VwGH 2003/11/0108

VwGH2003/11/010827.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. R in P (Deutschland), vertreten durch Dr. Alfred Jaeger, Mag. Alexander Loidl und Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (ohne Datum), Zl. Ds 10/01, betreffend Disziplinarvergehen, zu Recht erkannt:

Normen

FleischUG 1982 §50 Z1 idF 1994/118;
MRKZP 07te Art4 Z1;
RückstandskontrollV 1998 §12 Abs1;
TierärzteG 1975 §12 Abs1 Z4;
TierärzteG 1975 §53 Abs1;
TierärzteG 1975 §53 Abs3;
TierärzteG 1975 §68 Z1;
FleischUG 1982 §50 Z1 idF 1994/118;
MRKZP 07te Art4 Z1;
RückstandskontrollV 1998 §12 Abs1;
TierärzteG 1975 §12 Abs1 Z4;
TierärzteG 1975 §53 Abs1;
TierärzteG 1975 §53 Abs3;
TierärzteG 1975 §68 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Tierhaltungsbetrieb S. in G. am 4. Februar, am 12. Februar, am 13. Mai, am 15. Juni und am 18. Juni 2000 jeweils Tiere behandelt und im Besuchsprotokoll näher wiedergegebene Aufzeichnungen gemacht. Bei diesen Angaben hätten jeweils die genauen Angaben zur Identität des behandelten Tieres und die Art der durchgeführten Behandlung, konkret die Verabreichungsform des Arzneimittels, und bei der Behandlung am 15. Juni 2000 mit dem Arzneimittel P. die Angabe des Wirkstoffes bzw. der Arzneimittelspezialität gefehlt. Der Beschwerdeführer habe es demnach 1.) vom 4. Februar bis 18. Juni 2000 bei den angeführten Behandlungen des Bestandes des Tierhaltungsbetriebs S. in G. unterlassen, im betriebseigenen Register genaue Angaben zur Identität der behandelten Tiere und zur Art der durchgeführten Behandlung (Verabreichungsform) zu machen und 2.) nach der Behandlung eines näher bezeichneten Stieres am 15. Juni 2000 mit einem penicillinhältigen Arzneimittel unterlassen, im betriebseigenen Register den Wirkstoff bzw. die Arzneimittelspezialität genau anzugeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 12 Abs. 1 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, iVm § 50 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je sechs Stunden) verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, hinsichtlich des Verschuldens sei von Fahrlässigkeit auszugehen gewesen. Erschwerende Umstände seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen gewesen. Als mildernder Umstand sei anzuführen, dass die Führung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, nämlich die Ausstellung von Besuchsprotokollen "in dieser Form", grundsätzlich positiv beurteilt werde. Es seien jedoch noch die jeweilige Anführung der Identität der behandelten Tiere und die Art der durchgeführten Behandlungen, konkret die Verabreichungsform und teilweise die konkrete Anführung des Wirkstoffes notwendig. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat sei auf den konkreten Anlassfall zu verweisen. Am 15. Juni 2000 habe der Beschwerdeführer im Betrieb S. einen Stier behandelt. Bei der Schlachtung des Stieres am 26. Juni 2000 hätten Organproben einen hemmstoffpositiven Befund ergeben. Aus dem Besuchsprotokoll sei nicht ersichtlich gewesen, welcher Stier tatsächlich behandelt worden sei, weil im Besuchsprotokoll keine Ohrmarkennummer oder sonstigen Angaben zur genauen Feststellung der Identität vorhanden gewesen seien. Zudem sei auf Grund der Aufzeichnungen im Besuchsprotokoll nicht festzustellen gewesen, um welche "Arzneiformulierung" es sich gehandelt habe, weil Penicillin je nach "Formulierung" unterschiedliche Wartezeiten zur Folge habe. Der Fall zeige die Wichtigkeit der Führung genauer Aufzeichnungen über die Behandlungen, eine gewichtige Verletzung der mit dieser Bestimmung geschützten Interessen sei anzunehmen. Von der Verhängung einer Geldstrafe habe nicht abgesehen werden können, da von keinen unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen gewesen sei.

