Normen
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §34;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §34;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. August 2001 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe von 4. Jänner bis 30. Juli 1993 über einen Sichtvermerk verfügt. Ein anschließender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zurückgewiesen worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin nur mit Touristensichtvermerken erneut in das Bundesgebiet gelangt. Mehrere Strafen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes seien aktenkundig. Mit Bescheid vom 17. Februar 1997 sei gegen die Beschwerdeführerin wegen ihrer Mittellosigkeit ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. In Vollziehung dieses Aufenthaltsverbotes sei die Beschwerdeführerin am 5. März 1997 abgeschoben worden. Am 14. April 1998 sei sie mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, den sie infolge einer Änderung ihres Vor- und Familiennamens und der Verheimlichung des Namens, unter dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre, erlangen habe können.
Bereits am 30. April 1998 sei sie erneut in ihre Heimat abgeschoben worden. Am 28. Februar 1999 habe sie einen jugoslawischen Staatsangehörigen geheiratet. Am 19. April 2000 sei das Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufgehoben worden, weil der Gatte der Beschwerdeführerin über ein auch für ihren Unterhalt ausreichendes Einkommen verfügt habe. Am 19. November 2000 sei die Beschwerdeführerin mit einem von 8. November 2000 bis 7. Mai 2001 gültigen, einen 60-tägigen Aufenthalt gestattenden Visum C erneut in das Bundesgebiet eingereist. Nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer sei sie nicht ausgereist, sondern habe den Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt. Auf Grund dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes sei der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung vorgebracht, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben, wobei es sich um einen "Verlängerungsantrag" handeln würde. Dem sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in der Zeit von 4. Jänner bis 30. Juli 1993 im Besitz eines die Niederlassung erlaubenden Sichtvermerkes gewesen sei. Eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG sei aber nicht bereits dann zu erteilen, wenn ein Fremder irgendwann über eine Berechtigung zur Niederlassung verfügt habe. Dafür sei vielmehr Voraussetzung, dass der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterhin - wenn auch unrechtmäßig - im Bundesgebiet verblieben sei. Da sich die Beschwerdeführerin von ihrer Abschiebung am 5. März 1997 bis zur Einreise am 14. April 1998 sowie ab der neuerlichen Abschiebung am 30. April 1998 bis zur letztmaligen Einreise am 19. November 2000 nicht in Österreich aufgehalten habe, liege diese Voraussetzung nicht vor. Daher gehe auch das auf § 15 FrG gestützte Berufungsvorbringen ins Leere.
Auf Grund der Ehe der Beschwerdeführerin mit einem rechtmäßig in Österreich niedergelassenen jugoslawischen Staatsangehörigen sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Der längerfristige Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Touristensichtvermerkes gefährde die öffentliche Ordnung erheblich. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Zu bedenken sei auch gewesen, dass sie ihre familiäre Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als sie auf Grund des Aufenthaltsverbotes weder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei, noch mit einem solchen habe rechnen dürfen. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei "unhaltbar". Das Aufenthaltsverbot sei nicht wegen der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin, sondern wegen des Wegfalls der Mittellosigkeit behoben worden. Überdies könne die Beschwerdeführerin aus der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes keine Rechte ableiten. Diese Entscheidung präjudiziere die Fremdenpolizeibehörde nicht hinsichtlich der Erlassung einer Ausweisung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie von 1993 bis 1996 "mit einem gültigen Aufenthaltstitel" in Wien gelebt habe. Sie habe Österreich auf Grund des Aufenthaltsverbotes nicht freiwillig verlassen; ihr Lebensmittelpunkt sei immer im Inland gelegen. Die Wiedereinreise sei ihr erst nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit einem Besuchervisum C gelungen. Da sie schon über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, handle es sich bei ihrem vom Inland aus gestellten, bei der Niederlassungsbehörde anhängigen Antrag um einen solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung. Die Ansicht der belangten Behörde, dass nur solche Fremde zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vom Inland aus berechtigt seien, die nach Ablauf des ihnen zuletzt erteilten Titels - wenn auch rechtswidrig - im Inland blieben, führe zu einer unsachlichen Diskriminierung von Personen, die sich rechtstreu verhielten gegenüber solchen, denen es gelinge, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes rechtswidrig im Inland zu verbleiben.
Die Niederlassungsbehörde hätte daher (gemäß § 15 FrG) die Beschwerdeführerin aufzufordern gehabt, binnen 14 Tagen zum Vorliegen eines Versagungsgrundes Stellung zu nehmen. Danach hätte sie den Akt an die Fremdenpolizeibehörde weiterzuleiten gehabt. Erst danach hätte die Fremdenpolizeibehörde eine Ausweisung erlassen dürfen.
1.2. Zunächst sei festgehalten, dass das in keiner Weise konkretisierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe von 1993 bis 1996 "mit einem gültigen Aufenthaltstitel" im Inland gelebt, nicht geeignet ist, die behördliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, wonach die Beschwerdeführerin nur im Zeitraum von 4. Jänner 1993 bis 30. Juli 1993 über einen Sichtvermerk verfügt habe, ihr anschließender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückgewiesen, ihr in weiterer Folge lediglich Touristensichtvermerke erteilt und sie mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden sei.
Es kann dahinstehen, ob der der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk, dessen fast siebenmonatige Gültigkeitsdauer zwar bereits im Geltungszeitraum des Fremdengesetzes aus 1992, jedoch noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes begann, die Beschwerdeführerin zur dauernden Niederlassung berechtigte, weil selbst dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führte. Für die folgenden Überlegungen geht der Verwaltungsgerichtshof - in Übereinstimmung mit den Parteien - davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des genannten Sichtvermerkes zur dauernden Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt war.
