VwGH 2002/18/0103

VwGH2002/18/010331.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1970, vertreten durch Dr. Peters Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 13. März 2002, Zl. Fr-69/6/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37;
TilgG 1972;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37;
TilgG 1972;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 15. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie §§ 37 und 38 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. 1 Nr. 75, ein bis 15. Februar 2010 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer - der nach dem Vorbringen in der Beschwerde auf Grund der kriegerischen Ereignisse in Bosnien-Herzegowina nach Österreich eingereist ist - habe nur bis 7. Oktober 1994 über einen Aufenthaltstitel verfügt. Ein nicht fristgerecht eingebrachter Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung sei am 31. Jänner 1995 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch trotzdem sehr häufig und über längere Zeiträume, zeitweise auch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Seine Gattin und die beiden Töchter lebten legal als Gastarbeiterfamilie in Österreich.

Seit 1995 sei der Beschwerdeführer viermal rechtskräftig wegen Übertretung des Fremdengesetzes bestraft worden, weil er sich jeweils nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die rechtskräftigen Bestrafungen seien am 27. April 1995, am 22. Juli 1996, am 28. Juni 1999 und am 3. November 1999 erfolgt. Des weiteren sei der Beschwerdeführer seit 1994 dreimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand rechtskräftig bestraft worden. Diese Bestrafungen seien am 16. Juni 1994, am 16. Dezember 1994 und am 9. September 1998 erfolgt. Daneben schienen weitere, teilweise schwerwiegende Verwaltungsübertretungen auf, so zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Im August 1999 sei der Beschwerdeführer auch einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Auf Grund des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dies obwohl er am 11. April 1995, am 16. Juli 1996 und am 10. Juni 1998 niederschriftlich auf die einschlägigen Bestimmungen hingewiesen worden sei.

An der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Das diesbezügliche Zuwiderhandeln des Beschwerdeführers stelle daher eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das sozialschädliche und verantwortungslose Verhalten des Beschwerdeführers komme jedoch vor allem durch das dreimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand zum Ausdruck. Seine Uneinsichtigkeit habe der Beschwerdeführer nicht nur durch die dreimalige Wiederholung desselben Delikts, sondern auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er anlässlich seiner diesbezüglich letzten Anzeige vom 3. August 1998 versucht habe, durch Vorlage eines gefälschten Beweismittels, die zuständige Behörde zu täuschen. Er habe nämlich eine gefälschte Blutuntersuchung zu seiner Entlastung vorgelegt. Diese Manipulation sei jedoch erkannt worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb am B. Februar 1999 wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers, insbesondere jener wegen Übertretung des Fremdengesetzes und wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigem Zustand, sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Auf Grund des gesamten Fehlverhaltens und der nicht vorhandenen Bereitschaft, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, erscheine eine positive Prognose nicht möglich. Wegen des langjährigen und bewussten Fehlverhaltens sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass sich sowohl seine Gattin als auch die minderjährigen Kinder legal in Österreich aufhielten und der Beschwerdeführer teilweise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt habe. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Eine Relativierung würden die persönlichen Interessen dadurch erfahren, dass der Beschwerdeführer erst am 24. Oktober 1996, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits mehr als zwei Jahre nicht mehr rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen sei, in Bosnien geheiratet habe. Bereits damals habe er nicht davon ausgehen können, sich dauerhaft bei seiner Familie niederlassen zu können. Zum Einkommen seiner Familie trage der Beschwerdeführer offensichtlich kaum nennenswert bei, weil er mangels Aufenthaltstitel nicht zur Ausübung einer legalen Beschäftigung berechtigt sei.

Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er sich in Hinkunft an die Bestimmungen des Fremdengesetzes halten werde. Wegen seines Fehlverhaltens im Straßenverkehr bestehe der begründete Verdacht, dass sein weiterer Aufenthalt eine permanente Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Trotz der starken familiären Bindungen gelange die Behörde daher zu der Überzeugung, dass auf Grund der rechtsfeindlichen Einstellung des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwögen.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. März 2002 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 2000 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 44 FrG abgewiesen.

