VwGH 2002/18/0226

VwGH2002/18/022618.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der E, geboren 1983, vertreten durch Mag. Erich Münzker und Mag. Peter Riehs, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. September 2002, Zl. 312.397/2-III/11/01, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §112;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. September 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei 1992 als bosnischer Kriegsflüchtling nach Österreich gekommen. Ihr sei durch Verordnung der österreichischen Bundesregierung bis zum 30. März 1999 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich eingeräumt worden. Die in § 35 FrG normierte Aufenthaltsverfestigung finde hierauf keine Anwendung.

Im Februar 1999 - vor Ablauf dieser letzten Bewilligung - sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater in ihre Heimat zurückgekehrt. Ihre Mutter sei bereits früher nach Bosnien zurückgegangen. Für die Rückkehr der gesamten Familie habe der Vater der Beschwerdeführerin von der Magistratsabteilung, die sie und ihre Familie von 1992 bis zum 26. Februar 1999 im Rahmen der Bosnien-Aktion betreut habe, eine finanzielle Rückkehrhilfe von S 9.000,-- pro Person erhalten. Die Beschwerdeführerin habe somit ihre Niederlassung im Bundesgebiet aufgegeben. Von März 1999 bis ca. Mitte Mai 2001 habe sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und der ihrer Familienangehörigen in Bosnien befunden. Die bloße Aufrechterhaltung eines auf Österreich bezogenen Niederlassungswillens reiche nicht aus, um in dem genannten Zeitraum im Sinn des § 23 Abs. 1 FrG hier weiter niedergelassen zu sein. Der Antrag der Beschwerdeführerin (nach einem ca. zweijährigen Auslandsaufenthalt) sei daher als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.

Dem Einwand, der Vater der Beschwerdeführerin habe sie zur Rückkehr nach Bosnien gezwungen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Rückkehr in ihre Heimat minderjährig gewesen sei und ihr Vater als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert habe.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Niederlassungsbewilligung sei nach einer mit einem Reisevisum erfolgten Einreise im Inland gestellt worden, womit der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht entsprochen worden sei. Dies führe zur Abweisung ihres Antrags.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Vater sei im Februar 1999 nach Bosnien zurückgekehrt. Sie sei damals 16 Jahre alt und auf Grund ihrer Minderjährigkeit gezwungen gewesen, ihrem Vater mit seinen anderen minderjährigen Kindern nach Bosnien zu folgen. Unmittelbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres sei sie mit einem Visum C nach Österreich zurückgekehrt, wo sie sich seither ständig aufhalte. Gerade die unmittelbare Rückkehr der Beschwerdeführerin nach dem Erreichen ihrer Volljährigkeit zeige, "dass diese nur aus rechtlichen Gründen mit ihrem Vater nach Bosnien zurückkehren musste, da sie auf Grund ihrer Minderjährigkeit zum Rückkehrzeitpunkt trotz eines permanent aufrechten Niederlassungswillens in Österreich auf Grund der hier lebenden Familienangehörigen und in der Jugendzeit gefundenen Freunde und des damit in Österreich über Jahre entstandenen Lebensmittelpunktes nicht bleiben durfte". Die Beschwerdeführerin habe ihren Niederlassungswillen nie aufgegeben, sodass in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Antragstellung ständig in Österreich aufgehalten habe.

1.2. Diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Nach ständiger hg. Judikatur ist das Verfahren über einen Antrag eines Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dann als Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG zu führen, wenn der Fremde zunächst auf Grund eines Titels zur dauernden Niederlassung berechtigt war und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Titels - wenn auch rechtswidrig - auf Dauer niederlassen geblieben ist.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Österreich im Februar 1999 verlassen und bis zum Mai 2001 in ihrer Heimat bei ihren Eltern gelebt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter (der obsorgeberechtigten Eltern) einen Niederlassungswillen in Österreich aufrecht erhalten bzw. begründen konnte, denn allein auf Grund der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes kann sie in diesem Zeitraum nicht weiter in Österreich niedergelassen geblieben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0172, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/18/0267).

2. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit weder § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG noch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 85/1998, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird. Ihr Antrag auf Niederlassungsbewilligung ist daher ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist. Diese Gesetzesstelle stellte eine Anordnung an die Behörde dar, die beantragte Rechtsgestaltung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise der Antragstellerin ins Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht, weshalb - anders als die Beschwerde meint - auf die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht Bedacht zu nehmen war.

Da die Beschwerdeführerin den Antrag unstrittig vom Inland aus gestellt hat, hat ihn die belangte Behörde zu Recht abgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0008).

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2002

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