VwGH 2003/07/0077

VwGH2003/07/00778.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Dr. Gerold Ludwig und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 3350 Haag, Höllriglstraße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 2003, Zl. Agrar(Bod)-100281/6-2003, betreffend Anerkennung eines Kaufvertrages als Flurbereinigungsmaßnahme, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1911 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
LSGG §1;
LSGG §2;
LSGG;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs1 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs2 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z4 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z5 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z6 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970;
VwRallg;
FlVfGG §1 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1911 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
LSGG §1;
LSGG §2;
LSGG;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs1 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs2 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z4 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z5 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z6 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in S mit einer Gesamtfläche von 15,9 ha. Mit Kaufvertrag vom 29. April 2002 erwarb er von Mag. G. zahlreiche landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der KG S im Gesamtausmaß von 21,7 ha. Ein Großteil der landwirtschaftlich genutzten Zukaufsflächen bildet einen zusammenhängenden Grundkomplex. Bis zum Kauf hatte der Beschwerdeführer die Kaufflächen gepachtet.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2002 beantragten die Vertragsparteien hinsichtlich des Kaufvertrags vom 29. April 2002 bei der Agrarbezirksbehörde (ABB) die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 30 OÖ FLG. In der Antragsbegründung heißt es, der Käufer habe den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb in S. Er bewirtschafte zusätzlich auch ein ca. 15 ha großes landwirtschaftliches Anwesen in K, ca. 60 km von S entfernt. Der vorliegende Ankauf der Grundflächen in S erfolge als Ausgleich für die bereits in die Wege geleitete Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen in K. Die mit vorliegendem Vertrag angekauften landwirtschaftlichen Flächen grenzten direkt an den bisherigen Besitz des Beschwerdeführers an und es liege somit eine Arrondierung vor. Diese Arrondierung sei betriebswirtschaftlich absolut erforderlich, da sonst der Beschwerdeführer seine landwirtschaftliche Tätigkeit in S wegen der zu großen Entfernung zu seinem Besitz in K hätte aufgeben müssen. Ohne den vorliegenden Ankauf wäre der landwirtschaftliche Betrieb in S auf Dauer auch nicht lebensfähig gewesen. Die auf dem vorliegenden Zuerwerb befindlichen Gebäude würden zur Einstellung landwirtschaftlicher Maschinen benötigt und es werde die Bewirtschaftung der umliegenden Felder durch diese erworbenen Lager- und Abstellflächen wesentlich verbessert.

Die ABB holte in ihrem Ermittlungsverfahren ein Gutachten ihres landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. Dem Gutachten zufolge sei der erwähnte Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung nicht erforderlich, weil (zusammengefasst) die Altgrundstücke in ihrer Konfiguration, Ausformung und Bewirtschaftbarkeit nicht verändert würden und es sich letztlich um zwei Höfe mit umliegenden Grundstücken handle, die - jeder auf einer Terrasse - durch ein Tal getrennt und daher nicht zwingend gemeinsam zu bewirtschaften seien. Auch der Verkauf eines 60 km entfernten Landwirtschaftsbetriebs in Zusammenhang mit dem Erwerb der Kaufflächen könne einen Flurbereinigungseffekt nicht herbeiführen, weil die entfernteren Flächen im Mühlviertel überwiegend forstwirtschaftlich genutzt würden und der Zukauf überwiegend landwirtschaftliche Flächen betreffe. Auch die Entfernung von 60 km lasse nicht mehr den Begriff eines gleichen Flurbereinigungsgebiets zu.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2002 übermittelte der Beschwerdeführer der ABB ein landwirtschaftliches Privatgutachten. Darin wird ausgeführt, dass der flächige Zusammenhang von Altliegenschaften und zugekauften Liegenschaften gegeben sei. Die Grundstücke der zugekauften Liegenschaften könnten von den Altliegenschaften her direkt über Straßen und Wege erreicht werden. Der Zukauf bewirke vor allem eine Verbesserung der Holzbringung. Das Holz des Waldgrundstücks Nr. 683 (Altbesitz) könne auf dem Wiesengrundstück Nr. 958 (Zukauf) direkt an zwei öffentlichen, asphaltierten und damit bei jeder Witterung befahrbaren Straßen gelagert werden. Im Bereich des Wiesengrundstücks Nr. 715 (Altbesitz) mit Teichen komme es zu einer Verbindung mit der Naturschutzfläche Nr. 955 (Zukauf). Der Zukauf bewirke eine Verbesserung der Erschließung, weil die Fahrtrechte über die Grundstücke Nr. 958 und Nr. 955 durch den Zukauf gegenstandslos würden. Durch den Zukauf der Pachtflächen werde eine wirtschaftliche Betriebsgröße sicher gestellt. Wären die Pachtflächen nicht zugekauft worden, wären sie für den Betrieb verloren gegangen und es hätte der Vollerwerbsbetrieb aufgegeben werden müssen. Mit dem geplanten Verkauf der Waldflächen im Mühlviertel zur Sicherung der Finanzierung des Grundankaufs und dem Ankauf einer Waldfläche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Altbesitz komme es zu einer bedeutenden betriebswirtschaftlichen Verbesserung. Dasselbe gelte für den geplanten Verkauf von verpachteten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Mühlviertel und dem Ankauf von landwirtschaftlich genutzten Pachtgrundstücken im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Altbesitz. Mit dem Ankauf der gegenständlichen Liegenschaften durch den Beschwerdeführer werde sicher gestellt, dass auch in Zukunft eine ökologische und naturfreundliche Bewirtschaftung so wie bisher stattfände. Mit dem Ankauf von Pachtflächen werde weiters bewirkt, dass auch in Zukunft Produkte wie Christbäume, Ziersonnenblumen und Zierkürbisse erzeugt würden, die der Markt verlange, und die dann nicht importiert werden müssten. Zusätzlich benötige die Produktion dieser Pflanzen keine Förderungsmittel und auch keine Steuermittel zur Beseitigung von landwirtschaftlichen Überschussgütern. Als weiterer Nebeneffekt erfolge die Produktion dieser Pflanzen weit ökologischer als die Produktion von Getreide und Mais. Die angekaufte Waldfläche könne nunmehr vernünftig bewirtschaftet werden.

