeitsbereich und deren Aufarbeitung in Form von Informations- und Lageberichten, bzw. gerichtlicher Finalisierung; (gilt auch für die Richtverwendung der FG 6)

und die Führung aller Ermittlungs-, Informations- und Fahndungsmaßnahmen (national und international) betreffend Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität in operativen Belangen im Wirkungsbereich des Referates, (gilt auch für die Richtverwendung der FG 6).

Für Sie beschränken sich all diese Tätigkeiten auf das Fachgebiet Proliferation, für die Richtverwendung der FG 6 beschränken sich die Tätigkeiten auf das Fachgebiet Suchtgift und Begleitkriminalität. Auch der Inhaber der Richtverwendung für die FG 6 ist international tätig.

Das Erfordernis eines homogenen Managementwissens bei der Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 ergibt sich aus folgenden Tätigkeiten:

Koordinierung des Fuhrparks (30 PKW und Krafträder) - auch, Fahrzeugübersicht und Zuweisung;

Organisation der EBT - internen Aus- und Fortbildungsprogramme sowie deren Auswahl und Umsetzung;

Unterstützung der Referate, Organisation von Besuchen von in- und ausländischen Gästen (Dienststellen) sowie komplette Koordinierung der Betreuung der Gäste;

Organisation und Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen (wie bei Fachwissen);

Koordination und Umsetzung von Ausbildungskursen und Schulungen;

Personalplanung bei spektakulären Amtshandlungen;

Jegliche Verwaltung von zugewiesenen Büroräumlichkeiten und sonstigen Objekten sowie der für konspirative Einsätze angemieteten Wohnungen.

Der Inhaber des Arbeitsplatzes zum Stichtag 1.1.1994 hatte, wie den Unterlagen und dem Bericht des Leiters der EBT eindeutig zu entnehmen ist, die Koordinationsfunktion etc. über alle bei der EBT anfallenden Arbeiten.

Bei der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 wird das Erfordernis von 'begrenztem (3)' Managementwissen durch die im Gutachten des BMöLS angeführten Tätigkeiten begründet.

Im Gegensatz dazu ist beim Arbeitsplatz Nr. 1538 ein zwischen begrenzt und homogen (4) einzuordnendes Managementwissen erforderlich weil die Koordinierung des Fuhrparks (nur 2 PKW und Krafträder), Fahrzeugübersicht und Zuweisung (innerhalb des Referate, nicht für die ganze EBT);

die Verwaltung von Waffen, Munition und anderem technischen Gerät;

logistische Arbeiten in Verbindung mit der Durchführung von Schwerpunktaktionen, Observationen und Überwachungen;

die Koordination bei der Durchführung von Schwerpunktaktionen der Sicherheitsdienststellen eines oder mehrerer Bundesländer;

die Erstellung des monatlichen Dienstplanes für das Fachreferat - nicht für die gesamte Einheit;

die Führung der konspirativen verdeckten Ermittler als Vorgesetzter, für die notwendige Kontrolle und für den Schutz im Einsatz zuständig;

die selbständige Gewinnung von staatsschutzrelevanten Informationen gemäß dem zugewiesenen Arbeitsbereich und deren Aufarbeitung in Form von Informations- und Lageberichten, bzw. gerichtliche Finalisierung;

die Gewinnung und Führung von Informanten und Führung von Vertrauenspersonen (gilt auch für Gruppenführer im SB - Suchtgiftdelikte, Begleitdelikte)

