Normen
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 20. Februar 1995 wurden der P.- GmbH. gemäß § 79 GewO 1994 verschiedene zusätzliche Auflagen zur Sanierung einer gewerblichen Betriebanlage an einem näher genannten Ort in Wien (Reduzierung von CKW im Boden) vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die P.-GmbH. Berufung.
Auf Grund dieser Berufung wurden die erteilten Auflagen mit Spruchteil B) des Bescheides des Landeshauptmanns von Wien (kurz: LH) vom 14. Dezember 1995 abgeändert.
Gegen Spruchteil B) dieses Bescheides erhob die P.-GmbH. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0151, den Spruchteil B) des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde u.a. ausgeführt, es gehe um die Sanierung der durch verschiedene Betriebsvorgänge bereits eingetretenen Bodenverunreinigungen in mehreren Bereichen der in Rede stehenden Liegenschaft. Zur Erreichung eines derartigen Zieles stehe aber das Rechtsinstitut der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht zur Verfügung.
Mit Ersatzbescheid vom 18. Februar 1997 hob der LH den Bescheid des Magistrates vom 20. Februar 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) auf.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 14. November 1997 wurde gegenüber der P.-GmbH. als Alleineigentümerin einer näher genannten Liegenschaft in Wien gemäß § 32 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 und 3 AWG, BGBl. Nr. 325/1990, ein Bescheid mit folgenden Aufträgen erlassen:
"1. Die durch chlorierte Kohlenwasserstoffe kontaminierten Bodenbereiche beim Entfetter in der Werkstatt (einschließlich der zugehörigen CKW-Lagerbereiche bei der Rampe sowie neben dem Entfetter in der Werkstatt), im 'Hof 1' zur G.-Gasse und im 'Hof 2' zur P.-Gasse (Parkplatz und Manipulationsfläche) sind durch Bodenluftabsaugung oder technisch gleichwertige Verfahren so weit zu sanieren, bis der Wert von 10 mg CKW/m3 abgesaugerter Bodenluft in diesen Bodenbereichen nicht mehr überschritten wird.
2. Die Sanierung ist von einem befugten Fachmann bzw. - unternehmen, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung ist, durchführen zu lassen. Der Name bzw. die Firma des beauftragten Rechtsträgers ist der zuständigen Behörde vor Beginn der Sanierungsarbeiten zur Kenntnis zu bringen. Ferner ist jeder Wechsel des mit der Sanierung beauftragten Rechtsträgers unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
3. Nach Abschluss der Sanierung ist der zuständigen Behörde durch Vorlage eines Attestes eines befugten Fachkundigen die Einhaltung des Grenzwertes von 10 mg CKW/m3 abgesaugter Bodenluft binnen vier Wochen nachzuweisen. Ferner ist der Behörde eine Dokumentation vorzulegen, die zumindest folgenden Inhalt aufweisen muss:
- alle Messergebnisse samt planlicher Darstellung der für die Projektierung der Sanierung hereingezogenen Messpunkte
- Angabe über die Beschaffenheit des Bodens
- Darstellung des zeitlichen Verlaufs der Sanierung
- Beschreibung des angewendeten Sanierungsverfahrens und der verwendeten Anlagen
- Menge der ausgetragenen Schadstoffe und der Sanierungsverlauf.
Diesen Aufträgen ist ehestens nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen."
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, auf Grund der Messergebisse der Befunde der C.-GmbH. vom 11. Juli 1991 und des Dr. E. vom Februar 1992 liege eine Bodenverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) vor. Die Messungen hätten ergeben, dass in der abgesaugten Bodenluft bis zu 30.000 mg CKW je Kubikmeter enthalten seien. Die zulässige Konzentration von 10 mg CKW je Kubikmeter abgesaugter Bodenluft gemäß § 3 der CKW-Anlagenverordnung (BGBl. Nr. 27/1990) sei überschritten worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinschuldnerin Berufung, welche gemäß § 66 Abs. 4 AVG von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 2003 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der erste Satz des Spruches wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß § 32 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, werden der (Gemeinschuldnerin) als Verpflichtete folgende Maßnahmen zur Sanierung des kontaminierten Bodens der Liegenschaft Wien 16, P Gasse 32, aufgetragen:
..."
In der Begründung wird u.a. nach Darstellung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass Tetrachlorethen (Perchlorethylen) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AWG als gefährlicher Abfall gemäß § 2 Abs. 5 AWG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, BGBl. II Nr. 227/1997 i.d.g.F. (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), anzusehen sei. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) sei der Schlüsselnummer 55209 zuzuordnen und zwar auch dann, wenn es eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sei.
Im vorliegenden Fall sei die Behandlung des mit Tetrachlorethen verunreinigten Bodens als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, weil andernfalls die Gefahr bestehe, dass das Tetrachlorethylen weiter in das Grundwasser dringe und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet werden könne (§ 1 Abs. 3 Z. 1 AWG) sowie Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden könnten (§ 1 Abs. 3 Z. 2 AWG) und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG). Die Abfalleigenschaft des mit Tetrachlorethen verunreinigten Bodens sei daher gegeben.
Die Kontamination des Bodens der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Tetrachlorethen sei nicht nur im Gutachten der C.- GmbH. vom 11. Juli 1991 und des Dr. E. vom Februar 1992, sondern auch anlässlich der gewerbetechnischen Überprüfung der Betriebsanlage der Berufungswerberin am 20. Jänner 1993 und zuletzt anlässlich der gewerbetechnischen Überprüfung der Betriebsanlage am 30. September 1997 festgestellt worden. Bei der Überprüfung der Betriebsanlage sei mittels zwei von der Amtsabordnung durchgeführten Bodenluftuntersuchungen festgestellt worden, dass der Grenzwert gemäß § 5 CKW-Anlagenverordnung (10 mg/m3) um das Siebenfache überschritten worden sei. Die Amtsabordnung habe quantitative Messungen mittels einer Sitzsonde durchgeführt, die konstruktionsbedingt das Ansaugen von Falschluft verhindere. Weiters seien Angaben über Chargennummern und Ablaufdatum der verwendeten Dräger-Röhrchen sowie über Absaugung des Totvolumens gemacht worden.
