Normen
AVG §38;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
AVG §38;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage "K-Bacher Wehr/K-Bach" an der X bei Flusskilometer 3,2 (Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M).
Mit Bescheid vom 2. Jänner 1985 wurde von der Bezirkshauptmannschaft A unter Spruchpunkt a) der Republik Österreich und dem Bundesland Niederösterreich, beide vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (Bundeswasserbauverwaltung und NÖ Landesstraßenverwaltung) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer dem gebrochenen "Wehr bei der H-Brücke" in km 13,192 der X vorgelagerten Sohlrampe, deren Rampenkrone in der Höhe der festen Wehrkrone auf Kote 247,30 liegt, unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.
Im Zuge der "Beschreibung" des Projektes wird
u. a. ausgeführt, dass durch das Hochwasser vom 24. auf den 25. Dezember 1983 bei der Wehranlage für den Oberen X M-Bach, flussab der Brücke im Zuge der LH 95 (H-Brücke) im linken Drittel ein ca. 12 m breiter Durchbruch entstanden sei. Durch die damit verbundene Sohlabsenkung habe sich der oberhalb der Brücke am linken Ufer vorhandene Anbruch vergrößert und es hätten sich damit die bereits bestehenden ungünstigen Anströmverhältnisse zur Brücke weiter verschlechtert. Eine provisorische Absicherung des Uferanbruches sei seitens der Bundesstraßenverwaltung durch Einbau einer Schrägbuhne erfolgt. Zwei Pfeiler der Brücke seien durch den Brückenbau mittels Steinschlichtung gesichert worden. Im Hinblick auf die Erhaltung des Flussregimes, zur Sicherung der Landesstraßenbrücke, zur Uferbruchbehebung und mit Rücksicht auf die Grundwasserverhältnisse sei seitens der Bundeswasserbauverwaltung NÖ der vorliegende Entwurf erstellt worden.
In der weiteren Bescheidbegründung findet sich auf S. 11 der Hinweis, dass nach dem nunmehrigen Projekt die Einströmung von X-Wasser in den Oberen X M-Bach (nach Rampenerrichtung) genau so erfolgen werde, wie bis zur Zeit vor dem Wehrbruch. Für eine Garantieerklärung darüber hinaus biete das Gesetz keine Handhabe.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach als auch Dkfm. Dr. H. M. (als Mitglied und Obmann dieser Wassergenossenschaft) Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (kurz: LH) vom 22. Jänner 1985 hinsichtlich der Wassergenossenschaft abgewiesen (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Dkfm. Dr. H. M. als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
Gegen Spruchpunkt II erhob Dkfm. Dr. H. M. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1985, Zl. 85/07/0050, abgewiesen wurde.
Im Dezember 1994 beantragte die Beschwerdeführerin beim LH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 104 Abs. 6 i. V.m. § 103 WRG 1959 für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage "L-Bach" an der Unteren X, bei Flusskilometer 6,9909. Nach Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1997 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Detailprojekt betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage "L-Bach" vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "L-Bach" unter Hinweis darauf, dass die entsprechenden Projektunterlagen der Wasserrechtsbehörde nachgereicht würden. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anhängig.
Aus einem im Akt erliegenden Schriftsatz der Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach vom 16. November 1979 an die Bezirkshauptmannschaft M (kurz: BH) ist zu ersehen, dass in der außerordentlichen Generalversammlung vom selben Tag in Abwesenheit des Mitgliedes M. der Verzicht auf die Wasserrechte Postzahlen 292 und 300 sowie die Auflösung der Genossenschaft einstimmig beschlossen wurde. Der Wasserberechtigte M. hat auf sein zu Postzahl 62 eingetragenes Wasserrecht nicht verzichtet.
Mit Bescheid des LH als Wasserrechtsbehörde vom 1. Juli 1987 wurde die mitbeteiligte Partei als Wasserverband anerkannt.
Über den dem hg. Verfahren zu Grunde liegenden Antrag des mitbeteiligten Wasserverbandes auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb und die Erhaltung des Oberen X M-Baches wurde am 12. Juli 1999 vor der Behörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit dem dem hg. Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 8. März 2000 wurde dem mitbeteiligten Wasserverband die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb und die Erhaltung des Oberen X M-Baches "vom Einlaufbauwerk einschließlich des Grundablasses bei der Sohlstufe 'H-Brücke' bis zur Einmündung in die Donau samt den zur Einleitung, Durchleitung und Entlastung dienenden Anlagen unter Benutzung der Sohlstufe 'H-Brücke' als Stauanlage, wobei die Wasserentnahme aus der X auf Höhe der Sohlstufe 'H-Brücke' erfolgt", erteilt. Die Entnahmemenge ergebe sich in Abhängigkeit von den bestehenden geologischen Randbedingungen beim Einlauf und den dort gegebenen hydraulischen Verhältnissen (Wasserspiegellagen). Die maximal mögliche und zulässige Entnahmemenge betrage ca. 2,7 m3 pro Sekunde. Die wasserrechtliche Bewilligung werde nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung unter Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt.