die Durchführung von Observationen und Überwachungen; die Organisation und Koordination von referatsübergreifenden Amtshandlungen (Ermittlungsverfahren) auf dem Fachgebiet, insbesondere jenen, die im übrigen Bundesgebiet und mit hohem personellen und finanziellen Aufwand durchzuführen sind (gilt auch für Gruppenführer im SB - Suchtgiftdelikte, Begleitdelikte) die Verbindungshaltung zur Gruppe D, zu anderen Sicherheitsdienststellen, zu den Zolldienststellen etc. und der Liaisondienst (Herstellung und Pflege von Kontakten, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind - im Verhältnis zu ausländischen Behörden und im Rahmen der Ermächtigung) (gilt auch für Gruppenführer im SB - Suchtgiftdelikte, Begleitdelikte) die Wahrnehmung aller organisatorischen Maßnahmen, die mit der Führung des Hauptsachgebietes verbunden sind (Dienstführung und - planung, Kontrolle von Monatsabrechnungen, Arbeitsverteilung nach Belastungsgesichtspunkten, Dienstkontrolle etc., incl. des organisatorischen Schriftverkehrs - 25 % der Arbeitszeit.) zu den Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers gehören.

Hier sind die Koordinationsfunktionen etwas weiter gefasst als beim Arbeitsplatz für die Richtverwendung der FG 6.

Die Anforderung an die Denkleistung ist bei der Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 beim Denkrahmen als Aufgabenorientiert und bei der Denkanforderung zwischen ähnlich und unterschiedlich gegeben, weil mit dem Arbeitsplatz die fachliche und insbesondere personelle Führung der Observations- und Ermittlungseinheit verbunden ist;

der Arbeitsplatzinhaber als Vertrauensperson für die konspirativen verdeckten Ermittler fungiert, da diese in ständiger Isolation leben und psychische Betreuung benötigen;

die Auswahl der konspirativen verdeckten Ermittler, der Observanten sowie deren Vorstellung, Zuteilung und Schulung durch diesen Arbeitsplatzinhaber erfolgt. Dass sich in diesen Punkten seit dem 1.1.1994 einiges geändert hat, hat auf die Richtverwendung keinen Einfluss.

Bei der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 6 begründet sich die Anforderung an die Denkleistung auf Grund der hierarchisch untergeordneten Position - lediglich Zwischenvorgesetzter. Hier ist ein Denkrahmen der Teilroutine und eine Denkanforderung, die zwischen ähnlich und unterschiedlich liegt, erforderlich.

Beim Arbeitsplatz Nr. 1538 sind die Anforderung an die Denkleistung in Summe gleich wie bei der Richtverwendung der FG 6. Der Unterschied liegt darin, dass bei diesem Arbeitsplatz von einer aufgabenorientierten Tätigkeit beim Denkrahmen und von einer ähnlichen bei Denkanforderung auszugehen ist. Hier wird dem Gutachten des BMöLS vom 12.2.2003 gefolgt. Es darf darauf verwiesen werden, dass lt. dezidierter Aussage Ihres Vorgesetzten die anfallenden Amtshandlungen, Ermittlungs- und Ausforschungstätigkeiten nach Rücksprache mit der Leitung der EBT umgesetzt werden. Auch Sie sind Zwischenvorgesetzter.

Die messbare Richtgröße liegt bei allen drei Arbeitsplätzen der fraglichen Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe E2a im untersten Bereich der Skala. Für die Richtverwendung Funktionsgruppe 7 wurde Grad zwei festgelegt, weil die monetäre Dimension bei ca. S 3,000.000,-- (Arbeitsmittelgeld) und die servicierte bei 80 Stellen (in ggst. Fall werden die Bediensteten der EBT im Rahmen der Dienstführung auch dienstrechtlich betreut) liegt und der Arbeitsplatzinhaber befugt ist, für 70 Mitarbeiter erforderlichenfalls Überstunden (bis zu 70 Stunden monatlich) und Dienstreisen anzuordnen.

Für die Richtverwendung der FG 6 liegt die messbare Richtgröße zwischen sehr klein und klein (2). Hiefür ist die monetäre Größe (Drogenwert) maßgeblich. Hinsichtlich der servicierten Stellen (unter 50) ist die Dimension als sehr begrenzt zu bewerten.

Die messbare Richtgröße für den Arbeitsplatz Nr. 1538 bei eins, weil die monetäre Dimension bei ca. 180.000 Schilling (Arbeitsmittelgeld) liegt, servicierte Stellen nicht vorhanden sind (eine dienstrechtliche Betreuung der sieben Mitarbeiter - ausgenommen Mitarbeitergespräch - erfolgt nicht) und eine Anordnungsbefugnis für maximal 70 Überstunden für nur sieben Mitarbeiter besteht.

