VwGH 94/05/0036

VwGH94/05/003620.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der

1. M-Gesellschaft m.b.H. und 2. W-Gesellschaft m.b.H., beide in A, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1994, Zl. MD-VfR - Z 8/93, betreffend Kostenvorschuß für eine Gutachterkommission in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der oben genannte Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1994 wurde, wie die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Juli 1994 mitteilten, von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 17. Mai 1994, Zl. MD-VfR - Z 3/94, gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, daß ein anderer Betrag als Kostenvorschuß vorgeschrieben wurde. Gegen den neuen Bescheid wurde gesondert Beschwerde erhoben (Zl. 94/05/0170).

Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides, durch wen oder aus welchem Titel auch immer, die Klaglosstellung des Beschwerdeführers (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 307 ff, wiedergegebene hg. Judikatur). Durch den Bescheid vom 17. Mai 1994 wurde der hier angefochtene Bescheid nicht etwa nur teilweise, sondern zur Gänze beseitigt (vgl. für den Fall einer Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG den hg. Beschluß vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0169).

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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