In Abschnitt A) "Projektsbeschreibung" heißt es unter Pkt. 1.3. "Zweck und Umfang des Vorhabens", dass es nach Übernahme der Aufgaben der ehemaligen Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach durch den neu gegründeten Wasserverband am Oberen X M-Bach (mitbeteiligte Partei) erforderlich sei, diese auch rechtlich festzulegen. Es solle das Recht der Wassergenossenschaft im gleichen Umfang vom Wasserverband ausgeübt werden.
Unter Pkt. 2. "Anlagen am Oberen X M-Bach" wird unter Pkt. 2.1.1. "Sohlrampe in H-Dorf (X km 13,182)" ausgeführt, dass die ursprünglich bestehende Wehranlage, die im Dezember 1983 durch ein Hochwasserereignis starke Beschädigungen erlitten habe und teilweise eingestürzt sei, in den darauf folgenden Jahren in Form einer rauen Sohlrampe wiederhergestellt worden sei.
Unter Pkt. 3.5.2. "Bedienung der Schleusen bis zum Erreichen des Endausbaues" heißt es, in der Betriebsordnung sei die Betreuung und der Betrieb der Schleusenanlagen zur Regulierung der Wasserführung des X M-Baches in Form des Sollbildes (Endausbau) dokumentiert. Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sei eine schrittweise Anpassung der derzeitigen Betriebsweise an den Idealzustand (Endausbau) vorzunehmen. Die Hochwassersicherheit müsse in jeder Phase des Ausbaues gewährleistet sein. Eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen zur Regelung der Wasserführung in Hochwassersituationen sei nicht bzw. nur in unbefriedigendem Maße gegeben gewesen. Die Steuerung der Anlagen sei nicht anhand einer festgelegten Betriebsordnung mit genau definierten Zeitpunkten für das Schließen bzw. Öffnen der Regulierungseinrichtungen erfolgt.
Weiters wird dargelegt, dass im Einzelnen folgende Schritte bis zum Erreichen des Sollzustandes vorgesehen seien:
"...
3. ...
Nach Auskunft des Wasserverbandes bzw. des zuständigen Bauinspektors wurden in den letzten Jahren diverse Sanierungsarbeiten an desolaten Anlagen durchgeführt.
Folgende Bauwerke bzw. deren Anlagenteile wurden instandgesetzt:
- | Errichtung der Tauchwand unterhalb der S-Gaite (1991) |
- | Erneuerung des Windwerkes am Einlaufschütz zur B-Gaite (1991) |
- | Sanierung der Absperrschleuse bei der Firma K (1992/93) |
- | Errichtung einer neuen Sperrschleuse im M-Bach unmittelbar im Anschluss an die A-Gaite und Auflassung der alten Schleuse (1996) |
- | Errichtung eines Überlaufes an der Schleusenanlage in die A-Gaite (1997) |
- | Sanierung des Antriebes des Einlaufbauwerkes in den X M-Bach (1997) |
- | Erneuerung der Schützentafel des Grundablasses an der Sohlrampe (1997)." |
Nach Durchführung der Maßnahmen könne zur schrittweisen Anpassung an den Idealzustand der Betrieb zur Regelung der Wasserführung des X M-Baches gemäß Betriebsordnung erfolgen.
In der Begründung werden die Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie, für Gewässerbiologie sowie für Wasserbautechnik wiedergegeben. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die wasserrechtliche Bewilligung führte der Amtssachverständige für Hydrologie aus, dass zwar gemäß Betriebsordnung zum Generellen Regulierungsprojekt aus dem Jahre 1995 abgeleitet werden könne, dass die mittlere Niederwasserführung der Zubringerbäche oberhalb der Kraftwerksanlage von Herrn R. (A-Mühle) eine Größenordnung von ca. 180 l/s für die dort aufgelisteten Gerinne und weitere 40 l/s für die nicht aufgelisteten Gerinne ausmache. Bei einer Untersuchung (Simultanmessserie am 30. Oktober 1980) sei allerdings eine Versickerungsrate im Oberen X M-Bach zwischen H-Dorf (H-Brücke) und A von ca. 200 l/s festgestellt worden, was somit ca. dem mittleren Niederwasserzufluss der Zubringer entspreche. Und weiter heißt es: "Sofern sich die Randbedingungen hinsichtlich Versickerung nicht maßgeblich in der Zwischenzeit geändert haben", sei daher davon auszugehen, dass ähnliche Größenordnungen auch heute nachweisbar sein würden. Insbesondere solle auch ein Augenmerk darauf gerichtet werden, welche Wassermengen an den Abzweigungen zu den Gaiten, teilweise durch "Undichtigkeiten", dort hinein dotierten.
Der Amtssachverständige für Gewässerbiologie stellte u. a. fest, dass sich die natürliche Wasserführung der Y im Bereich des Oberen X M-Baches um ca. 10 % verringere. Für die Niederwassersituation - für diesen Abschnitt der X werde ein Q 47 von ca. 7 m3/s angegeben -, welche gewässerökologisch von Bedeutung sei, bedeute dies doch eine Verringerung der Wasserführung um ca. 700 l/s.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte ergänzend aus, der mitbeteiligte Wasserverband habe nur eine Ausleitung aus der X im Umfang der Sicherstellung des bestehenden Rechtes PZ 62 beantragt, weshalb aus wasserbautechnischer Sicht von keiner nachteiligen Änderung für das bestehende Recht der Beschwerdeführerin gesprochen werden könne.
