VwGH 2003/10/0075

VwGH2003/10/007515.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. F in Linz, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Februar 2003, Zl. ForstR-100705/5-2003-I/Mü/To, betreffend forstbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §1a;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §1a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. a iVm §§ 13 und 17 ForstG aufgetragen, auf bestimmten, näher bezeichneten Grundstücksteilen eine Grube im Ausmaß von rund 100 m2 sowie einen Teich (Streifentümpel) im Ausmaß von 65 x 5 m zuzuschütten, einzuebnen und an das umliegende Gelände anzugleichen sowie eine Rodungsfläche von insgesamt ca. 2.350 m2 auf eine näher bezeichnete Weise aufzuforsten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte geltend, das Grundstück, auf dem sich die Grube befinde, sei falsch bezeichnet. Sowohl hinsichtlich der Lage der Grube als auch der Lage des Streifentümpels sei die dem Bescheid zugrundeliegende Skizze vollkommen unrichtig. Das betreffende Grundstück sei nicht Wald, sondern eine Wiese. Der Beschwerdeführer habe keine Rodung durchgeführt. Vielmehr seien "die vorhandenen Wurzelstöcke teilweise mit Erdreich zugeschüttet worden, sodass diese zunächst teilweise in der Natur nicht mehr sichtbar sind". Zudem habe "ein Nachbar Wurzelstöcke von Obstbäumen zur Verfügung gestellt, die ebenfalls auf meiner Liegenschaft abgelagert wurden, sodass allenfalls der Anschein entstehen könnte, dass tatsächlich Rodungen durchgeführt wurden". Es werde daher "notwendig sein, Grabungen vorzunehmen, wobei sich dann zeigen wird, dass die Wurzelstöcke noch vorhanden sind, sodass die aufgestellte Behauptung, dass eine Rodungsfläche vorliegt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann". Hinsichtlich des Auftrages zur Wiederbewaldung sei der Bescheid überholt, weil der Beschwerdeführer Herrn Dipl. Ing. G. seine Vorstellung zur Wiederaufforstung unterbreitet und dieser zugestimmt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Sie trug dem Beschwerdeführer auf (Spruchteil A I),

"1. die auf dem südwestlichen Teil des Waldgrundstückes 1181/3 und auf dem südöstlichen Teil der als Wald ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes 1179/4 je KG W. im Ausmaß von ca. 100 m2 auf Waldboden befindliche Baugrube zuzuschütten, einzuebnen und an das umliegende Gelände anzugleichen;

2. den auf dem südwestlichen Teil des Waldgrundstückes 1180 und auf dem nördlichen Teil des Waldgrundstückes 1181/3, beide KG W., mit einem Ausmaß von rund 65 m x 5 m befindlichen Teich (Streifentümpel) zuzuschütten, einzuebnen und an das umliegende Gelände anzugleichen,

3. die widerrechtlich gerodete Fläche von insgesamt etwa 2227 m2, bestehend aus dem südwestlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1180, KG W., im Ausmaß von etwa 219 m2, den westlichen Teil des Waldgrundstückes 1181/2, KG W. im Ausmaß von etwa 593 m2, den südöstlichen Teil der als Wald ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes 1179/4, KG W., im Ausmaß von etwa 628 m2 und dem nördlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 1181/3 KG W., im Ausmaß von etwa 787 m2, im Norden hin zum Kronbach mit insgesamt 100 Stück Eschen, im restlichen Bereich mit 500 Stück Fichten und 100 Stück Rotbuchen im Pflanzverband von 2 x 2 m wiederzubewalden. Die Wiederbewaldung hat mittels Lochpflanzung zu erfolgen, wobei die Pflanzlöcher mit Humus zu verfüllen sind.

4. Die unter Punkt 1. bis 3. beschriebenen Maßnahmen sind bis längstens 30. April 2003 vollständig und ordnungsgemäß abzuschließen."

