Normen
FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7 Abs3 Z9;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §205 Abs1;
StGB §206 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7 Abs3 Z9;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §205 Abs1;
StGB §206 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Fürstlichen Landesgerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 8. November 2002 wurde, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
1.) zu nicht genau erhobenen Zeitpunkten zwischen Oktober 2001 und Februar 2002 in B. mit der am 17. Juni 1988 geborenen S.
a) eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung dadurch unternommen, dass er seinen Finger in ihre Scheide einführte,
b) außer dem Fall des § 205 StGB sexuelle Handlungen dadurch unternommen, dass er sie an den Brüsten und an den Genitalien abtastete;
2.) Am 12. Juni 2002 im Polizeigefangenenhaus in V. als Untersuchungshäftling die Polizeibeamten G., C. und O. mit Gewalt, indem er gegen sie mit einem spitzen Teil seines Plastikstuhls vorging, diese biss sowie mit seinen Händen und "seinem Kopf auf die Beamten einschlug", an einer Amtshandlung, nämlich der Wiederherstellung der Ordnung in dem von ihm zuvor verwüsteten Haftraum und der angekündigten Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle unter Anlegung von Fesseln zu hindern gesucht;
3.) Die Polizeibeamten G. und O. auf Grund des zu
2.) geschilderten Verhaltens vorsätzlich am Körper verletzt, wobei
G. Bisswunden an den Unterarmen, eine Schürfwunde im Bereich des rechten Ellbogens und eine Prellung an der Stirn rechts und O. am rechten kleinen Finger einen knöchernen Ausriss der Strecksehne erlitten habe, wobei O. auch eine an sich schwere Körperverletzung mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsstörung erlitten hat.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu 1.a) des Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 StGB, zu 1.b) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, zu 2.) das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und zu 3.) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 4 StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde hiefür unter Anwendung von § 28 StGB nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 2 StGB wurde der Vollzug dieser Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, das auch wesentlich zur Aufklärung der Strafsache beigetragen habe, sowie im Hinblick auf die Anklagepunkte 2.) und 3.) seine verminderte Zurechnungsfähigkeit. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen qualifiziert. Die bedingte Nachsicht vom Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs. 2 StGB begründete das Gericht damit, dass der Beschwerdeführer in geordneten familiären Verhältnissen lebe, für eine Familie mit nunmehr drei Kindern zu sorgen habe und als Selbstständiger einen Kebabstand in F. betreibe, woraus das Familieneinkommen generiert werde. Diese Umstände im Zusammenhang mit dem reumütigen Geständnis des Beschwerdeführers stellten besondere Gründe dafür dar, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Es bedürfe auch nicht der Vollstreckung der Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch Andere entgegen zu wirken.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Oktober 2002 wurde, wie sich ebenfalls aus den Verwaltungsakten ergibt, der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
1.) am 24. April 2002 in F. den Justizwachebeamten M., der zu seiner Bewachung im Haftzimmer des Landeskrankenhauses F. eingeteilt gewesen sei, mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich am Festhalten zur Vermeidung weiterer Selbstbeschädigungen und zur Unterbindung des Verlassens des Haftzimmers, am Anlegen von Handfesseln und am Festgurten am Bett zu hindern versucht, indem er sich aus seinem Festhaltegriff loszureißen trachtete, einen Schlag mit dem Ellenbogen und mit der Faust sowie einen Kopfstoß gegen ihn führte, wobei diese Attacken M. infolge von Ausweichbewegungen nur streiften oder verfehlten,
2.) durch die unter Punkt 1.) genannten Gewalthandlungen in Form von Schlägen und eines Kopfstoßes während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben sowie Erfüllung seiner Pflichten im Sinne der unter Punkt 1.) beschriebenen Amtshandlung am Körper zu verletzen versucht.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1.) das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und zu 2.) das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der ausgesprochenen Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Bescheid vom 24. März 2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B für die Dauer von zwei Jahren (unter Nichteinbeziehung allfälliger Haftzeiten). Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung gab die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die beiden oben erwähnten Urteile wieder und ging (erkennbar) vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z. 9 und Z. 10 FSG aus.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (UVS) mit Bescheid vom 16. Juli 2003 insofern Folge, als die Dauer des Entzuges auf 20 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde jedoch der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung führte der UVS nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie einer Kurzwiedergabe der beiden gerichtlichen Verurteilungen und der maßgeblichen Rechtslage aus, die Erstbehörde habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auf eine Sinnesart hinwiesen, auf Grund derer anzunehmen sei, dass die betreffende Person im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Es komme bei Gewaltdelikten nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handle es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen sei. Die Verhängung einer bedingten Strafe spiele bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine entscheidende Rolle. Nach Auffassung des UVS wäre im konkreten Fall hinsichtlich der Entziehungszeit allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass die Minderjährige zur Tatzeit bereits 13 1/2 Jahre alt gewesen sei und die sexuellen Annäherungen auch von ihr ausgegangen seien. Der UVS sei demnach zur Auffassung gelangt, dass beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nicht erst nach zwei Jahren, sondern schon nach 20 Monaten, gerechnet von der Zustellung des Bescheides der Erstbehörde am 24. März 2003 an, wieder gegeben sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 31. Juli 2003) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 maßgeblich.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... .
