VwGH 2003/04/0190

VwGH2003/04/019026.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss,

1. über die zur Zl. 2003/04/0190 protokollierte Beschwerde der M und des F, beide in E und vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27/3, sowie

2. über die zur Zl. 2003/04/0191 protokollierte Beschwerde des Mag. Dr. H in L, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16,

jeweils gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 17. Oktober 2003, 323.998/7-I/9/03, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (jeweils mitbeteiligte Partei: L Betriebs GmbH in L, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Börsegasse 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
AVG §13 Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) vom 2. August 2002 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 74 Abs. 2, 77 und 359 Abs. 1 GewO 1994 sowie gemäß § 93 Abs. 2 ASchG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines "Besucherzentrums" und einer "Kellerwelt" im Standort L unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.

Begründend führte die BH zunächst die Gutachten des bau- und maschinenbautechnischen, des verkehrstechnischen und des Amtssachverständigen für Naturschutz und Forsttechnik sowie eine Stellungnahme des bauphysischen Sachverständigen zur Frage der Wärmeabstrahlung der Metallfassade des Besucherzentrums an.

Weiters führte die BH aus, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinen Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Oberflächenentwässerung die teilweise Versiegelung der betroffenen Grundstücksflächen bei weitem kompensiert werde und die Grundstücke u.a. der Erstbeschwerdeführer auf Grund der Dimensionierung der Auffang- und Sickerbecken durch die Errichtung des Ersatzparkplatzes durch oberflächigen Wasserabfluss gegenüber den derzeitigen Verhältnissen nicht nachteilig berührt würden.

Nach dem Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen seien durch die Asphaltierung der Verkehrswege und durch die Auslegung von Schotterrasen für die Stellflächen "emissionsseitige" Maßnahmen gesetzt worden, um etwa Kfz-bedingte Staubemissionen hintanzuhalten. Die Immissionswerte, betrachtet als Zusatzbelastung, seien auf Grund der relativ geringen Verkehrsfrequenzen auf den Verkehrswegen und Abstellflächen als niedrig zu bezeichnen; es sei keine Überschreitung der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte - so etwa für CO, Stickstoffoxid und Benzol - zu erwarten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen seien auf Grund geringer Kfz-Frequenzen, der großflächigen Aufteilung der Emissionsorte auf dem Gesamtbetriebsareal sowie der relativ großen Entfernung "vom betrachteten Wohnnachbar (Aufpunkt B)" Kfz-bedingte Geruchswahrnehmungen bei diesem nicht anzunehmen. Bezüglich einer möglichen Geruchsbelästigung "durch diverse Absaugungen" könne angemerkt werden, dass es sich dabei lediglich um Raumentlüftungen handle, wobei Raumabluft erfahrungsgemäß nicht mit Geruchsstoffen behaftet sei.

Nach dem Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen seien als "exponiertest gelegene Wohnnachbarschaftspunkte" die Liegenschaften des Zweitbeschwerdeführers und des M. als "Wohnnachbarschaft" sowie der Bereich der Wohnhäuser östlich des Ersatzparkplatzes anzusehen. Die Immissionsberechnung für den "Wohnnachbarschaftsbereich" des Zweitbeschwerdeführers und M. an der nächstgelegenen, westlichen Grundstücksgrenze habe einen Beurteilungspegel von 39 dB bzw. von 38 dB ergeben, wobei Schallpegelspitzen von bis zu 57 dB zu erwarten seien. Der Grundgeräuschpegel werde um 5,4 dB überschritten und der örtliche äquivalente Dauerschallpegel durch die Betriebsgeräusche vom Betriebsgelände um ca. 2 dB angehoben. Der Grenzwert von 70 dB für Bauland-Wohngebiet für Schallpegelspitzen werde jedoch deutlich unterschritten. Die konstanten Geräusche der kühl- und lüftungstechnischen Anlagen lägen im Bereich der Grundstücksgrenze zur "Wohnnachbarschaft" bei Einhaltung des im Projekt angeführten Emissionsgrenzwertes von 26 dB zur Tagzeit deutlich unterhalb und zur Nachtzeit im Bereich des örtlichen Grundgeräuschpegels. Aus lärmtechnischer Sicht bestünden daher bei projekts- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der Auflagen keine Bedenken gegen eine gewerbebehördliche Genehmigung.