Das dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende gesamte Fehlverhalten lasse darauf schließen, dass der Beschwerdefahrer trotz vorangegangener Bestrafungen und Ermahnungen nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die wiederholt gesetzten Alkoholdelikte im Straßenverkehr rechtfertigten die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr ausgehe. Der seit Erlassung des Aufenthaltsverbots verstrichene Zeitraum sei viel zu kurz, um angesichts der Schwere und Anzahl der Übertretungen des Beschwerdeführers von einem Wegfall der Gründe, welche zur Rechtfertigung der in § 36 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme geführt hätten, sprechen zu können. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die Richtigkeit dieser Annahme noch dadurch untermauert, dass er nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbots zweimal illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, wofür er auch - laut Erstbescheid mit Straferkenntnis vom 7. Juni 2000 - rechtskräftig bestraft worden sei. Dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt dieser Übertretungen (26. April 2000 und 5. Mai 2000) von der Erlassung des Aufenthaltsverbots nichts gewusst, sei zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Von daher hätte er sich vor seiner Wiedereinreise - durch Anfrage bei seinem Rechtsanwalt bzw. bei seiner Gattin - zu vergewissern gehabt, ob gegen ihn bereits ein Aufenthaltsverbot bestehe.

Das Vorbringen, dass einige der Bestrafungen bereits getilgt seien, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entscheidung über die Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots unbeachtlich.

Hinsichtlich der vorgebrachten krankheitsbedingten Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse sei ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Gutachten belegten zwar, dass er in Kroatien ernsthaft erkrankt sei. Allerdings gelange die Behörde - u.a. auf Grund der Stellungnahme der Amtsärztin - zur Auffassung, dass es sich bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers um solche handle, die auch in Kroatien medikamentös behandelt werden könnten. Die Pflege des Beschwerdeführers könne in Kroatien erfolgen. Keinesfalls könne auf Grund der Erkrankungen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, strafbare Handlungen zu begehen. Zum vorgelegten psychologischen Gutachten, wonach die Gattin und eine Tochter an der durch das Aufenthaltsverbot verursachten Trennung leiden würden, werde festgehalten, dass die Behörde nicht verkenne, dass durch das Aufenthaltsverbot in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde.

Auf Grund des durch eine Vielzahl von Gesetzesverstößen gekennzeichneten gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gelange die Behörde jedoch zur Überzeugung, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auch unter Berücksichtigung der geänderten Interessenlage im privaten und familiären Bereich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte psychiatrische Sachverständigengutachten attestiere, dass die körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers naturgemäß auch eine schwere Depression bewirken könnten. Die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie nach Salzburg erschiene daher sehr wichtig. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung darüber vorgelegt, dass sein Haus in Bosnien-Herzegowina zur Gänze zerstört worden sei. Zu diesen Unterlagen sei auszuführen, dass ein Aufenthaltsverbot zwangsläufig mit nachteiligen Folgen - wie eben die Verschlechterung der Wohnsituation oder eine Beeinträchtigung der psychischen Befindlichkeit - verbunden sei.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2002 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist, wobei zu beachten ist, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr in Betracht kommt. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0030.)

2. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig am 27. April 1995, am 22. Juli 1996, am 28. Juni 1999 und am 3. November 1999 sowie - nach Erlassung des Aufenthaltsverbots - am 7. Juni 2000 wegen unbefugten Aufenthalts (gemäß § 107 FrG bzw. gemäß § 82 des Fremdengesetzes aus 1992) rechtskräftig bestraft. Hiebei handelt es sich um "schwerwiegende" Übertretungen des FrG - bzw. diesen gleichzuhaltenden Übertretungen des Fremdengesetzes aus 1992 - im Sinn von § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095). Weitere rechtskräftige Bestrafungen erfolgten am 16. Juni 1994, am 16. Dezember 1994 und am 9. September 1998 jeweils wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Von diesen acht rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers erfolgten vier innerhalb der letzten fünf Jahre und sind daher noch nicht gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgt.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG ist somit weiterhin erfüllt.