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen."
2.1. Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdefall die Begehung der in den beiden erwähnten Verurteilungen genannten strafbaren Handlungen nicht strittig ist. Die belangte Behörde konnte daher vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z. 9 und Z. 10 FSG ausgehen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers setzte allerdings eine fehlerfreie Wertung der beiden Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG voraus.
2.2. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht konsistent ist. Die belangte Behörde schließt sich zunächst erkennbar der Auffassung der Erstbehörde an, die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wiesen auf eine Sinnesart hin, auf Grund derer anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, "insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr", und führt weiters aus, es komme bei Gewaltdelikten nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Andererseits vermeint die belangte Behörde die Entziehungszeit deswegen gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid herabsetzen zu müssen, weil "die Minderjährige zur Tatzeit bereits 13 1/2 Jahre alt war und die sexuellen Annäherungen auch von ihr ausgegangen sind". Bei dieser Begründung übersieht die belangte Behörde aber offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen einerseits (Verbrechen nach § 205 Abs. 1 StGB und Verbrechen nach § 206 Abs. 1 StGB) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG, andererseits (Vergehen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB) aber eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG bilden. Während jedoch die in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 4 FSG erforderlichen Wertung allenfalls die Annahme begründen, dass der Betreffende gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird (zur Zuordnung der genannten Gewaltdelikte zum Tatbestand der Gefährdung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0379, und vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0346), kommt bei den in Rede stehenden Verbrechen nach § 205 Abs. 1 und § 206 Abs. 1 StGB nur allenfalls die Prognose in Frage, der Betreffende werde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen.
Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, dass der Umstand, dass die Minderjährige zum Zeitpunkt der Begehung der Sittlichkeitsdelikte durch den Beschwerdeführer bereits 13 1/2 Jahre alt war und die sexuellen Annäherungen auch von ihr ausgegangen sind, keinen Einfluss auf die nach § 7 Abs. 1 Z. 1 erforderliche Prognose haben kann, ob der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Gewaltdelikte verkehrsunzuverlässig ist.
2.3. Die belangte Behörde hat aber in einem weiteren Punkt entscheidend die maßgebliche Rechtslage verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zum FSG bereits wiederholt betont, dass eine vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht zwar noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, und dies damit begründet, dass sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die im § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. dazu ua. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0235, vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0406, sowie vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019, sowie vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0335, jeweils mwN).
Auf Grund ihrer Verkennung der Rechtslage ist die belangte Behörde auf die oben wieder gegebenen Überlegungen der beiden Strafgerichte, die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt nachzusehen bzw. von der Verhängung einer Freiheitsstrafe Abstand zu nehmen und die Geldstrafe teilbedingt nachzusehen, nicht näher eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit den genannten Urteilsbegründungen hätte aber aus folgenden Gründen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr im Sinn des § 25 Abs. 3 FSG verkehrsunzuverlässig gewesen ist:
Hinsichtlich der (wiederholten) Körperverletzungen hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass die letzte Tathandlung am 12. Juni 2002 erfolgt ist, somit 13 1/2 Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Bezieht man die für den Beschwerdeführer günstigen Prognosen der beiden Strafgerichte ein, kann die von der belangten Behörde implizit vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei noch im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - im Beschwerdefall sogar für die Dauer von insgesamt 29 1/2 Monaten, gerechnet ab der letzten Tathandlung - verkehrsunzuverlässig, nicht aufrecht erhalten werden.
Nichts anderes gilt für die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG erforderliche Prognose hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte. Im Hinblick darauf, dass die letzte diesbezügliche Tathandlung im Februar 2002 erfolgte, sowie auf die vom Fürstlichen Landgericht seiner Strafbemessung zu Grunde gelegte, für den Beschwerdeführer äußerst günstige Prognose kann die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit 17 Monate nach der Begehung der letzten einschlägigen Tathandlung - im Beschwerdefall sogar für die Dauer von insgesamt ca. 33 Monaten, gerechnet ab der letzten einschlägigen Tathandlung - verkehrsunzuverlässig, ebenfalls nicht aufrecht erhalten werden. Im Beschwerdefall ergibt sich auch keine wechselseitige Beeinflussung der beiden Prognosen nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 FSG, weil es sich im Falle der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungen um Gewaltdelikte handelt, die ausschließlich nach § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG maßgeblich sind, bei den von ihm begangenen Sittlichkeitsdelikten hingegen um solche, die gegebenenfalls für eine Prognose im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG in Frage kämen.
2.4. Darüber hinaus ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals betont hat, darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG nicht genügt, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019).
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. November 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)