Der medizinische Amtssachverständige habe zunächst ausgeführt, bei projektsgemäßer Ausführung und auflagengerechtem Betrieb der Anlage sei aus medizinischer Hinsicht mit keinen negativen Einflüssen auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit eines gesunden normal empfindenden Erwachsenen oder eines gesunden normal empfindenden Kindes zu rechnen. Zu den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers habe der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, die amtsärztliche Begutachtung baue auf die vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten des lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen auf. Nach den im lärmtechnischen Gutachten angegebenen Schallpegelspitzen würden die zulässigen Grenzwerte zur Tagzeit nicht und zur Nachtzeit nur knapp überschritten. Angesichts der im Projekt beantragten Betriebszeiten von 8-19 Uhr werde an den gutachterlichen Aussagen festgehalten. Auch sei eine vergleichende Betrachtung von örtlichem Grundgeräuschpegel und Beurteilungspegel "für den exponiertesten Nachbarschaftsbereich" vorgenommen worden. Nach dem lärmschutztechnischen Amtssachverständigen werde auf Grund der standortbezogenen Vorbelastung und der betriebsbedingten Immissionswerte die Zusatzbelastung als gering bezeichnet und als zumutbar angesehen. Auch bezögen sich die vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen angegebenen Grenzwerte auch auf den Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Daher werde insgesamt an der Beurteilung im medizinischen Gutachten festgehalten.

Die BH folge den nachvollziehbaren Gutachten, sodass sie überzeugt sei, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch das beantragte Vorhaben keine Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen zu erwarten seien.

2. Gegen den Bescheid der BH vom 2. August 2002 erhoben die Erstbeschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreich als Gewerbebehörde zweiter Instanz (LH), in welcher sie im Wesentlichen eine Gefährdung ihres Grundstückes Nr. 5333/1, welches als Obstgarten und Freizeitgrund genützt werde, durch die fehlende Außenabgrenzung der Betriebsanlage sowie die Dimensionierung der Oberflächenentwässerung behaupteten, Einwände gegen die Gutachten des luftreinhaltetechnischen, lärmtechnischen sowie amtsärztlichen Sachverständigen erhoben sowie weiters vorbrachten, dass nicht auf das Gesamtprojekt der Betriebsanlage gemeinsam mit dem ebenso projektierten Hotel eingegangen worden sei.

Der Zweitbeschwerdeführer erhob ebenso gegen den Bescheid der BH vom 2. August 2002 Berufung an den LH, in welcher er im Wesentlichen die Unzuständigkeit der BH, da die vorliegende Betriebsanlage gemeinsam mit dem ebenso projektierten Hotel als einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen sei, weiters eine Gefährdung seines Eigentums betreffend das Grundstück Nr. 5333/2, eine unzureichende Prüfung der Geruchsemissionen, gesetzwidrige Auflagen zum Schutz vor Lärmimmissionen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bezüglich Lärmemissionen, eine mangelhafte Prüfung der Belästigungen durch Abgase und Staub sowie näher bezeichnete Verfahrensfehler geltend machte.

Im Verfahren vor dem LH legte der Zweitbeschwerdeführer ein von ihm eingeholtes schalltechnisches Gutachten der T GmbH - einer akkreditierten Prüfstelle für Lärmschutz, Akustik und Bauphysik - vor, in welchem ausgeführt wurde, unter Zugrundelegung der Richtwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zeige sich an allen Immissionspunkten für die ungünstigste 1/2-Nachtstunde eine Überschreitung der Richtwerte um bis zu 11 dB und eine Überschreitung des Spitzenpegelrichtwertes zur Nachtzeit um bis zu 2 dB. Als schalltechnisch mögliche Maßnahme wurde in diesem Gutachten eine Lärmschutzwand vorgeschlagen, bei der zu den Tages- und Abendstunden die technischen Richtwerte eingehalten werden könnten; zu den Nachtstunden lägen jedoch trotz dieser Lärmschutzwand Überschreitungen technischer Richtwerte vor. Daraufhin wurde vom LH ein neuerliches Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen eingeholt, in welchem im Wesentlichen festgehalten wurde, dass bei der Berechnung der Emissionen und Immissionen in dem vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten ein Zuschlag entsprechend der RVS 3.02 berücksichtigt worden sei, welcher nicht nachvollziehbar sei. Auf Grund dieser höheren Emissionsansätze ergäben sich bei den Berechnungen dieses schalltechnischen Gutachtens im Vergleich zu den Berechnungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen um bis zu 5 dB höhere Emissionen. Aus diesem Grund sowie auf Grund der Heranziehung der Umgebungsgeräuschsituation, wie sie von der T GmbH bei einer Messung am 16. November 2002 festgestellt worden sei, zeige sich eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1. Aus lärmtechnischer Sicht werde aber das in erster Instanz erstattete Gutachten weiterhin aufrecht erhalten.

