Normen
AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §358 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs13;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z2;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §358 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs13;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z2;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. August 2003, der Antrag der beschwerdeführenden Parteien, festzustellen, dass eine näher beschriebene Bohrung der B. GesmbH eine bewilligungspflichtige Änderung der dieser gemäß § 146 Berggesetz bewilligten Bohrung darstelle, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien seien zu einer solchen Antragstellung nicht legitimiert.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1373/03, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hat hierüber erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf die begehrte Feststellung verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, sie seien Eigentümer von Grundstücken, die durch die Bohrung unmittelbar betroffen seien. Würde ein Bewilligungsverfahren nach dem MinroG betreffend die Änderung der bewilligten Bohrung durchgeführt, wären sie Parteien dieses Verfahrens und könnten ihre Parteirechte geltend machen. In der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides sähen sie ihre einzige Möglichkeit, eine Klarstellung zu erwirken, ob sie die ihnen im Bewilligungsverfahren zukommenden Parteienrechte geltend machen könnten. Selbst wenn § 119 Abs. 13 MinroG ein entsprechendes Antragsrecht ausdrücklich nur den Bergbauberechtigten einräume, sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien als mögliche Parteien eines Bewilligungsverfahrens gleichfalls zur Antragstellung legitimiert seien. Im Übrigen bestünden keine Zweifel daran, dass ein Bewilligungstatbestand nach dem MinroG vorliege; § 119 Abs. 13 MinroG dürfe daher gar nicht angewendet werden.
Gemäß § 119 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) ist zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaues dienenden, von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe eine Bewilligung der Behörde einzuholen.
Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß § 119 Abs. 9 MinroG auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung.
Im Bewilligungsverfahren sind gemäß § 119 Abs. 6 MinroG neben dem Bewilligungswerber u.a. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird (Z. 2) sowie die Nachbarn (Z. 3) Parteien.
Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 bedarf, entscheidet gemäß § 119 Abs. 13 MinroG im Zweifel der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag des Bergbauberechtigten.
Die den in § 119 Abs. 6 Z. 2 und Z. 3 MinroG genannten Parteien des Bewilligungsverfahrens eingeräumte Rechtsstellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Bewilligung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Dieses Recht besteht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens; so lange ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig ist, kommt eine Geltendmachung des Rechtes auf Nichterteilung einer die geschützten Parteieninteressen verletzenden Bewilligung nicht in Betracht.
Ob jedoch eine Bergbauanlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Parteien im Sinn des § 119 Abs. 6 Z. 2 und Z. 3 MinroG in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Sie haben daher in einem Feststellungsverfahren nach § 119 Abs. 13 MinroG weder Parteistellung, noch kommt ihnen das Recht zu, einen Feststellungsantrag zu stellen (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 siehe das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1983, Zl. 82/04/0103). Vielmehr besteht in dieser Frage ein rechtliches Interesse bloß des Bergbauberechtigten und zwar im Grunde des diesem durch § 119 Abs. 13 MinroG eingeräumten Antragsrechtes.
Mangelt den beschwerdeführenden Parteien aber ein rechtliches Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, so kann auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 119 Abs. 13 MinroG überhaupt in Betracht kam.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2004
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