Normen
AVG §68 Abs2;
AVG §79a;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §56;
AVG §68 Abs2;
AVG §79a;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 182,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG aufgetragen, dem Bund als Rechtsträger der Bundespolizeidirektion Wien Kostenersatz für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von 498,-- Euro zu leisten.
Dagegen richtet sich die am 4. Juni 2003 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens brachte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter anderem vor, der angefochtene Bescheid sei mit einem Bescheid vom 6. Juni 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert worden, dass der Beschwerdeführerin lediglich der beantragte Kostenersatz für Schriftsatz- und Vorlageaufwand in Höhe von 244,-- Euro auferlegt werde. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 11. Februar 2003 sei übersehen worden, dass die Bundespolizeidirektion Wien Kostenersatz für Verhandlungsaufwand nicht begehrt habe.
Die Beschwerdeführerin erstattete zu dieser Gegenschrift eine (mit 8. September 2003 datierte) Äußerung in der sie unter anderem vorbringt, der ihr am 1. Juli 2003 zugestellte "Abänderungsbescheid" der belangten Behörde "dürfte als Klaglosstellung aufzufassen sein, sodass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls der volle Kostenersatz gebührt".
Wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sohin übereinstimmend mitteilten, wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. Juni 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass ein anderer Betrag als Kostenersatz vorgeschrieben wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides, durch wen oder aus welchem Titel auch immer, die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Durch den Bescheid vom 6. Juni 2003 wurde der hier angefochtene Bescheid nicht etwa nur teilweise, sondern zur Gänze beseitigt (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0036, und die darin angegebene Judikatur).
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 erster Satz VwGG. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, ihre (selbst verfasste) Beschwerde war nur gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen; sie hat auch zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2003 ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie "unvertreten ist". Das den Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war daher gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0546).
Wien, am 23. März 2004
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