Im Verfahren vor dem - von den Beschwerdeführern im Devolutionswege angerufenen - Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beantragte die mitbeteiligte Partei zunächst am 19. April 2003 bzw. 11. Juni 2003 die Errichtung von 3 Personenaufzügen in der vorliegenden Betriebsanlage und legte entsprechende technische Unterlagen samt Vorprüfungsgutachten vor. Seitens der belangten Behörde wurde ein Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welches im angefochtenen Bescheid - wie weiter unten dargestellt - wiedergegeben wurde. Die Erstbeschwerdeführer brachten im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum die von der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nur auf das Grundstück 5337/2 des Zweitbeschwerdeführers und nicht auch auf das unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzende Grundstück der Erstbeschwerdeführer Nr. 5333/1 bezogen worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde vor, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen betreffend die geplanten Aufzugsanlagen hätten im Hinblick auf die vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Einwendungen keine Relevanz. Weiters legte der Zweitbeschwerdeführer mit dieser Stellungnahme eine neuerliche Stellungnahme der T GmbH vom 1. September 2003 sowie eine Stellungnahme des Institutes für Umwelthygiene der Universität Wien aus lärmhygienischer Sicht vor, aus welcher sich ergebe, dass die von den Amtssachverständigen erster und zweiter Instanz erstatteten Stellungnahmen in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar und als Grundlage für eine medizinische Beurteilung nicht ausreichend seien. Auch brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, die einzig bisher vorliegende medizinische Stellungnahme des Amtsarztes der BH sei unzureichend, da sie die Vielfalt der qualitativ unterschiedlichen Schallwellen nicht ausreichend berücksichtige.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 17. Oktober 2003 werden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 73 AVG abgewiesen, das Projekt hinsichtlich des Einbaues dreier Personenaufzüge (ein elektrischer Personenaufzug für 12 Personen oder 900 kg Nennlast sowie zwei hydraulische Personenaufzüge für 33 bzw. 38 Personen und 2500 bzw. 2900 kg Nennlast) "präzisiert" und zusätzlich diese Aufzüge betreffende, näher bezeichnete Auflagen vorgeschrieben.

Begründend gibt die belangte Behörde zunächst wortwörtlich das im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wieder. In diesem Gutachten wird zunächst ausgeführt, Betriebsbeginn sei um 8.00 Uhr, für Besucher sei die Betriebsanlage von 9.00 bis 19.00 Uhr, bei Veranstaltungen bis 22.00 Uhr geöffnet. An der südlichen Hälfte der Betriebsanlage grenze im Osten ein Obstgarten an, dessen nördliche Hälfte (Grundstück Nr. 5333/1) den Erstbeschwerdeführern und dessen südliche Hälfte (Grundstück Nr. 5333/2) dem Zweitbeschwerdeführer gehöre. Daran grenze im Osten ein Weingarten an. Östlich von diesem Weingarten liege das Wohngrundstück des Zweitbeschwerdeführers (Grundstück Nr. 5337/2).

Betreffend Lärm führt das Gutachten aus, dieser könne im vorliegenden Fall durch das Zu- und Abfahren der Besucher (Verkehrslärm), durch die Anlieferungen (Verkehrslärm, Ladegeräusche), Gästegespräche im Freien (am Weg vom Besucherzentrum zum Eingang in die Kellerwelt, auf der Dachterrasse, auf der Buffet-Terrasse und am Weg von und zum Fahrzeug) und durch Maschinengeräusche (Lüftungsanlagen, Kälteanlagen) verursacht werden. Bezüglich der zu erwartenden Lärmimmissionen bzw. -emissionen seien das Gutachten der T GmbH sowie das (vom LH in zweiter Instanz eingeholte) Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung stichprobenweise durch Überschlagsrechnungen überprüft und für fachlich richtig befunden worden. Zur Dokumentation des Ist-Zustandes könne der schalltechnische Messbericht der U GmbH (Messung an einem Werktag) sowie das schalltechnische Gutachten der T GmbH (Messung auch an Samstagen und Sonntagen) herangezogen werden. Somit sei der Ist-Zustand sowohl an Werktagen als auch an Samstagen und Sonntagen über den gesamten geplanten Zeitraum der Öffnungszeiten der Betriebsanlage durch Lärmmessungen erfasst und dokumentiert.