Mit einem weiteren Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. April 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im landwirtschaftlichen Betrieb O. in M. am 2. Februar 1999 eine Durchstichflasche mit 100 ml des Arzneimittels D. mit einer näher bezeichneten Chargennummer zur weiteren Behandlung von vier Kälbern gegen Grippe mittels Injektion dieses Arzneimittels von 1 ml/10 kg abgegeben und es damit dem Tierhalter vorsätzlich erleichtert, die grippekranken Kälber mittels Injektion des angeführten Arzneimittels in der Zeit vom 2. bis zum 26. Februar 1999 zu behandeln, ohne dass der Tierhalter dazu nach dem Tierärztegesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 VStG iVm § 68 Z. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 68 des Tierärztegesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, aus dem Besuchsprotokoll und tierärztlichen Arzneimittelabgabebeleg vom 2. Februar 1999 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr im landwirtschaftlichen Betrieb O. in N. eine gemäß dem Arzneimittelgesetz zulassungspflichtige Arzneispezialität, die in Österreich nicht zugelassen sei, abgegeben habe. Es habe sich um eine Durchstichflasche von 100 ml des Arzneimittels D. mit näher bezeichneter Chargennummer gehandelt, das der Beschwerdeführer dem Tierbesitzer zur weiteren Behandlung von vier Kälbern gegen Grippe mittels Injektion dieses Arzneimittels von 1 ml/10 kg überlassen habe. Der Beschwerdeführer habe dazu die Auffassung vertreten, dass er zum genannten landwirtschaftlichen Betrieb O. ein ständiges Betreuungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes unterhalte. Er sei in der fraglichen Zeit an mehreren Tagen im Februar im Betrieb O. zur Behandlung der dort vorhandenen Tiere im Einsatz gewesen. Unter seiner Anleitung sei daher der Landwirt O. berechtigt gewesen, die Medikamente an Tieren anzuwenden. Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft habe bei einer Zeugenvernehmung am 3. Dezember 1999 hingegen mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26. Februar 1999 kein ständiges Betreuungsverhältnis, das von der Tierärztekammer anerkannt sei, mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Auffassung vertreten, dass ein schriftliches Betreuungsverhältnis nicht notwendig gewesen sei. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes dürften Injektionen bei Tieren nur von Tierärzten verabreicht werden. Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen (beispielsweise im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten), die jeweils von der zuständigen Kammer der Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt seien, dürfe der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2 des Tierärztegesetzes) hinausgehen, sowie in der Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolge (§ 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes). Gemäß § 68 Z. 1 des Tierärztegesetzes begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine der im § 12 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Tätigkeiten ausübe, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei zwar zu schließen, dass er den Tierbestand im Betrieb O. über einen längeren Zeitraum betreut habe, es hätte jedoch kein von der Tierärztekammer anerkanntes ständiges Betreuungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes bestanden. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zugesagt, bezüglich der praktischen Handhabung eines definierten und anerkannten Betreuungsverhältnisses durch die Tierärztekammer eine schriftliche Stellungnahme innerhalb eines Monats beizubringen, er habe mehrmals um Verlängerung dieser Frist ersucht. Eine solche Stellungnahme sei jedoch nicht beigebracht worden. Die Behörde gehe davon aus, dass zum Tatzeitpunkt noch kein von der Kammer anerkanntes Betreuungsverhältnis vorgelegen sei. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer es durch Überlassung der Arzneimittelspezialität an den Landwirt O. vorsätzlich erleichtert habe, die grippekranken Kälber mittels Injektion des Arzneimittels weiter zu behandeln. Hinsichtlich des Unrechtsgehalts der Tat sei darauf hinzuweisen, dass nur durch einen schriftlichen Betreuungsvertrag, an den Tierhalter und Tierarzt gebunden seien und der dann von der Kammer gegenzuzeichnen sei, sichergestellt werde, dass die Tiere entsprechend behandelt werden und nur einwandfreie tierische Produkte in den Handel gelangen.

Mit Bescheid (ohne Datum) der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Disziplinarverhandlung am 10. April 2002 schuldig erkannt,

I.) er habe im landwirtschaftlichen Betrieb O. in N. am 2. Februar 1999 eine Durchstichflasche mit 100 ml des Arzneimittels D. mit näher bezeichneter Chargennummer zur weiteren Behandlung von vier Kälbern gegen Grippe mittels Injektion dieses Arzneimittels von 1 ml/10 kg abgegeben und es damit dem Tierhalter vorsätzlich erleichtert, die grippekranken Kälber mittels Injektion des angeführten Arzneimittels in der Zeit vom 2. bis zum 26. Februar 1999 zu behandeln, ohne dass der Tierhalter dazu nach dem Tierärztegesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt gewesen sei; der Beschwerdeführer habe dadurch § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes verletzt,

II.) er habe im Tierhaltungsbetrieb S. in G. vom 4. Februar bis zum 18. Juni 2000 Tiere behandelt und im Besuchsprotokoll Aufzeichnungen gemacht, bei denen jeweils die genauen Angaben zur Identität des behandelten Tieres und die Art der durchgeführten Behandlung, konkret die Verabreichungsform des Arzneimittels, bzw. am 15. Juni 2000 die Angabe des Wirkstoffes bzw. der Arzneimittelspezialität gefehlt hätten; der Beschwerdeführer habe hiedurch § 12 Abs. 1 der Rückstandskontrollverordnung iVm § 50 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes verletzt.

