Normen
AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VStG §29a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §101 Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VStG §29a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §101 Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpgasthauses K-Berg zugrunde.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der von der gegenständlichen Anlage betroffenen Grundstücke Nr. 17712/2, 17714, 17871, 17874, EZ 1624, GB D. Auf zwei im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken befindet sich je eine Quelle.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) vom 30. Mai 1997 wurde aufgrund der gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg (kurz: LH) der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I gemäß den §§ 12, 13, 38, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpengasthauses K-Berg nach Maßgabe näher genannter Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Februar 1997 unter näher genannten Auflagen erteilt.
Unter lit. a) "Auflagen des Wasserbauamtes, insbesondere zum Schutz der Quellen" wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen aufgenommen:
- "1. .....
- 2. Die Dichtheit sämtlicher Rohrstränge ist unter
Beachtung der einschlägigen Normen nachzuweisen und die diesbezüglichen Protokolle sind der Wasserrechtsbehörde gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
3. Die Dichtheitsprüfung ist durch die Oberbauleitung (Zivilingenieur/Bauamt) zu überwachen und das Ergebnis durch diese im Protokoll zu bestätigen.
- 4. .....
- 5. .....
- 6. .....
- 7. Zwischen den Schächten 11 - 12 - 12A sind Sphärogußrohre mit zugfesten Rohrverbindungen zu verlegen. In diesem Bereich ist die Kanalkünette möglichst rasch wieder mit dem ursprünglichen Aushubmaterial zu verfüllen.
- 8. .....
- 9. .....
- 10. Die in der Auflage 2 vorgeschriebene Dichtheitskontrolle der Kanäle ist im Sinne der wasserrechtlichen Bestimmungen alle 5 Jahre im Bereich der Schächte 11 - 12 - 12A auf Kosten der Stadt zu wiederholen und das Protokoll darüber der Wasserrechtsbehörde jeweils zu übermitteln."
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Unter Spruchpunkt I. des Bescheides der vom LH gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigten BH vom 4. Februar 2002 wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der Karrenseilbahn und des Alpgasthauses Kühberg mit Ausnahme der angeführten Änderungen nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1997 ausgeführt worden sei.
Bei der durchgeführten Überprüfung wurden folgende Änderungen festgestellt:
- Im obersten (Weg)Bereich der Kanalisation und bei Schacht Nr. 12 (24 SW) wurden im Zuge der Bauausführung geringfügige Trassenänderungen in Angleichung an die topographischen Verhältnisse durchgeführt. Weiters wurden einzelne Schachtabstände auf der genehmigten Kanaltrasse geändert.
- Im obersten Bereich bis Schacht Nr. 12 (24 SW) wurden keine Sphärogusskanalrohre, sondern glasfaserverstärkte Kunststoffrohre und weiterführend talwärts ebensolche Rohre mit größerem Durchmesser (200 mm statt 150 mm) verlegt, welche zwischen den Schächten 12 - 12A - 11 (24 SW-01 SW und 23 SW) darüber hinaus mit zuggesicherten Rohrverbindungen ausgestattet sind."
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die angeführten Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projektsunterlagen nachträglich genehmigt.
In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass entsprechend den Ausführungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 16. August 1999 die durchgeführten Trassenänderungen und die Änderungen der Schachtabstände funktional bzw. wasserbautechnisch unbedeutend seien.