Die Beschwerdeführerin berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, es sei richtig, dass einige Wasserberechtigte auf ihre Wasserrechte am M-Bach verzichtet hätten. Der Bescheid über das Erlöschen von Wasserrechten der BH M vom 31. März 1983 sei aber vom LH behoben und zur neuerlichen Verhandlung an die Unterinstanz zurückverwiesen worden. Dies sei aber für die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung.
Es sei feststellbar und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden, dass an der H-Brücke eine Sohlrampe, die die Funktion des 1983 zerstörten Wehres übernehme, bestehe. Die Errichtung der Sohlrampe sei mit Bescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 bewilligt worden, weil das Wehr beim Hochwasser am
24. und 25. Dezember 1983 stark beschädigt worden sei. Als Konsensinhaber seien die Bundeswasserbauverwaltung und die Landesstraßenverwaltung aufgetreten. Dieser Bescheid sei durch die Berufungsentscheidung des LH praktisch bestätigt und eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Berufungsbescheid sei abgewiesen worden. Somit existiere eine Bewilligung für diese Sohlrampe, die exakt die Funktion des alten Wehrs übernehme; dies sei auch von den Amtssachverständigen bestätigt worden.
Und weiter heißt es, dass diese Sohlrampe das Wasser aus der X nach einem fixen physikalisch hydraulischen Schlüssel abhängig von der Wasserführung der X in den Oberen X M-Bach leite. Dieser Schlüssel könne nicht verändert werden, weil die Sohlrampe ein festes Bauwerk ohne bewegliche Teile wie Stauklappen, Schlauchwehr, andere Ausleitungen oder Ähnliches darstelle. Den einzig bedienbaren Bauteil stelle der Grundablass dar, der aber im Normalbetrieb nicht bedient werde.
Somit sei klar, dass faktisch wie rechtlich ein Bauwerk an der Einleitung in den M-Bach existiere, welches die Wasseraufteilung unbeeinflussbar vornehme und dessen bauliche Ausgestaltung durch den angefochtenen Bescheid auch nicht geändert worden sei. Dies habe auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik im angefochtenen Bescheid in seiner Beurteilung festgestellt. Wer Konsensinhaber dieses Wasserrechts sei, sei hier zweitrangig, weil die Berechtigung typischerweise mit dem Grundeigentum verbunden sei und die Person des Inhabers an der rechtlichen Existenz der Berechtigung nichts ändere.
Die gegenständliche Bewilligung stelle "hauptsächlich" eine Betriebsordnung für die Objekte am M-Bach dar und regle die Instandhaltung als solche. In die Wasseraufteilung X/M-Bach greife sie nicht ein. Somit könne aber auch eine Beeinträchtigung fremder Rechte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache, nicht vorliegen, weil der Vergleichszustand jener vor der gegenständlichen Bewilligung sei und dieser unangetastet bliebe.
Der Amtssachverständige für Biologie habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Ausleitung in den M-Bach, wie sie durch die Sohlrampe stattfinde, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers mit sich bringe. Da es sich aber nicht um die Bewilligung einer zusätzlichen Ausleitung in den M-Bach handle, gehe auch das Argument der Beschwerdeführerin ins Leere, dass ihr einerseits die Erhöhung der Pflichtwasserabgabe in die X nach § 21a WRG 1959 vorgeschrieben werde, andererseits zusätzliche Ausleitungen aus der X genehmigt würden.
Unter Hinweis auf § 109 WRG 1959 führt die belangte Behörde weiter aus, dass sich ein Absprechen über ein abzuführendes Widerstreitverfahren erübrige, weil in einem solchen zwei oder mehr Projekte vorliegen müssten, die sich im Stadium eines laufenden Bewilligungsverfahrens befänden. Die Bewilligung für die Sohlrampe habe schon rechtskräftig vorgelegen. Durch den gegenständlichen Konsens sei ein Widerstreit nicht gegeben, weil die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen nicht dergestalt seien, dass das eine nicht ausgeführt werden könne, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden müsse. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin sei auf sachlicher wie rechtlicher Ebene zumindest ausreichend entgegengetreten worden.
Die Beschwerdeführerin habe nicht erhärten können, wieso die Begründungen der Amtssachverständigen bezüglich der Diskrepanz des Gutachtens der BOKU Wien mangelhaft seien; nur die Feststellung, dass die BOKU als Ausbildungsträger für Akademiker bestens zur Verfassung eines Gutachtens qualifiziert sei, reiche nicht als sachlicher Einwand aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend macht.