Mit Bescheid der ABB vom 19. Dezember 2002 wurde dem Antrag vom 3. Juni 2002, den Erwerb der in der KG S gelegenen Grundstücke Nr. 973, Baufläche .60 (beide EZ 11, Gp. S), 950, 951, 953, 955, 958, 959, 962, 964 bis 966 und 975 (EZ 12, Gp. S), gemäß Kaufvertrag zwischen Mag. G. und dem Beschwerdeführer vom 29. April 2002 als Flurbereinigungsmaßnahme festzustellen und einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, hinsichtlich der Grundstücke Nr. 955 und 958 Folge gegeben und festgestellt, dass der Erwerb der Grundstücke Nr. 955 und 958, KG S zur Flurbereinigung erforderlich sei. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die mit vorliegendem Kaufvertrag erworbenen Grundstücke einen flächenmäßig arrondierten landwirtschaftlichen Betrieb bildeten. Die Zukaufsflächen grenzten an den Altbesitz des Beschwerdeführers nicht direkt an. An zwei Stellen auf eine Länge von 100 bzw. 35 m seien Alt- und Neuflächen durch einen Bach getrennt. Der Hauptteil der erworbenen Liegenschaften liege auf einer Hochterrasse, die zum Altbesitz durch eine bewaldete Böschung natürlich abgegrenzt sei. Zwischen der Böschung und den Bachwiesen liege außerdem die Gemeindestraße.

Der Altbesitz bestehe aus flächenhaft zusammenhängenden Grundstücken mit mehreren flurstrukturell ungünstigen Enklaven und ungünstigen Grundstücksausformungen und sei im Nahebereich der Zukaufsflächen durch den Güterweg H erschlossen.

Beim Alt- und Neubesitz handle es sich um zwei ursprünglich selbstständige landwirtschaftliche Betriebe mit eindeutigen Besitzschwerpunkten auf zwei gegenüber liegenden Terrassen. Direkte Berührungspunkte zwischen den beiden Liegenschaften bestünden nur durch die drei Brücken über den die Liegenschaften trennenden Bach. Alt- und Neuliegenschaften seien bewirtschaftungsmäßig durch die Gemeindestraße sowie den Bach mit ausgeprägter Uferbepflanzung getrennt.