Von den Magistratsabteilungen (MA) 36 A und 45 seien anlässlich einer Erhebung vor Ort am 14. Dezember 2000 drei Messungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt worden:
"1. Ort: In der offenen CKW-Anlage
Gemessen mit: Dräger Röhrchen Perchlorethylen 2/A (Ablaufdatum Juli 2001)
5 Hübe, Verfärbungen im Bereich 30 - 35 ppm (entspricht etwa
210 - 245 mg Perchlorethylen pro m3 Luft).
2. Ort: stationäre Bodenluftsonde im rechten hinteren Eck
Gemessen mit: Dräger Röhrchen Perchlorethylen 2/A (Ablaufdatum März 2002)
5 Hübe, keine Verfärbung
3. Ort: Prüföffnung nach Aktivkohlefilteranlage
Gemessen mit: Dräger Röhrchen Perchlorethylen 2/A (Ablaufdatum März 2002)
5 Hübe, keine Verfärbung
Auf Grund der konkreten Messbedingungen (kein Luftstrom aus der Aktivkohle-Anlage) konnte jedoch nicht auf die CKW-Freiheit der Aktivkohle geschlossen werden."
Anlässlich der Erhebung vor Ort am 14. Dezember 2000 sei vom anwesenden Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft festgestellt worden, dass sich zum Erhebungszeitpunkt im Aufstellungsraum der CKW-Teilereinigungsanlage eine Dürrteilereinigungsanlage, welche allerdings mit Kohlenwasserstoffen und nicht mit CKWs als Reinigungsmittel betrieben worden sei, befunden habe. Die alte CKW-Teilereinigungsanlage habe sich an anderer Stelle im selben Raum befunden und sei zum Zeitpunkt der Erhebung nicht in Betrieb gewesen. Nach Angaben des Betriebsinhabers sei die CKW-Teilereinigungsanlage bis Ende 1999 in Betrieb gewesen und sollte nunmehr für den Einsatz von wässrigen Lösungen (CKW-frei) verwendet werden. Ebenfalls im selben Raum habe sich noch die Aktivkohleanlage befunden, die laut Angaben des Betreibers nicht mehr in Verwendung gestanden sei. Beide Anlagen sollten laut mündlicher Auskunft des anwesenden Vertreters des Betriebsinhabers bereits CKW-frei gemacht worden sein. Darüber hätten allerdings keine Bestätigungen bzw. Nachweise vorgelegt werden können. Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin entspreche die von ihr anlässlich der gewerbetechnischen Überprüfung der Betriebsanlage am 30. September 1997 und im Berufungsverfahren nochmals vorgelegte Bodenluftuntersuchung des TGM vom 22. September 1997 weder den Bestimmungen der CKW-Anlagenverordnung, noch dem Stand der Technik . Dies gelte auch für die im Berufungsverfahren vorgelegte Bodenluftuntersuchung des TGM vom 29. Jänner 1996.
Das TGM sei eine staatlich autorisierte Versuchsanstalt für Maschinenwesen, nicht für technische Chemie. Es fänden sich keine Angaben über Chargennummern und Ablaufdatum der verwendeten Dräger-Röhrchen, sodass nicht beurteilt werden könne, ob die Röhrchen zum Zeitpunkt der Messung noch zuverlässig gewesen seien. Es fänden sich auch keine Angaben über die Abdichtung zur Verhinderung der Ansaugung von Falschluft während der Probenahme und auch keine Angaben zur Absaugung des Totvolumens. Die niedrigen Messwerte können daher auch durch das Ansaugen von Falschluft bei der Messung verursacht worden sein. Darüber hinaus dürfe gemäß § 5 CKW-Anlagenverordnung der höchstzulässige Grenzwert von 10 mg/m3 nicht überschritten werden. Da dies ein quantitativer Grenzwert sei, seien zu dessen Überprüfung auch quantitative und nicht qualitative Messungen, wie von der TGM-Versuchsanstalt durchgeführt, erforderlich.
Die nicht dem Stand der Technik und den Bestimmungen der CKW-Anlagenverordnung entsprechende Untersuchung der Bodenluft durch die TGM Versuchsanstalt könne daher die von der Amtsabordnung selbst nach dem Stand der Technik durchgeführte quantitative Bodenluftuntersuchung nicht entkräften. Es stehe daher fest, dass Kontaminationen des Bodens der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Tetrachlorethen vorlägen.
Laut Gutachten von Dr. E. und laut Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen Sachverständigen der MA 22 vom 6. August 1999 unterliege CKW einem sehr langsamen biologischen Abbauprozess und sei keinesfalls labil zusammen gesetzt. Gerade in der besonderen Persistenz von CKW gegenüber Abbaureaktionen liege ein Grund für deren weite Verbreitung in der Umwelt. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei eindeutig das Vorliegen von gefährlichem Abfall auf der gegenständlichen Liegenschaft gegeben.
Das Ablagern von gefährlichen Abfällen sei außerhalb von dafür genehmigten Anlagen gemäß § 17 Abs. 1 AWG unzulässig und die schadlose Behandlung des mit Tetrachlorethen verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 AWG geboten.