Der Beschwerdeführer habe sich hiedurch eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens nach § 53 Abs. 1 des Tierärztegesetzes schuldig gemacht und wurde hiefür gemäß § 59 Abs. 1 Z. 2 des Tierärztegesetzes mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- bestraft. Überdies habe der Beschwerdeführer gemäß § 60 des Tierärztegesetzes die mit EUR 757,50 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

In der Begründung führte die Disziplinarkommission aus, der Beschwerdeführer habe Praxissitze in Österreich und Deutschland, bei der Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich sei er hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gleichgestellt. Am 2. Februar 1999 habe der in der deutschen Praxis des Beschwerdeführers tätige Assistent Dr. F. im landwirtschaftlichen Betrieb O. in N. eine Durchstichflasche mit 100 ml des Arzneimittels D. mit näher bezeichneter Chargennummer dem Tierbesitzer zur weiteren Behandlung von vier Kälbern gegen Grippe mittels Injektion dieses Arzneimittels überlassen. Es habe sich dabei um eine in Österreich nicht zugelassene Arzneimittelspezialität gehandelt. Es habe kein anerkanntes ständiges Betreuungsverhältnis des Beschwerdeführers mit diesem Betrieb bestanden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. April 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des durch dieses Verhalten gesetzten Verstoßes gegen § 7 VStG iVm § 68 Z. 1 und § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- verurteilt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer im Tierhaltungsbetrieb S. in G. im Zeitraum vom 14. Februar bis zum 18. Juni 2000 Tiere behandelt, es dabei aber unterlassen, im Besuchsprotokoll genaue Angaben zur Identität der behandelten Tiere und zur Art der durchgeführten Behandlung (Verabreichungsform) und nach der Behandlung eines Stieres mit einem penicillinhältigen Arzneimittel des Wirkstoffs bzw. der Arzneimittelspezialität zu machen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. Oktober 2000 wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 der Rückstandskontrollverordnung iVm § 50 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt S 2.000,-- verurteilt worden. Die Strafbehörde sei dabei von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen und habe als mildernden Umstand angeführt, dass die Führung der Aufzeichnungen, nämlich die Ausstellung von Besuchsprotokollen in dieser Form, grundsätzlich als positiv zu beurteilen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die Disziplinarkommission begründend aus, der gravierende Verstoß des Beschwerdeführers sei derjenige laut Straferkenntnis vom 23. April 2001 gewesen. Die Disziplinarkommission folge der in diesem Straferkenntnis vorgenommenen rechtlichen Qualifikation. Es sei kein Umstand vorgelegen, welcher die Abgabe des Arzneimittels zum Zweck der Injektion rechtfertigen würde, weshalb dem Beschwerdeführer ein Disziplinarvergehen nach § 53 Abs. 1 des Tierärztegesetzes zur Last zu legen sei. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Rückstandskontrollverordnung gehe die Disziplinarkommission davon aus, dass der Beschwerdeführer "die nicht korrekten Bezeichnungen bloß fahrlässig unterlassen" habe. Da von einem Tierarzt die genaueste Einhaltung der Bestimmungen insbesondere dann, wenn diese wie hier zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen wurden, erwartet werden müsse, stelle auch dieses Verhalten ein dem Beschwerdeführer vorwerfbares Disziplinarvergehen dar. Bei der Strafbemessung sei mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, erschwerend hingegen das Vorliegen mehrerer Verstöße gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Disziplinarkommission zur Ansicht gelangt, dass es der unbedingten Verhängung einer Geldstrafe im ausgesprochenen Ausmaß bedürfe, um dem Beschwerdeführer das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und andere Tierärzte von derartigen Verstößen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragte aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tierärztegesetzes idF BGBl. I Nr. 30/1998 lauten (auszugsweise):

"§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.

...

(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.

...

§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

  1. 1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;
  2. 2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
  3. 3. operative Eingriffe an Tieren;
  4. 4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;

    5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;

    ...

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

...

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen (beispielsweise im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten), die jeweils von der zuständigen Kammer der Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

...

§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.

...

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, dass die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

...