Durch den Zukauf ändere sich flächenbezogen die Bewirtschaftungsweise nicht. Insbesondere würden weder beim Altbesitz noch beim Neubesitz agrarstrukturelle Mängel beseitigt oder gemildert. Eine gemeinsame Bewirtschaftung der wesentlichen Alt- und Neuflächen sei auf Grund der vorangeführten trennenden Elemente (Böschung, Bach, Gemeindestraße) nicht gegeben. Wie bereits erwähnt, begründe der bloße Umstand, dass Alt- und Neugrund zusammenhingen (im gegenständlichen Fall bestünde nicht einmal ein direkter Zusammenhang), noch keine Flurbereinigung.

Dem Argument einer Verbesserung der Holzbringung aus dem Grundstück Nr. 683 könne nicht gefolgt werden, weil dieses Grundstück direkt durch den Güterweg H erschlossen sei und die Lagerung von Holz aus dem Grundstück Nr. 683 auch auf diesem Grundstück ohne Schwierigkeiten möglich sei. Die nun mögliche Lagerung auf dem Neugrundstück Nr. 958 bedeute daher nur eine Erweiterung bzw. Vergrößerung im Sinne einer (eventuell) betriebswirtschaftlich sinnvollen Aufstockung.

In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten werde der Entfall der Fahrtrechte über die Grundstücke Nr. 958 (Fahrtrecht für die Verbindung zwischen Grundstück Nr. 683 und der Gemeindestraße) und Nr. 955 (Verbindung zwischen Grundstück Nr. 715 und der Gemeindestraße) als Vorteil im Sinne der Flurbereinigung angeführt. Das Grundstück Nr. 683 besitze allerdings eine unmittelbare Anbindung an den Güterweg H. Außerdem entfalle das Fahrtrecht über Fremdgrund nur zum Teil, da bei weiterer Ausübung dieser Aufschließung weiterhin das Fremdgrundstück Nr. 672/2 benützt werde. Auf dem Grundstück Nr. 715 bestehe eine Teichanlage. Diese Teichanlage werde von der Gemeindestraße her über einen Weg an der Grenze der Grundstücke Nr. 955 und 836 (die Grenze der Grundstücke befinde sich nach Auskunft des Beschwerdeführers in der Wegmitte) und eine Brücke über den angeführten Bach erschlossen. Auch das Fahrtrecht über die Grundstücke Nr. 955 und 836 erlösche durch den Grundkauf nur hinsichtlich des Grundstücks Nr. 955.

Insgesamt bewirke der Grundkauf daher hinsichtlich der Aufschließungsverhältnisse bzw. hinsichtlich des Wegfalls von Fahrtrechten über Fremdgrund geringfügige Vorteile in Bezug auf die Grundstücke Nr. 715, 717 und 683. Diese Vorteile würden durch den Erwerb der Grundstücke Nr. 955 und 958 bewirkt.

Die im Privatgutachten ausführlich beschriebenen betriebswirtschaftlichen Vorteile bedeuteten nicht zwingend auch eine flurstrukturelle Verbesserung. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, LGBl. Nr. 29/1970 (OÖ LSG 1970), verwiesen, wonach betriebswirtschaftlich sinnvolle Aufstockungen ausdrücklich als Siedlungsmaßnahme erfasst seien. Es sei daher zwischen Flurbereinigungen und Siedlungsmaßnahmen zu unterscheiden.

Der gegenständliche Kauf könne in diesem Lichte im Hinblick auf den damit zusammenhängenden Verkauf des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Gemeinde K nicht als Flurbereinigung gewertet werden. Ein Flurbereinigungseffekt durch "Näherlegen" weiter entfernt liegender Grundflächen (gemeint sei die Abgabe von hoffernen Grundflächen gegen den Erwerb hofnaher Flächen, wie dies in der Zusammenlegung angestrebt werde) könne nur für einzelne Grundstücke eines Betriebs, nicht jedoch hinsichtlich selbstständiger und räumlich getrennter Gesamtbetriebe eintreten.

Eine Beurteilung als Flurbereinigung müsse unabhängig von der Person des Bewirtschafters erfolgen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Privatgutachters gingen daher an der Sache vorbei; die im Privatgutachten vertretenen allgemein marktwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte könnten nicht berücksichtigt werden. Eine ökologische und naturfreundliche Bewirtschaftung sei selbstverständlich zu begrüßen. Eine derartige Bewirtschaftungsweise habe jedoch mit dem Erwerb der Kaufflächen keinen flächenbezogenen, sondern allenfalls einen betriebswirtschaftlichen Zusammenhang.