Zusammenfassend stünden der derzeitigen Istsituation bezüglich Lärm mit mittleren Spitzenpegeln von ca. 44 bis 59 dB werktags bzw. 35 bis 63 dB an Samstagen und Sonntagen zu erwartende mittlere Immissionsspitzenpegel von 43 bis 57 dB aus der Betriebsanlage gegenüber. Der energieäquivalente Dauerschallpegel liege derzeit bei ca. 38 bis 51 dB an Werktagen sowie bei ca. 30 bis 53 dB an Samstagen und Sonntagen; der Beurteilungspegel der zu erwartenden Störgeräusche aus der Betriebsanlage werde zwischen 38 und 40 dB betragen. Bei den primär zu erwartenden Störgeräuschen werde es sich um Verkehrsgeräusche handeln, die in ihrer Qualität und Stärke den bereits jetzt aus der Umgebung kommenden Verkehrsgeräuschen ähnlich seien. Zusätzlich würden jedoch noch vereinzelt Geräusche von entfernter Unterhaltung sowie Parkplatzgeräusche wie z.B. das Zuschlagen von Autotüren und das Starten von Fahrzeugen in der Höhe der mittleren Spitzenpegel dazu kommen. Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass die von der Betriebsanlage zu erwartenden Schallimmissionen beim Zweitbeschwerdeführer nicht besonders auffällig aus den sonstigen Umgebungsgeräuschen hervortreten würden.

Betreffend Luftschadstoffe führt das Gutachten aus, beim Betrieb der Betriebsanlage könne es zu Schadstoffemissionen kommen, bei denen es sich um Abgase von Benzin- bzw. Dieselmotoren von Fahrzeugen auf der Zufahrtsstraße und den Parkplätzen sowie um Abgase der Gasheizung im Besucherzentrum handle. Unter Zugrundelegung des in erster Instanz erstatteten luftreinhaltetechnischen Gutachtens - welches stichprobenweise überprüft und sachlich für richtig befunden worden sei - werde festgehalten, dass die Vorbelastung im Standort der geplanten Betriebsanlage niedrig sei und die von der Betriebsanlage verursachte Zusatzbelastung nur einen Bruchteil der Vorbelastung ausmache, da sämtliche Fahr- und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge vergleichsweise weit "von den Grundstücken der Berufungswerber" entfernt lägen und sich dadurch große Verdünnungen in der Umgebungsluft ergäben. In Anbetracht dieser äußerst geringen Zusatzbelastungen sei aus technischer Sicht auch die Diskussion müßig, ob parkplatzsuchende Pkws an Spitzentagen ein- oder zweimal die Zufahrtsstraße auf- und abfahren würden.

