Normen
B-VG Art130 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z1;
SMG 1997 §35 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z1;
SMG 1997 §35 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2003 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines 1973 in Tunceli (Türkei) geborenen türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seit 5. Oktober 1979 ununterbrochen den Hauptwohnsitz in Österreich. Er sei am 25. Juli 1996 nach dem Suchtgiftgesetz (SGG) zur Anzeige gebracht worden, weil er im Zeitraum Sommer 1995 bis 21. Juli 1996 Haschisch und Marihuana von Suchtgiftdealern erhalten und konsumiert habe; dieses Verfahren sei am 29. Oktober 1996 gemäß § 17 SGG - mit Erteilung einer näher dargestellten Weisung und einer förmlichen Mahnung durch das Bezirksgericht Feldkirch - eingestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 14. Februar 1992 bis 14. Oktober 1996 durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wegen der im angefochtenen Bescheid angeführten (insgesamt 26) Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Auf Grund dieser Umstände habe er dann seinen Erstantrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft am 12. August 1999 zurückgezogen.
Am 29. August 2002 habe der Beschwerdeführer den nunmehr vorliegenden Verleihungsantrag gestellt. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. März 2001 des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 1 Suchtmittelgesetz (SMG) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagsätzen a S 250,-- verurteilt worden; dem Schuldspruch dieses Urteils sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer "den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, aus- und eingeführt sowie anderen überlassen hatte; er hatte im Zeitraum März bis November 2000 in Vorarlberg unbestimmte Mengen Heroin konsumiert und im Zeitraum August bis Oktober 2000 in Vorarlberg wiederholt geringe Mengen Heroin einer Minderjährigen zum Konsum überlassen". Als mildernd habe das Landesgericht Feldkirch den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und sein Geständnis gewertet, hingegen sei als erschwerend gewertet worden, dass der Beschwerdeführer "wiederholt einer Minderjährigen Heroin überlassen hatte".
Am 7. August 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zur Anzeige gebracht worden, weil er "am Abend des 21.07.2001 von einer unbekannten Person die Menge von ca. 0,25g Heroin gekauft und dieses anschließend konsumiert hatte"; durch die eingenommene Dosis sei er zusammengebrochen und habe notärztlich versorgt werden müssen. Diese Anzeige sei am 9. Oktober 2001 (von der Staatsanwaltschaft Feldkirch) gemäß § 35 Abs. 1 SMG "für eine Probezeit von drei Jahren" zurückgelegt worden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 19. Juni 2002 sei der Beschwerdeführer der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagsätzen a EUR 20,-- verurteilt worden; dem Schuldspruch dieses Urteils sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer "am 28.02.2002 in Dornbirn in einem Lokal mit der flachen (zu ergänzen: Hand) eine gläserne Platte zerschlagen und am 15.02.2002 in Dornbirn einer anderen Person im Zuge einer Auseinandersetzung mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt hatte, wodurch diese Prellungen und eine Schnittwunde am rechten Jochbeinbogen erlitten hatte".
Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfülle. Seinen Erstantrag habe er am 12. August 1999 wegen zahlreicher von ihm begangener Übertretungen zurückgezogen; bis zu diesem Zeitpunkt habe er bereits sein erstes Vergehen nach dem SMG (bzw. SGG) begangen und eine Weisung des Gerichtes erhalten. Die Erhebungen im Zuge des neuen (zweiten) Antrages hätten ein negatives Charakterbild des Beschwerdeführers ergeben. Von 1995 bis 2001 habe er mehrfach Verstöße nach dem SGG bzw. nunmehr SMG begangen. Im Jahr 2001 habe es bereits einer empfindlichen Geldstrafe bedurft, weil er - was als besonders verwerflich anzusehen sei - auch einer Minderjährigen wiederholt Suchtgift überlassen habe. Dann sei er wiederum zur Anzeige gebracht worden, weil er am 21. Juli 2001 Heroin konsumiert habe. Er habe sich somit auch durch Bestrafungen nicht von seinem rechtswidrigen Verhalten abbringen lassen. Das negative Persönlichkeitsbild werde durch das Körperverletzungsdelikt und die Sachbeschädigung verstärkt, wobei das Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit bei der Zukunftsprognose besonders ins Gewicht falle. Ausgehend von dem dargestellten gesamten Fehlverhalten biete der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen darzustellen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer die zwingende Verleihungsvoraussetzung des §10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt. Die Beurteilung, ob dieses Einbürgerungshindernis vorliegt, ist einer Ermessensübung im Sinn des § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde. Die von der Beschwerde geforderte Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn die bindend vorgeschriebene Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - erfüllt wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0285, und die darin angegebene Judikatur).
Davon kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, er sei hinsichtlich der Übertretungen nach dem SMG "immer nur als Konsument" aufgetreten, trifft nicht zu. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. März 2001 wurde er nämlich für schuldig befunden, dass er im Zeitraum August bis Oktober 2000 wiederholt Heroin einer Minderjährigen zum Konsum überlassen hatte. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt einer Minderjährigen Heroin überlassen hatte, wertete das Strafgericht ausdrücklich als erschwerend.
Dass der Beschwerdeführer nach dieser Verurteilung neuerlich wegen eines Vergehens nach dem SMG zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 21. Juli 2001 Heroin angekauft und konsumiert hatte, hat die belangte Behörde zu Recht im Rahmen ihrer Prognose berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist nur darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Anzeige am 9. Oktober 2001 "für eine Probezeit von zwei Jahren" - und nicht für "drei Jahre" wie im angefochtenen Bescheid unrichtig festgestellt wurde - zurückgelegt hat. Auch die kürzere Probezeit (von zwei Jahren) war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (13. Juni 2003) jedenfalls noch nicht verstrichen. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige vom 7. August 2001 gemäß § 35 Abs. 1 SMG mit Auflagen und für eine Probezeit zurücklegte, verschonte den Beschwerdeführer zwar vor einer (weiteren) strafgerichtlichen Verurteilung, dies ändert aber nichts daran, dass Grundlage für dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine vom Beschwerdeführer begangene Straftat nach dem SMG war; dieser Rechtsbruch gehört (auch) zum Gesamtverhalten (des Beschwerdeführers), von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0469).
Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, seine Verwaltungsstrafen würden aus dem Zeitraum 1992 bis 1996 stammen, seine letzte Verwaltungsstrafe sei am 14. Oktober 1996 erfolgt, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass für die Entscheidung der belangten Behörde den Verwaltungsstrafen keine tragende Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1996 (wegen der Übertretung von im Straßenverkehr zu beachtender Verwaltungsvorschriften) verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, kann nicht als prognostisch verwertbares Indiz für sein allgemeines Wohlverhalten angesehen werden.
Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt betrachtet nicht, gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben, Bedenken zu erwecken. Ausgehend von den festgestellten, in den Jahren 2000 und 2001 begangenen Straftaten nach dem SMG und der im Jahr 2002 begangenen Körperverletzung - ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit - hat die belangte Behörde zu Recht dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers als so schwerwiegend erachtet, dass die seither vergangene Zeitspanne bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine positive Prognose betreffend zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht erlaubt (vgl. zu Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, und die darin angegebene Judikatur). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die wiederholte Weitergabe von Heroin an eine Minderjährige durch den Beschwerdeführer als ein besonders ins Gewicht fallendes Delikt angesehen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Dezember 2005
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