Hinsichtlich der geänderten Ausführung der Kanalrohre habe der gewässerschutztechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Vergrößerung des Kanaldurchmessers zusätzliche hydraulische und betriebliche Sicherheiten bringe. Weiters habe dieser Amtssachverständige im ergänzenden Gutachten vom 16. Oktober 2000 festgestellt, dass auf Grund der vorgelegten Nachweise, der nach Bauabschluss durchgeführten ÖNORM-gemäßen Dichtheitsprüfungen sowie dem Umstand, dass die verlegten Kanalrohre den österreichischen Güteanforderungen und Prüfkriterien entsprächen, die geänderte Ausführung der Kanalrohre nach dem Stand der Technik als gleichwertig angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er vor, die nachträgliche Genehmigung der Abweichungen sei unzulässig, weil er dazu keine Zustimmung erteilt habe. Es hätte auch eine Bewilligung der Forstbehörde eingeholt werden müssen, weil Wald betroffen sei. Auch seien Weiderechte des Beschwerdeführers betroffen, weshalb die Agrarbezirksbehörde einzuschalten gewesen wäre. Es fehlten Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, wo und auf welchen Grundstücken die Kanaltrasse nunmehr verlaufe und wo sich die Schächte befänden. Die verwendeten Rohre entsprächen in Material und Dimension nicht dem Bewilligungsbescheid. Es fehlten auch notwendige Unterlagen, z. B. über die Durchführung der Dichtheitsproben. Auch seien Brauchwasserleitungen verlegt worden, denen der Beschwerdeführer nicht zugestimmt habe. Eine Entschädigung für die Grundinanspruchnahme sei bisher nicht geleistet worden. Auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sei beim Kanalbau die Bringungsanlage wesentlich verbreitert, aber nicht mehr rückgebaut worden.
In dem von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. Mai 2003 wird zur Frage, ob die im Überprüfungsbescheid nachträglich bewilligte Trassenänderung in Angleichung an die topographischen Verhältnisse sowie die Änderung der Schachtabstände (und welcher) geringfügig sei, u.a. ausgeführt, der Vergleich des Ausführungsplanes mit dem Lageplan des Einreichprojektes zeige, dass die Trassenlagen zwischen Schacht 11 und 12A praktisch identisch seien. Die tatsächliche Lage des Kanalstranges zur Seilbahnbergstation weiche von der Einreichung nur insofern ab, als der Anschlussschacht Nr. 12 rund 17 Meter weiter westlich situiert worden sei als dies im ursprünglich bewilligten Plan vorgesehen sei. Beim Vergleich der beiden Lagepläne sei noch eine Verschiebung der Kanaltrasse auf den Parzellen Nr. 17714 und 17871 um ca. 5 Meter in westlicher Richtung festzustellen.
"Die Schachtabstände (in Metern) ändern sich dadurch wie in
der folgenden Tabelle dargestellt:
Einreichprojekt | Ausführungsplan | ||
S11-S12 | 186 | 184,49 | |
S12-S12A | 95 | 83,50 | |
S12-S13 | 155 | 151,89 | |
Die Rohrdurchmesser (in mm) werden in der folgenden Tabelle
gegenübergestellt:
Einreichprojekt | Ausführungsplan | ||
S11-S12 | 150 | 200 | |
S12-S12A | 150 | 150 | |
S12-S13 | 150 | 150 | |
Der Kanal sei im Durchschnitt um einige Dezimeter tiefer verlegt worden, als im bewilligten Projekt vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke (Wald) spielten die oben angeführten Trassenänderungen bzw. Änderungen der Schachtabstände keine Rolle und seien daher als geringfügig anzusehen. Der Kanal sei auch, so wie im ursprünglichen Projekt vorgesehen, im Wegbereich verlegt worden, sodass auch aus diesem Grund keine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung gegeben sei. Auch aus der Sicht der technischen Funktion (Abflussleistung, Betrieb, Wartung) der Kanalisation spielten diese Änderungen keine Rolle.
Zur Frage, ob die Änderung der verwendeten Rohrart (GF-UP-Rohre an Stelle von GGG-Rohren) und deren geänderter Durchmesser (z.T. 200 mm statt 150 mm) als geringfügig angesehen werden könne, wird im Gutachten auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 16. Oktober 2000 verwiesen, welcher vollinhaltlich zugestimmt werde. Die verwendeten GF-UP-Rohre würden den auftretenden statischen Anforderungen (Scheiteldruck) genügen; dies sei auch im Gutachten des Planers bestätigt worden.