Ferner wird zur Frage der Verursachung ausgeführt, dass die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) seit 1981 aktenkundig sei. Perchlorethylen sei ein chlorierter Kohlenwasserstoff. Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 27. März 1981, an die F.-GmbH. seien zwei Teilereinigungsmaschinen mit offener Tauchentfettung, in denen Perchlorethylen verwendet werde, genehmigt worden. Laut Gutachten von Dr. E. seien die punktuellen, oberflächennahen Kontaminationsherde mit Sicherheit auf Neulasten durch die F.- GmbH. zurückzuführen. Eine dieser Teilereinigungsmaschinen sei laut Auskunft von DI Sch., eines Vertreters der Berufungswerberin, - anlässlich einer Erhebung vor Ort am 14. Dezember 2000 - bis Ende 1999 von ihr unverändert betrieben worden.
Auf Grund des Gutachtens der MA 36-A vom 10. Juli 1997 stehe fest, dass es bei Verwendung von CKW in solchen offenen Reinigungsanlagen und bei CKW-Manipulationen zu Kontaminationen des Bodens und in weiterer Folge des Grundwassers komme und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass fortlaufend Einträge von CKW in den Boden bis Ende 1999 stattgefunden hätten, weil bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderung der Betriebsweise vorgenommen worden sei. Auf Grund der bezughabenden Betriebsanlagenakte stehe fest, dass die F.-GmbH. seit 1976 ihre Betriebsanlage auf der gegenständlichen Liegenschaft betrieben habe. Vor 1976 seien auf der Liegenschaft verschiedene Unternehmen tätig gewesen, die andere Gewerbe ausgeübt hätten. Laut den Betriebsanlagenbescheiden dieser Unternehmen hätten diese jedoch keine chlorierten Kohlenwasserstoffe in Verwendung gehabt. Es stehe somit fest, dass die Kontaminationen mit Perchlorethylen von den von der F.-GmbH. und von der Berufungswerberin betriebenen Teilereinigungsmaschinen mit offener Tauchentfettung unter Verwendung von Perchlorethylen verursacht worden seien. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, von welchen dieser Unternehmen welches Ausmaß an Kontamination verursacht worden sei. Wenn eine quantitative Zurechnung der gesamten Abfallmenge auf die einschlägigen Verursacher nicht möglich sei, könne der Behandlungsauftrag auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden, d.h. diese hafteten solidarisch.
Laut Firmenbuch sei die F.-GmbH. am 6. August 1997 gelöscht worden und somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtlich existent. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2001 sei über die P.-GmbH. - die nunmehrige Gemeinschuldnerin und Berufungswerberin - der Konkurs eröffnet worden.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens hindere nicht, dass der Berufungswerberin der Behandlungsauftrag als Verursacherin gemäß § 32 Abs. 1 AWG aufgetragen werden könne.
Zum Vorbringen der Berufungswerberin, dass entschiedene Sache vorliege, sei festzuhalten, dass der mit hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0151, behobene Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 15. Dezember 1995 (gemeint ist wohl: der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom 14. Dezember 1995) auf die Rechtsgrundlage des § 79 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 gestützt und an die Berufungswerberin als Inhaberin der gewerblichen Betriebsanlage auf der gegenständlichen Liegenschaft gerichtet gewesen sei. Da sich dieser Bescheid auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich auf die Gewerbeordnung 1994 stütze, liege bei einer Unterstellung auf die Rechtsvorschriften des Abfallwirtschaftsrechtes im gegenständlichen Fall keineswegs entschiedene Sache vor.
Zum Vorbringen der Berufungswerberin, dass der Sanierungsauftrag über das zur Gefahrenbeseitigung erforderliche Maß hinausgehe und unverhältnismäßig sei, hielt die belangte Behörde fest, dass sich die vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen auf das Gutachten eines Sachverständigen der MA 36-A und eines Sachverständigen der MA 45-Gewässeraufsicht vom 10. Juli 1997 stützten. Dieses schlüssige und nachvollziehbare Gutachten könne nur durch ein Gegengutachten und nicht durch die bloße Behauptung, der Sanierungsauftrag gehe über das zur Gefahrenbeseitigung notwendige Maß hinaus, entkräftet werden.
Zur Behauptung der beschwerdeführenden Partei, der Aufwand, der mit der Bodensanierung verbunden sei, stehe außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin, sei festzuhalten, die beschwerdeführende Partei habe selbst zunächst in ihrer Äußerung vom 7. August 1996 an den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der MA 6 angegeben, dass sie im Fall der Erfüllung des Ausgleiches Förderungsmittel in Aussicht gestellt bekommen und bereits ein Anbot der Firma G.-GmbH. für die Sanierung eingeholt habe. Die Berufungswerberin habe sodann den Ausgleich erfüllt und das Ausgleichsverfahren sei laut Firmenbuchauszug gemäß § 57 Abs. 1 Ausgleichsordnung (AO) aufgehoben worden. Die Berufungswerberin hätte daher - bei entsprechendem Willen und Bemühen - aller Wahrscheinlichkeit nach Förderungsmittel für die Sanierung erhalten, insbesondere im Hinblick auf die nicht allzu hoch veranschlagten Sanierungskosten in der Höhe von EUR 11.444,-- (Angebot der G. GmbH. vom 7. März 1996). Somit könne dieser vom Gesetz vorgesehene Eingriff in das Eigentumsrecht der Berufungswerberin nach Ansicht der belangten Behörde sehr wohl wirtschaftlich zugemutet werden; dieser Eingriff stehe jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der das Grundwasser gefährdenden Kontamination.
Es stehe fest, dass die Kontaminationen mit Perchlorethylen von der F.-GmbH. und von der P.-GmbH. (Berufungswerberin) mit der betriebenen Teilereinigungsmaschine bei offener Tauchentfettung und unter Verwendung von Perchlorethylen verursacht worden seien. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, von welchem Unternehmen welches Ausmaß an Kontamination verursacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P.-GmbH. zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2003, Zl. B 499/03-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0151, sei der seinerzeit angefochtene Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 15. Dezember 1995 (richtig: des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Dezember 1995) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden. Spruchteil B dieses vorerwähnten Bescheides enthalte exakt die Bestimmungen der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung (gemeint: des Landeshauptmannes von Wien) erteilten Behandlungsaufträge.
Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Vollziehung der Behandlungsaufträge im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Ziel des Gesetzgebers sei unter anderem, Gewässer so rein zu halten, dass Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden könne. Die erteilte Auflage sei jedoch nicht geeignet für diesen Schutz. Das Grundwasser sei, wie aus den Befunden der MA 45, des Dr. E. sowie des Dr. B. klar hervorgehe, nicht als Trinkwasser geeignet. Es seien insbesondere erhöhte Werte von Nitriten, Ammonium, Sulfaten und Eisen festgestellt worden. Auch der bakteriologische Befund sei wesentlich zu hoch. Diese bereits seit Jahrzehnten bestehenden Grundwasserbeeinträchtigungen könnten durch die Bodensanierung im Bereich der P.-Gasse 32 nicht behoben werden. Weiters habe der Gutachter Dr. E. näher angeführte Verschmutzungen auf Nachbargrundstücken zur P.-Gasse 32, nämlich in der G.-Gasse 31 sowie der G.-Gasse 27, festgestellt.
Unbekannt seien die Werte auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften, weil die Behörde keine weiteren Boden- und Grundwasseranalysen durchgeführt habe. Dennoch machten bereits diese Ergebnisse deutlich, dass der von der Behörde ins Auge gefasste Schutz des Grundwassers mit dem Ziel der Herstellung von Trinkwasserqualität mit den von der Behörde der Gemeinschuldnerin erteilten Auflagen nicht erreicht werden könne. Selbst wenn die P.- GmbH. die von der Behörde vorgeschriebene Bodensanierung durchführte, würden die das Grundwasser bereits verseuchenden Fremdstoffe und Bakterien durch Bodenluftabsaugungen überhaupt nicht beseitigt werden. Darüber hinaus würden die von den anderen Liegenschaften ausgehenden CKW-Kontaminationen fortschreiten und das Grundwasser gefährden. Der Zweck, den die Behörde verfolge, nämlich die Trinkwasserqualität des Grundwassers herzustellen, sei nicht erreichbar. Somit seien die vorgeschriebenen Behandlungsaufträge ungeeignet und gemäß § 32 AWG rechtswidrig.
Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Entscheidung weitgehend auf die Befunde des Sachverständigen Dr. E sowie auf die amtswegige Prüfung durch die MA 39 im November und Dezember 1993. Die letzte dieser Prüfungen sei am 6. Dezember 1993 durchgeführt worden. Die P.-GmbH. habe die Maschinen und maschinellen Einrichtungen der F.-GmbH. erst am 12. Dezember 1993 gepachtet. Die P.-GmbH. könne daher überhaupt nicht Verursacherin der im Bescheid genannten Verunreinigungen sein. Die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen seien daher weitestgehend Verpflichtungen im öffentlichen Interesse, die ohne Rücksicht auf das persönliche Verhalten der P.-GmbH. auferlegt worden seien. Somit hätte die Behörde die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Auflagen prüfen müssen. Der Umstand, dass die P.-GmbH. nicht für die behaupteten Kontaminationen ursächlich gewesen sei, ergebe sich aus der Bescheidbegründung selbst, worin ausgeführt werde, dass anlässlich einer gewerbetechnischen Überprüfung der Betriebsanlage am 14. Dezember 2000 von der MA 45 und der MA 36 bei einer Messung mittels Dräger-Röhrchen an der Örtlichkeit einer stationären Bodenluftsonde keinerlei Verfärbung und somit keinerlei messbare Kontamination habe festgestellt werden können. Bei richtiger rechtlicher Interpretation des § 32 AWG hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass Verpflichteter im Sinne dieser Gesetzesstelle nur derjenige sein könne, der die Verunreinigungen nachweislich auch verursacht habe.
Unabhängig von der auf Grund der Eröffnung des Konkursverfahrens am 18. Dezember 2001 über das Vermögen der P.- GmbH. ersichtlichen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der erteilten Behandlungsaufträge sei darauf hinzuweisen, dass die P.-GmbH. die Verunreinigungen nicht verursacht habe, weil sie im Entstehungszeitraum noch gar nicht existent gewesen sei. Bei der Klärung der Verursachungsfrage stelle der Verfassungsgerichtshof eindeutig auf einen zivilrechtlichen Verursachungsbegriff ab. Somit müsse auch die Frage der Rechtsnachfolge nach zivilrechtlichen Maßstäben geprüft werden. Die P.-GmbH. habe die Liegenschaft und später die Maschinen und maschinellen Einrichtungen der F.-GmbH. gekauft. Dies sei eine Einzelrechtsnachfolge und keine Gesamtrechtsnachfolge. Somit könne eine etwaige Verursachung oder Verunreinigung durch die F.-GmbH. der P.-GmbH. nicht zugerechnet werden. Wer zum Zeitpunkt der Verunreinigungen noch nicht existiert habe, könne zivilrechtlich auch die Verunreinigung nicht verursacht haben.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe seien keine Abfälle im Sinne des AWG. Da chlorierte Kohlenwasserstoffe keine beweglichen Sachen im Sinne des § 2 AWG seien, sei damit die Anwendbarkeit des AWG bereits definitionsgemäß ausgeschlossen, weil diese vom Abfallbegriff des AWG nicht erfasst seien. Der Sachverhalt sei nicht vom Geltungsbereich des AWG erfasst, weil dieses gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AWG nicht für Stoffe gelte, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen in die freie Luft abgegeben würden. Nachdem chlorierte Kohlenwasserstoffe typischerweise und ausschließlich an die freie Luft abgegeben würden und dies in Entsprechung der maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen erfolge, sei das AWG im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechenden Geltungsbereiches nicht anwendbar. Der Bescheid sei damit rechtswidrig.