Dies bedeutet, dass die Anforderungen an den Inhaber der Richtverwendung der FG 6 in Bezug auf die messbare Richtgröße über jenen stehen, die an Sie gestellt werden.

In Summe ergibt sich, dass im Vergleich zu den Richtverwendungen der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppen 6 und 7 Ihr Arbeitsplatz Bezug auf Umgang mit Menschen, Handlungsfreiheit und Einfluss auf das Endergebnis völlig gleich bewertet ist. Diesbezüglich war auch dem Gutachten des BMöLS zu folgen. Beim Fachwissen liegt die Bewertung Ihres Arbeitsplatzes um eine Stufe niedriger als die Richtverwendung für die FG 7 jedoch absolut gleich mit der Richtverwendung für die FG 6. Am Arbeitsplatz für die Richtverwendung der FG 7 ist höheres Managementwissen gefordert als am Arbeitsplatz für die Richtverwendung der FG 6 und als an Ihrem Arbeitsplatz.

Dass an Ihrem Arbeitsplatz höheres Managementwissen gefordert ist als bei der Richtverwendung für die FG 6 ändert nichts an der Gesamtbewertung, da die an Sie gestellten Anforderungen näher bei der FG 6 liegen als bei der FG 7.

Bei der Denkleistung sind die Anforderungen an Sie und an den Arbeitplatzinhaber der Richtverwendung der FG 6 wieder ident, jene an den Inhaber des Arbeitplatzes der Richtverwendung der FG 7 sind höher.

Bei der Dimension sind die Werte für die Richtverwendungen der FG 6 und 7 gleich. Der Wert für Ihren Arbeitsplatz liegt darunter. Siehe die zahlenmäßige Darstellung:

Auf Grund der analytischen Untersuchung errechnet sich für die Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a folgender Stellenwert:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

=

VGr./FGr.

7/5/4

4/4

8/2/4

=

E 2a/7

Auf Grund der analytischen Untersuchung errechnet sich für

die Richtverwendung der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a folgender Stellenwert:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

=

VGr./FGr.

6/3/4

3/4

8/2/4

=

E 2a/6

Auf Grund der analytischen Untersuchung errechnet sich für

den Arbeitsplatz Nr. 1538 folgender Stellenwert:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

=

VGr./FGr.

6/4/4

4/3

8/1/4

=

E 2a/6"

Die Bewertung des Arbeitsplatzes entspreche somit den

gesetzlichen Vorschriften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung, Einstufung und Besoldung nach den Bestimmungen (insbesondere) des § 143 BDG 1979 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG sowie §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstellung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 143 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind

  1. 1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

    gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundeskanzler von einem solchen Anlaßfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist."

Ab 15. Februar 1997 erhielt der Abs. 4 dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 folgende Fassung:

"(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind

  1. 1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

    gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundesminister für Finanzen von einem solchen Anlaßfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln."

    Ab 1. Juli 1997 hatte die genannte Bestimmung wie folgt zu lauten:

"(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

  1. 1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

    vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten."

    Durch die Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 wurde der Bestimmung ein Abs. 7 neu angefügt und Abs. 1 dahin abgeändert, dass diese ab dem 1. August 1999 wie folgt zu lauten hatten:

"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

...

(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Mit Wirkung ab 1. April 2000 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 (Außerkrafttreten mit 30. April 2003) die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen in den Abs. 1 und 4 der genannten Bestimmung durch die Zuständigkeit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS) ersetzt.

Die Anlage 1 zum BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, enthält für die Verwendungsgruppe E 2a (u.a.) folgende Richtverwendungen:

"9.2. Verwendungen in der Funktionsgruppe 7 sind zB:

...

c) im Kriminaldienst:

Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,

...

9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

...

c) im Kriminaldienst:

Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,

..."

