Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 321,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha (BH) vom 23. Dezember 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Anlage zur Gewinnung von Sand, Kies und Erdmaterial durch Trockenbaggerung auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken der KG E nach Maßgabe der Projektunterlagen unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen erteilt; für die Gesamtdauer der Materialgewinnung wurde ein Zeitraum von 10 Jahren festgelegt.
Mit Bescheid der BH vom 14. Mai 1991 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Änderung des Abbaufortschrittes (die Trockenbaggerung war im Abschnitt II und nicht wie ursprünglich vorgesehen im Abschnitt I begonnen worden) erteilt.
Mit Schreiben vom 24. April 2002 ersuchte die BH die beschwerdeführende Partei unter Hinweis darauf, dass die Gesamtdauer der Materialgewinnung mit einem Zeitraum von 10 Jahren festgelegt und die Bewilligung somit erloschen sei, um Mitteilung, inwieweit Rekultivierungsmaßnahmen gesetzt worden seien bzw. gesetzt würden.
Die beschwerdeführende Partei berichtete in der Folge über die durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen und brachte vor, sie habe bedingt durch Großbauvorhaben in den Jahren 1989 und 1990 Material im Ausmaß von ca. 800.000 m3 abgebaut, in den folgenden Jahren aber nur geringe Mengen pro Jahr entnommen; die jährliche Abbaudauer habe nur zwei bis vier Wochen betragen. Demzufolge habe die Gesamtdauer der Materialgewinnung erst ca. 35 Monate betragen, es seien also bei weitem nicht die bewilligten 10 Jahre ausgeschöpft worden. Auch seien von der bewilligten Abbaumenge (insgesamt 4,1 Mio. m3) erst rund 900.000 m3 abgebaut worden; der Abbau befinde sich noch immer in Abbauabschnitt A.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 beantragte die beschwerdeführende Partei die behördliche Feststellung, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung vom 23. Dezember 1988 noch nicht erloschen sei, weil das NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NatSchG) die Erteilung befristeter Bewilligungen nicht vorgesehen habe.
Mit Bescheid der BH vom 5. August 2003 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Im Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 1988 sei "für die Gesamtdauer der Materialgewinnung" ein Zeitraum von 10 Jahren festgesetzt worden, der Bescheid sei am 24. Jänner 1989 zugestellt und mit Ablauf des 7. Februar 1989 in Rechtskraft erwachsen. Die Bewilligung sei demnach im Februar 1999 erloschen.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte vor, das vor dem 1. September 2000 geltende NÖ NatSchG habe eine Befristung von Bewilligungen nicht vorgesehen, es könne daher die Festlegung einer Gesamtdauer der Materialgewinnung mit 10 Jahren im Bescheid vom 23. Dezember 1988 nicht als Befristung der Bewilligung angesehen werden. Im naturschutzrechtlichen Verfahren sei auch lediglich über Befragen des Verhandlungsleiters vorgebracht worden, dass die gesamte Abbaudauer noch nicht festgelegt werden könne, aber ein Zeitrahmen von etwa 10 Jahren realistisch erscheine.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 4. November 2003 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 23. Dezember 1988 sei rechtskräftig geworden, es gelte daher, was darin normiert sei. Es sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch unzulässig, einen rechtskräftigen Bescheid durch einen Feststellungsbescheid "auszulegen". Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch) Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 908 f dargestellte Judikatur).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei strebe lediglich die Auslegung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides vom 23. Dezember 1988 an. Ob die Bewilligung der beschwerdeführenden Partei nämlich befristet erteilt worden (und daher mittlerweile erloschen) sei, ergäbe sich bereits aus der erwähnten Festlegung einer 10-jährigen Gesamtdauer der Materialgewinnung in diesem Bescheid. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend diese Befristung bestehe daher weder ein öffentliches Interesse, noch ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Feststellung, dass die mit Bescheid 9-N-8819/5 vom 23.12.1988 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung noch nicht erloschen ist", verletzt. Der 10-Jahres-Zeitraum stelle keine rechtskonforme Befristung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, zumal das damals geltende Naturschutzgesetz die Befristung von Bewilligungen nicht vorgesehen habe und die Normierung einer Befristung daher gar nicht zulässig gewesen sei. Auch sei in der Verhandlung, die der Erlassung des Bewilligungsbescheides vorausgegangen sei, festgehalten worden, dass die gesamte Abbaudauer noch nicht festgelegt werden könne, ein Rahmen von 10 Jahren aber realistisch erscheine. Eine Befristung der Bewilligung sei im Bescheid auch nicht explizit ausgesprochen worden. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe die beschwerdeführende Partei zweifellos, weil ihr nicht zumutbar sei, ein etwaiges Verbots- oder Verwaltungsstrafverfahren abzuwarten. Wie bei wasserrechtlichen Bescheiden, bei denen das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht bestimmt festgesetzt worden sei, müsse auch die Zulässigkeit der weiteren Abbautätigkeit der beschwerdeführenden Partei einer Konkretisierung durch bescheidmäßige Feststellung zugänglich sein. Wesentlich sei schließlich der Gesichtspunkt, dass es nicht um die ex post Auslegung eines undeutlichen Bescheides gehe, sondern um die Feststellung der Relevanz von nachträglich eingetretenen Umständen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar nicht berücksichtigt hätten werden können, nämlich die Art und Weise sowie der zeitliche Ablauf der Abbautätigkeit. Insofern stehe der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides auch keine unveränderte Sach- und Rechtslage entgegen. Richtigerweise sei die erwähnte Formulierung im Bewilligungsbescheid lediglich als Annahme betreffend die Dauer der Abbauarbeiten, im Übrigen aber ohne weiter gehende Bedeutung zu verstehen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides besteht - unbestrittenermaßen - nicht. Es liegt die begehrte Feststellung aber auch weder im öffentlichen Interesse, noch im rechtlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei.
Zunächst kann die Festlegung eines Zeitraumes von 10 Jahren für die Gesamtdauer der bewilligten Materialgewinnung im Spruch des Bescheides vom 23. Dezember 1988 aus objektiver Sicht nur dahin verstanden werden, dass die zeitliche Geltung der erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung auf die Dauer von 10 Jahren beschränkt werde. Ob dieser Ausspruch nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden NÖ NatSchG zulässig war, ist zwar für die Frage der Rechtmäßigkeit der verfügten Befristung von Bedeutung, ändert aber (auch im Falle der Rechtswidrigkeit) nichts daran, dass die Befristung Teil des normativen Abspruches des Bewilligungsbescheides wurde.
Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Befristung (einschließlich einer - hier allerdings nicht gegebenen - Undeutlichkeit oder Unbestimmtheit) hätte in einem Rechtsmittel geltend gemacht werden können. Eines Feststellungsbescheides bedarf die Verfolgung der diesbezüglichen Rechte der beschwerdeführenden Partei daher nicht.
Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die beschwerdeführende Partei die Ergreifung eines Rechtsmittels jedoch unterlassen hat, ist nicht entscheidend, weil dies nichts an der Möglichkeit zur Rechtsverfolgung in dem dafür vorgesehenen Verfahren ändert. Es liegt daher auch nicht im rechtlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei, dass ein Feststellungsbescheid zur Behebung von Bescheidmängeln, die sie bereits im Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können, erlassen werde.
Ob aber die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten neu eingetretenen Umstände eine (neuerliche) Sachentscheidung (Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung) zulassen, war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; in diesem ging es ausschließlich um die Frage, ob die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Feststellung getroffen werden könne, die naturschutzbehördliche Bewilligung gehöre (ungeachtet der mittlerweile abgelaufenen Befristung) noch dem Rechtsbestand an.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Mai 2006
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