VwGH 2002/18/0009

VwGH2002/18/000918.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S, geboren 1981, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Dezember 2001, Zl. SD 426/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §129 Z2;
StGB §130 erster Fall;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
StGB §34 Z4;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §129 Z2;
StGB §130 erster Fall;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
StGB §34 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer lebe seit 1988 (also seit seinem siebten Lebensjahr) im Bundesgebiet und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27. Oktober 1997 sei er gemäß §§ 127, 129 Z. 2 und 130 erster Fall StGB wegen gewerbsmäßigen Diebstahles (in einem Fall durch Einbruch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass er gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum zwischen 6. Juni 1997 und 24. Juli 1997 von insgesamt 16 Personen Bargeld sowie eine Uhr und Schmuck gestohlen habe.

Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten können, neuerlich und in erheblicherem Ausmaß straffällig zu werden. Am 6. März 2000 habe er vorsätzlich Beitrag zu einem schweren Raub geleistet, der unter Verwendung einer Waffe begangen worden sei. Er habe mit zwei Jugendlichen die Begehung des Raubes verabredet, ihnen eine Jacke mit einer Kapuze zur Verfügung gestellt und sich mit einem Fluchtfahrzeug in der Nähe des Tatortes bereitgehalten. Die beiden Mittäter seien in eine Videothek eingedrungen und hätten einen Angestellten durch Schläge mit einem Besenstiel zur Übergabe von etwa S 9.400,-- (EUR 683,12) veranlasst. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2000 - abgeändert hinsichtlich der Höhe der bedingten Strafnachsicht mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. August 2000 - sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1 und 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren - davon zwei Jahre bedingt - rechtskräftig verurteilt worden.

Auf Grund dieser Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er lebe mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Seit seiner Entlassung aus der Haft sei er wieder ordnungsgemäß beschäftigt. Daher sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums Dritter - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges Fehlverhalten gezeigt, dass er nicht willens oder nicht im Stande sei, maßgebliche zum Schutz von Rechtsgütern Dritter aufgestellte strafrechtliche Normen einzuhalten. Diese Straftaten könne man - auch angesichts des festgesetzten Strafmaßes - nicht als "Jugendtorheiten" verharmlosen. Erschwerend sei zu werten, dass er die seiner erstgenannten Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen gewerbsmäßig - also in der Absicht, sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen - begangen habe. Daher sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessensabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner familiären Bindungen und das seinen Familienangehörigen zurechenbare Integrationsausmaß wiege sein Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar schwer, sei in einem entscheidenden Punkt aber maßgeblich herabgesetzt. Die seiner Integration zu Grunde liegende soziale Komponente werde durch sein strafbares Verhalten erheblich an Gewicht gemindert. Dem stehe das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und dem Schutz des Eigentums Dritter gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne der Beschwerdeführer - wenn auch eingeschränkt - dadurch aufrecht erhalten, dass diese ihn im Ausland besuchten.

Die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Das sportliche Engagement des Beschwerdeführers stelle keinen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand dar. Sein Vorbringen, er benötige für seine weitere Persönlichkeitsentwicklung seinen in Österreich lebenden Familienverband, sei nicht zu seinen Gunsten zu veranschlagen, weil ihn dieser auch bislang nicht von der Verübung von Straftaten habe abhalten können. Die vom ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde durch seine familiären Bindungen nicht relativiert.

In Anbetracht der wiederholten teilweise gewerbsmäßigen einschlägigen Straftaten sei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren zu befristen, zumal sich der Beschwerdeführer selbst als nicht gefestigte Persönlichkeit bezeichnet habe. Ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes - nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - könne auch unter Berücksichtigung der gewichtigen familiären Bindungen nicht vor Ablauf der für das Aufenthaltsverbot festgesetzten Frist erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. In Anbetracht der beiden unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen und der (zuletzt erfolgten) Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 6. Juni 1997 bis 24. Juli 1997 gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken von insgesamt 16 Personen Bargeld sowie eine Uhr und Schmuck gestohlen. Diese Diebstähle hat er gewerbsmäßig begangen, also in der Absicht, sich durch die Tatbegehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. In einem Fall überwand er dabei eine Sperrvorrichtung, sodass dieser Diebstahl durch Einbruch erfolgte. Die Verurteilung wegen dieser Straftaten hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich und in erheblicherem Ausmaß straffällig zu werden. Am 6. März 2000 hat er sich vorsätzlich als Beitragstäter an einem schwerem Raub beteiligt, indem er mit zwei Jugendlichen die Begehung des Raubes verabredete, ihnen eine Jacke mit Kapuze zur Verfügung stellte und sich mit einem Fluchtfahrzeug bereit hielt. Die beiden Mittäter sind in eine Videothek eingedrungen und haben einen Angestellten durch Schläge mit einem Besenstiel zur Herausgabe von etwa S 9.400,-- (EUR 683,12) genötigt. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt daher eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität dar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Oberlandesgericht Wien in seinem Berufungsurteil vom 9. August 2000 eine positive Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten gestellt habe, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0065).

Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf den besagten Raubüberfall behauptet, er sei von seinen Mittätern zur Tatbegehung "verleitet" worden, so ist ihm zu erwidern, dass dieses Vorbringen in Widerspruch zu den Feststellungen im besagten Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien steht. Darin wird das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Z. 4 StGB - Tatbegehung unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam - verneint. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer "sofort bereit erklärt, aktiv an der Tatbegehung mitzuwirken, sodass der Umstand, dass die Idee zum Raub allenfalls nicht von ihm stammte, ohne Bedeutung bleibt." Keinesfalls kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er die den beiden einschlägigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten für "Jugendtorheiten" hält.

Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme ist demnach gerechtfertigt.

3.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid mit Blick auf § 37 FrG für rechtswidrig und macht geltend, dass er sich seit 1988 in Österreich aufhalte. Er habe hier die Schule besucht und sei nun in dem von seiner Schwester betriebenen Kaffeehaus als Kellner tätig. In Mazedonien habe er keine Verwandten, da alle seine Familienangehörigen - mit denen er teilweise im gemeinsamen Haushalt lebe - in Österreich niedergelassen seien. Durch sein Engagement in einem Sportverein sei er auch sozial integriert. Zudem habe das Oberlandesgericht Wien in seinem Berufungsurteil vom 9. August 2000 eine positive Prognose für sein zukünftiges Wohlverhalten getroffen und festgestellt, dass der "notwendige Nachreifeprozeß ... gute Aussicht auf Erfolg" habe. Seine Persönlichkeitsbildung sei noch nicht abgeschlossen und würde durch eine Abschiebung nach Mazedonien gefährdet werden.

3.2. Damit vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG nicht um eine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung, bei der auch unbestimmte Gesetzesbegriffe auszulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1998, Zl. 98/18/0199). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer seine aus der Dauer seines bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration, sein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis und seine familiären Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern zugute gehalten. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt ihm doch - wie schon erwähnt (vgl. oben II. 2.) - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.

Unter Zugrundelegung dessen fällt auch die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Seine Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Auch hier kommt es aber aus den oben genannten Gründen (II. 2.) nicht auf das besagte Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien an. Dass der Beschwerdeführer in Mazedonien keine persönlichen Beziehungen hat, muss von ihm im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Sein sportliches Engagement und die daraus ableitbare Integration vermag seine Interessenslage nicht in einem Ausmaß zu verstärken, dass demgegenüber die besagten öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität in den Hintergrund treten würden.

Auf dem Boden des Gesagten geht auch die Rüge, die belangte Behörde habe die familiäre Situation des Beschwerdeführers nur unvollständig erhoben und nicht entsprechend gewürdigt, fehl, zumal die Beschwerde nicht angibt, welche (weiteren) konkreten und für den Ausgang des Verfahrens relevanten Angaben die genannten Familienmitglieder bzw. Zeugen hätten machen können. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung seines Sportvereines im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, ist unberechtigt, weil sich die belangte Behörde mit diesem Thema in ihrem Bescheid (Seite 5) auseinandergesetzt hat.

4. Das mit Blick auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich mehr als die Hälfte seines Lebens verbracht und sei hier von klein auf aufgewachsen, ist nicht zielführend, denn er ist im Hinblick darauf, dass er unbestritten erst in seinem siebten Lebensjahr nach Österreich gekommen ist, nicht von klein auf im Inland aufgewachsen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0176). § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG steht daher der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

5. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zutreffend davon Abstand genommen, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

6. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

8. Der Spruch über den Aufwandsersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Jänner 2005

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