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass nur hinsichtlich der Aufschließung im geringen Ausmaß und kleinräumig eine Agrarstrukturverbesserung erzielt werde. Zur Erzielung dieses geringen Vorteils sei jedoch der Erwerb der 21,7 ha großen Kaufliegenschaft nicht erforderlich. Es könnte daher nur dem Erwerb der Grundstücke Nr. 955 und 958 ein flurbereinigender Effekt im Hinblick auf den teilweisen Entfall von Fahrtrechten über Fremdgrund zuerkannt werden.

Der Beschwerdeführer berief. Seiner Ansicht nach stelle der gesamte Zukauf eine Flurbereinigung dar.

Die belangte Behörde holte einen Erhebungsbericht ihres agrartechnisch sachkundigen Mitglieds ein, der auch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 zum Erhebungsbericht.

Die belangte Behörde führte über die Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der §§ 1, 28, 29 und 30 OÖ FLG und verwaltungsgerichtlicher Judikatur wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass die durch einen Vertrag herbeigeführte Verbesserung der Agrarstrukturen mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar sein müsse, damit der Erwerbsvorgang als für die Flurbereinigung erforderlich anerkannt werden dürfe. Es komme also darauf an, ob die Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts auf die Agrarstruktur (Bodenordnung) zumindest einem der typischen Neuordnungsvorteile einer Grundzusammenlegung gleichkämen. Dabei seien auch die Auswirkungen eines Rechtsgeschäfts auf den Verkäuferbetrieb zu berücksichtigen. Somit sei eine Gesamtbetrachtung der Agrarstruktur vorzunehmen. Kennzeichnend für eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung oder Flurbereinigung sei die besitzmäßige Zusammenführung (Vereinigung) von Grundstücken, ihre bessere Ausformung und ihre ausreichende Verkehrserschließung, mit dem Effekt, dass die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinn einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft nachhaltig verbessert würden. Bloße Besitzaufstockungen und damit einhergehende betriebswirtschaftliche Vorteile auf Erwerberseite stellten jedoch keine Flurbereinigung dar.

Mit Kaufvertrag vom 29. April 2002 werde der vorher arrondiert gewesene landwirtschaftliche Betrieb F 10 in einen etwa 7,6 ha großen, im Eigentum der Verkäuferin Mag. G. verbleibenden Teil und in das etwa 21,7 ha große Kaufobjekt geteilt. Von den der Verkäuferin verbleibenden unbebauten Grundflächen sollten Teile im Bereich der Grundstücke Nr. 980, 981/1 und 982/1 künftig für Siedlungszwecke genutzt werden. Durch den Kauf vergrößere sich der Betrieb des Beschwerdeführers H 7/8 von etwa 16 auf 38 ha. Die landwirtschaftlich genutzten Kaufflächen bildeten zum Großteil einen zusammenhängenden Grundkomplex, der auf einer Hochterrasse südlich der ehemaligen, nunmehr aufgelassenen Hofstelle F 10 situiert sei. Im westlichen Bereich des Kaufobjekts liege das Waldgrundstück Nr. 953, welches zur Gemeindestraße mit einer Westexposition einhänge.

Die Kaufflächen östlich der Gemeindestraße hätten keinen räumlichen Zusammenhang mit dem Altbesitz des Käufers (Beschwerdeführers) und müssten auch nach dem Erwerbsvorgang als gesonderte Grundkomplexe bewirtschaftet werden. Zwischen der Gemeindestraße und einem westlich davon fließenden Bach lägen die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 955 und 958. Diese würden durch den Güterweg H in einen südlichen und einen nördlichen Teil getrennt. Nur diese beiden Grundstücke wiesen eine räumliche Nähe zum Altbesitz auf, insbesondere zu den Grundstücken Nr. 683 und 715 des Käufers. Sie seien von diesen Grundstücken allerdings durch den erwähnten Bach getrennt.

Das Grundstück Nr. 683 sei im Kataster als landwirtschaftlich genutztes Grundstück ausgewiesen, in der Natur aber mit Fichten bestockt. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks münde ein Graben, der ständig Wasser führe, in den Bach. Von der Gemeindestraße ausgehend verlaufe ein beschotterter Weg über das Grundstück Nr. 958 und weiter entlang der Nordgrenze des Grundstücks Nr. 683. Die über den Bach führende Brücke sei in den letzten Jahren erneuert worden. Ein direktes Einfahren in das Grundstück Nr. 683 sei zwar möglich, aber durch den bestehenden Graben erschwert. Eine weitere Zufahrt zum Grundstück Nr. 683 bestünde vom Süden her, vom Güterweg H (Grundstück Nr. 1912/2) aus. Da das Grundstück Nr. 683 weitgehend eben sei und zum östlich fließenden Bach hin nur leicht einhänge, stelle diese Zufahrt die bessere Erschließungsvariante dar. Sie sei wegen der geringen Breite des Grundstücks von nur etwa 100 m völlig ausreichend und weise überdies eine kürzere Hofentfernung auf.

