Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;
FlVfGG §10 Abs6 idF 1993/903;
FlVfGG §10 Abs7 idF 1993/903;
FlVfLG NÖ 1975 §26a idF 6650-4;
EMRK Art6 Abs1;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;
FlVfGG §10 Abs6 idF 1993/903;
FlVfGG §10 Abs7 idF 1993/903;
FlVfLG NÖ 1975 §26a idF 6650-4;
EMRK Art6 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren G einbezogen wurden.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) vom 7. März 2001 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers als eingeantworteten Erben nach Johann S, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 16. Mai 2000 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz und § 66 Abs. 4 AVG iVm § 26a Abs. 3 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass diese Beschwerdeführer - somit sämtliche eingangs erwähnten Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zweitbeschwerdeführerin - mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999, der am 11. Oktober 1999 beim LAS eingelangt sei, einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 26a FLG gestellt hätten, der damit begründet worden sei, dass in dem genannten Zusammenlegungsverfahren "mit Ausnahme" des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Entscheidungen der belangten Behörde über die Abfindungen der Antragsteller vorliegen würden. Diese Entscheidungen wären bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten worden, und es würde der Entschädigungsantrag nach § 26a FLG gestellt werden, um die (in dieser Gesetzesbestimmung normierte) Frist nicht zu versäumen. Die bewirtschafteten Flächen würden den Altflächen nicht entsprechen und nicht den gleichen Betriebserfolg gewährleisten wie vor der vorläufigen Übergabe. Das Gesetze sähe einen Entschädigungsantrag ab Zuweisung der Abfindungen vor. Durch die sehr schlechte Abfindung wären die als Betriebseinheit geführten Landwirtschaften erheblich geschädigt. Auf die Bewässerungsverhältnisse (Beregnung) und auf den Steingehalt des Bodens wäre nicht Rücksicht genommen worden. Durch die vorläufige Übergabe würden die Antragsteller Verluste von ca. S 1,000.000,-- pro Jahr erleiden, weshalb seit 1991 zumindest ein Schaden von S 9,000.000,-- entstanden wäre. Eine Detaillierung des Schadenersatzanspruches bliebe dem Sachverständigengutachten vorbehalten, und es würde beantragt, die Entschädigung für die schlechte vorläufige Übergabe festzustellen und dem Land Niederösterreich die Entschädigungszahlung aufzutragen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des LAS vom 16. Mai 2000 sei dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen worden. In der Begründung dieses Bescheides habe der LAS ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Juni 1999 auf Grund der Berufung der Fünftbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des LAS vom 19. Juni 1995, mit dem der Zusammenlegungsplan u.a. hinsichtlich der Partei Verlassenschaft nach Johann S und Maria S erlassen worden wäre, den Zusammenlegungsplan für diese Parteien teilweise abgeändert, im Übrigen deren Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen hätte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 2. Juni 1999 hätte die belangte Behörde jeweils auf Grund der Berufung der Fünftbeschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des LAS den Zusammenlegungsplan hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin teilweise abgeändert und im Übrigen die Berufung dieser Partei als unbegründet abgewiesen. Mit weiteren Bescheiden vom 2. Juni 1999 wären von der belangten Behörde die Berufungen der Drittbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des LAS als unbegründet abgewiesen worden. Laut Mitteilung der belangten Behörde wären alle diese Berufungsentscheidungen den Berufungswerbern am 13. Juli 1999 zugestellt worden.
In einer Stellungnahme vom 6. Dezember 1999, beim LAS am 13. Dezember 1999 eingelangt, hätten die Antragsteller angegeben, gegen die Entscheidung der belangten Behörde am 12. August 1999 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben zu haben, der mit Beschluss vom 27. September 1999 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hätte. Der Entschädigungsantrag wäre (nach Ansicht der Antragsteller) jedenfalls fristgerecht gestellt, weil erst nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes formelle und materielle Rechtskraft einträte.
Begründend habe der LAS weiter ausgeführt, dass der Zustellungszeitpunkt 13. Juli 1999 unstrittig wäre und, ausgehend von diesem Sachverhalt, ein auf § 26a FLG gestützter Schadenersatzantrag binnen einem Monat nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen worden wäre, beim LAS einzubringen gewesen wäre.
Wenn die Antragsteller die Auffassung verträten, dass mit dem Begriff "Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes" die Rechtskraft des gesamten Zusammenlegungsplanes allen seinen Parteien gegenüber verstanden würde, so würde auf die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Danach hätte der gegenständliche Entschädigungsantrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat nach Zustellung der Bescheide der belangten Behörde - und damit bis spätestens 13. August 1999 - beim LAS eingebracht werden müssen. Da der gegenständliche Schadenersatzantrag jedoch erst am 11. Oktober 1999 beim LAS eingelangt wäre, wäre dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen, ohne dass auf das inhaltliche Vorbringen der Antragsteller näher eingegangen werden müsste.
