VwGH 2003/03/0214

VwGH2003/03/021420.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1.) der Firma C in L, Republik Tschechien, und 2.) des S G, in der Republik Tschechien, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 3. Juli 2003, Zl uvs-2002/19/068-5, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erließ als Erstbehörde folgenden Bescheid vom 9. April 2002:

"An Herrn

Dr. Dieter Brandstetter

Rechtsanwalt

...

Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 und nach

Gemeinschaftsrecht

Unternehmer C, CZ L.

...

Bescheid

Der am 10.01.2002 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von EUR 1.450,00 wird gemäß § 37a Abs. 5 VStG i. V.m. § 37 Abs. 5 u. § 17 Abs. 3 VStG für verfallen erklärt.

Rechtsmittelbelehrung

...

Begründung

Laut Anzeige der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 10.01.2002

... haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Ein Verantwortlicher des Unternehmens und somit gemäß

§ 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma C, mit dem Sitz in CZ L, die Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen L u. LT (beide CZ) ist, (hat es) unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Gebiet der Republik Österreich am 10.01.2002 von Italien kommend nach Deutschland fahrend, die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz angeführten Berechtigungen, entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt wurden und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vorgewiesen werden konnten. Die Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien mit der Nr. 001555 war nicht vollständig ausgefüllt, weil das Einreisedatum fehlte. Dies haben sie als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen.

Diese Übertretung wurde anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwache Brenner/MÜG am 10.01.2002 um 22.20 auf der A13 Brennerautobahn bei km 10,8 im Gemeindegebiet Schönberg im Stubaital in Fahrtrichtung Deutschland festgestellt.

...

Ein Verantwortlicher des Unternehmens konnte als Beschuldigter von der Behörde noch nicht namhaft gemacht werden, der Unternehmer selbst hat seinen Sitz im Ausland und auf Grund des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und dem Heimatstaat war spruchgemäß vorzugehen."

Mit dem angefochtenen, gegen die beschwerdeführenden Parteien erlassenen Bescheid wurde deren dagegen gerichteten Berufungen keine Folge gegeben und der Spruch des Erstbescheides wie folgt geändert:

"Der am 10.01.2002 als vorläufige Sicherheit vom Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen L und LT (beide CZ), Herrn S G als Vertreter des Unternehmens C, CZ L, eingehobene Betrag von Euro 1.450,00 wird gemäß § 37a Abs. 5 VStG i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG und § 17 Abs. 3 VStG für verfallen erklärt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien wenden (wie schon im Verwaltungsverfahren) gegen den angefochtenen Bescheid ua ein, dass der Erstbescheid ihnen gegenüber nicht erlassen worden sei.

Mit diesem Vorbringen sind sie im Recht. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach der hg Rechtsprechung aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl 94/11/0192, mwH). Der (oben wiedergegebene) Erstbescheid war weder nach seiner Adressierung noch nach seinem Spruch an die beschwerdeführenden Parteien gerichtet. Da im Erstbescheid nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten eine Zustellverfügung überhaupt fehlte, konnte auch derart keine Festlegung erfolgen, dass der bekämpfte Bescheid an die beschwerdeführenden Parteien gerichtet ist. Die bloße Nennung der erstbeschwerdeführenden Partei im Betreff des Erstbescheides vermag deren mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw in der Zustellverfügung des Erstbescheids nicht zu ersetzen.

Wenn die belangte Behörde im Berufungsverfahren den Erstbescheid gegenüber den beschwerdeführenden Parteien als erlassen ansah und diesen (mit der angeführten Spruchänderung) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien bestätigte, hat sie damit die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 20. März 2007

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