Auf dem Grundstück Nr. 715 bestünden drei Fischteiche. Sie seien durch einen Weg erschlossen, der von der Gemeindestraße abzweige, entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 955 und 836 bis zum Grundstück Nr. 715 nach Westen führe, den Bach mit einer Brücke quere und im Grundstück Nr. 715 ende. Die Grundstücke Nr. 717 und 720 des Käufers seien an ihrem Südrand durch einen öffentlichen Weg (Grundstück Nr. 1915) erschlossen.

Auch wenn die Kaufgrundstücke Nr. 955 und 958 an den Altbesitz des Käufers (Grundstücke Nr. 683 und 715) heranreichten, könnten sie wegen des trennenden Bachs nicht gemeinsam mit dem Altbesitz bewirtschaftet werden. Allein der Umstand, dass die Erschließung des Grundstücks Nr. 683 (Nordteil) und des Grundstücks Nr. 715 nunmehr über Eigengrund des Käufers zur Gemeindestraße hin möglich sei, könne - bei großzügiger Beurteilung - als flurbereinigend anerkannt werden. Allerdings sei auch vor dem Kauf die Erschließung der Altgrundstücke über diese Wege möglich und offenkundig auch nicht strittig gewesen, sodass vor dem Erwerbsvorgang kein Bringungsnotstand vorgelegen sei.

Bezüglich der übrigen Kaufflächen fehle hingegen jeder Flurbereinigungseffekt. Eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße und eine Böschung verhinderten eine gemeinsame (durchgehende) Bewirtschaftung des Kaufobjekts mit dem Altbesitz des Käufers. Es komme zu keiner Verringerung der Grenzlängen von Grundstücken (Bewirtschaftungseinheiten) und somit auch zu keiner Reduktion von ungünstigen Randstreifeneffekten und Vorgewendenachteilen. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke seien keine Verbesserungen gegenüber der Agrarstruktur vor dem Zukauf erkennbar, wie sich aus der planlichen Darstellung der einzelnen Liegenschaftsteile ergebe.

Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Kaufvertrag (Besitzaufstockung für den Betrieb H 7/8) und der beabsichtigten Veräußerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Käufers in K (Besitzabstockung für den Betrieb in K) sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht mit der Agrarstrukturverbesserung durch ein Zusammenlegungsverfahren vergleichbar. Eine bessere flächenmäßige Gestaltung werde für keinen der beiden erwähnten Betriebe erzielt. Dazu komme, dass zum Betrieb in K überwiegend forstwirtschaftliche Grundstücke (nämlich im Ausmaß von ca. 15 ha) gehörten und die landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von nur 2 ha bereits bisher verpachtet gewesen sei, während das 60 km entfernte Kaufobjekt aus ca. 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 3,2 ha Wald bestehe.

Das Berufungsargument, das Waldgrundstück Nr. 953 sei von der Verkäuferin nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet worden, zeige keinen Mangel der Agrarstruktur auf, der durch den Kaufvertrag abgewendet, gemildert oder behoben werde. Das Grundstück Nr. 953 habe keinen flächenmäßigen Zusammenhang mit Altbesitz des Käufers (Beschwerdeführer) und müsse weiterhin als eigene Bewirtschaftungseinheit bearbeitet werden. Auch hinsichtlich der Kaufgrundstücke, die auf der Hochterrasse lägen, würden Mängel der Agrarstruktur nicht abgewendet, gemildert oder behoben. Die Teilung der früher arrondiert gewesenen Kaufliegenschaft stelle bei einer Gesamtbetrachtung sogar eine Verschlechterung der bisherigen Agrarstruktur dar.

Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Erwerbsvorgangs für den Verkäufer sei unbestritten. Der Kaufvertrag bewirke eine vorteilhafte Besitzaufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebs, sei aber - mit Ausnahme der Kaufgrundstücke Nr. 955 und

958 - zur Durchführung der Flurbereinigung gemäß § 30 OÖ FLG nicht

erforderlich. Die Besitzaufstockung bäuerlicher Betriebe und die Umwandlung von Pacht in Eigentum seien Tatbestände nach § 2 Abs. 1 des OÖ LSG 1970. Da der Antrag vom 3. Juni 2002 nur auf die Durchführung eines Vorhabens nach § 30 OÖ FLG abgezielt habe, sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für einen positiven Bescheid nach dem OÖ LSG 1970 vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird vorgebracht, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Erwerb sämtlicher Grundstücke zur Flurbereinigung erforderlich gewesen sei und nicht nur jener der Grundstücke Nr. 955 und 958.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die in dem mit "Flurbereinigung" überschriebenen 2. Abschnitt des OÖ FLG befindlichen §§ 28 bis 30 OÖ FLG 1979 lauten (auszugsweise):

"§ 28

Voraussetzungen

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

a) im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

b) eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

§ 29

Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen

sinngemäß anzuwenden:

....

§ 30

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG)."

Die Ziele und Aufgaben eines Flurbereinigungsverfahrens sind in § 1 Abs. 1 und 2 OÖ FLG 1979 (idF LGBl. Nr. 86/2001), auf den in den §§ 28, 29 leg. cit. verwiesen wird, angeführt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen)."

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Zulässigkeit der Feststellung der belangten Behörde, dass nur der Zukauf einzelner Grundstücke (Nr. 955, 958), somit nur ein Teil des Gegenstandes des Kaufvertrages, als flurbereinigend anerkannt wurde.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist eine solche Feststellung jedoch zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil rechtlich zulässig (vgl. die zum Krnt FLG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, 92/07/0194 mwN, und vom 20. September 2001, 2001/07/0033).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der gesamte Grundzukauf bewirke eine bessere Bewirtschaftung der Gesamtfläche; er sei zur Vermeidung beengter Orts- und Hoflagen, unwirtschaftlicher Betriebsgrößen, und zur Verbesserung der Lagermöglichkeiten, Bringungs- und Transportwege erfolgt und weiters, um den Altbetrieb "lebensfähig" zu erhalten. Der Bach zwischen den Grundstücken 683 und 715 (Altbestand) und 955 und 958 (Zukauf) verhindere nicht eine durchgehende Bewirtschaftung. Mit dem Zukauf würden auch Grenzlängen verringert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigungsmaßnahme dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 OÖ FLG zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (vgl. die zum Krnt FLG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, 2001/07/0033, und vom 22. Februar 2001, 2000/07/0278, sowie das zum Tir FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2000, 97/07/0138). Dass es auf die Verwirklichung der in § 1 OÖ FLG 1979 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 30 Abs. 3 OÖ FLG 1979 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach § 30 Abs. 1 leg.cit., die den Bestimmungen des § 1 OÖ FLG 1979 widersprechen.

Diese Ziele sollen aber nach dem Konzept des OÖ FLG 1979 mit den in den Z. 1 und 2 des § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Z. 1) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Z. 2) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer im Sinne des § 1 Abs. 1 OÖ FLG 1979 "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des § 30 OÖ FLG anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn - wie die belangte Behörde richtig ausführte - die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist.

Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.

§ 1 Abs. 2 Z 1 OÖ FLG 1979 nennt beispielsweise als Agrarstrukturmängel das Vorliegen von "zersplittertem Grundbesitz" bzw. einer "unwirtschaftlichen Betriebsgröße." Im Beschwerdefall grenzen die Alt- und Kaufflächen aneinander; zwischen den nicht als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten Kaufflächen und den anerkannten Flächen liegt die Gemeindestraße und eine Böschung. Mit dem vorliegenden Erwerbsvorgang wurde weder beim Altbestand noch bei den Kaufflächen eine andere flächenmäßige Gestaltung (Arrondierung), Grenzlängengestaltung, eine andere Ausformung oder Enklavenbeseitigung herbeigeführt. Allerdings entsteht durch den Kaufvertrag in Hinblick auf den verbleibenden Bestand auf Verkäuferseite (arrondierter Altbestand minus Kauffläche) insofern eine Veränderung der vorher gegebenen Agrarstruktur, als ein Großteil des ursprünglich um den Hof der Verkäuferin arrondierten Besitzes abgetrennt und einem neuen Bewirtschaftungszentrum (Hof des Käufers) zugeordnet wird.