Bei dem gegenständlichen Antrag der mitbeteiligten Partei handle es sich im Hinblick auf die Antragstellung und den Umstand, dass die Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach auf die Stauanlage/Wasserentnahme im Bereich der Sohlstufe "H-Brücke/Wehr bei der H-Brücke" - Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M - verzichtet habe, um die Neuverleihung eines Wasserrechtes. Der Antrag der mitbeteiligten Partei werde nicht auf die Bestimmungen der §§ 27 und 29 WRG gestützt, was auch rechtlich gesehen im Hinblick darauf, dass die Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach auf ihr Wasserrecht 1979 verzichtet habe und die mitbeteiligte Partei (der Wasserverband am Oberen X M-Bach) erst 1987 rechtlich existent geworden sei, nicht möglich sei. Hätte ein anderer Berechtigter im Sinne des § 29 WRG das durch Verzicht der Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach erloschene Recht auf Wasserentnahme aus der X für den Oberen X M-Bach/Stauanlage gemäß § 29 WRG 1959 zugesprochen erhalten, könnte die mitbeteiligte Partei den gegenständlichen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gar nicht stellen und demgemäß auch die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt erhalten. Ähnliche Überlegungen gälten für den theoretischen Fall einer Antragstellung nach § 27 Abs. 5 WRG 1959 betreffend das erloschene bzw. verzichtete Wasserrecht der Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach (Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M). Eine solche Antragstellung sei nämlich niemals erfolgt.
Mit dem Bescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 sei - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - keine wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus der X in den Oberen X M-Bach verbunden, es sei lediglich der Republik Österreich und dem Bundesland Niederösterreich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer dem gebrochenen Wehr bei der H-Brücke in Kilometer 13,192 der X vorgelagerten Sohlrampe, deren Rampenkrone in der Höhe der festen Wehrkrone auf Kote 247,30 liege, sowie für die Errichtung eines Leitwerkes aus Bruchsteinen am rechten Ufer der X abwärts der Rampe bzw. genannten Brücke am Ufer aufgetretenen Uferbrüche erteilt worden. Soweit im erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 8. März 2000 und im eingeschränkten Umfang im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angedeutet und ausgeführt werde, dass mit dem Bewilligungsbescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 betreffend die Sohlrampe "H-Brücke"/Sohlstufe "H-Brücke" bereits das Recht auf eine Wasserentnahme bzw. Wasserableitung aus der X in den Oberen X M-Bach verbunden sei, sei dies aktenwidrig und unrichtig. Diesbezüglich werde unter Hinweis auf den im Akt erliegenden Bescheid der BH A sowie eines Wasserbuchauszuges betreffend Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies unrichtig und aktenwidrig sei. Hätte die belangte Behörde den Bescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 und damit den Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt, wäre sie zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gekommen. Diesbezüglich sei bereits eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben. Darüber hinaus liege auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei für die künstliche Ausleitung von Wasser aus einem Fluss bzw. der Wasserentnahme aus einem Fluss stets - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - von den jeweiligen vorhandenen wasserrechtlichen Bewilligungen auszugehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des Maßes und der Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung (Wasserausleitung bzw. Wasserentnahme aus dem Fluss) im Zusammenhang mit der möglichen Verletzung bestehender Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Bestimmung des Maßes und der Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung in Richtung Wasserentnahme bzw. Ausleitung von Wasser aus einem Fluss im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung oder Beeinträchtigung bestehender Rechte sei daher nicht von irgendwelchen faktischen, konsenslosen Zuständen auszugehen, wie dies die belangte Behörde tue, sondern stets nur von wasserrechtlich bewilligten Wasserentnahmen und Ausleitungen. Ein wasserrechtlich konsensloser Zustand nehme nämlich bei einer allfälligen nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung in den diesbezüglichen Verfahren "den betroffenen Rechten" im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht das Recht, sich gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung infolge Beeinträchtigung ihres bestehenden Rechts zu wehren.
Unter Hinweis auf § 138 Abs. 1 und Abs. 6 WRG 1959 in der derzeit geltenden Fassung führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass mit dem Eintritt des Erlöschens - auch vor Beendigung eines Verfahrens nach § 29 WRG - der Konsensverlust hinsichtlich des Betriebes bestehender Anlagen verbunden sei. Bei einer Wasserbenutzungsanlage betreffend Wasserentnahme/Wasserableitung gehe daher bei Verzicht sofort der Konsens betreffend Wasserentnahme/Wasserableitung verloren.
Das Wasserrecht für den Betrieb der Stau- und Wasserbenutzungsanlage Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M - Wehranlage bei der H-Brücke - mit dem Recht der Ausleitung des X-Wassers für den Oberen X M-Bach sei im Hinblick auf den Verzicht auf das diesbezügliche Wasserrecht durch die Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach im Jahr 1979 erloschen. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 beinhalte keinerlei Recht für die Ausleitung von X-Wasser in den Oberen X M-Bach.