3. Der Beschwerdeführer hat dreimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Trotz rechtskräftiger Bestrafung hat er dieses Verhalten, das angesichts der großen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr stark beeinträchtig, mehrfach wiederholt. Die Bestimmungen des FrG hat er ebenfalls mehrfach übertreten und sich insofern besonders uneinsichtig gezeigt, wurde er doch bisher insgesamt fünfmal wegen unbefugten Aufenthalts rechtskräftig bestraft. Dieses Verhalten gefährdet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in besonders gravierender Weise.

Soweit der Beschwerdeführer die Tilgung der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Bestrafungen ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass bei

der Beurteilung des Gerechtfertigseins der in § 36 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme und bei der Interessenabwägung gemäß § 37 leg. cit. auch das bereits getilgten Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zu berücksichtigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0382).

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei seinen der Bestrafung vorn 7. Juni 2000 zu Grunde liegenden unrechtmäßigen Aufenthalten noch nichts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots gewusst, ansonsten er nicht nach Österreich eingereist wäre, ist zu entgegnen, dass auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung bindend entschieden ist, dass der Beschwerdeführer den unrechtmäßigen Aufenthalt (am 26. April 2000 und am 5. Mai 2000) zumindest fahrlässig zu verantworten hat (siehe § 5 Abs. 1 VStG).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Verfahren, das zu seiner rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 5 StVO am 9. September 1998 geführt hat, als Beweismittel eine gefälschte Blutprobe vorgelegt. Weiters hat er zweimal ein Kraftfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Berechtigung gelenkt und einmal unbefugt eine Beschäftigung ausgeübt. Auch dieses jeweilige Fehlverhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer immer wieder straffällig geworden ist, obwohl er unstrittig mehrmals niederschriftlich auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen hingewiesen worden ist.

Auf Grund des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nach wie vor gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4.1. Mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots seine persönlichen Interessen am Aufenthalt im Inland verstärkt hätten, weil sein ehemaliges Wohnhaus zur Gänze zerstört worden sei und er in Kroatien in einem Flüchtlingslager in einer Holzbaracke, welche weder über eine Heizung noch über warmes Wasser verfüge, leben müsse. Nicht zuletzt deshalb sei er schwer erkrankt. Er leide an einem cervicobrachialen und einem lumbosacralen Syndrom, einer Gonoarthrose, an Bluthochdruck, an Vorhofflimmern und auf Grund dieser Erkrankungen sowie auf Grund der durch das Aufenthaltsverbot verursachten Trennung von seiner Familie an Depressionen. Wegen der Schmerzen im Wirbelsäulenbereich sei er trotz ständiger Therapie häufig starr und bewegungsunfähig. Generell sei er nur mehr erschwert gehfähig. Auf Grund seiner schweren Erkrankungen bedürfe er der Pflege durch seine Gattin sowie der medizinischen Behandlung in Österreich, weil in Kroatien die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht gegeben seien.

Auch die Gattin und die Töchter, insbesondere eine von ihnen, litten seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots an "massiven psychischen Störungen". Nach einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten psychologischen Gutachten entspreche es nicht dem Wohl der Kinder, dass sie von ihrem Vater getrennt leben müssten.

4.2. Anlässlich der Erlassung des Aufenthaltsverbots hat die Behörde dem Beschwerdeführer bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG den inländischen Aufenthalt - von der Einreise im Zug des Kriegs in Bosnien - bis 7. Oktober 1994 auf Grund eines Aufenthaltstitels sowie auch die danach gelegenen häufigen und längeren Zeiträume des inländischen Aufenthalts zugute gehalten. Auch den inländischen Aufenthalt der Gattin und der Kinder hat sie berücksichtigt. Zu Recht hat die Erstbehörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots darauf hingewiesen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie insofern eine Relativierung erfährt, als die Hochzeit erst im Jahr 1996 stattfand, sohin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht damit rechnen durfte, sich in Österreich rechtens auf Dauer niederlassen zu können.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Berufung eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin aus Kroatien (in Übersetzung) vorgelegt, nach der er an einem Cervicobrachialsyndrom, an einem Lumbosacralsyndrom, an einer Gonoarthrose rechts sowie an Vorhofflimmern leide.