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. neben den bereits angeführten in dieser Sache im ersten und zweiten Rechtsgang ergangenen etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) die bei der zeitraumbezogen vorzunehmenden Feststellung der Wertigkeit von Arbeitsplätzen einzuhaltenden Grundsätze dargelegt hat. Diesen Erfordernissen entspricht der nunmehr angefochtene Bescheid, der abweichend von den beiden Vorbescheiden offenbar im Hinblick auf eine in der Zwischenzeit erfolgte Personalmaßnahme einen Endzeitpunkt für die vorgenommene Bewertung enthält.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Einholung und Verwertung eines Gutachtens durch das BMöLS. Dazu wurde jedoch bereits im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, ausführlich dargelegt, dass die Organwalter dieses Ministeriums die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinn des § 52 AVG erfüllen. Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend, gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag, ist der Beamte, der das Gutachten approbiert. In seiner Person müssen somit die Qualifikationen eines Sachverständigen vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches des BMöLS bezeichnet werden.

Inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer (jeweils detailliert ausgeführt) das Gutachten, weil es nur einen Arbeitsplatz aus einer im Gesetz als Richtverwendung normierten Gruppe analysiert und keine ausreichenden Vergleiche mit weiteren Richtverwendungen der Funktionsgruppen 6 und 7 der Verwendungsgruppe E 2a vorgenommen habe.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, oder vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194, uva), dass dann, wenn der Punktewert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Punktewert wie eine Richtverwendung (hier die Gesamtpunktezahl der Bewertungszeile des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, die ebenso 34 beträgt wie die dargestellte Richtverwendung 9.3. lit. c der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe E 2a, Anlage 1 zum BDG 1979) aufweist, bereits der Vergleich mit einer einzigen Richtverwendung zur Einordnung des zu prüfenden Arbeitsplatzes in das Funktionszulagenschema ausreicht, sofern deren Funktionswert in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (siehe dazu unten). Die inhaltliche Kritik an dem von der belangten Behörde angestellten Vergleich mit einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 dieser Verwendungsgruppe geht daher ins Leere, hätte dieser Begründungsteil des angefochtenen Bescheides doch bei dieser besonderen Fallkonstellation auch gänzlich entfallen können.

Es war daher auch nicht auf die Einwendungen näher einzugehen, der Funktionswert der für E 2a/7 herangezogenen Richtverwendung, nach Z. 9.2. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979, der unbestritten mehrere Arbeitsplätze umfasste, sei durch die bloße Analyse eines einzigen unter diese Richtverwendung fallenden Arbeitsplatzes nicht korrekt ermittelt worden, weil entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Identität der von dieser Richtverwendung erfassten Arbeitsplätze gegeben sei (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Dies gilt auch für den auf diese Richtverwendung abgestellten Einwand, es sei unklar geblieben, ob die belangte Behörde bei der Analyse der von ihr ausgewählten Arbeitsplätze von der maßgeblichen Situation zum Stichtag 1. Jänner 1994 oder einer späteren Neuorganisation dieser Arbeitsplätze ab 1. Jänner 1999 ausgegangen sei.

Weiters bringt der Beschwerdeführer (auch mit Bezug auf die Richtverwendung zu E 2a/6) vor, es scheine nicht zu erreichen zu sein, dass behördlicherseits eingesehen werde, dass Begriffe wie "Denkrahmen", "homogen", "begrenzt" und dgl. keinen Informationsgehalt zusätzlich zu einer konkreten Beschreibung eines Richtverwendungsarbeitsplatzes vermitteln. Dabei übersieht er jedoch, dass diese Begriffe zum Teil den Inhalt des § 143 BDG 1979, zum Teil die hiezu ergangenen Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A) wiedergeben. Eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der belangten Behörde kann daraus somit nicht abgeleitet werden.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, ein Unterschied seines Arbeitsplatzes im Verhältnis zur Richtverwendung für die Verwendungsgruppe E 2a/6 nach Z. 9.3. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 (Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5) liege bereits in der Bezeichnung, die bei ihm auf "Referatsleiter/Hauptsachbearbeiter" laute. Diese sei "offensichtlich jener des RV/E 2a/7 deutlich ähnlicher". Damit ist er jedoch an die bereits im ersten Rechtsgang (im hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = Slg. 14.895/A) ergangenen Ausführungen zu erinnern, wonach es für die Einstufung im Funktionszulagenschema primär nicht auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes, sondern auf seinen Inhalt bezogen auf die gesetzlichen Kriterien ankommt.