Die belangte Behörde spricht in diesem Zusammenhang von einer Verschlechterung der Agrarstruktur; der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerde ein, dass ein Teil des Betriebes der Verkäuferin bereits in Bauland umgewidmet und der verkaufte Teil vorher von ihm gepachtet worden sei.

Es kann dahin stehen, ob auf Seiten des Verkäuferbetriebes durch den Kaufvertrag eine "Verschlechterung der Agrarstruktur" entsteht, ob diese einem zu beseitigenden Agrarstrukturmangel im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 OÖ FLG gleich zu halten wäre und bereits dieser Umstand die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages trägt. Gegen die Anerkennung des vorliegenden Kaufvertrages in seiner Gesamtheit als Flurbereinigungsvertrag sprechen nämlich noch folgende Gründe:

Vorauszuschicken ist, dass sich die ABB und auch die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdeansicht - inhaltlich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten, soweit dieses im Flurbereinigungsverfahren relevante Aspekte ansprach, im Rahmen der Bescheidbegründung auseinander setzte. Sowohl die ABB als auch die belangte Behörde erhoben die entscheidenden Fakten und prüften sie unter fachlichen Gesichtspunkten. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die Beweisergebnisse der ersten Instanz "ungeprüft und ohne nähere Begründung" übernommen, kann nicht geteilt werden.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind die östlich der Gemeindestraße zugekauften Grundstücke flurstrukturell unabhängig vom Altbestand. Der östlich an die Gemeindestraße anschließenden bewaldeten Böschung (Grundstück 953), die zu der - dem Altbestand gegenüber liegenden - Hochterrasse hin ansteigt, fehlt flurstrukturell ein Zusammenhang mit dem Altbestand, weil dieses Grundstück zum einen einer anderen Bewirtschaftungsart (Holzbewirtschaftung) als die westlich gelegenen Zukaufsgrundstücke unterliegt und zum anderen durch die Gemeindestraße als abgetrennte Bewirtschaftungseinheit anzusehen ist. Ebenso wenig kann der Zukauf der östlich des Waldgrundstücks 953 auf der Hochterrasse gelegenen Grundstücke auf Grund der Trennungswirkung der Gemeindestraße und des Grundstücks 953 für den Altbestand eine flurbereinigende Wirkung haben, somit "für die Flurbereinigung erforderlich" sein. Der Altbestand selbst bleibt mit Ausnahme der als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten Grundstücke in bewirtschaftungsmäßiger Hinsicht unverändert.

Ein Mangel in der Agrarstruktur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 OÖ FLG liegt nur dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird (vgl. das zum Krnt FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179). Für eine "Flurbereinigung erforderlich" sind daher nur Maßnahmen, die diese Behinderung beseitigen. Vor diesem Hintergrund konnte zwar den zwischen dem Altbestand und der Gemeindestraße liegenden Grundstücken flurbereinigender Charakter zugesprochen werden, im Wesentlichen wegen einer Verbesserung einer zuvor nicht optimalen Bringungs- und Lagerungssituation. Weil aber alle Grundstücke östlich der Gemeindestraße eine eigene, vom Altbestand unabhängige Bewirtschaftungseinheit darstellen, kann mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass der Zukauf dieser Flächen keine Vereinigung von Grundstücken zur einheitlichen Bewirtschaftung und somit keinen für eine Zusammenlegung/Flurbereinigung typischen Neuordnungsvorteil darstellt.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde als Agrarstrukturmängel, die durch den Erwerbsvorgang beseitigt worden seien, die Vermeidung "unwirtschaftlicher Betriebsgrößen", "beengter Orts- und Hoflagen", und die "Verbesserung der Lagermöglichkeiten, Bringungsmöglichkeiten und Transportwege" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 OÖ FLG vor.

Dass der Erwerbsvorgang zu einer "Verbesserung beengter Orts- und Hoflagen" geführt hätte, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht; einer Berücksichtigung diese Vorbringens stand daher schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Auf die "Verbesserung der Lagermöglichkeiten", womit - wie schon im Privatgutachten vorgebracht - eine verbesserte Lagermöglichkeit von vom Grundstück Nr. 683 stammendem Holz auf dem Grundstück 958 gemeint ist, braucht auf Grund der erfolgten Anerkennung des Zukaufs des Grundstücks 958 als flurbereinigend nicht weiter eingegangen werden. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.