Da nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine vergleichende Diskussion betreffend die bessere Eignung von Gussrohren im Vergleich zu GF-UP-Rohren nicht zielführend sei, solle lediglich beurteilt werden, ob das betreffende Rohrmaterial grundsätzlich für die gegebenen Einbaubedingungen geeignet sei. Dies sei im Amtssachverständigengutachten der Erstinstanz bestätigt worden.
Der geänderte Durchmesser (200 mm statt 150 mm) bringe sowohl in hydraulischer als auch in betrieblicher Sicht Vorteile mit sich (höhere Abflussleistung, geringere Verstopfungsgefahr, leichtere Wartung). Der Beschwerdeführer habe durch den etwas größeren Rohrdurchmesser zwischen S11 und S12 keinen Nachteil in der Bewirtschaftung der Flächen, die zusätzliche Beanspruchung seiner Grundstücke sei daher lediglich eine abstrakte.
Zur Dichtheit der Kanäle stellte der Amtssachverständige fest, dass diese durch die laut Bewilligungsbescheid durchgeführten Dichtheitsprüfungen nachgewiesen worden sei, welche im Bereich der Schächte S11 - 12 - 12A alle fünf Jahre zu wiederholen seien. Aufgrund dieser Dauervorschreibung sei auch sichergestellt, dass die Dichtheit des Kanalstranges auf Dauer gewährleistet sei und daher durch die Wahl des anderen Rohrmaterials kein nachteiliger Einfluss auf die Wasserqualität der Quellen auftrete. Daher seien auch die im bekämpften Bescheid festgestellten Änderungen hinsichtlich Rohrmaterial und Rohrdurchmesser aus fachlicher Sicht als geringfügig anzusehen.
Diese Ausführungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der Amtssachverständigengutachten sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 WRG 1959 u.a. ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig gewesen sei. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei es gestattet worden, sich im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern, was dieser auch getan habe.
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 sei die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben. Abweichungen könnten nachträglich bewilligt werden, wenn sie geringfügig seien und weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt würden. Daher könne nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet werden, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.
Zum in der Berufung vom Beschwerdeführer bemängelten Trassenverlauf zitiert die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Amtssachverständigengutachten, wonach der Kanal im Durchschnitt um einige DEZIMETER (Hervorhebung im angefochtenen Bescheid) tiefer verlegt worden sei als im bewilligten Projekt und diese Änderungen daher als geringfügig anzusehen seien. Das Projekt sei projektsgemäß im Wegbereich verlegt worden.
Zur Änderung der verwendeten Rohrart und dem Durchmesser sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass die "verwendeten GF-UP-Rohre den auftretenden statischen Anforderungen (Scheiteldruck) genügen..." und dass "...der geänderte Durchmesser (200 mm statt 150 mm) sowohl in hydraulischer als auch in betrieblicher Hinsicht Vorteile ..." mit sich bringe.
Zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachten Entschädigung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Judikatur aus, dass im Kollaudierungsverfahren keine Möglichkeit einer Geltendmachung von Ersatzforderungen bestehe. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Ersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kanaltrasse sei abweichend von der bewilligten geführt worden. Statt der bewilligten Sphärogusskanalrohre seien GF-UP-Rohre verwendet worden, die aber anfälliger seien und daher nicht den selben Schutz für seine Quellen böten. Auch seien die verlegten Rohre teils kleiner, teils größer dimensioniert als die bewilligten. Größere nähmen mehr Grund in Anspruch als von der Zustimmung des Beschwerdeführers gedeckt, kleinere führten zu einem Rückstau und zu Quellwasserverschmutzung. Die Dichtheitsprüfung sei nicht wie vorgeschrieben durchgeführt worden. Es fehlten Unterlagen, aus denen der Verlauf der geänderten Kanaltrasse und die Lage der Schächte ersichtlich sei. Im Fall eines Verkaufes der betroffenen Liegenschaft müsste daher erst ermittelt werden, wo die Anlagen seien. Es sei kein forstrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt worden, obwohl die Erstbehörde die Geringfügigkeit der Abweichungen vom bewilligten Projekt damit begründet habe, dass das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers Wald sei.