Gegen die Einschätzungen des Amtssachverständigen führt der Beschwerdeführer ins Treffen, seine Leistungen könnten nicht dadurch schlechter gemacht werden, dass die Leistungen anderer hochgelobt und aufgebauscht würden. Der letztgenannte Richtverwendungsarbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe E 2a sei einer untergeordneten Behörde zugeordnet, während sich sein Arbeitsplatz im Ministerium befinde. Es sei daher evident, dass die von ihm zu tragende Verantwortung nicht geringer sein könne als die des RV/E 2a/7, der auf gleicher Ebene wie er liege. Zur Begründung werde der Begriff "Richtgröße" verwendet, was krassest unzulänglich sei. Den Tiefstpunkt stelle es wohl in dieser Beziehung dar, wenn zu Gunsten des RV/E 2a/6 die "monetäre Größe (Drogenwert)" ins Treffen geführt werde. Der Bezugsrahmen bestehe hiebei darin, dass der betreffende Beamte in einem Bundesland in der 5. Ebene einer untergeordneten Dienststelle eine Gruppe, also eine Hand voll Personen führe, während er im Ministerium für ganz Österreich an der operativen Bekämpfung (insbesondere operativen Informationsbeschaffung) in den Bereichen weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität, zugewiesenen Teilbereichen der organisierten Kriminalität und bandenmäßigen Gewalttätigkeit sowie der Abwehr nachrichtendienstlicher Aktivitäten zum Nachteil Österreichs zuständig sei.

Der Hinweis auf "monetäre Größe (Drogenwert)" sei der einzige, mit dem die angebliche höhere Verantwortung auf dem RV/E 2a/6 begründet werde. Ein weiteres Detail werde zu diesem Thema überhaupt nur noch mit der Bemerkung "hinsichtlich der servicierten Stellen (unter 50) ..." angegeben. Insoweit werde nicht eine Höherwertigkeit behauptet, allerdings verschleiert, dass in Wahrheit die Dimension minimal oder überhaupt null sei. Diese Unklarheit sei ein Teilaspekt der Unsinnigkeit dieses Begriffs. Er möge für wirtschaftliche Unternehmungen seine Berechtigung haben und wohl selbst dort noch einer näheren Definition bedürfen. Im Rahmen der hierarchisch strukturierten, auf dem Legalitätsprinzip beruhenden Staatsverwaltung sei er jedoch völlig fehl am Platz. Hier gehe es um Weisungsgebundenheit, Fach- und Dienstaufsicht "und dazu hätten die erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen getroffen werden müssen".

Unbeschadet unterschiedlicher Wortwahl bei seiner Arbeitsplatzbeschreibung sei auch für ihn die Zusammenarbeit mit anderen internationalen und nationalen Einrichtungen erforderlich. In Zeiten von "Krieg gegen den Terror" und breitester öffentlicher Diskussion über sonstige Internationalität von organisiertem Verbrechen werde es keiner näheren Begründung bedürfen, dass die internationale Zusammenarbeit auf seinem Arbeitsgebiet von größter Bedeutung sei und naturgemäß die Zusammenarbeit mit allen österreichischen Sicherheitseinrichtungen. Soweit diese zum Innenressort gehörten, repräsentiere er ihnen gegenüber auch das übergeordnete Ministerium. Je nach dem wie man den unklaren Begriff "servicierte Stellen" verstehe, könnte man geradezu alle dem Bundesministerium für Inneres unterstellten Dienststellen in Bezug auf seinen Arbeitsplatz als servicierte Stellen bezeichnen.