Aus der Sicht des Wasserrechts dürfe mangels vorhandener wasserrechtlicher Bewilligung im Bereich der Sohlrampe "H-Brücke" - der vormaligen Stauanlage Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M - Wasser der X nicht in den Oberen X M-Bach abgeleitet werden. Da für die (künstliche) Ausleitung von Wasser aus der X im Bereich der Sohlrampe "H-Brücke" bzw. Wehr bei der H-Brücke wasserrechtlich eine Bewilligung notwendig sei und eine solche fehle, stelle deshalb die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung. Aus der Sicht des Wasserrechts wären nämlich die vorhandenen Einlauf- und Absperrschleusen etc. zu sperren. Faktisch seien sie in einem gewissen Zustand, wie sich aus der Projektsbeschreibung teilweise ergebe, geöffnet, was allerdings im Sinne der obigen Ausführungen konsenslos im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sei. In dem gegenständlichen Wasserrechtsverfahren der mitbeteiligten Partei, welches ein Antrag auf Neuverleihung sei, sei daher wasserrechtlich davon auszugehen, dass mangels vorhandenem wasserrechtlichen Konsens zur Ausleitung die Schleusen der ehemaligen Stauanlage und Wehranlage, Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M, geschlossen zu halten seien. Dies bedeute daher, dass bis zu 2,7 m3/s Xwasser mehr - sohin das Xwasser zur Gänze - bei der Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Partei K-Bacher Wehr, Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M, anzukommen habe und für elektrische Energie abgearbeitet werden könne. Letztgenanntes habe vor allem zu Zeiten einer Niedrigwasserführung besondere Bedeutung. Überlegungen ergäben sich sohin, dass zweifelsfrei durch das beantragte und nunmehr wasserrechtlich bewilligte Projekt die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte in ihrem bestehenden Recht auf rechtmäßig ausgeübte Wasserbenutzung für die Wasserkraftanlage Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M verletzt und beeinträchtigt werde. Aus diesem Grunde hätte daher die belangte Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilen dürfen.
In diesem Zusammenhang werde weiters festgehalten, dass ein Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 in Richtung Beschränkung bzw. Einschränkung des Wasserrechts der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Bezahlung einer Entschädigung von der mitbeteiligten Partei nicht gestellt worden sei. Aus diesen Überlegungen heraus zeige sich sohin, dass der angefochtene Bescheid dem Inhalte nach rechtswidrig sei; die belangte Behörde sowie die erstinstanzliche Behörde hätten im gegenständlichen Fall mit einer künstlichen Ausleitung von X-Wasser nicht auf den aufrechten Bestand von wasserrechtlichen Bewilligungen abgestellt, sondern auf faktische Umstände und hätten daher entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens betreffend der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendung, dass sie durch die gegenständlich beantragte wasserrechtliche Bewilligung der mitbeteiligten Partei in ihrem Wasserrecht betreffend die Wasserkraftanlage "K-Bacher Wehr" beeinträchtigt bzw. verletzt würden, unterlassen.
Der angefochtene Bescheid sei auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Sachverhalt gelangt wäre, nämlich, dass durch die gegenständlich beantragte und nunmehr erteilte wasserrechtliche Bewilligung die Beschwerdeführerin in ihrem rechtmäßig geübten Wasserrecht betreffend die Wasserkraftanlage "K-Bacher Wehr" verletzt bzw. beeinträchtigt werde, weil ihr bis zu 2,7 m3/s an X-Wwasser zur Erzeugung elektrischer Energie entzogen würden.
Es komme rechtlich bei einer Ausleitung von Wasser durch ein künstliches Bauwerk letztlich darauf an, ob diesbezüglich eine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei. Auf eine faktische Ausleitung komme es nur im Rahmen einer natürlichen Ausleitung von Wasser an, die im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Das Faktum eines vorhandenen künstlichen Bauwerkes zum Zwecke der Ausleitung von Flusswasser hätte nur dann eine Bedeutung, wenn nach dem Erlöschen eines Wasserrechtes in einem Verfahren nach § 29 WRG 1959 ein Antrag nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 gestellt worden wäre. Im gegenständlichen Fall sei allerdings von der mitbeteiligten Partei, welche allerdings erst seit 1987 rechtlich existent sei, ein solcher Antrag nicht gestellt worden und die wasserrechtliche Bewilligung stütze sich auch keineswegs auf § 29 Abs. 3 WRG 1959.
Es liege auch der Tatbestand des § 27 Abs. 5 WRG 1959 nicht vor, weil an dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht Stau- und Wehranlage "Wehr bei der H-Brücke", Postzahl 300, Mitbenutzungsrechte nicht eingetragen gewesen seien, v.a. aber die mitbeteiligte Partei, die erst 1987 nach dem Ausspruch des Verzichtes dieses Wasserrechtes durch die ehemalige Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach rechtlich existent geworden sei, ein Mitbenutzungsrecht an dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht Postzahl 300 niemals gehabt habe bzw. haben hätte können. Der gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid werde demnach auch nicht auf die Bestimmung des § 27 Abs. 5 WRG 1959 gestützt.
Entgegen der Feststellung der belangten Behörde sei mit dem Bescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 nicht das Recht der Wasserentnahme aus der X für den Oberen X M-Bach verbunden, weil sich aus diesem Bescheid keinerlei wasserrechtliche Bewilligung für das Recht der Wasserableitung oder Wasserentnahme aus der X in den Oberen X M-Bach ergebe.
Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass die Sohlrampe ein festes Bauwerk darstelle, dessen einzig bedienbarer Bauteil der Grundablass sei, der im Normalbetrieb nicht bedient werde. Aus der Projektbeschreibung der Einlaufschleuse und der Absperrschleuse sowie auch der wasserrechtlich genehmigten Betriebsordnung ergebe sich, dass die Einlaufschleuse und die Absperrschleuse geöffnet sein müssten, damit über die Sohlrampe Wasser in den Oberen X M-Bach kommen könne. Aus der Betriebsordnung ergebe sich, dass die Einlaufschütze im Niederwasserfall gänzlich geöffnet zu halten sei, bei höheren Wasserführungen in der X sei sie entsprechend zu schließen, wobei im Detail im Rahmen dieser Betriebsordnung nähere Ausführungen getätigt würden. Diese Ausführungen zeigten, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auch dem erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheid, aber auch teilweise entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seiner Stellungnahme/Gutachten, dass über die Sohlrampe bei der "H-Brücke" das Wasser aus der X nach einem fixen physikalischen hydraulischen Schlüssel in den Oberen X M-Bach geleitet werde, sohin ein faktisch vorhandenes Bauwerk von sich aus die Wasseraufteilung unbeeinflusst vornehme und im Normalbetrieb keine Bedienung vorzunehmen sei. Eine Wasserausleitung über die Sohlrampe sei nur dann möglich, wenn die Einlaufschütze gänzlich geöffnet sei, wobei anzumerken sei, dass nach der Beschreibung der Anlagen in der Projektsbeschreibung im Normalfall bei geöffneten Einlaufschützen die eingeleitete Wassermenge lediglich 1,5 m3/s betrage.
Im Übrigen sei auch nach dem gegenständlichen wasserrechtlich bewilligten Projekt eine entsprechende Bedienung der Einlaufschützen, der Einlaufschleuse sowie der Absperrschleuse vonnöten, was in der Betriebsordnung entsprechend geregelt sei. Klarzustellen sei, dass die Öffnung der Einlaufschütze und damit ein gewisser Abfluss von Wasser aus der X in den Oberen X M-Bach nicht der faktische Normalfall, sondern im Hinblick auf den Verzicht auf das Wasserrecht Postzahl 300 konsenslos und aktenwidrig sei, weil die Einlaufschütze gesperrt sein müsste. Die belangte Behörde habe daher aktenwidrig angenommen, dass die Sohlrampe so gebaut sei, dass faktisch ohne Zuhilfenahme Dritter Wasser aus der X in den Oberen X M-Bach einfließe, was in dieser Form unrichtig bzw. aktenwidrig sei. Es sei zunächst die Öffnung der Einlaufschützen bei der Einlaufschleuse notwendig sowie die entsprechende Handhabung der Einlaufschleuse und der Absperrschleuse sowie der Grundablass nach Maßgabe der Betriebsordnung. Hätte die belangte Behörde, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Projektsbeschreibung, einen richtigen Sachverhalt angenommen, wäre sie rechtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage Postzahl 62, KR G. R., kein Wasserrecht zur Wasserentnahme an der X und auch kein Mitbenützungsrecht an dem seinerzeitigen Wasserrecht der Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach betreffend Wasserentnahme im Bereich der Sohlstufe/Stauanlage "H-Brücke" an der X habe. Angemerkt werde auch, dass der Wasserberechtigte G. R. Mitbenutzungsrechte an der erloschenen Stau- und Wehranlage Postzahl 300 im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht habe.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Widerstreites im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 109 WRG 1959 geltend. Sie habe bereits Ende Dezember 1994 beim LH unter Vorlage von detaillierten Projektsunterlagen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage "K-Bach" an der Unteren X den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach § 104 Abs. 6 WRG 1959 und Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Das entsprechende Detailprojekt samt entsprechenden Anträgen sei am 29. Februar 2000 beim LH als Wasserrechtsbehörde eingereicht worden. Aus den im Dezember 1994 und in der Folge im Verfahren nach § 104 Abs. 6 WRG 1959 eingereichten und von den Amtssachverständigen begutachteten Projektsunterlagen ergebe sich eindeutig die Projektsabsicht für die Errichtung dieser Wasserkraftanlage "K-Bach" an der Unteren X. Es handle sich sohin um ein Projekt im Sinn der §§ 17 und 109 WRG 1959 ungeachtet des Umstandes, dass am 29. Februar 2000 beim LH das gesamte Teilprojekt mit sämtlichen Plänen, Unterlagen, Gutachten, usw. vorgelegt und eingereicht worden sei. Im Rahmen der seinerzeitigen Wasserrechtsverhandlung am 12. Juli 1999 sei die Beweisaufnahme in dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei noch nicht abgeschlossen worden, letztlich auch ihrer Auffassung nach nicht im Rahmen der Büroverhandlung am 10. Dezember 1999, dies im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 1999.
Im Hinblick auf ihre Einwendungen im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie in Ansehung des Wasserrechtsverfahrens betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage "K-Bach" hätte die belangte Behörde ein entsprechendes Widerstreitverfahren im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959 durchführen müssen.
Hätte die belangte Behörde ein entsprechendes Verfahren im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959 durchgeführt, wäre sie zweifelsfrei zu einem anderen Bescheid als dem nunmehr angefochtenen gelangt, wie sich teilweise aus dem Verwaltungsverfahren inklusive Berufungsverfahren ergebe. Diesbezüglich wäre auch festgestellt worden, dass ihrem Projekt "KW K-Bach" der Vorzug im Sinn des § 17 Abs. 3 WRG 1959 gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Projekt der mitbeteiligten Partei zu geben sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 109/2001 sind Parteien neben dem Antragsteller (lit. a) gemäß lit. b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG idF BGBl. I Nr. 74/1997 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind nach Abs. 2 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen i.S.d. § 12 Abs. 2 WRG 1959 über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, Zl. 2005/07/0107, m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin ist Wasserberechtigte und Eigentümerin der Wasserkraftanlage "K-Bacher Wehr/K-Bach", Postzahl 6, Wasserbuch BH M. Die Anlage der Beschwerdeführerin ist die stromabwärts nächstgelegene Wasserbenutzungsanlage.