Ob der Bach, der zwischen den Berührungsgrundstücken 683 und 715 (Altbestand) und 955 und 958 (Zukauf) tatsächlich eine trennende Wirkung hat, die eine durchgehende Bewirtschaftung verhindert, kann aus den gleichen Gründen dahingestellt bleiben, weil der Zukauf der Grundstücke 955 und 958 ohnedies als zur Flurbereinigung erforderlich erkannt wurde. Ab der Gemeindestraße im Osten dieser Grundstücke ist jedenfalls eine durchgehende Bewirtschaftung nicht mehr möglich.

Zur Vermeidung des Agrarstrukturmangels der "unwirtschaftlichen Betriebsgröße" durch Flurbereinigungsverträge wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundsätzlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2003/07/0145, verwiesen. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich nun insofern von demjenigen, der dem dortigen Erkenntnis zu Grunde lag, als es sich hier um einen Erwerb von Flächen handelt, die zwar in einem räumlichen Naheverhältnis zum Altbestand stehen, allerdings - aus den oben dargestellten Gründen - als eigene Bewirtschaftungseinheit bearbeitet werden müssen.

Zu dem vorliegenden Fall ähnlichen Fallkonstellationen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aspekt der unwirtschaftlichen Betriebsgröße bereits wiederholt ausgeführt, dass die durch den Zukauf angrenzender Grundstücke rationellere Gestaltbarkeit der Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes keineswegs den Schluss als zwingend erscheinen lässt, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte (vgl. die schon zitierten Erkenntnisse vom 22. Februar 2001 und vom 20. September 2001, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptete in keinem Stadium des Verfahrens und auch nicht in der Beschwerde, dass die Größe des Altbetriebs vor dem Zukauf bzw. vor dem geplanten Verkauf des Besitzkomplexes in K an sich unwirtschaftlich gewesen sei. Aus dem Vorbringen, dass der Altbestand nur mit dem Zukauf "lebensfähig" sei, und vor dem Hintergrund des geplanten Verkaufes des Besitzkomplexes in K ist aus einer solchen Behauptung nur abzuleiten, dass der Zukauf für einen Vollerwerbsbetrieb notwendig ist, was aber keinen vorher bestandenen und nun beseitigten Mangel der Agrarstruktur aufzeigt. Dass dieser Zukauf insgesamt betriebswirtschaftlich von Vorteil bzw. zur Aufrechterhaltung eines Vollerwerbsbetriebs notwendig sein kann, bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass er flurbereinigend ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2003/07/0145, näher ausgeführt hat, ist für Erwerbsvorgänge wie dem vorliegenden gegebenenfalls das OÖ LSG 1970 von Relevanz. Ziel eines Siedlungsverfahrens nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Nach § 2 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. ist (auch) die Umwandlung von Pacht in Eigentum - dieser Fall liegt im Beschwerdefall vor - Gegenstand eines Siedlungsverfahrens.

Der gegenständliche Erwerbsvorgang kann daher gegebenenfalls in den Anwendungsbereich des OÖ LSG 1970 fallen. Aus der Verwirklichung eines Tatbestandes des OÖ LSG 1970 kann aber - ungeachtet der Ähnlichkeit des mit dem Siedlungsrecht verfolgten Zweckes mit den Zielsetzungen der Flurbereinigung - auf das Vorliegen eines zur Flurbereinigung erforderlichen Geschäftes im Sinn des § 30 OÖ FLG 1979 noch nicht zwingend geschlossen werden (vgl. das zum Tir FLG 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2000, 97/07/0138).

Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach im angefochtenen Bescheid ein Widerspruch vorliege, weil zum einen ausgeführt werde, dass die Kaufflächen einen zusammenhängenden Grundkomplex bildeten, während zum anderen die Ansicht vertreten werde, dass diese keinen räumlichen Zusammenhang mit dem Altbesitz hätten, ist abschließend zu bemerken, dass diese Rüge von einem Missverständnis zeugt. Die belangte Behörde brachte mit dieser Formulierung zum Ausdruck, dass die (gesamten) Kaufflächen einen zusammenhängenden Grundkomplex bilden. Der fehlende räumliche Zusammenhang der Kaufflächen mit dem Altbesitz wurde von der belangten Behörde nur im Zusammenhang mit der Flurstruktur und ausdrücklich nur für jene Flächen gesehen, die östlich der Gemeindestraße situiert sind.

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Juli 2004

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