Von den Abweichungen seien auch Weiderechte des Beschwerdeführers betroffen. Auch sei eine Brauchwasserleitung verlegt worden, welcher der Beschwerdeführer nicht zugestimmt habe. Die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Durchführung des Verfahrens durch den Landeshauptmann sei nicht nachgewiesen. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei unzureichend.
Die BH habe sich bei der Erlassung des Überprüfungsbescheides auf die Ermächtigung des LH gestützt. Mehrmals habe der Beschwerdeführer die Vorlage der erforderlichen schriftlichen Ermächtigung gefordert. Dies sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner Berufung releviert und die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, bzw. den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zur ersuchten Behebung dieses Verfahrensmangels sei ein nach Erlassung des Bewilligungsbescheides datierter Aktenvermerk durch die BH dem Akt beigefügt worden. Der Bescheid der belangten Behörde sei nichtig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 können, wenn in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig ist, diese mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
Mit der Novellierung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 74/1997 fiel die bislang bestehende Einschränkung der Delegation "bei im Wesentlichen anstandslosem Ergebnis" weg.
§ 101 Abs. 3 WRG 1959 ermöglicht eine Betrauung der nachgeordneten Behörde nicht nur für das Bewilligungsverfahren, sondern auch für das Überprüfungsverfahren. Das ergibt sich bereits daraus, dass § 101 Abs. 3 WRG 1959 weder das Bewilligungsverfahren noch das Überprüfungsverfahren ausdrücklich erwähnt, sondern nur darauf abstellt, ob in einer "Sache" der Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig sind.
In welchem Umfang die übergeordnete Behörde von ihrer Befugnis zur Betrauung der nachgeordneten Behörde Gebrauch macht, ist ihr überlassen. Es hängt daher von der im Einzelfall auszusprechenden Ermächtigung ab, ob die nachgeordnete Behörde (auch) für das Überprüfungsverfahren zuständig ist.
Der vom Beschwerdeführer erwähnte und von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführte Aktenvermerk eines BH-Bediensteten vom 3. November 1998 spricht von einer fernmündlich erteilten Ermächtigung durch den LH für das "Bewilligungsverfahren und den Bewilligungsbescheid".
§ 101 Abs. 3 WRG 1959 sagt nichts über die Form, in welcher die Ermächtigung zu erteilen ist.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/18/216 m.w.N.).
Trotz der bestehenden Strukturunterschiede zwischen § 29a VStG und § 101 Abs. 3 WRG 1959 kann auch letztere Bestimmung als Verfahrensanordnung angesehen werden.
Für Verfahrensanordnungen sieht das AVG keine bestimmte Form vor. Die Ermächtigung könnte daher auch telefonisch erteilt werden. Es muss daher nicht bereits vor Erlassung eines Bescheides, der sich auf eine Ermächtigung nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 beruft, eine Urkunde über die Ermächtigung vorliegen, sondern es genügt, wenn vor Bescheiderlassung die Ermächtigung vorliegt, sodass der Nachweis darüber auch nachher erbracht werden kann.
Auf der Grundlage der im Aktenvermerk festgehaltenen - fernmündlich erteilten - Ermächtigung ist jedoch unklar, ob der LH tatsächlich auch für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren eine Betrauung der BH vornehmen wollte. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob sich die Ermächtigung des LH - wie im Aktenvermerk festgehalten - nur auf das Bewilligungsverfahren und den Bewilligungsbescheid bezog oder ob der Aktenvermerk lediglich unpräzise formuliert war und eine Ermächtigung auch für das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorlag. Der Beschwerdeführer zeigt daher mit seiner Rüge betreffend fehlende weitere Ermittlungen durch die belangte Behörde bezüglich der allfälligen Erstreckung der vom LH erteilten Ermächtigung auch auf das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf.