Als Rechtsgrundlage bezeichnet die belangte Behörde § 172 Abs. 6 iVm § 17 ForstG.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage dargelegt, die belangte Behörde habe Befund und Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser habe unter anderem - nach dem detaillierten Referat bisheriger Ermittlungsergebnisse - dargelegt, er habe zur Ermittlung der Gegebenheiten vor den umfangreichen Erdbewegungsmaßnahmen für die Beurteilung der Waldeigenschaft ein Orthofoto des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Bildflug vom 26. Mai 1992, und zur Feststellung der durchgeführten Rodungs- und Grabungsarbeiten ein Orthofoto vom Bildflug am 16. August 2001 herangezogen. Am 7. Oktober 2002 habe er einen Lokalaugenschein durchgeführt und dabei die Orthofotos als maßgebliches Hilfsmittel für die lagerichtige Zuordnung der vorgefundenen Gegebenheiten herangezogen. Die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 1179/2, 1179/3, 1179/4, 1180 und 1181/2 KG W. seien von einem massiven Maschendrahtzaun umgeben. Die Zufahrt erfolge über das Nachbargrundstück 1178 und den nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. 1179/4. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke würden im Nordwesten durch den Kronbach, im Südwesten und Südosten durch einen rund 4 m breiten Rückeweg und im Osten durch einen etwa 50-jährigen Fichten-Kiefer-Mischbestand begrenzt. Entlang des Kronbaches befänden sich zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken einzelne Erlen bzw. Eschen. Im nordöstlichen Bereich seien in Bachnähe neben Erlen und Eschen auch Fichten und Kiefern beigemischt. Der noch vorhandene Waldbestand im östlichen Bereich des als Wald ausgewiesenen Grundstückes 1181/2 sei aus einem rund 50 bis 60 Jahre alten Mischbestand aus Fichte und Kiefer zusammengesetzt, dem einzelne Buchen beigemischt seien. Entsprechend dem Orthofoto vom Bildflug 26. Mai 1992 sowie einer beim Lokalaugenschein durchgeführten Beurteilung der angrenzenden Waldflächen seien die als Wald ausgewiesenen Grundstücke 1180, 1181/2 und 1181/3 zur Gänze Wald im Sinne des Forstgesetzes. Auf Grundstück Nr. 1179/4 sei die nördliche Hälfte des teilweise als Wald, teilweise als Grünland ausgewiesenen Grundstückes Wald im Sinne des Forstgesetzes. Mit Ausnahme des Kronbaches sei dem Orthofoto kein weiteres Gewässer zu entnehmen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines seien vom Grundstück 1179/4 (Gesamtausmaß 1617 m2) 628 m2 gerodet gewesen, vom Grundstück 1181/3 (Gesamtausmaß 1437 m2) 787 m2, vom Grundstück 1180 (Gesamtausmaß 469 m2) 219 m2 und vom Grundstück 1181/2 (Gesamtausmaß 2093 m2) 593 m2; insgesamt sei somit eine Fläche von 2.227 m2 gerodet worden. Überdies sei auf den Grundstücken 1179/4, 1181/3 und 1179/3 eine Baugrube im Ausmaß von etwa 200 m2 ausgehoben, wovon etwa 117 m2 auf dem Grundstück Nr. 1181/3 lägen. Teilflächen des Grundstückes 1181/3 von 325 m2 und 275 m2 sowie eine Teilfläche des Grundstückes 1181,2 im Ausmaß von 250 m2 seien mit Laubhölzern, überwiegend Esche, Ahorn und Eiche aufgeforstet. Entlang des Zaunes im Bereich des südlichen Grenzverlaufes der Grundstücke 1179/4, 1179/3 und 1179/2 sowie im südöstlichen und nordöstlichen Bereich des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. 1179/2 seien Laubhölzer gepflanzt. Auf den Grundstücken 1179/3 und 1179/2 seien zwei Windgeneratoren errichtet worden. Auf den Rodungsflächen der Waldgrundstücke 1181/3, 1180, 1181/2 und einem Teil des Grundstückes 1179/4 seien keine Maßnahmen zu erkennen, die dazu geeignet wären, den Boden wieder dem ursprünglichen Zweck der Waldkultur zuzuführen. Aufgrund des Orthofotos von der Befliegung vom 26. Mai 1992 sowie des beim Lokalaugenschein durchgeführten Vergleiches der umgebenden Waldbestände sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Grundstücke 1180, 1181/2 und 1181/3 zur Gänze und das Grundstück 1179/4 im Ausmaß von 753 m2 Wald seien. Eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur liege bei diesen Waldflächen jedenfalls in einem Ausmaß von 2.227 m2 vor. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der gegebenen Verhältnisse sei eine Verwendung als Waldboden zum Zwecke der Waldkultur auf dieser Fläche nicht gegeben. Bei dem auf den Grundstücken 1181/3 und 1180 gelegenen rund 65 m langen und rund 5 m breiten Teich, der auch auf dem Orthofoto der Befliegung vom 16. August 2001 sichtbar sei, liege eindeutig eine andere Verwendung von Waldboden als für die Waldkultur vor.