Gegen diesen Bescheid des LAS vom 16. Mai 2000 hätten der Erstbeschwerdeführer als eingeantworteter Erbe nach Johann S, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin, die Sechstbeschwerdeführerin und die Siebentbeschwerdeführerin rechtzeitig Berufung an die belangte Behörde erhoben.
Mit Bescheid des LAS vom 24. Oktober 2000 sei dessen Bescheid vom 16. Mai 2000 insoweit berichtigt worden, als im Spruch nach dem Wort "H" die Wortfolge "Dipl.-Ing. Veronika S" eingefügt worden sei. Begründend habe der LAS dazu ausgeführt, dass ihm bei Ausfertigung des Bescheides vom 16. Mai 2000 insofern ein Fehler unterlaufen wäre, als im Spruch bei der Bekanntgabe der Senatszusammensetzung die Anführung der landwirtschaftlichen Sachverständigen irrtümlich unterblieben wäre.
In der Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 7. März 2001 führte die belangte Behörde weiter aus, dass laut der Verhandlungsschrift (des LAS) vom 16. Mai 2000 die landwirtschaftliche Sachverständige an dieser Verhandlung teilgenommen habe und sie auch im Bescheidkonzept des LAS angeführt sei. Die den Parteien zugegangene Ausfertigung des Bescheides vom 16. Mai 2000 unterscheide sich vom Bescheidkonzept lediglich durch die Nichtanführung des Namens dieser Sachverständigen. Dieser offenkundig auf einem Versehen der Behörde beruhende Fehler sei gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglich.
Von den genannten Berufungswerbern sei unbestritten, dass gegenüber dem Erstbeschwerdeführer (als eingeantwortetem Erben nach Johann S) und der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin mit Bescheiden der belangten Behörde vom 2. Juni 1999 der Zusammenlegungsplan in letzter Instanz erlassen worden sei, wobei diesen Parteien mit diesen Bescheiden nach § 26a Abs. 3 FLG eine andere Grundabfindung zugewiesen worden sei. Gegenüber der Drittbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin sei die Erlassung des jeweiligen Zusammenlegungsplanes mit Bescheid des LAS vom 19. Juni 1995 erfolgt, und es seien die dagegen erhobenen Berufungen von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden. Hinsichtlich der Abfindungen aller Antragsteller lägen somit letztinstanzliche Entscheidungen über den Zusammenlegungsplan vor. Unstrittig sei weiters die Tatsache, dass alle diese letztinstanzlichen Entscheidungen den Antragstellern am 13. Juli 1999 zugestellt worden seien.
Ein auf § 26a FLG gestützter Schadenersatzantrag sei binnen einem Monat nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen werde, beim LAS einzubringen, und es beginne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frist zur Antragstellung auf Ersatz des durch eine gesetzwidrige Abfindung entstandenen Schadens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes allein gegenüber der die Entschädigung begehrenden Partei zu laufen. Da der gegenständliche Schadenersatzantrag erst am 11. Oktober 1999 beim LAS eingelangt sei, sei dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Wenn die Berufungswerber meinten, es wäre durch die Erhebung ihrer Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 2. Juni 1999 an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts noch keine formelle Rechtskraft eingetreten, so gingen diese Berufungsausführungen ins Leere, weil formelle Rechtskraft bedeute, dass der Bescheid von den Verfahrensparteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden könne, und Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine ordentlichen Rechtsmittel seien.
Wenn die Berufungswerber auf den Fall "N" hinwiesen, so berühre ein allfälliger nochmaliger Eingriff in eine Abfindung der Berufungswerber auf Grund der Berufung der Partei Neumayer das Problem der materiellen Rechtskraft im Zusammenlegungsverfahren. Dies sei jedoch im Zusammenhang mit der fristgerechten Erhebung des Schadenersatzantrages nach § 26a FLG unmaßgeblich.