Die in § 32 Abs. 1 AWG festgesetzten alternativen Voraussetzungen für die Erlassung von Behandlungsaufträgen seien nicht gegeben. Die in der ersten Variante angeführten Anknüpfungskriterien kämen schon funktionsgemäß nicht in Betracht. Die zweite Fallgruppe könne deshalb nicht tragend sein, weil weder Altöl noch Abfälle im Sinne des AWG vorlägen und dieses daher auch keine speziellen Regelungen hinsichtlich der Lagerung, des Transportes oder der Behandlung treffen könne. Die dritte Variante sei ebenso nicht anwendbar, weil keinerlei Umstände vorlägen, die eine konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse auslösten. Zudem sei gemäß § 3 AWG dieses nicht anwendbar für Stoffe, die in die Gewässer eingebracht worden seien; daher habe die Frage, ob eine Grundwassergefährdung drohe oder bereits eingetreten sei, bei der Beurteilung im gegenständlichen Fall vollkommen außer Acht zu bleiben. Insgesamt ergebe sich sohin, dass der bekämpfte Bescheid mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erteilung von Behandlungsaufträgen rechtswidrig sei.
Die Auflagen würden den inhaltlichen Erfordernissen an Behandlungsaufträge nicht entsprechen. Sanierungsaufträge seien jedenfalls dann rechtswidrig, wenn sie über das zur Gefahrenbeseitigung erforderliche Ausmaß hinausgingen, daher zur Gefahrenbeseitigung nicht notwendig bzw. nicht geeignet seien. Ebenso müssten die Kosten für die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen in Relation zum angestrebten Erfolg stehen. Sämtliche dieser Erfordernisse seien jedenfalls durch die von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge nicht erfüllt und es sei zudem der Aufwand, der mit der Bodensanierung verbunden sei, jedenfalls außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Leistbarkeit der P.-GmbH. Darüber hinaus seien die vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend bestimmt, weil nicht klar zum Ausdruck komme, welche Maßnahmen die P.-GmbH. zu ergreifen habe, und der Bescheid sei auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Es sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, wie durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Behandlungsaufträge eine nachteilige Einwirkung auf die in § 1 Abs. 3 AWG aufgelisteten Interessenlagen hintangehalten werden könne. Die vorgeschriebenen, undeterminierten Auflagen seien vollkommen ungeeignet, nachteilige Einflüsse auf geschützte Interessen zu verhindern. Vielmehr versuche die Behörde, von ihr amtswegig durchzuführende Untersuchungen, auf Grund derer erst die Erforderlichkeit einer Auflage beurteilt werden könne, auf die Gemeinschuldnerin abzuwälzen. Wenn die Behörde unschlüssig sei, ob und gegebenenfalls welche Auflagen erforderlich seien und letztlich vorgeschrieben werden könnten, habe sie die erforderlichen Ermittlungen amtswegig durchzuführen und könne nicht die Durchführung kostspieliger Ermittlungen als Aufträge getarnt überwälzen. Aus den vorerwähnten Umständen sei der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend determiniert und somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Weiters hätte die Behörde die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Auflagen prüfen müssen. Die Behörde erster Instanz begründe den angefochtenen Bescheid mit einem Bericht der MA 45, wonach die Konzentration von CKW im Grundwasser der Betriebsanlage etwa 20 mg/l betrage. Diese Begründung sei vollkommen aktenwidrig, weil im zitierten Bericht des Sachverständigen vom 27. Dezember 1994 ausdrücklich ausgeführt sei, dass das Messergebnis von 20 mg/l CKW nach "Bepumpung" eines Brunnens auf einem abstromig gelegenen Nachbargrundstück zu Stande gekommen sei. Entgegen der Bescheidbegründung handle es sich bei dieser Wasserprobe daher nicht um Grundwasser der Betriebsanlage. Darüber hinaus sei die Betriebsanlage der P.-GmbH. abstromig zu dem Grundstück P.- Gasse 34, auf welchem starke Verunreinigungen festgestellt werden konnten, gelegen, sodass wahrscheinlich sei, dass etwaige Verunreinigungen auf das Grundstück der P.-GmbH. geschwemmt worden seien. Anlässlich einer gewerbetechnischen Überprüfung der Betriebsanlage am 14. Dezember 2000 durch die MA 36A und MA 45 hätten keinerlei Verfärbungen der Dräger-Röhrchen nach fünf Hüben bei einer stationären Bodenluftsonde im hinteren rechten Eck der Betriebsanlage festgestellt werden können. Dies bedeute, dass sogar am Standort der CKW-Teile-Reinigungsanlage, welche unbestrittenermaßen bis 1999 in Betrieb gewesen sei, keinerlei Verunreinigungen bzw. Bodenkontaminationen festgestellt hätten werden können. Schon aus diesem Grunde sei ersichtlich, dass die behaupteten Bodenkontaminationen, falls vorhanden, nicht von der P.-GmbH. verursacht worden seien, sondern von Vorgängerfirmen, welche am gegenständlichen Standort ihre Betriebsanlagen betrieben hätten. Ein Verstoß gegen § 37 AVG und somit das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ergebe sich bereits aus der Bescheidbegründung selbst. Die Behörde führe aus, dass es laut gutachtlicher Stellungnahme der Sachverständigen der MA 36, MA 45 und MA 22 erfahrungsgemäß bei Verwendung von CKW in offenen Reinigungsanlagen zur Kontamination des Bodens und in weiterer Folge des Grundwassers komme. Solche, sich auf reine Spekulation stützenden Stellungnahmen würden mit Sicherheit nicht die gemäß § 37 AVG geforderten Standards eines Ermittlungsverfahrens erfüllen.