Betreffend Geruch hält das Gutachten fest, als Geruchsquellen kämen Kraftfahrzeugabgase, die Abluft aus mechanischen Lüftungsanlagen und die natürlichen Kellerentlüftungen in Frage. Die Kraftfahrzeugabgase würden auf den Fahr- und Abstellflächen verursacht, die jedoch auf Grund der Entfernung von ca. 90 bis 300 m zum Grundstück des Zweitbeschwerdeführers verdünnt werden würden. Auf Grund der Einreichunterlagen werde den Besuchern in bestimmten Abschnitten der unterirdischen "Kellerwelt" bestimmte, mit der Verarbeitung des Weines zusammenhängende Gerüche wahrnehmbar gemacht, die jedoch weder intensiv noch unangenehm seien, da sie zu einem späteren Weinkauf bzw. zur Weiterempfehlung des Besuches der Attraktion anregen sollten. Selbst in den mit Duftstoffen beaufschlagten unterirdischen Bereichen werde daher nur ein schwacher und angenehm riechender Duft herrschen, der von der Lüftungsanlage erfasst und mit der anderen, nicht mit Gerüchen beaufschlagten Abluft vermischt, verdünnt und im Bereich des Erdgeschoßes Richtung Süden und Westen ausgeblasen werde. Da die Ausblaseöffnung ca. 125 m vom nächstgelegenen Punkt des Wohngrundstückes des Zweitbeschwerdeführers entfernt liege, komme es zu einer intensiven Durchmischung mit der Umgebungsluft und zu einer starken Verdünnung. Dies gelte auch für die bei den Kellerentlüftungen allfällig austretenden Gerüche, wobei hier die Lage im verbauten Gebiet durch zusätzliche Ausbreitungshindernisse für eine weitere Verwirbelung bzw. Verdünnung sorge. Die allenfalls mit verdünntem Zigarettenrauch und schwachem Speisegeruch belastete Abluft aus dem Besucherzentrum werde über das Dach in einer Höhe von mindestens 13 m senkrecht nach oben ausgeblasen, sodass sich auch durch die Mindestentfernung von ca. 60 m zum Wohngrundstück des Zweitbeschwerdeführers eine gute Durchmischung mit der Umgebungsluft ergebe. Bei der Abluft aus dem Aufstellungsraum für die kühltechnischen Anlagen im Keller des Besucherzentrums handle es sich um reine Kühlluft, die mit keinen Geruchsstoffen beaufschlagt sei. Geruchsimmissionen auf das Wohngrundstück des Zweitbeschwerdeführers seien aus diesen Gründen auszuschließen. Da sämtliche Fahr- und Gehflächen staubfrei befestigt werden sollen, seien Staubimmissionen aus der Betriebsanlage nicht gegeben. Zusammenfassend könne daher ausgesagt werden, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Errichtung der Betriebsanlage und bei Einhaltung der im angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen keine Bedenken gegen eine Genehmigung bestünden.

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesgrundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, sie folge den eindeutigen, klaren und schlüssigen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen. Die von der Betriebsanlage zu erwartenden Emissionen seien auf das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers bezogen worden, da sich dort sein Wohnhaus befinde und dieses der nächstgelegene Bezugspunkt für den Auftritt relevanter Immissionen sei. Nach Ansicht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bestünden bei plan- und beschreibungsgemäßer Errichtung der Betriebsanlage und bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen eine Genehmigung keine Bedenken. Die medizinische Beurteilung durch die Unterinstanz könne dem Bescheid zu Grunde gelegt werden, da sich seine Annahmen und Erhebungen (gemeint: des gewerbetechnischen Amtssachverständigen) mit jenen der Unterinstanz decken würden. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass auf Grund der großen Entfernung von 125 m und der dadurch auftretenden Durchmischung mit der Umgebungsluft keine Beeinträchtigung von Tätigkeiten auf dem Nachbargrundstück zu erwarten sei. Auch würden die Schallimmissionen bei den Nachbarn nicht aus den Umgebungsgeräuschen heraustreten. Da ein Hotel nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, sei auch die Zuständigkeit der Gewerbebehörde, und nicht jene im Sinne des UVP-Gesetzes gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2003/04/0190 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführer und die zur Zl. 2003/04/0191 protokollierte Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers.

Die belangte Behörde legte im Verfahren zur Zl. 2003/04/0191 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete in diesem Verfahren eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen nach der GewO 1994 zukommenden Nachbarrechten verletzt.

1.1. Die Erstbeschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Betrieb der Anlage lasse nach den vorliegenden Gutachten Lärmimmissionen erwarten, welche die einschlägigen Grenzwerte überschreiten würden. Bei der Bewirtschaftung ihres an die Betriebsanlage angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Nr. 5333/1) würden die Erstbeschwerdeführer durch Geruchs-, Abgas- und Staubimmissionen unzumutbar belästigt, allenfalls sogar in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Die belangte Behörde habe ausschließlich die Immissionssituation auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers geprüft, sodass die unmittelbar an das Projektgrundstück angrenzende Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer gänzlich außer Betracht geblieben sei. Weiters erfolge durch die Mitbenützung des Obstgartens der Erstbeschwerdeführer, welche sich aus dem Projekt geradezu zwangsläufig ergebe, und durch die Ableitung von Oberflächenwässern auf das Grundstück der Erstbeschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in deren Eigentumsrecht. Projektgemäß sei vorgesehen, dass die Besucher der Betriebsanlage die Außenanlagen frei nützen könnten. Da diese nicht abgegrenzt seien, scheine von der mitbeteiligten Partei geradezu erwünscht, dass der Obstgarten der Beschwerdeführer von den Besuchern benützt werde.