Entsprechend den Ausführungen im Verwaltungsverfahren und dem Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Anlage in ihrem vorgenannten Wasserrecht verletzt.
Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Wasserrechten verletzt wird, ist sie zu Recht als Partei dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen worden und als solche auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdelegitimiert.
Das Vorliegen eines Widerstreites stellt eine Vorfrage für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines der in Frage kommenden Anträge dar. Die Behörde darf daher nicht in ein Bewilligungsverfahren eintreten, solange sie nicht über den Widerstreit abgesprochen hat. Ein dennoch durchgeführtes Bewilligungsverfahren erwiese sich damit als rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl. 2006/07/0031).
Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist, wenn widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vorliegen, auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
Nach § 109 Abs. 2 WRG 1959 sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 entsprechen.
Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei der Behörde geltend gemacht werden.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin - entsprechend ihrer wiederholten Ausführungen im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde, und von der belangten Behörde unbestritten - Ende Dezember 1994 einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage "K-Bach" gestellt.
Wie sich weiters aus dem Verwaltungsakt ergibt, legte sie mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 ein Detailprojekt vor und stellte unter einem einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung. In ihrem Antrag stellte sie in Aussicht, dass die entsprechenden Projektunterlagen "die mehrere Ordner umfassen, (werden) vom Zivilingenieurbüro Dipl.-Ing. Dr. techn. H. K. in dreifacher Ausfertigung direkt im Laufe dieser Woche der angerufenen Behörde vorgelegt" würden.
Daraus erhellt zunächst, dass Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung das mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 vorgelegte Projekt, wie es sich in den entsprechenden Projektunterlagen darstellt, ist.
Der verfahrensgegenständliche Antrag der mitbeteiligten Partei wurde mit Schriftsatz vom 20. November 1995 gestellt und die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Behörde erster Instanz am 8. März 2000 erteilt. Darüber war am 12. Juli 1999 eine mündliche Wasserrechtsverhandlung durchgeführt worden.
Aus dem unbestritten gebliebenen, soeben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Wasserkraftanlage "K-Bbach" das von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 vorgelegte Projekt ist. Nur betreffend dieses Projektes kann sie das Vorliegen eines Widerstreites behaupten.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin ausführt, die Projektabsicht für die Errichtung der Wasserkraftanlage K-Bach der mitbeteiligten Partei seit 1997 bekannt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen kann sie nämlich nicht dartun, dass die Voraussetzungen eines Widerstreitverfahrens vorlagen; dies umso mehr, als das Wissen einer Verfahrenspartei über das Vorliegen eines Projektes im Hinblick auf die Tatsache, dass Entscheidungsträger die wasserrechtliche Bewilligungsbehörde ist, für die Frage des Vorliegens eines Widerstreites nicht von Relevanz ist. Wenn die Beschwerdeführerin damit meint, dass auch die Wasserrechtsbehörde um die Projektabsichten der Beschwerdeführerin gewusst habe, so wäre dies nur dann von Bedeutung, wenn das in Frage stehende Projekt entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen soweit konkretisiert war, dass sie ein Verfahren nach § 109 WRG 1959 durchzuführen hatte. Dies war jedoch nicht der Fall. Das ursprünglich von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt von Dezember 1994 ist nämlich nicht mehr Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und kann daher auch nicht einen allfälligen Widerstreit begründen.
Da, wie bereits dargestellt, die mündliche Verhandlung über das gegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei bereits am 12. Juli 1999 durchgeführt worden war, hatte die Wasserrechtsbehörde entsprechend dem Wortlaut des Abs. 2 des § 109 WRG 1959 das nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Projekt der Beschwerdeführerin nicht mehr zu berücksichtigen. Damit wurde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht von der Durchführung eines Widerstreitverfahrens abgesehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund auch nicht als rechtswidrig.
Wenn sich die Beschwerdeführerin weiters gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit der Begründung wendet, dass damit in ihre bestehenden Rechte eingegriffen werde und dies im Verfahren nicht überprüft worden sei, so ist sie mit diesem Vorbringen im Recht:
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch die wasserrechtliche Bewilligung die Möglichkeit eines Eingriffes in die Rechte der Beschwerdeführerin besteht bzw. ob tatsächlich in das konsentierte Maß der Wasserbenutzung eingegriffen wird, weil sie davon ausging, dass ohnehin der faktische Zustand rechtmäßig sei.
Unbestritten ist, dass die Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach auf das zu Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M eingetragene Wasserrecht zur Wasserentnahme aus der X im Bereich der Sohlstufe "H-Brücke/Wehr bei der H-Brücke" verzichtete.
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlöschen Wasserrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.