Die Behörde stütze sich in ihrer Entscheidung wesentlich auf das von der F.-GmbH. in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. E. Dieses Gutachten stamme aus dem Jahre 1992. Die P.-GmbH. sei jedoch erst im Jahre 1993 gegründet worden. Die Behörde habe jedoch zu keiner Zeit erhoben, welche Bodenverunreinigungen von der P.-GmbH. verursacht worden seien. Damit könne die Behörde auch nicht zwischen Altlasten und eventuellen Neulasten durch die P.- GmbH. unterscheiden. Hätte die Behörde solche Feststellungen durchgeführt, so wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass von der P.- GmbH. keine Bodenverunreinigungen verursacht worden seien. Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Umstandes wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Ausführung der belangten Behörde, dass die Betriebsweise der offenen Tauchentfettung zu den 1991 und 1992 festgestellten Bodenkontaminationen geführt habe, werde von Seiten der P.-GmbH. ausdrücklich bestritten und es werde darauf verwiesen, dass es sich hiebei um Altlasten und Einbringungen durch das Grundwasser selbst handle. Die belangte Behörde sei in ihrem Vorbringen insgesamt unschlüssig, wenn sie ausführe, es sei auf Grund des Umstandes, dass keinerlei Änderungen der Betriebsweise bis Ende 1999 stattgefunden hätten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis dahin fortlaufende Einträge von CKW in den Boden stattgefunden hätten. Dieses Vorbringen widerspreche jedoch den ebenso in der Bescheidbegründung vermerkten gewerbetechnischen Überprüfungen der Betriebsanlage vom 14. Dezember 2000, welche keinerlei messbare Kontaminationen am Standplatz der CKW-Teile Reinigungsanlage ergeben habe. Der Umstand, dass erst- und zweitinstanzliche Behörde keine Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der behaupteten Bodenkontamination durchgeführt hätten und sich lediglich auf veraltete Gutachten sowie reine Spekulationen der MA 35, MA 45 und MA 22 stützten, belaste insgesamt den gesamten Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Nicht nachvollziehbar sei weiters, warum die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung davon ausgehe, dass die Bodenluftuntersuchungen des Technologischen Gewerbemuseums (TGM) vom 22. September 1997 und vom 29. Jänner 1996 weder den Bestimmungen der CKW-Anlagenverordnung, noch dem Stand der Technik entsprächen. Unabhängig davon, ob die vom TGM durchgeführten Untersuchungen der Bodenluft der CKW-Anlagenverordnung bzw. dem Stand der Technik entsprächen, hätte die Behörde jedenfalls diese Untersuchungen zum Anlass dafür nehmen müssen, die vom TGM festgestellten Grenzwerte zu untersuchen, und nicht ausführen dürfen, dass die festgestellten niedrigen Messwerte auch durch Ansaugung von Falschluft bei einer Messung hätten verursacht werden können. Die von der Behörde durchgeführten Messungen der MA 36A und MA 45 vom 14. Dezember 2000 würden selbst die Ergebnisse des TGM stützen. Es hätte also an einer stationären Bodenluftsonde im rechten hinteren Eck der CKW-Anlage nach fünf Hüben mit einem Dräger-Röhrchen keine Veränderung und somit keine Verschmutzung festgestellt werden können. Das Ermittlungsverfahren sei sohin insgesamt mangelhaft und es könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass eindeutig das Vorliegen von gefährlichen Abfällen auf der gegenständlichen Liegenschaft gegeben sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 77 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren u. a. gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen.
Das AWG 2002 ist auf Grund des § 91 Abs. 1 leg. cit. mit 2. November 2002 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch das Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. November 1997 bei der belangten Behörde anhängig, weshalb im Beschwerdefall weiterhin das AWG 1990 hinsichtlich des nach § 32 AWG 1990 anhängig gewesenen Verfahrens anzuwenden war.
Insoweit die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0151, sowie auf den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1995 vermeint, es liege entschiedene Sache vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass der seinerzeit gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 in Form von Auflagen erteilte Auftrag zur Sanierung der gegenständlichen Liegenschaft auf der Grundlage eines anderen Gesetzes (nämlich der GewO 1994) erlassen und mit dem "Ersatzbescheid" der belangten Behörde vom 18. Februar 1997 ersatzlos aufgehoben wurde, sodass entschiedene Sache schon deshalb nicht vorliegt.
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, die P.-GmbH. könne überhaupt nicht Verursacherin der im Bescheid genannten Verunreinigungen sein, zumal diese erst am 17. Dezember 1993 die Maschinen und maschinellen Einrichtungen von der F.-GmbH. gepachtet habe, wird übersehen, dass nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bis Ende 1999 fortlaufend Einträge von CKW in den Boden stattfanden, weil bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderung der Betriebsweise im gegenständlichen Betrieb stattfand. Dass es auch auf Grund der Weiterverwendung der alten CKW-Teilereinigungsanlage durch die P.-GmbH. zu einem weiteren Eintrag von CKW in den unter der Betriebsanlage befindlichen Boden bis zum Ende des Jahres 1999 kam, wurde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. Überdies konnte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Verunreinigung des Bodens mit CKW nicht nur auf Untersuchungen, die noch aus der Zeit vor Übernahme der gegenständlichen Betriebsanlage durch die P.-GmbH. stammen, stützen, sondern auch auf eine Untersuchung aus dem Jahre 1997, aus der hervorging, dass es auch in weiterer Folge beim Betrieb durch die P.-GmbH zu weiteren Verunreinigungen mit CKWs kam. Es kann daher keine Rede sein, dass eine mangelnde (Mit-)Verursachung der festgestellten Verunreinigung des Bodens mit CKW durch die P.- GmbH. vorläge.
