VwGH 2003/10/0121

VwGH2003/10/012124.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden 1.) des Z in Retz, 2.) des T in Retz, 3.) des Sz in Retz, 4.) des H in Retz, 5) des Gr in Retz,

6.) der Hö in Retz, 7.) des G in Retz, 8.) des D in Retz, 9.) der

S in Retz, 10.) des T in Mistelbach, 11.) des R in Retz und

12.) des Schu in Retz, alle vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Johannisgasse 3/III, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung

  1. 1.) vom 9. April 2003, Zl. GS5-F-25.976/28-03,
  2. 2.) vom 9. April 2003, Zl. GS5-F-5278/28-03, 3.) vom 9. April 2003, Zl. GS5-F-21.779/32-03, 4.) vom 9. April 2003, Zl. GS5-F-4751/29-03, 5.) vom 9. April 2003, Zl. GS5-F-20.479/43- 03, 6.) vom 9. April 2003, Zl. GS5-F-30.891/28-03, 7.) vom 10. April 2003, Zl. GS5-F-26.782/30-03, 8.) vom 9. April 2003, Zl. GS5-F-29.116/21-03, 9.) vom 10. April 2003, Zl. GS5-F- 29.150/20-03, 10.) vom 6. Mai 2003, Zl. GS5-F-8633/90-03,

    11.) vom 12. Mai 2003, Zl. GS5-F-7454/54-03, und 12.) vom 8. Mai 2003, Zl. GS5-F-46.937/22-03, alle betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG EigenmittelV NÖ 2000;
SHG NÖ 2000 §32;
SHG EigenmittelV NÖ 2000;
SHG NÖ 2000 §32;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um erwachsene behinderte Personen, denen Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 32 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 durch Unterbringung in Heimen auf Kosten des Landes Niederösterreich gewährt wird. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern auf Grund des § 35 NÖ SHG 2000 sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, Kostenbeiträge zu den Kosten der stationären Unterbringung vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die zu den Zlen. 2003/10/0121-0125, 0127-0130, 0154-0156, protokollierten Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Den Begründungen der angefochtenen Bescheide zufolge ist es der Standpunkt der belangten Behörde, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer einschließlich ihrer besonderen Bedürfnisse als behinderte Menschen durch das Zusammenwirken der in der Einrichtung erbrachten Sachleistungen mit den den Beschwerdeführern auf verschiedener Grundlage zufließenden Geldleistungen sichergestellt sei. Es sei daher zulässig, den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe zu 80 % zur Kostenbeitragsleistung heranzuziehen.

Diese Auffassung entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0090, dargelegt hat, nicht dem Gesetz. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, ob der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der Maßnahme, d.h. im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Nicht aber entspricht es dem Gesetz, den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff einzubeziehen, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, erst im Zusammenwirken zwischen den im Rahmen der Unterbringung gewährten Leistungen einerseits und weiteren, dem Hilfeempfänger von anderen Stellen und aus anderen Titeln zugewendeten Geldleistungen andererseits sichergestellt ist.

Die im genannten Erkenntnis dargelegten Gründe, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen auch auf die vorliegenden Beschwerdefälle zu. Die angefochtenen Bescheide sind daher inhaltlich rechtswidrig, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu ihrer Aufhebung zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. November 2003

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