§ 121 Abs. 1 WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 lautet:
"Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."
Im Kollaudierungsverfahren können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2001/07/0032).
Die Beschwerde erweist sich bereits im Hinblick auf die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nachträglich bewilligte Verlegung der Kanaltrasse auf den Parzellen Nr. 17714 und 17871 um ca. 5 Meter in westlicher Richtung (vgl. auch die diesbezüglich wiedergegebenen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides) im Ergebnis als berechtigt:
Unabhängig davon, auf welchen Bewilligungstatbestand (z.B. § 32 oder § 38 WRG 1959) sich die erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Erweiterung der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Partei zu stützen vermag, ist nämlich ohne Zustimmung zu der geänderten Trassenführung bzw. ohne Einräumung von Zwangsrechten eine derartige geänderte Verlegung der Trasse nicht zulässig.
Zwar ist für den Verwaltungsgerichtshof aus den Verwaltungsakten zu ersehen, dass der Beschwerdeführer der ursprünglichen, in den Projektsunterlagen festgehaltenen Trassenführung seine Zustimmung erteilte, jedoch stellte der Beschwerdeführer bereits in der Berufung klar, dass er der geänderten Trassenführung seine Zustimmung verweigert. Ferner wurden im Zuge der für das Erweiterungsprojekt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung auch keine Zwangsrechte gegenüber dem Beschwerdeführer eingeräumt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Änderung (Vergrößerung) des Abflussrohres stellt unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers zu dieser vom ursprünglichen Projekt abweichenden erhöhten Inanspruchnahme seines Grundeigentums einen unzulässigen Eingriff in dessen Eigentumsrechte dar. Es liegt daher auch diesbezüglich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG des angefochtenen Bescheides vor.
Insoweit der Beschwerdeführer eine geänderte Verlegung der Kanaltrasse in jenem Bereich rügt, in dem er das Bestehen und eine Beeinträchtigung von Weiderechten (auf fremden Grund) behauptet, ist Folgendes auszuführen:
§ 121 WRG 1959 spricht von "fremden Rechten". Diese sind trotz des Umstandes, dass § 12 leg. cit. in seiner Überschrift auch von "fremden Rechten" spricht, nicht mit den im § 12 Abs. 2 leg. cit. genannten "bestehenden Rechten" gleichzusetzen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0071, ausgesprochen, in welchem er die nicht im § 12 leg. cit. genannten Fischereirechte zu den fremden Rechten gezählt hat. Gleiches muss aber auch für die Weiderechte gelten, wenn es sich um solche nach den Einforstungsgesetzen der Länder handelt, weil sonst nicht erklärbar wäre, warum der Gesetzgeber den Inhabern solcher Rechte im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteistellung zuerkannt hat. Um solche Einforstungsrechte dürfte es sich im Beschwerdefall handeln, hat doch der Beschwerdeführer in der Berufung bemängelt, dass die Agrarbezirksbehörde hätte eingeschaltet werden müssen.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, näher zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Einwendungen eine Verletzung derartiger, vom WRG 1959 geschützter Einforstungsrechte geltend machte. Da der gegenständliche Kanal im Bereich oberhalb der Trafostation abweichend vom ursprünglichen Plan (nach einer Hangrutschung) an anderer Stelle (teilweise im Wald) verlegt wurde und für den Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage nicht zu ersehen ist, dass der Beschwerdeführer einem derartigen Eingriff, der seine Weiderechte berühren könnte, zugestimmt hätte, liegt ein (weiterer) wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Der Beschwerdeführer wendet aber auch die nicht hinreichende Eignung der zumindest in Teilbereichen statt der vorgesehenen Sphärogussrohre verwendeten GF-UP-Rohre ein. Die belangte Behörde begnügt sich in diesem Zusammenhang, auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen hinzuweisen, wonach die "verwendeten GF-UP-Rohre den auftretenden Anforderungen (Scheiteldruck) genügen" würden.