Auf der Grundlage von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen stellte die belangte Behörde fest, dass die Grundstücke Nr. 1180, 1181/2 und 1181/3 zur Gänze sowie das Grundstück Nr. 1179/4 im Ausmaß von etwa 753 m2 Wald im Sinne des Forstgesetzes seien. In Anbetracht der festgestellten Bodenverhältnisse und der durchgeführten Maßnahmen (Errichtung eines Streifenteiches, Aushub von Baugruben, Entfernung des forstlichen Bewuchses) sei weiters davon auszugehen, dass Waldboden für andere Zwecke als für die Waldkultur verwendet werde. Das Vorbringen der Berufung, dass die Zuordnung der Maßnahme zu den Grundstücken nicht richtig wäre bzw. es sich bei den in Anspruch genommenen Flächen nicht um Waldflächen handle, seien durch die Orthofotos und die auf dem Lokalaugenschein basierenden objektiven und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen widerlegt. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG und ohne Rodungsbewilligung die oben angeführten Waldflächen gerodet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch Fällung oder Bringung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach dieser Vorschrift ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Die Beschwerde bezieht sich - wie auch mit den im Folgenden erörterten Beschwerdegründen sowohl im Rahmen der Rechts- als auch der Verfahrensrüge - zunächst auf den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag, die vom Beschwerdeführer angelegte Baugrube zuzuschütten, einzuebnen und an das umliegende Gelände anzugleichen. Sie macht geltend, die Grube befinde sich "ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 1179/3, dieses Grundstück ist als Baufläche ausgewiesen". Die Grundstücke Nr. 1181/3 und Nr. 1179/4 seien von der gegenständlichen Grube nicht berührt.

    Mit diesen Darlegungen wird nicht bestritten, dass auf der in der Natur eine räumliche Einheit bildenden, bücherlich aus Grundstücken mit verschiedenen Bezeichnungen bestehenden Liegenschaft eine Baugrube (mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Flächenmaß von rund 200 m2) ausgehoben und die betreffende Fläche in jenem Ausmaß, in dem sie auf Waldboden liegt (nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides 117 m2) dadurch der Waldkultur entzogen wurde. Auch die Lage eines Teils der so hergestellten Baugrube auf Waldboden wird durch die Behauptung, dass das Grundstück Nr. 1179/4 "als Baufläche ausgewiesen" sei, nicht konkret bestritten; ob Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliegt, richtet sich nach den Gegebenheiten im Sinne des § 1a ForstG und nicht nach der Flächenwidmung. Das Vorliegen dieser Gegebenheiten hat die belangte Behörde in Ansehung des nördlichen Teils des Grundstückes 1179/4 im Ausmaß von 753 m2 aufgrund der durchgeführten Ermittlungen bejaht; mit dem Hinweis auf die Flächenwidmung kann eine Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung nicht aufgezeigt werden.

    Auch mit der Behauptung eines "Vergreifens" in der Grundstücksbezeichnung zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Eine solche könnte im vorliegenden Zusammenhang nur unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Bestimmtheit des erteilten Auftrages vorliegen. Auch dies ist aber nicht der Fall; denn ein forstbehördlicher Auftrag entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG dann, wenn nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits die Behörde in der Lage ist, ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme zu erlassen. Ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer behauptet nicht konkret, dass ihm unklar wäre, wie dem behördlichen Auftrag zu entsprechen ist, nämlich durch Zuschütten des nördlichen, auf Waldboden gelegenen Teils im Ausmaß von 117 m2 der (offenkundig einzigen) auf der Liegenschaft befindlichen Baugrube.

    Im Zusammenhang mit dem Auftrag, einen Teich (Streifentümpel) im Ausmaß von rund 65 m x 5 m zuzuschütten, einzuebnen und an das umliegende Gelände anzugleichen, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich "entschlossen, zum Schutz der Wiederbewaldung und der auf Grundstück Nr. 1179/3 befindlichen Gebäude einen Hochwasserdamm zu errichten". Es sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen, dass sich infolge der Errichtung des "Hochwasserdammes" Wasserlachen bilden würden, die von der Behörde als "Teich (Streifentümpel)" bezeichnet würden.

    Derartiges hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht; diese Darlegungen scheitern daher schon am Neuerungsverbot. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die in Rede stehende Grundfläche durch die von der Behörde als "Anlage eines Teiches (Streifentümpels)" bezeichnete Maßnahme der Waldkultur entzogen wird. Es wird daher eine Rechtswidrigkeit in der Erteilung eines auf den Verstoß gegen das Rodungsverbot gestützten Auftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG nicht aufgezeigt. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, dass auf dem Grundstück gesetzte Baumaßnahmen des Beschwerdeführers "unvorhersehbar" zur Ausbildung der Wasserfläche und der damit einhergehenden Entziehung des Bodens aus der Waldkultur geführt hätten.