Die belangte Behörde legte auch dar, dass nicht mehr habe festgestellt werden können, in welchem Ausmaß von welchem der Unternehmen die Kontamination verursacht wurde, sodass - infolge des Nichtbestehens der früher auf dieser Betriebsanlage tätig gewesenen F.-GmbH. infolge Löschung im Jahre 1997 - die Sanierung nur noch der P.-GmbH. vorgeschrieben werden konnte.
In der Beschwerde wird ferner die Auffassung vertreten, dass chlorierte Kohlenwasserstoffe keine bewegliche Sache seien und damit die Anwendbarkeit des AWG bereits definitionsgemäß ausgeschlossen sei, weil diese vom Abfallbegriff des AWG nicht erfasst seien.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 1990 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach § 2 Abs. 4 AWG 1990 gelten als Abfälle Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Behauptung in der Beschwerde, es handle sich bei dem mit CKWs verunreinigten Boden um keine Abfälle im Sinne des AWG, geht daher ins Leere.
Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, der Sachverhalt sei nicht vom Geltungsbereich des AWG (1990) erfasst, weil chlorierte Kohlenwasserstoffe typischerweise und ausschließlich an die freie Luft abeggeben würden und dies in Entsprechung der maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen erfolge. Das AWG (1990) sei nach § 3 Abs. 3 Z. 2 AWG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AWG 1990 gilt dieses Bundesgesetz nicht für Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden.
Die Beschwerde übersieht mit dieser Argumentation, dass es nicht um die Abgabe von CKWs "in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft", sondern um die - nach den Feststellungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen - weiterhin gegebene Kontamination des Bodens und des Grundwassers mit CKWs geht. Der vorliegende Sachverhalt ist daher nicht vom Geltungsbereich des AWG 1990 ausgenommen.
Die Beschwerde wendet weiters ein, es seien die alternativen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AWG 1990 für die Erlassung von Behandlungsaufträgen nicht gegeben.
§ 32 Abs. 1 AWG 1990 lautet:
"Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes."
Angesichts der auf sachkundiger Ebene schlüssig dargelegten Gefahr einer von mit CKWs kontaminiertem Boden weiterhin ausgehenden Gefährdung des Grundwassers ist jedenfalls eine schadlose Behandlung des verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 1990 notwendig, zumal eine im öffentlichen Interesse erforderliche Sanierung der festgestellten Kontamination geradezu geboten war, um die Umwelt jedenfalls vor einer möglichen Verunreinigung "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG zu schützen.
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist es auch nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist, sondern genügt die Möglichkeit einer solchen Verunreinigung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0217, m.w.N.). Die mögliche Verunreinigung des Grundwassers auf Grund der gegebenen Kontamination mit CKWs wurde jedoch in schlüssiger Weise von der belangten Behörde auf der Basis der im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten dargelegt.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung des AWG 1990 im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. vor, weil die in Rede stehenden CKWs nicht "auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung" nach dem WRG 1959 in das Grundwasser eingebracht werden.
Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, Sanierungsaufträge seien jedenfalls dann rechtswidrig, wenn sie über das zur Gefahrenbeseitigung erforderliche Ausmaß hinausgingen, daher zur Gefahrenabwehr nicht notwendig bzw. nicht geeignet seien. Ebenso müssten die Kosten für die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen in Relation zum angestrebten Erfolg stehen. Sämtliche dieser Erfordernisse seien durch die von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge nicht erfüllt und es sei zudem der Aufwand, der mit der Bodensanierung verbunden sei, jedenfalls außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Leistbarkeit der Gemeinschuldnerin (P.- GmbH.).
Mit den in § 32 Abs. 1 AWG 1990 genannten "entsprechenden Maßnahmen" werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2001/07/0103, m.w.N.).
Bereits die Behörde erster Instanz stützte sich hinsichtlich der von der belangten Behörde bestätigten Aufträge nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 auf entsprechende Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 10. Juli 1997. Mit den lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen, die in dieser allgemeinen Form auch im Berufungsschriftsatz enthalten sind, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal der vom Amtssachverständigen aufgezeigten Erforderlichkeit der genannten Sanierungsmaßnahmen seitens der P.-GmbH. im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Überdies wies die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass sich der im gegenständlichen Auftrag als Sanierungsziel enthaltene Wert von 10 mg CKW/m3 u. a. im § 5 der CKW-Anlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 865/1994, wieder findet, wonach bei Überschreiten dieses Wertes die Behörde zu verständigen ist und die Behörde im Einzelfall erforderlichenfalls die zum Schutz des Bodens notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Wenngleich diese Verordnung nach § 82 Abs. 1 der GewO. 1994 erlassen wurde, wird auch durch diesen Hinweis - unbeschadet der im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene wiederlegten Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen aus dem Jahre 1997 zu den notwendigen Sanierungsmaßnahmen - die Erforderlichkeit der angeordneten Sanierungsmaßnahmen dargetan, zumal angesichts des auch in einer Verordnung festgelegten Wertes von maximal 10 mg CKW/m3 nicht zu erkennen ist, dass die angeordneten Sanierungsmaßnahmen über das erforderliche Ausmaß hinausgingen.
Insoweit in der Beschwerde auf die mangelnde "wirtschaftliche Leistbarkeit" verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, ausgesprochen, dass Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 32 AWG 1990 keinen Raum haben.
Auch mit der allgemeinen Rüge einer mangelnden Bestimmtheit der vorgeschriebenen Auflagen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal gerade durch die Festlegung des nicht mehr zu überschreitenden Wertes von 10 mg CKW/m3 und des dabei anzuwendenden Verfahrens ("durch Bodenluftabsaugung oder technisch gleichwertige Verfahren") mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt wurde, in welcher Form die Sanierung durchzuführen und welches Ziel dabei zu erreichen ist.