Abgesehen von Rahmenbedingungen wie Anordnung von Überstunden liege das entscheidende Schwergewicht auf der inhaltlichen Verantwortung nach dem Aufgabengebiet. All das gelte nicht nur punkto Verantwortung, sondern voll und ganz auch hinsichtlich "Wissen" und "Denkleistung". Bei einer Spitzenkompetenz für Verbrechensbekämpfung eines breiten und höchst bedeutungsvollen Spektrums sei unzweifelhaft auch höchstes Fachwissen und höchste facheinschlägige Denkleistung vorausgesetzt. Dass das Eine oder das Andere bei seinem Arbeitsplatz auch "etwas weniger sein" dürfte als beim RV/E 2a/7, sei ausgehend von dem sich aus Verfassung und Gesetz ergebenden Maßstab nicht vertretbar. Die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sei der des RV/E 2a/7 weit näher als jener des RV/E 2a/6.

Dem ist zu entgegnen, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes und - wie hier - mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann. Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. dazu nur die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in den E 82a, 82c und 83 bis 87 zu § 52 AVG wiedergegebene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Vorbringen in der Beschwerde ist dagegen durchwegs als pauschale Kritik am Sachverständigengutachten anzusehen, die willkürlich ausgewählte Einzelaspekte des eigenen Arbeitsplatzes bzw. des Vergleichsarbeitsplatzes der Richtverwendung in Z. 9.3. lit. c in der Anlage 1 zum BDG 1979 hervorzuheben versucht. Dadurch werden allerdings die Einschätzungen des Amtsgutachters, die auf jahrelanger Berufserfahrung und Kenntnis der Behördenorganisation beruhen, ebenso wenig wirksam in Frage gestellt wie die Grundlagen seines Gutachtens. Soweit der Beschwerdeführer die höhere Einschätzung der Richtverwendung E 2a/6 in Bezug auf die "Dimension" anspricht, wobei der Sachverständige auf die tatsächlich anvertrauten Werte (der beschlagnahmten Drogen) und nicht auf den monetären Wert des durch die Dienstleistung Erzielten (wie etwa Vorteile durch das Unterbleiben von Terroranschlägen im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Arbeitsplatz) abstellt, kann hierin keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens abgeleitet werden.

Dabei bildet sowohl die Eingliederung des genannten Richtverwendungsarbeitsplatzes der Funktionsgruppe 6 für E 2a in einer untergeordneten Behörde als auch die hierarchische Eingliederung und Größenordnung unterstellter Organisationseinheiten ebenso nur einen Teil der Gesamtbetrachtung wie die in der Beschwerde bloß behauptete Notwendigkeit einer unterschiedlichen Gewichtung zwischen Drogenfahndung einerseits und der Abwehr anderer einzeln aufgezählter Gefahren wie Spionage und Terrorismus in einem speziellen Bereich (Proliferation) andererseits bezogen auf ihre Bedeutung im österreichischen Bundesgebiet. Die Grundsätze des Legalitätsprinzips und der hierarchischen Einordnung gelten für alle Positionen in der öffentlichen Verwaltung, sodass hieraus allein kein Anlass für Differenzierungen auf Basis der in der Beschwerde vorgetragenen allgemeinen Ausführungen gefunden werden kann.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer neuerlich Einzelheiten des Vergleichs mit der Richtverwendung 9.2 lit. c (Verwendung der Funktionsgruppe 7 in der Verwendungsgruppe E 2a) der Anlage 1 zum BDG 1979. Da diese, wie bereits dargestellt, im vorliegenden Einzelfall infolge des exakten Erreichens des Gesamtfunktionswertes der Richtverwendung zu 9.3. lit. c der genannten Anlage nicht erforderlich gewesen wäre, kann jedoch aus Einzelheiten ihrer Ermittlung jedenfalls kein relevanter Verfahrensmangel abgeleitet werden.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine (den Vorlageaufwand betreffende) Kostenentscheidung hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mangels Antragstellung durch die belangte Behörde zu unterbleiben.

Wien, am 10. November 2008

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