    Ebensowenig zielführend ist das - ebenfalls durchwegs neue - Vorbringen der Beschwerde, der Teich habe sich als "Biotop herausgebildet, wobei dieser Teich von einer großen Anzahl von Tieren angenommen wurde, die bereits auf der roten Liste stehen". Der Auftrag zur "Zuschüttung von Biotopen samt schützenswerten Tieren" bedeute überdies, dass die im Zuge des Kronbaches auftretenden Hochwässer wiederum zu einer Überschwemmung der Grundstücke des Beschwerdeführers führen würden.

    Auch diese Darlegungen scheitern bereits am Neuerungsverbot. Im Übrigen könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände nichts am Verstoß gegen das Rodungsverbot ändern; der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die erforderliche Bewilligung für seine Maßnahmen vorläge.

    Mit Beziehung auf den Wiederbewaldungsauftrag trägt die Beschwerde vor, die Bezirkshauptmannschaft habe eine Rodungsfläche von 2.350 m2, die belangte Behörde eine Fläche von 2.227 m2 und der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich eine Rodungsfläche von 480 m2 angenommen. Dies zeige, dass die Bezirkshauptmannschaft und die belangte Behörde "die Akten mit Sorgfaltslosigkeit behandeln".

    Diesen - ebenfalls neuen - Darlegungen, auf die schon wegen des Neuerungsverbotes nicht näher einzugehen ist, ist ergänzend entgegenzuhalten, dass fallbezogen konkrete Darlegungen der Beschwerde fehlen, mit denen eine Mangelhaftigkeit der auf den insoweit unwidersprochen gebliebenen Befund des Amtssachverständigen gestützten Feststellungen des angefochtenen Bescheides über das jeweilige Ausmaß der Rodungsflächen aufgezeigt werden könnten. Ebenso wenig wird behauptet, dass angesichts der Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides beim Beschwerdeführer Zweifel bestünden, auf welche Weise er dem erteilten Auftrag zu entsprechen hat.

    Die Beschwerde macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid sei "insofern widersprüchlich, da durch den Beschwerdeführer schon längst eine Wiederaufforstung durchgeführt wurde".

    Auch damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren vorgebracht, er habe "Dipl. Ing. G. meine Vorstellungen zur Aufforstung unterbreitet und dieser hat ausdrücklich der von mir gewählten Form der Wiederaufforstung seine Zustimmung erteilt". Diese Behauptung ist nicht relevant, weil darin kein Sachverhalt liegt, der der Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG entgegenstünde. Die belangte Behörde musste darauf nicht eingehen. Es liegt aber auch bei Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, es seien "die Grundstücke Nr. 1181/2 im Nordwesten und das Grundstück Nr. 1181/3 im Herbst 2001 aufgeforstet worden, und zwar mit Esche, Ahorn und Eiche", keine Rechtswidrigkeit des Wiederbewaldungsauftrages vor, weil der angefochtene Bescheid - auf der Basis des Befundes des Amtssachverständigen - ohnedies von einer diesem Vorbringen entsprechenden Feststellung ausgeht (Seiten 10, 11). Der Wiederbewaldungsauftrag bezieht sich vielmehr erkennbar auf andere Teile der in der Berufung angeführten Grundstücke, nämlich jene (im Einzelnen bezeichneten) Teile der Grundstücke Nr. 1181/2 und 1181/3, hinsichtlich derer nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides "keine Maßnahmen erkennbar sind, die geeignet wären, den Waldboden wieder dem ursprünglichen Zwecke der Waldkultur zuzuführen" (Seite 11).

    Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, die "im § 13 ForstG vorgeschriebene Frist endet längstens Ende 2004, wenn durch den Bezirksförster am 13. Juni 2000 eine Schlägerung festgestellt wurde".

    Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht.

    Sie übersieht, dass die Erlassung des auf § 172 Abs. 6 ForstG gegründeten Auftrages im Beschwerdefall nicht auf einem Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung von - gegebenenfalls ohne Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften entstandenen - Kahlflächen und Räumden (§ 13 Abs. 1 ForstG), beruht, sondern auf einem Verstoß gegen das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG). Bei einem nach Verstoß gegen das Rodungsverbot gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 ForstG erlassenen Auftrag zur Vornahme der "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen" spielen, wie schon aus der Verwendung des Terminus "umgehend" im Gesetzestext folgt, die in § 13 Abs. 2 ForstG normierten Wiederbewaldungsfristen keine Rolle.

    Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

    Wien, am 15. September 2003

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