Angesichts der als Grundlage für die behördliche Anordnung herangezogenen Untersuchungen über die Kontamination des Bodens mit CKW ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass - wie in der Beschwerde behauptet wird - von der Behörde versucht werde, die von ihr amtswegig durchzuführenden Untersuchungen, auf Grund derer erst die Erforderlichkeit einer Auflage beurteilt werden könne, auf die Gemeinschuldnerin (P.- GmbH.) abzuwälzen. Es wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Gutachten vom 10. Juli 1997 schlüssig dargelegt, dass die gegenständlichen Kontaminationen durch die Teilereinigungsmaschinen mit offener Tauchentfettung und unter Verwendung von Perchlorethen und nicht von einer näher genannten Liegenschaft in der P.-Gasse 34 stammen. Die im Jahre 1997 durchgeführten Bodenluftuntersuchungen ergaben, worauf die belangte Behörde auch in der Gegenschrift nochmals hinweist, eine Überschreitung des Grenzwertes von 10 mg CKW/m3 um das 7-fache.
Insoweit die Beschwerde unter Hinweis auf die auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage im Jahre 2000 angeführten Messungen, welche an zwei näher genannten Stellen keine Kontamination des Bodens ergaben, die von der belangten Behörde angenommene Bodenkontamination durch die P.-GmbH. in Frage stellt und darüber hinaus unzureichende Ermittlungen in Bezug auf die Erforderlichkeit der angeordneten Sanierungsmaßnahmen rügt, wird damit nicht in schlüssiger Weise das Ergebnis der Bodenuntersuchung anlässlich der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 30. September 1997 widerlegt, wobei der damals anwesende Amtssachverständige auf Grund der gemessenen erhöhten CKW-Werte ausdrücklich auf die Erforderlichkeit der bereits im Gutachten vom 10. Juli 1997 festgehaltenen Sanierungsmaßnahmen verwies. In diesem Zusammenhang wurde auch nach Rücksprache mit dem seinerzeitigen Gutachter des TGM festgehalten, dass die Messungen des TGM vom September 1997 nicht "als quantitative Messungen" zu verstehen seien, die CKW-Anlagen-Verordnung hingegen eine quantitative Feststellung der Konzentration der chlorierten Kohlenwasserstoffe in der Bodenluft erfordere. Darüber hinaus wurde die Weiterverwendung der in Rede stehenden Anlage, bei der CKWs zur Entfettung verwendet wurden, bis zum Ende des Jahres 1999 festgestellt, sodass auch die Annahme eines fortlaufenden Eintrags von CKWs in den Boden bis zu diesem Zeitpunkt keinen Bedenken begegnet.
Da sich die belangte Behörde ausdrücklich auch auf die im Jahre 1997 vorgenommenen Messungen der CKW-Kontamination im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage stützte, kann entgegen den Beschwerdeausführungen auch keine Rede davon sein, dass sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das noch von der F.-GmbH. in Auftrag gegebene Gutachten des DI Dr. E aus dem Jahre 1992 stützt. Angesichts der auf fachkundiger Ebene festgestellten Unmöglichkeit der genauen Zuordnung, von welchem Unternehmen in welchem Ausmaß der Boden auf Grund der Verwendung der gegenständlichen CKW-Teilereinigungsanlage bis Ende 1999 mit CKWs verunreinigt wurde, geht auch die Rüge ins Leere, die belangte Behörde habe zu keiner Zeit erhoben, welche Bodenverunreinigungen von der Gemeinschuldnerin (P.-GmbH.) verursacht worden seien. Es ist daher auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen, dass es angesichts der Weiterverwendung dieser Anlage durch die P.-GmbH. bis Ende des Jahres 1999 zu einer weiteren Kontamination des Bodens mit CKWs gekommen ist, zumal es auch nach den - von der P.-GmbH. nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegten - sachkundigen Ausführungen im Gutachten vom 10. Juli 1997 "erfahrungsgemäß ... bei Verwendung von CKWs in solchen offenen Reinigungsanlagen und bei CKW-Manipulationen und - lagerungen zu Kontaminationen des Bodens und in weiterer Folge des Grundwassers" kommt. Es bedurfte daher entgegen den Beschwerdebehauptungen auch keiner weiteren Ermittlungstätigkeiten durch die belangte Behörde hinsichtlich der auch der P.-GmbH. zur Last gelegten Bodenkontamination.
Dass die vom TGM vorgenommene Messung nicht der CKW-Anlagen-Verordnung entspricht, wurde bereits im Zuge der gewerberechtlichen Überprüfung am 30. September 1997 vom damaligen Amtssachverständigen ermittelt und näher dargelegt. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die diesbezüglichen Untersuchungen als "nicht dem Stand der Technik und den Bestimmungen der CKW-Anlagenverordnung" entsprechend in der Begründung des angefochtenen Bescheides qualifizierte und dieses Untersuchungsergebnis daher auch nicht als geeignet ansah, die von der Amtsabordnung im September 1997 selbst durchgeführten quantitativen Bodenluftuntersuchungen zu entkräften. Weshalb es in diesem Zusammenhang notwendig gewesen wäre, dass die Behörde es zum Anlass hätte nehmen müssen, den vom TGM "festgestellten Grenzwert zu untersuchen", vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen. Angesichts der festgestellten fehlenden fachlichen Eignung der Untersuchung des TGM war die belangte Behörde auch nicht gehalten, ergänzende Untersuchungen (Ermittlungen) auf Grund der an zwei näher genannten Orten keine Kontamination aufweisenden Untersuchung im Jahre 2000 durchzuführen, zumal bereits im - bereits zitierten - Gutachten vom 10. Juli 1997 u.a. festgestellt wurde, dass CKWs im Boden einem nur "sehr langsamen Abbau" unterliegen. Es liegen daher auch die gerügten Verfahrensmängel nicht vor.
Da sich die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet erweist, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 9. November 2006
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