Nach § 26a Abs. 3 FLG sei eine der Voraussetzungen dafür, dass überhaupt ein Schadenersatz in Betracht komme, das Tatbestandselement der Zuweisung einer anderen Grundabfindung. Wenn die Berufungswerber darauf verwiesen, dass ihnen die auf dem Papier zugeteilten Liegenschaften noch immer nicht zur Bearbeitung übergeben worden wären und der Entschädigungsantrag daher allenfalls als zu früh angesehen werden könnte, setzten sie sich ausdrücklich in Widerspruch zu ihrem Berufungsvorbringen, wonach ihr Entschädigungsantrag rechtzeitig eingebracht worden wäre.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. November 2003, B 714/01, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerdeführer bringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Verweisung auf ihre Ausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof (Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2004) vor, dass sie - somit auch die Zweitbeschwerdeführerin - mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 den Entschädigungsantrag nach § 26a FLG gestellt hätten und ihnen vom LAS mitgeteilt worden sei, dass der Antrag dort am 11. Oktober 1999 eingelangt wäre, während "das Erkenntnis vom 2. Juni 1999" (offensichtlich gemeint: der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1999) am 13. Juli 1999 zugestellt worden wäre. Am 20. Jänner 2000 seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von der "Behörde unterer Instanz" davon verständigt worden, dass der Zusammenlegungsplan ihren Rechtsvertretern am 10. November 1999 zugestellt worden wäre und ihr Entschädigungsantrag am 13. Dezember 1999 beim LAS eingelangt wäre. Mit Bescheid vom 16. Mai 2000 sei der Entschädigungsantrag betreffend den Erstbeschwerdeführer als eingeantworteten Erben nach Johann S, die Drittbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin, die Sechstbeschwerdeführerin und die Siebentbeschwerdeführerin sowie mit Bescheid vom 24. Juli 2000 der Entschädigungsantrag hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen worden. Diese Bescheide seien mit Berufung vom 16. August 2000 bekämpft worden.
Der Entschädigungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden, weil der Zusammenlegungsplan in seiner Gesamtheit zu sehen sei und erst mit der letzten Entscheidung über eine Berufung einer betroffenen Partei die formelle Rechtskraft des Planes eintrete. Bis zu diesem Zeitpunkt könne nämlich eine neue Grundabfindung zuerkannt werden, sodass die Monatsfrist des § 26a Abs. 3 FLG erst bei endgültiger Erledigung des Verwaltungsverfahrens zu berechnen sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Die Beschwerde bringt vor, dass der Schadenersatzantrag der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid (des LAS) vom 24. Juli 2000 und der Schadenersatzantrag anderer Beschwerdeführer mit Bescheid des LAS vom 16. Mai 2000 als verspätet zurückgewiesen worden seien. Der vorliegend angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2001 konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht in subjektiven Rechten verletzen, weil damit nicht über ihren Schadenersatzantrag entschieden wurde und dieser Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen wurde.
Demzufolge war die Beschwerde, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:
§ 26a FLG, LGBl. Nr. 6650-4, hat folgenden Wortlaut:
"§ 26a
Schadenersatz für gesetzwidrige Grundabfindungen
(1) Eine Partei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig (§ 22) oder endgültig (§ 27 Abs. 1) übernommen hat.
(2) Eine übernommene Grundabfindung ist dann gesetzwidrig, wenn sie den Voraussetzungen des § 17 Abs. 7 und 8 widerspricht.
(3) Der Antrag auf Schadenersatz muss bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, beim Landesagrarsenat eingebracht werden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Wirksamkeit der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 27 Abs. 1 zu laufen.
(4) Die Höhe des Schadens ist aus der Differenz zwischen dem Betriebserfolg mit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und dem Betriebserfolg mit der vorläufig oder endgültig übernommenen gesetzwidrigen Grundabfindung zu ermitteln. Dabei ist der objektiv erreichbare Betriebserfolg bei einer ordnungsgemäßen, ortsüblichen und nachhaltigen Bewirtschaftung heranzuziehen. Beträge, die der antragstellenden Partei für diesen Schaden schon zuerkannt oder ausbezahlt wurden, sind von der so ermittelten Schadenshöhe abzuziehen.
(5) Der Schadenersatz ist vom Land Niederösterreich zu leisten; es hat in diesem Verfahren Parteistellung."
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass gegenüber dem Erstbeschwerdeführer (als eingeantwortetem Erben nach Johann S), der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 2. Juni 1999 der Zusammenlegungsplan jeweils erlassen worden sei, und bestreitet auch nicht, dass diese Bescheide den genannten Beschwerdeführern am 13. Juli 1999 zugestellt worden seien und deren Entschädigungsantrag am 11. Oktober 1999 beim LAS eingelangt sei. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Zusammenlegungsplan diesen Beschwerdeführern gegenüber am 13. Juli 1999 in Rechtskraft erwachsen sei und diese ihren Antrag vom 4. Oktober 1999 somit erst nach Ablauf der in § 26a Abs. 3 FLG geregelten Frist beim LAS eingebracht hätten, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob mit diesem Zusammenlegungsplan jedem der Beschwerdeführer eine andere Grundabfindung zugewiesen wurde.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Zusammenlegungsplan in seiner Gesamtheit zu sehen sei, die formelle Rechtskraft erst mit der letzten Entscheidung über eine Berufung einer betroffenen Partei eintrete und es überdies auf die materielle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ankomme, so genügt es, auf das zu § 26a FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 96/07/0233, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass die Monatsfrist für die Antragstellung auf Zuerkennung von Schadenersatz für gesetzwidrige Grundabfindungen mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Zusammenlegungsplan, mit welchem dem Anspruchswerber eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, allein diesem Anspruchswerber gegenüber rechtskräftig geworden ist.
