Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §88 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §88 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (belangte Behörde) vom 17. August 2001 wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 28. Februar 2001 als unbegründet abgewiesen und die mitbeteiligte Partei für schuldig erkannt, sie habe am 25. August 1996, vom Gemeindejagdgebiet A aus, im Eigenjagdgebiet A-O einen Rehbock erlegt, ohne hiezu berechtigt gewesen zu sein, und dadurch gemäß § 90 Abs 2 K-JG gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertreten und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Gemäß § 90 Abs 6 K-JG wurde über die mitbeteiligte Partei die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von vier Jahren verhängt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2002, B 1331/01 (VfSlg 16.414), wurde dieser Bescheid der belangten Behörde wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben, weil für das Jahr 2001, in dem der Disziplinarrat das gegen die mitbeteiligte Partei ergangene Disziplinarerkenntnis gefällt hatte, kein Beschluss des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft nach § 90 Abs 4 K-JG über die Zusammensetzung der Senate des Disziplinarrates vorgelegen sei. Es habe daher im vorliegenden Fall an der gesetzlich geforderten Rechtsgrundlage für eine rechtmäßige Zusammensetzung des erkennenden Senates des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft gefehlt.
Mit dem in der Folge ergangenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 3. April 2002 wurde das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 28. Februar 2001 aufgehoben.
Hierauf wurde die mitbeteiligte Partei mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 17. Dezember 2002 (erneut) der zuvor erwähnten Tat für schuldig erkannt und über sie gemäß § 90 Abs 6 K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von vier Jahren verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der mitbeteiligten Partei gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung Folge und hob das Disziplinarerkenntnis auf. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, eine die Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung hätte gemäß § 90 Abs 1 K-JG bis 25. August 2001 gesetzt werden müssen. Da innerhalb dieser Zeitspanne Verfolgungshandlungen ausschließlich durch einen nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Senat gesetzt worden seien, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom beschwerdeführenden Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt".
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der für die Funktion und die Rechtsstellung des Disziplinaranwaltes maßgebliche § 90 des Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000 (K-JG), lautet, soweit für den Beschwerdefall relevant, wie folgt:
"§ 90
Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren
(1) Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft besteht. Der Disziplinarrat hat seinen Sitz in Klagenfurt.
(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.
(3) Der Disziplinaranwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten (Abs 1 und 2), das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln. Der Disziplinaranwalt ist von der Vollversammlung aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
...
(7) Gegen Entscheidungen des Disziplinarrates sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig. Das Berufungsrecht steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und für das Berufungsverfahren (Abs 7) sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 29/2000 (Art. VIII), anzuwenden."
Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG (vgl den hg Beschluss vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Dem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft obliegt es, gemäß § 90 Abs 6 K-JG jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln. Er hat das Recht zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und wird zur Disziplinarverhandlung geladen (vgl die näheren Bestimmungen über das Disziplinarverfahren in den §§ 46 und 47 der - gemäß § 88 Abs 1 K-JG erlassenen - Satzung der Kärntner Jägerschaft). Gegen das Disziplinarerkenntnis steht ihm das Berufungsrecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu (§ 90 Abs 7 zweiter Satz K-JG). Dem Disziplinaranwalt kommt daher sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat (dieser hat gemäß § 90 Abs 8 K-JG das AVG anzuwenden) als auch im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Parteistellung zu.
Aus dieser Formalparteistellung wäre eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Sinne des § 131 Abs 1 Z 1 B-VG jedoch nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukäme. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit vor, als dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder (wie hier) ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen (so das zur Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes in Verfahren nach dem UVP-G ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/03/0248).
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer jedoch keine Verletzung des ihm nach § 90 Abs 7 zweiter Satz K-JG zukommenden Berufungsrechtes, sondern eine Verletzung des Rechtes auf "richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes" geltend. Es fehlt somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, sodass die Beschwerdeerhebung durch den beschwerdeführenden Disziplinaranwalt nur zulässig wäre, wenn dafür im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde.
Da dem Disziplinaranwalt durch die oben wiedergegebenen Bestimmungen des K-JG ein solches Beschwerderecht nicht eingeräumt wird - auch sonst ist keine Grundlage für ein solches Beschwerderecht ersichtlich - mangelt es der vorliegenden Beschwerde an der Berechtigung zu ihrer Erhebung. Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 1. Juli 2005
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