In der dazu eingeholten Stellungnahme führte die Amtsärztin aus, dass es sich bei sämtlichen Erkrankungen um keine schwerwiegenden Krankheitsbilder handle. Die Erkrankungen seien medikamentös oder durch Physiotherapie behandelbar. Nach den Vorstellungen der Amtsärztin sei eine Behandlung auch in Kroatien möglich und eine ständige Pflege nicht notwendig.

Zu dieser amtsärztlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Er legte daraufhin eine etwas ausführlichere Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin aus Kroatien vor. Nach dieser Bestätigung leide er auch an einer therapieresistenten Depression, die vorwiegend durch die Trennung von der Familie bedingt sei. Infolge von Schmerzen im Wirbelsäulenbereich sei der Beschwerdeführer häufig starr und bewegungsunfähig. Wegen der hochgradigen Abnutzung der Kniegelenke sei er nur erschwert gehfähig. Der Beschwerdeführer lebe allein und besitze in seiner Umgebung keine Person, die ihn ständig pflegen könne. Deshalb sei er auf die Pflege seine Ehefrau angewiesen. In dieser Bestätigung wird weiters als "Ausstellungszweck" Folgendes angeführt: "Ärztlicher Vorschlag, die Weiterbehandlung des Patienten - infolge nicht gegebener Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien - durch Pflege, die ihm seine Gattin und seine Familie gewähren wird, in Österreich fortzusetzen."

Die von der belangten Behörde neuerlich befasste Amtsärztin führte am 30. Oktober 2001 aus, dass diese erweiterte ärztliche Bestätigung keine neuen Gesichtspunkte eröffne. Zur abschließenden Beurteilung wäre eine Begutachtung durch einen Facharzt für interne Medizin erforderlich.

Weiters hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ein - lediglich auf Grund der ärztlichen Bestätigungen aus Kroatien erstattetes - Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt. Dieser Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die in den Bestätigungen aufscheinenden Gesundheitsmängel des Beschwerdeführers für sein Alter sehr schwerwiegend seien und naturgemäß eine schwere Depression bewirken könnten. Bei den genannten Diagnosen sei die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie für seinen Gesundheitszustand sehr wichtig.

Weder aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Gutachten noch aus seinem Vorbringen ergibt sich, welche medizinische Behandlung in Kroatien nicht möglich sei und nur in Österreich durchgeführt werden könne. Ebenso wenig ergibt sich, aus welchem Grund die allenfalls erforderliche Pflege des Beschwerdeführers nur durch seine Gattin durchgeführt werden könne.

Da der Beschwerdeführer somit nicht konkret dargetan hat, dass eine ärztliche Behandlung nur in Österreich und seine Pflege nur von seiner - in Österreich lebenden - Gattin durchgeführt werden könne, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde Derartiges nicht festgestellt hat.

Dem auf ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes psychologisches Gutachten gestützten Beschwerdevorbringen, dass das Aufenthaltsverbot nicht dem Wohl der Kinder des Beschwerdeführers entspreche, ist entgegenzuhalten, dass eine gewisse Beeinträchtigung des Kindeswohls infolge der Trennung vom Vater - falls die Familie diesen nicht ins Ausland begleitet - eine typische Folge eines Aufenthaltsverbots darstellt.

Den sohin seit Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht wesentlich verstärkten privaten und familiären Interessen an der Aufhebung des Aufenthaltsverbots steht die vom dargestellten gesamten Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Im Hinblick darauf, dass an der Aufrechterhaltung sowohl der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens als auch der Sicherheit im Straßenverkehr ein sehr großes öffentliches Interesse besteht, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen ihrer Aufhebung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Zum Beschwerdeeinwand, das Haus des Beschwerdeführers in Bosnien sei total zerstört, er müsse in Kroatien in einer unbeheizten Baracke leben, ist auszuführen, dass durch § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0202).

5. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Oktober 2002

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