Als Verfahrensfehler machen die Erstbeschwerdeführer geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheides gebe zum größten Teil die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wörtlich wieder, die jedoch in Bezug auf die Nachbarrechte der Erstbeschwerdeführer nicht relevant sei. Diese Stellungnahme sei im Übrigen kein Gutachten im Rechtssinn, weil sie sich auf eine überschlagsweise Nachrechnung der zuvor von anderen Sachverständigen erhobenen Befunde beschränke und es daher an einer Befundaufnahme fehle. Die belangte Behörde habe sich weder mit dem Berufungsvorbringen der Erstbeschwerdeführer auseinander gesetzt, noch habe sie zwischen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführer und jenem des Zweitbeschwerdeführers differenziert. Ihre Erwägungen beschränkten sich darauf, den ihrer Ansicht nach schlüssigen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu folgen. Diese Vorgangsweise widerspreche eklatant der Begründungspflicht nach § 60 AVG. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Stellungnahme des von der BH beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen nicht ausreichend, weil diese nicht die Qualität eines Gutachtens im Rechtssinn habe, zumal sie sich in einer Wiedergabe der technischen Gutachten und der bloßen Behauptung, unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen seien auszuschließen, erschöpfe.

1.2. Der Zweitbeschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass mit einer unzumutbaren Belästigung und allenfalls mit einer Gesundheitsgefährdung des Zweitbeschwerdeführers zu rechnen sei. Es fehlten konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß der zu erwartenden Geruchsimmissionen und auch die geltend gemachten Lichtimmissionen seien nicht geprüft worden. Auf Grund des vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens der T GmbH stehe fest, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen mehrfach Grenzwerte überschreiten würden. Schon nach den von der Erstbehörde eingeholten Gutachten werde der Grenzwert zur Nachtzeit erreicht bzw. knapp überschritten. Überdies belege auch die Stellungnahme des Instituts für Umwelthygiene der Universität Wien vom 9. September 2003, dass es zu einer im Vergleich zur Ist-Situation unzumutbaren Änderung der Immissionssituation komme und dass die vorliegenden Daten als Grundlage für eine medizinische Beurteilung nicht ausreichend seien. Dennoch habe sich die belangte Behörde mit dieser Stellungnahme und den darin enthaltenen Maßnahmenvorschlägen nicht auseinander gesetzt und habe insbesondere keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde sei bei der Beurteilung der Immissionssituation zu Unrecht von einer Durchschnittsbetrachtung und nicht von jener Situation, in der die Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten bzw. am belastendsten seien, ausgegangen. Die drohende Belästigung des Zweitbeschwerdeführers bei Benützung seines Grundstücks Nr. 5333/2, das unmittelbar an die Projektliegenschaft angrenze, sei überhaupt nicht beurteilt worden, obwohl ihm hier derselbe Schutz vor Gefährdungen oder Belästigungen zustehe, wie bei der Nutzung seines Wohnhauses. Hingegen seien die Auswirkungen auf das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers, Nr. 5337/2, nur auf das Wohnhaus bezogen beurteilt worden, obwohl auch der Garten als nächstgelegener Ort einer möglichen Geruchs- oder Lärmbelästigung zu berücksichtigen sei.

Als Verfahrensfehler macht der Zweitbeschwerdeführer geltend, den Hauptteil der Begründung des angefochtenen Bescheides mache die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen aus, ohne diese jedoch näher zu würdigen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zum Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs ausführlich dargelegt, dass die bisherigen Ermittlungen nicht ausreichend seien. Die belangte Behörde habe es gänzlich verabsäumt, sich mit den Argumenten des Zweitbeschwerdeführers auseinander zu setzen und stelle ihnen nur Aussagen des Amtssachverständigen entgegen, ohne auf die vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Gutachten, welche zweifellos mit den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene stünden, auch nur mit einem Wort einzugehen. Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung nicht zwischen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführer und jenem des Zweitbeschwerdeführers differenziert, obwohl mit dem angefochtenen Bescheid auch über die Berufung der Erstbeschwerdeführer entschieden worden sei. Eine (ergänzende) medizinische Begutachtung der zu erwartenden Immissionen sei von der Berufungsbehörde nicht veranlasst worden, obwohl eine solche unbedingt erforderlich gewesen wäre, weil zu den Luftschadstoff-, Geruchs- und Staubimmissionen jegliche nachvollziehbare medizinische Beurteilung fehle. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte medizinische Gutachten, dessen Gutachtensqualität bestritten werde, habe später erstattete Gutachten, insbesondere das Privatgutachten, nicht berücksichtigen können.

