Normen
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 9. November 2001, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13. November 2001, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers "bis einschließlich 16.1.2002 (Ablauf der bis dahin befristeten Lenkberechtigung)" entzogen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, nachdem er am Abend des 2. November 2001 auf einer Bundesstraße einen Lkw gelenkt habe, den ihm abverlangten Alkoholtest verweigert, indem er in seinen Garten geflüchtet sei und sich dort versteckt habe. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 16. Jänner 2002 befristet sei, sei eine darüber hinausgehende Entziehung nach Ansicht der Erstbehörde nicht möglich gewesen.
Einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer gegen den Vorstellungsbescheid erhobenen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen sei.
Auf Grund einer gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Erstbescheid ab, indem sie (soweit hier wesentlich) die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 13. November 2001, entzog. In der Begründung hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf den Alkoholgehalt eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nicht begangen habe. Vielmehr habe die Führerscheinbehörde in einem solchen Fall selbständig zu beurteilen, ob die Tat verwirklicht wurde. Den Feststellungen im Bescheid der Strafbehörde sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (nachdem er am Abend des 2. November 2001 ein näher genanntes Kraftfahrzeug gelenkt habe) um 23.05 Uhr auf seinem Privatgrundstück von Organen der Straßenaufsicht zur Vornahme der Atemluftuntersuchung aufgefordert worden sei. Während der Wartezeit von 15 Minuten, die nach der Bedienungsanleitung des mitgeführten Alkomaten habe eingehalten werden müssen, habe der Beschwerdeführer in einer Diskussion mit den einschreitenden Organen versucht, die Amtshandlung abzuwenden. Als der Beschwerdeführer bemerkt habe, dass die Beamten auf der Messung seiner Atemluft bestanden hätten, habe er sich ohne weitere Erklärung in Richtung Haus bzw. Garten entfernt. Die Beamten hätten ihm nachgerufen, sie müssten, wenn er nicht zurückkehre, von einer Verweigerung des Alkotests ausgehen. Da der Beschwerdeführer bis 23.30 Uhr nicht zum Ort der Untersuchung zurückgekehrt sei, so die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen der beiden Beamten, von denen sie auf Grund der diesen obliegenden Wahrheitspflicht ausging, habe der Beschwerdeführer am 2. November 2001 um 23.30 Uhr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen, die nach den Bestimmungen des FSG zur Entziehung seiner Lenkberechtigung führe. Bei Bemessung der Entziehungszeit habe die Behörde eine Prognose zu erstellen, innerhalb welchen Zeitraums die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen zu erwarten sei. Bei dieser Prognose seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle früheren Vorfälle, die hinsichtlich der relevanten Sinnesart aussagekräftig seien, zu berücksichtigen. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit bereits vier Mal entzogen worden, davon seien in drei Fällen Alkoholdelikte die Ursache gewesen. Die letzte diesbezügliche Entziehung sei vom 28. Juli 1999 bis 28. Mai 2000 erfolgt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde auch in Hinkunft die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden. Da der Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten als Rückfallstäter anzusehen sei, knapp eineinhalb Jahre nach der letzten Entziehung seiner Lenkberechtigung erneut ein Alkoholdelikt begangen habe, könne die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf einer Entziehungsdauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 13. November 2001, angenommen werden. Ungeachtet des zwischenzeitigen Ablaufs seiner bis 16. Jänner 2002 befristet gewesenen Lenkberechtigung entfalte die von der belangten Behörde geänderte Entziehungsdauer, anders als die Erstbehörde angenommen habe, die Wirkung, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 2 FSG vor Ablauf der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer eine Lenkberechtigung nicht wieder erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zunächst ist zur sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren zum gemäß § 43 Abs. 11 letzter Satz FSG maßgebenden Zeitpunkt, nämlich am 1. August 2002 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2006, Zl. 2003/11/0025, mwN), bereits anhängig war.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, die Entziehungsdauer in Abänderung des Erstbescheides auf zwei Jahre zu erhöhen. Er habe den Erstbescheid nämlich nicht dahingehend bekämpft, dass die Entziehungszeit zu lange wäre, sondern mit der Berufung vielmehr die Entziehung als solche angefochten.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11.237/A, zur Entziehung der Lenkberechtigung nach dem KFG 1967 ausgesprochen hat, dass die Festsetzung der Entziehungszeit in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch der Entziehung steht, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht in Teilrechtskraft erwachsen könne. Dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof auch zum FSG gefolgt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0051). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Umstand, dass im administrativen Verwaltungsverfahren ein Verbot der "reformatio in peius" nicht besteht, war die belangte Behörde befugt, die Entziehungszeit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erhöhen (vgl. dazu neben dem bereits zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates die - zum FSG ergangenen - hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0210, und vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0153).
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid weiters vor, die belangte Behörde sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Alkotestverweigerung am 2. November 2001 zum Zeitpunkt 23.05 Uhr erfolgt sei. Im Berufungsbescheid, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, sei der Tatzeitpunkt nämlich mit 23.30 Uhr festgestellt worden.
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde, wie sie zutreffend erkannt hat, durch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung nicht gehindert war, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 92/11/0294, und vom 5. August 1997, Zl. 95/11/0350). Wie dargestellt ist sie im angefochtenen Bescheid aber ohnedies davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Alkotest um 23.30 Uhr des genannten Tages verweigert hat, sodass der diesbezügliche Beschwerdeeinwand schon aus diesem Grund verfehlt ist. Ungeachtet dessen macht es für die Frage der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob dieser den Alkotest um 23.05 Uhr oder knapp eine halbe Stunde später verweigert hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet schließlich, dass sein Verhalten überhaupt als Verweigerung des Alkotests beurteilt werden könne, weil bei Abschluss der Amtshandlung um 23.30 Uhr des genannten Tages keine weitere Aufforderung an ihn gerichtet worden sei, seine Atemluft untersuchen zu lassen.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer auf seinem Privatgrundstück (vgl. zur Zulässigkeit der Aufforderung zum Alkotest auf privaten Grundstücken die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0338, und vom 31. März 2006, Zl. 2004/02/0336) bereits um 23.05 Uhr des genannten Tages zur Atemluftuntersuchung aufgefordert worden war und dass er sich trotz des Hinweises auf die Folgen seines Handelns von der Untersuchungsstelle entfernt hat. Schon damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verwirklicht (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0077, und vom 25. Juni 2003, Zl. 2003/03/0060). Gemäß § 26 Abs. 2 FSG war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers daher zwingend zu entziehen.
Gegen die Dauer der Entziehungszeit bringt die Beschwerde nichts Konkretes vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt im Hinblick darauf, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bereits vor dem genannten Vorfall wiederholt wegen Alkoholdelikten entzogen worden war und in Anbetracht der besonderen Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte, die zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen, keine Bedenken gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei bis 13. November 2003 verkehrsunzuverlässig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2002/11/0036).
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Antrages auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Juni 2006
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