Auch wenn sich der Amtssachverständige der belangten Behörde - wie gleichfalls aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - hinsichtlich der geänderten Ausführung der Kanalrohre der Stellungnahme des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen anschloss, welcher allgemein nach dem Stand der Technik von einer Gleichwertigkeit der tatsächlich verlegten Kanalrohre mit den Sphärogussrohren ausging, weil diese den österreichischen Güteanforderungen und Prüfkriterien entsprächen, so reichen diese Ausführungen im Hinblick auf eine zu beurteilende mögliche Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Verlegung anderer Rohre, als in der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegt wurde, nicht aus. Vielmehr wäre näher zu prüfen gewesen, ob die verwendeten Rohre dieselben Eigenschaften (insbesondere betreffend die Zugfähigkeit, die Haltbarkeit und die Dichtheit vor allem zum Schutz gegen Verunreinigung von Quellen des Beschwerdeführers) aufweisen wie die von der Zustimmung des Beschwerdeführers erfassten Rohre. Dem Bescheid fehlt es aber an einer eindeutigen (nachvollziehbaren) Aussage, dass die verwendete Qualität der Rohre im Hinblick auf den Schutz der Rechte des Beschwerdeführers gleichwertig sind. Die vom Amtssachverständigen im Wesentlichen bejahte Frage, ob die Rohre der abweichenden Qualität auch einbaufähig sind, hat mit dem Thema der Nachteiligkeit für fremde Rechte nichts unmittelbar zu tun. Es liegt daher diesbezüglich ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Ferner setzte die belangte Behörde unrichtigerweise die Kriterien der Geringfügigkeit und den Nachteil für fremde Rechte in § 121 WRG 1959 gleich (vgl. dazu näher des hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/07/0032) und rechtfertigte mit der Geringfügigkeit die Nachteiligkeit für fremde Rechte, zu denen - wie bereits dargestellt - auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weiderechte auf fremdem Grund zählen dürften. Es wäre hingegen eine Gegenüberstellung des Zustandes laut Bewilligungsbescheid mit dem ausgeführten Zustand der Anlage erforderlich gewesen, an Hand dessen hätte geprüft werden müssen, ob ein Eingriff in die (fremden) Rechte des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Da die belangte Behörde eine derartige Überprüfung in Verkennung der Rechtslage unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid auch diesbezüglich mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Weiters ist für den Verwaltungsgerichtshof - was auch vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung und auch in der Beschwerde gerügt wurde - nicht nachvollziehbar, worauf der Amtssachverständige seine Feststellung hinsichtlich der Dichtheit der gesamten Kanalisationsanlage stützten konnte, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinwies, dass ein Protokoll über eine derartige Überprüfung hinsichtlich des nachträglich neu errichteten Teilstücks zwischen der Trafostation und der Bergstation der Seilbahn fehlt. Es liegt daher diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Auch lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides nähere Feststellungen vermissen, ob der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde erwähnte Ausführungsplan tatsächlich die genaue Lage des tatsächlich verlegten Kanals sowie die genaue Positionierung der Kanalschächte enthält. Vom Beschwerdeführer wurde nämlich bereits in der Berufung das Fehlen entsprechender Vermessungsunterlagen gerügt.
Bereits aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, die einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Beschwerdeführer hat - nach Inkrafttreten der zuletzt genannten Verordnung - an Schriftsatzaufwand zwar weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Barauslagen für "Kopierkosten 185 Seiten a EUR 0,60", jedoch mehr als den nach der genannten Verordnung zulässigen Höchstbetrag begehrt. Es gebührt ihm daher Aufwandersatz in der verordneten Höhe. Das darüber hinausgehende Begehren war
demgemäß abzuweisen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 97/08/0051, m.w.N.).
Wien, am 27. April 2006
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