Nach ständiger hg. Judikatur ist das Verfahren über einen Antrag eines Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dann als Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG zu führen, wenn der Fremde zunächst auf Grund eines Titels zur dauernden Niederlassung berechtigt war und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Titels - wenn auch rechtswidrig - auf Dauer niedergelassen geblieben ist. Dabei ist ein über den Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot - als Tatsache an sich - bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fremde (ungeachtet des Aufenthaltsverbotes) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen oder die Niederlassung an einem Wohnsitz im Inland zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 7 Abs. 3 FrG) aufrecht erhalten hat oder nicht. (Vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230.)
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann bestehen bleibt, wenn sich ein Fremder kurzzeitig ins Ausland begibt, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält. Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig am 5. März 1997 in Vollstreckung des über sie verhängten Aufenthaltsverbotes abgeschoben. Am 14. April 1998 ist sie auf Grund eines wegen der von ihr verschwiegenen zwischenzeitigen Namensänderung trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ausgestellten Touristensichtvermerkes wieder in das Bundesgebiet gelangt, jedoch bereits am 30. April 1998 wieder abgeschoben worden. Ihre nächste Einreise erfolgte unstrittig erst am 19. November 2000. Sie befand sich somit über einen - nur durch einen kurzfristigen Inlandsaufenthalt von etwa zwei Wochen unterbrochenen - Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten nicht in Österreich. Schon auf Grund der Dauer dieses Auslandsaufenthaltes kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin nach der oben wiedergegebenen Judikatur, die (bloß) einen "kurzfristigen" Auslandsaufenthalt als unschädlich bezeichnet, auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen geblieben ist.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich beim anhängigen Niederlassungsbewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin nicht um ein Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung handelt.
Die nach den obigen Ausführungen bestehende Besserstellung (hinsichtlich der Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu stellen) von früher zur dauernden Niederlassung berechtigt gewesenen Fremden, die rechtswidrig im Inland verbleiben, gegenüber solchen, die in Befolgung eines Aufenthaltsverbotes ausreisen, findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass es im einen Fall um die Integration eines rechtmäßig eingewanderten Fremden geht, der im Inland bereits - wenn auch unberechtigt - niedergelassen ist, während im anderen Fall über den Neuzuzug eines Fremden, der nach rechtmäßiger Einwanderung - aus welchen Gründen immer - wieder ausgewandert ist, zu entscheiden ist.
Da es sich beim anhängigen Verfahren betreffend Bewilligung zur Niederlassung der Beschwerdeführerin nicht um ein Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels handelt, ist für die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht § 34 FrG, sonder § 33 leg.cit. maßgeblich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 99/18/0436) und kommt im Übrigen auch § 15 FrG nicht zur Anwendung.
Aufgrund des unstrittigen Umstandes, das die Beschwerdeführerin am 19. November 2000 mit einem Visum einreiste, dass nur einen 60-tägigen Aufenthalt gestattete, kam die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis, der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei erfüllt.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie seit 28. Februar 1999 mit einem zur dauernden Niederlassung im Inland berechtigten jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit 19. November 2000 wieder im Bundesgebiet befindet (und daher auch erst seit diesem Zeitpunkt ein inländisches Familienleben besteht), wobei der Aufenthalt nur anfänglich auf Grund eines für 60 Tage gültigen Visums C (Reisevisum für den kurzfristigen Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 FrG) berechtigt war, kommt den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet nur ein geringes Gewicht zu. Der Voraufenthalt bis zum 5. März 1997, der nur zum Teil berechtigt war, bewirkt keine ins Gewicht fallende Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Zeitraum nach Ablauf ihres bis 30. Juli 1993 gültigen Sichtvermerkes mehrmals unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wofür sie auch bestraft worden ist. Nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit hat sie das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, sondern musste abgeschoben werden. Zur neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 14. April 1998 kam es nur deshalb, weil es der Beschwerdeführerin gelang, durch das Verschweigen ihrer inzwischen eingetretenen Namensänderung einen Touristensichtvermerk zu erlangen. Am 30. April 1998 musste sie - mangels freiwilliger Ausreise - neuerlich abgeschoben werden. Bei ihrer weiteren Einreise am 19. November 2000 verfügte sie nur über ein Visum, das sie zu einem 60-tägigen Aufenthalt berechtigte. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben. Dieser unrechtmäßige Aufenthalt dauert somit bereits etwa sieben Monate an. Dieses mehrfache und gravierende Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stellt eine beträchtliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen durch die Normadressaten, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar. Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, kann sohin nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die belangte Behörde insofern mit zweierlei Maß messe, als sie einerseits das Aufenthaltsverbot mangels entgegenstehender öffentlicher Interessen aufgehoben und andererseits nur zwei Monate später bei gleichgebliebenem Sachverhalt eine Ausweisung verfügt habe. Sei die Interessenabwägung bei der Beurteilung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot aufrecht erhalten werde, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen, müsse dies auch für die vorliegende Ausweisung gelten.
Dem ist - mit der belangten Behörde - zu entgegnen, dass das unstrittig wegen Mittellosigkeit gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG deswegen aufgehoben wurde, weil die Beschwerdeführerin nach der Eheschließung auf Grund der Unterhaltspflicht ihres Mannes nicht mehr mittellos war und daher die Gründe, die zur Erlassung dieser Maßnahme geführt haben, weggefallen sind. Dies hat auf die Zulässigkeit der vorliegenden Ausweisung, die auf Grund des nunmehrigen - erst nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes begonnen - unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin verfügt wurde, keinen Einfluss.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2001
Dr. Zeizinger
Dr. Bazil
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
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