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Erstbeschwerdeführer (auch) gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin einen laut Verständigung der Behörde "unterer Instanz" vom 20. Jänner 2000 am 13. Dezember 1999 beim LAS eingelangten Entschädigungsantrag gestellt habe und dieser Antrag mit Bescheid des LAS vom 24. Juli 2000 als verspätet zurückgewiesen worden sei, wogegen sie Berufung erhoben hätten, zeigt sie keine Verletzung von subjektiven Rechten des Erstbeschwerdeführers auf, weil mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausschließlich über die gegen den Bescheid des LAS vom 16. Mai 2000 erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers (als eingeantworteten Erben nach Johann S), der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin entschieden wurde.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Mitglieder des LAS bzw. der belangten Behörde, die über besondere Fachkenntnisse verfügten, stimmten über ihre eigenen Gutachten als richterliche Mitglieder ab und der Verfassungsgerichtshof habe in "jüngsten Entscheidungen darin eine Verletzung nach Art. 6 EMRK erkannt, und es wäre in weiterer Folge eine echte Befangenheit der sachverständigen Mitglieder der Senate gegeben", zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinen Erkenntnissen vom 12. März 2003, B 482/01, und vom 11. Oktober 2003, B 279/03, zur Frage der Mitwirkung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder der Agrarsenate ausgeführt, dass nach Art. 12 Abs. 2 B-VG die Heranziehung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder von Landesagrarsenaten bzw. der belangten Behörde verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern geradezu geboten sei. Allerdings sei die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (im Sinn des AVG) zu erstatten, geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es u.a. gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - und der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates bzw. der belangten Behörde, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben, zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel aufkommen zu lassen.
Im vorliegenden Fall wurde von den Agrarbehörden die Frage, ob der gemäß § 26a Abs. 3 FLG gestellte Schadenersatzantrag von den Antragstellern rechtzeitig beim LAS eingebracht worden sei, nicht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens beurteilt. Angesichts dieses Umstandes ist nicht ersichtlich, inwieweit Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des LAS und der belangten Behörde als Tribunale im Sinn des Art. 6 EMRK entstanden sein könnten. Der angefochtene Bescheid begegnet daher auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK keinem Einwand.
Da somit bereits der Inhalt der von den genannten Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde erkennen lässt, dass die von ihnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war deren Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zu der in der Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2004 enthaltenen Anregung, das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die oben zitierten hg. Erkenntnisse Zlen. 99/07/0178 bis 0182 und Zl 2000/07/0091 einzustellen, ist Folgendes zu bemerken: Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 98/07/0030, unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 bis 7 des Flurverfassungsgesetzes - Grundsatzgesetzes 1951 - diese Regelungen wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 903/1993 eingefügt - und auf die Materialien zu dieser Novelle ausgeführt wurde, sollte durch diese Regelungen und die entsprechenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (im vorliegenden Fall des § 26a NÖ FLG) der in dem zitierten Erkenntnis näher dargestellten Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen werden. So war einer der Hauptkritikpunkte dieses Gerichtshofes der Umstand, dass eine Verfahrenspartei auch bei langer Verfahrensdauer keine Möglichkeit hatte, den in der Zwischenzeit aus der gesetzwidrigen Abfindungszuteilung resultierenden Schaden geltend zu machen. Ziel der zitierten Novelle war es daher, dem Geschädigten möglichst bald Schadenersatz zukommen zu lassen. Die Partei sollte des Zuwartens bis zum endgültigen Abschluss des Gesamtverfahrens enthoben werden (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 96/07/0233). Unter Zugrundelegung dieses Normenverständnisses führt der Umstand, dass ein in (formeller) Rechtskraft erwachsener Zusammenlegungsplan, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wurde, nach rechtzeitiger Einbringung des Schadenersatzantrages aufgehoben oder abgeändert wird, nicht dazu, dass der Schadenersatzantrag nachträglich unzulässig würde und der Antragsteller mit der Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches bis zum neuerlichen Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes zuwarten müsste, liefe dies doch dem oben dargelegten Normenzweck zuwider. Der Gerichtshof sah sich daher zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst.
Wien, am 22. April 2004
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