Voraussetzung für die Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist lediglich, dass der Wasserberechtigte den Verzicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1987, Zl. 87/07/0091). Dies ist auf Grund des in den Verwaltungsakten zuliegenden Schreibens der Wassergenossenschaft vom 16. November 1979 an die BH M der Fall. Damit ist jedoch das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen.
Warum der Bewilligungsbescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 eine Deckung für die Ausleitung bieten sollte, wird von der belangten Behörde nicht näher dargestellt. Ferner kann diesem Bescheid nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass mit dieser Bewilligung auch eine solche zur Entnahme oder Ableitung von Wasser aus der X in den Oberen X M-Bach verbunden ist. Es wurde lediglich in der Begründung dieses Bescheides darauf hingewiesen, dass "nach dem nunmehrigen Projekt die Einströmung von X-Wasser in den Oberen X M-Bach (nach Rampenerrichtung) genau so erfolgen werde, wie bis zur Zeit vor dem Wehrbruch". Damit scheint aber lediglich auf tatsächliche Verhältnisse, wie sie vor dem Wehrbruch bestanden haben, hingewiesen zu werden, ohne dass daraus auf eine konkrete Bewilligung zur Benutzung des so in den M-Bach einströmenden Wassers (unter Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung) zu Gunsten eines bestimmten Wasserbenutzungsberechtigten geschlossen werden könnte.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass das Recht der (ehemaligen) Wassergenossenschaft "im gleichen Umfang nunmehr vom beschwerdeführenden Wasserverband ausgeübt" werde. Im Rahmen der Beschreibung der Anlagen wird zur gegenständlichen Sohlrampe ausgeführt, dass die ursprünglich bestehende Wehranlage, die im Dezember 1983 durch ein Hochwasserereignis starke Beschädigungen erlitten habe und teilweise eingestürzt sei, in den darauf folgenden Jahren in Form einer Sohlrampe wieder hergestellt worden sei.
Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für die gegenständliche Sohlrampe sei rechtskräftig. Bei der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung handle es sich "hauptsächlich" um eine "Betriebsordnung für die Objekte am M-Bach". Daher finde ein Eingriff in die Wasseraufteilung nicht statt. Daraus folgert die belangte Behörde weiters, dass auch ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht vorliegen könne.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aber die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage einschließlich der damit verbundenen Wasserbenutzung, wie sie sich auch aus der Projektsbeschreibung im Bescheid erster Instanz ergibt. Im Umfang der Projektsbeschreibung hatte aber die Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit eines Eingriffes in bestehende Rechte der Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu beachten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache, nicht vorliegen könne, "da der Vergleichszustand jener vor der ggst. Bewilligung ist und dieser bleibt unangetastet".
Dazu ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in ihrer Gegenschrift den Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens nicht mit der rechtskräftig bewilligten Sohlrampe zu tun hat. Vielmehr ist der gegenständliche Antrag der mitbeteiligten Partei auf die (Neu‑)Verleihung eines Wasserrechtes, nämlich für die Errichtung und den Betrieb des Oberen X M-Baches mit den entsprechenden Anlagen einschließlich der Wasserentnahme aus der X, gerichtet.
Wenn sich nunmehr die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides in Entgegnung der Einwände der Beschwerdeführerin und in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides im Wesentlichen darauf stützt, dass durch den erteilten Konsens eine Änderung der bislang gegebenen Verhältnisse nicht erfolge und ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin daher nicht vorliege, so ist ihr dazu Folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde verkennt - wie bereits dargelegt -, dass das von ihr zitierte und von der Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach vor deren Verzichtserklärung rechtmäßig in Anspruch genommene Wasserbenutzungsecht (Postzahl 300) auf Grund eben dieses schriftlichen Verzichtes bereits im Jahre 1979 erloschen ist. Der Nichteingriff in Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung kann daher nicht damit begründet werden, es sei - rechtlich gesehen - keine Veränderung der bislang gegebenen Verhältnisse erfolgt. Ab dem Verzicht lagen keine durch die erloschene Bewilligung gedeckten Entnahmeverhältnisse vor.
Selbst wenn es - wie von der belangten Behörde dargelegt wird - de facto nach dem Verzicht auf dieses Wasserbenutzungsrecht und insbesondere auch nach der Sanierung der Sohlrampe im Bereich "H-Brücke" zu einer Ausleitung von Wasser aus der X in den Oberen X M-Bach gekommen ist, fehlt es an einer entsprechenden rechtlichen Deckung für eine derartige Ausleitung infolge des Erlöschens des zu Postzahl 300 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M eingetragen gewesenen Wasserbenutzungsrechtes.
Durch die Verleihung eines entsprechenden Wasserbenutzungsrechtes an die mitbeteiligte Partei (siehe wasserrechtliche Bewilligung des LH vom 8. März 2000) konnte jedoch die beschwerdeführende Partei als Wasserberechtigte sehr wohl in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die beschwerdeführende Partei legte auch u.a. bereits in der Berufung dar, weshalb sie durch die bewilligte Wasserentnahme in ihren Rechten verletzt wird. Die belangte Behörde verneinte jedoch in Verkennung der Rechtslage jegliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei, ohne auf die diesbezüglichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei näher einzugehen. Sie belastete daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Auf Grund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2007
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