Die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei kein Gutachten im Rechtssinn, weil dieser in lärmtechnischer Hinsicht keine eigenständige Befundaufnahme vorgenommen habe, sondern sich mit einer stichprobenartigen Überprüfung der zuvor erstatteten Äußerungen anderer Sachverständiger begnügt habe. Die vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme des Instituts für Umwelthygiene der Universität Wien belege, dass die Ansätze des gewerbetechnischen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar seien. Dessen Stellungnahme sei auch deshalb methodisch verfehlt, weil er bei der Beurteilung der Immissionen nicht von der ungünstigsten Situation ausgegangen sei.

2. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub,

Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ... .

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Nachbarn sind gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

3. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmal auszuüben vermögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0001, mit Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 574 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

4. Zu ihrem Vorbringen, durch die Ableitung von Oberflächenwässern auf ihr Grundstück Nr. 5333/1 sei eine Gefährdung des Eigentums zu befürchten, sind die Erstbeschwerdeführer auf das in erster Instanz erstattete Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinzuweisen. Dieser hat in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise ausgeführt, dass die Grundstücke der Erstbeschwerdeführer durch oberflächigen Wasserabfluss gegenüber den derzeitigen Verhältnissen nicht nachteilig berührt würden; diesem Gutachten sind die Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wenn die Erstbeschwerdeführer eine Gefährdung ihres Eigentums dadurch befürchten, dass die Besucher der Betriebsanlage das genannte Grundstück in Ermangelung einer Abgrenzung zum Betriebsgelände zwangsläufig mitbenützen würden, so sind sie darauf hinzuweisen, dass gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auch durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden der Betriebsanlage), dabei jedoch ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die jeweilige Gefährdung oder Belästigung "in der Betriebsanlage" bewirkt worden ist. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, sind gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu berücksichtigen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 536 ff, Rz. 36 und 37 zu § 74 GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

5. Die Beschwerden zeigen jedoch mit ihrem weiteren Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, einen zu dessen Aufhebung führenden Verfahrensfehler auf:

Der Zweitbeschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme zum Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs auf Stellungnahmen der T GmbH sowie des Instituts für Umwelthygiene der Universität Wien, mit welchen dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet werde, und führte unter Bezugnahme auf die letztgenannte Stellungnahme zehn näher bezeichnete Gründe aus, aus welchen die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte lärmtechnische Begutachtung nicht als ausreichend anzusehen sei (so sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb bei Veranstaltungen mit einem Ende um 22.00 Uhr die nach diesem Zeitpunkt zu erwartenden Lärmentwicklungen von abreisenden Besuchern nicht berücksichtigt worden seien; weiters seien die Angaben über die Anzahl der Parkplätze nicht nachvollziehbar; die Angaben über die zu erwartenden Immissionen von Musikgeräuschen seien unzureichend; die von der T GmbH vorgenommene getrennte Betrachtung des Abendzeitraumes sei aus lärmhygienischer Sicht unbedingt geboten; anlässlich eines Lokalaugenscheines seien seitens des Instituts für Lärmhygiene der Universität Wien Messungen durchgeführt worden, welche die Annahmen der T GmbH hinsichtlich des Gesprächslärms belegen würden). Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht beschäftigt, sondern sich darauf beschränkt, dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, welches auf diese nachträglich vorgelegten Stellungnahmen nicht eingegangen ist, zu folgen.

Daher hat die belangte Behörde der ihr gemäß § 60 AVG obliegenden Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend entsprochen und diesen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

6. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Berücksichtigung einer Änderung des von der mitbeteiligten Partei erst in zweiter Instanz vorgelegten Antrages auf Genehmigung dreier Personenaufzüge nach der hg. Rechtsprechung nicht als gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässige Antragsänderung berücksichtigt werden durfte, da eine derartige Änderung des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens durchaus geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007, mwN).

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

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