§ 58. Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914 (Anm.: richtig: RGBl. Nr. 15/1914), sinngemäß anzuwenden.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. 1. Der schriftliche Verweis,
  2. 2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

    ...

(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

...

§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Bundeskammer zu tragen.

...

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen, wer

1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

..."

1.2.1. § 50 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes idF BGBl. Nr. 118/1994 lautet:

"§ 50. Wer

1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erlassenen Verordnung verstößt oder

...,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde ... zu bestrafen."

1.2.2. § 12 Abs. 1 der auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes erlassenen Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, lautet:

"§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere, nach Möglichkeit gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, sowie die jeweiligen Wartezeiten einzutragen.

..."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer verweist auf die beiden von der belangten Behörde verwerteten rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und erblickt in den neuerlichen Schuldsprüchen im Disziplinarverfahren einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 Z. 1 des

7. ZP zur MRK. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zunächst ist der Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 3 des Tierärztegesetzes hinzuweisen, wonach es der disziplinären Verfolgung nicht entgegensteht, dass die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem unstrittig rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. April 2001 schuldig erkannt, als Beitragstäter gegen § 68 Z. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes verstoßen zu haben. Diese Bestimmungen stellen nicht darauf ab, dass der Täter Tierarzt ist. Es unterliegt schon deswegen keinem Zweifel, dass ungeachtet einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung eines Verstoßes gegen den Tierärztevorbehalt wegen des disziplinären Überhangs grundsätzlich eine disziplinäre Verfolgung und Verurteilung wegen einer in einer Beitragstäterschaft zu diesem Delikt liegenden Verletzung des Standesansehens in Frage kommt, und zwar ohne dass es einer verfassungskonformen Reduktion des Bedeutungsgehaltes des § 53 Abs. 1 und 3 des Tierärztegesetzes bedürfte, wie das dem Beschwerdeführer offensichtlich vorschwebt.

Aber auch hinsichtlich der ebenfalls unstrittigen rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. Oktober 2000 wegen Verstoßes gegen die Rückstandskontrollverordnung bestehen keine Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme eines disziplinären Überhangs. § 12 Abs. 1 dieser Verordnung stellt zwar auf das Verhalten von Tierärzten ab, die verwaltungsbehördliche Bestrafung dient aber gänzlich anderen Zwecken als eine disziplinäre Verurteilung, die in der Begehung der Tat (auch) eine von der Verwaltungsstrafbestimmung nicht erfasste Verletzung von Standesinteressen erblickt.

Der Unrechts- und Schuldgehalt von Verletzungen des Standesansehens wird nach dem bisher Gesagten nicht von allfälligen Bestrafungen nach § 68 Z. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes sowie § 50 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes iVm § 12 Abs. 1 der Rückstandskontrollverordnung vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Art. 4 Z. 1 des

7. ZP zur MRK nicht vorliegt (vgl. in diesem Sinne z.B. zu einer Verletzung der Jägerehre iZm.dem Salzburger Jagdgesetz das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2003/03/0081). Dieser Auffassung steht im Übrigen auch die zum Teil vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen, der nicht zu entnehmen ist, dass eine disziplinäre Verfolgung und Bestrafung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn bereits eine verwaltungsbehördliche Bestrafung vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Juni 1999, VfSlg. 15.543, vom 21. Juni 2000, VfSlg. 15.847, und vom 27. Juni 2000, VfSlg. 15.867).

2.2. Soweit der Beschwerdeführer einen relevanten Rechtsirrtum hinsichtlich des Vorliegens eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes geltend macht, genügt es ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde an die diesbezügliche, einen relevanten Rechtsirrtum implizit verneinende, rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafung - und zwar auch hinsichtlich der Mittäterschaft - gebunden war. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Schuldspruch, der in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafung steht, bewirkt somit keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Daran vermag auch die zum Teil abweichende Begründung der belangten Behörde nichts zu ändern.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass angesichts des von der belangten Behörde zu Recht hervorgehobenen Unrechtsgehalts der im Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 des Tierärztegesetzes stehenden Verletzung des Standesansehens der Beschwerdeführer durch die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Höhe in Rechten verletzt wäre. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder in der Disziplinarverhandlung noch in der Beschwerde konkret vorgebracht, worin die Anerkennung des Betreuungsverhältnisses durch die Tierärztekammer eigentlich bestanden haben sollte. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - anders als nunmehr in der Beschwerde - in der Disziplinarverhandlung behauptet hat, das Betreuungsverhältnis habe nicht zu ihm, sondern vielmehr zu seinem Assistenten Dr. F. bestanden.

2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. September 2007

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