VwGH 2002/17/0011

VwGH2002/17/001110.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, Zl. 7-481-276/01-4, betreffend Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Liezen, 8940 Liezen, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §4 Z33;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z33;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2, 4 und 5 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG), und der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde für eine näher genannte Liegenschaft ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 383.701,60 vorgeschrieben.

Dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Behörde ein eingeschoßiges Gebäude zu Grunde, dessen Erdgeschoß über eine Fläche von 2718,34 m2 verfügte. Weiters legte sie ihrer Berechnung eine Hoffläche von 3440,66 m2 zu Grunde. Der Einheitssatz betrage im Allgemeinen S 113,36, jener für unbebaute Flächen mit künstlicher Entwässerung S 11,82. Der vorgeschriebene Kanalisationsbeitrag errechnete sich daher wie folgt:

2718,34 m2 x S 113,36 S 308.151,--

3440,66 m2 x S 11,82 S 40.668,60

10 % Umsatzsteuer S 34.882,--

S 383.701,60

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nach Erlassung dieses Bescheides reichte die Beschwerdeführerin eine Planänderung ein, aus welcher sich insbesondere auch der beabsichtigte Einbau einer brandbeständigen Zwischendecke über dem Lager- und Sozialraumbereich ergab. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. Mai 2001 gemäß §§ 2, 4 und 5 Stmk KanalAbgG einen ergänzenden Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 338.966,10 vor. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, im Falle von Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei, seien der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zu Grunde zu legen. Auf Grund des genehmigten Bauplanes ergebe sich eine verbaute Grundfläche von 2718,34 m2. Die Geschoßzahl betrage 2, nämlich ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß. Die bereits mit Bescheid vom 6. Februar 2001 verrechnete Fläche sei in Abzug zu bringen.

Für das Gesamtgebäude ergebe sich daher eine Berechnungsfläche von 5436,68 m2, in Ansehung derer bereits eine Fläche von 2718,34 m2 verrechnet worden sei, sodass sich eine nachzuverrechnende Fläche von 2718,34 m2 ergebe. Vervielfacht um den Einheitssatz von S 113,36 errechne sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer der vorgeschriebene Ergänzungsbeitrag.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin wendete sie sich gegen die Annahme der belangten Behörde, das Obergeschoß sei - wie das Erdgeschoß - mit 2718,34 m2 in Anrechnung zu bringen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus den Plänen sei ersichtlich, dass nur einige wenige Flächen im Bereich der Nebenräume zweigeschoßig ausgeführt seien. Weiters sei zu berücksichtigen, dass diese Obergeschoße reine Lager- und Technikflächen seien und keinen Anschluss an den Kanal aufwiesen. Das Obergeschoß weise für sich genommen lediglich eine Fläche von 328 m2 auf.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Juli 2001 wies dieser die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, gemäß § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG errechne sich bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei, der ergänzende Kanalisationsbeitrag lediglich für die neu verbaute Fläche bzw. für die neu errichteten Geschoße. Nach § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG bestimme sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt der mit der Geschoßanzahl vervielfachten verbauten Grundfläche mit dem Einheitssatz. Unbestritten sei, dass das neu errichtete Gebäude eine verbaute Fläche von 2718,34 m2 sowie zwei Geschoße aufweise. Unzutreffend sei die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach im Hinblick auf die geringere Fläche des Obergeschoßes lediglich diese der Berechnung zu Grunde zu legen sei. Vielmehr komme es auch hier auf die verbaute Fläche, das sei die Fläche des Erdgeschoßes, an.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde. Sie brachte vor, die Verpflichtung, einen Beitrag zu leisten, müsse sich am Interesse des Beitragspflichtigen orientieren, sohin an der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Geschoßfläche des Obergeschoßes weniger als ein Viertel der Fläche des Erdgeschoßes ausmache und dort kein Wasser anfalle. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die verbaute Fläche des Erdgeschoßes auch für das Obergeschoß in Anrechnung zu bringen. Hinzu komme noch, dass in Wahrheit gar kein Obergeschoß vorliege. Es sei lediglich innerhalb des Erdgeschoßes teilweise eine Decke eingezogen, welche dieses horizontal teile. Von dieser Teilung sei lediglich eine Teilfläche von 328 m2 betroffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2001 wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Juli 2001 ab.

Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde seien zutreffend davon ausgegangen, dass aus Anlass der Errichtung der in Rede stehenden Zwischendecke eine Ergänzungsabgabe gemäß § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG zur Vorschreibung zu bringen gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin bereits auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Februar 2001 einen Kanalisationsbeitrag errichtet habe.

Wie aus den Bauakten zu entnehmen sei, bestehe das in Rede stehende Gebäude aus zwei Geschoßebenen. Sämtliche in einer Ebene gelegenen Räume bildeten nämlich ein Geschoß, wobei es keinen Unterschied mache, ob es sich hiebei um einen Raum oder um mehrere Räume handle. Ungeachtet des Umstandes, dass die Obergeschoßfläche lediglich 328 m2 betrage, sei die gesamte Erdgeschoßfläche mit dem Faktor 2 (für das Erdgeschoß und das weitere darüber befindliche Geschoß) als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen gewesen. Dies deshalb, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern) einerseits und die Geschoßanzahl andererseits, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren sei, abgestellt werde. Die Fläche einzelner Geschoße spiele keine Rolle. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 87/17/0261.

Unzutreffend sei überdies die Auffassung der Beschwerdeführerin, unter einem Geschoß sei lediglich ein in voller lichter Raumhöhe vom aufgehenden Außenmauerwerk und von den Außenwänden umschlossener Raum aufzufassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296, zum Stmk KanalAbgG ausgesprochen habe, seien die spezifisch baurechtlichen Vorschriften, die auf den Geschoßbegriff abstellten, für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Stmk KanalAbgG nicht heranzuziehen. Verwiesen wird von der belangten Behörde weiters auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1993, Zl. 91/17/0103, im welchem der Verwaltungsgerichtshof auch einen unter dem Erdgeschoß gelegenen, durch eine Treppe erreichbaren und begehbaren Raum (Erdäpfelkeller) im Ausmaß von 11,61 m2 als Geschoß qualifiziert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Abgabenbemessung nach dem Stmk KanalAbgG, insbesondere auf richtige Anwendung von § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 4 leg. cit., sowie des Begriffes "Geschoß bzw. neu errichtetes Geschoß", schließlich auch in der Anwendung von § 8 Abs. 1 Stmk KanalAbgG, sowie weiters darin, Umbauten innerhalb eines Geschoßes vornehmen zu dürfen, ohne dass ein Kanalisationsbeitrag ausgelöst werde, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Vorstellungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde legte die Akten des Abgabenverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1

Stmk KanalAbgG lauten:

"Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

...

Ausmaß.

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...

...

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschosse zu Grunde zu legen.

...

Abgabenbescheid.

§ 8.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen."

§ 4 Z 20 und Z 33 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, lauten:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

...

20. Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die

von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;

...

33. Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden

und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird;"

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Einbau der in Rede stehenden Zwischendecke habe keinen ergänzenden Kanalisationsbeitrag ausgelöst. Vielmehr ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 1 und 4 mit § 8 Abs. 1 Stmk KanalAbgG, dass für den Begriff des Geschoßes auf das Begriffsverständnis des Baurechtes, im Besonderen des § 4 Z 20 in Verbindung mit Z 33 des Steiermärkischen Baugesetzes abzustellen sei. Hieraus ergebe sich jedoch, dass eine Zwischendecke, welche nicht von Außenwänden umschlossen werde, kein selbstständiges Geschoß bilde. Auch verkenne die belangte Behörde die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296, habe dieser dort doch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die spezifisch baurechtlichen Vorschriften, welche auf den Geschoßbegriff abstellten, wie Abstandsvorschriften oder Bebauungsdichtevorschriften, für die Auslegung der vorliegenden abgabenrechtlichen Bestimmung nicht herangezogen werden könnten. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis in einem anderen Zusammenhang die Auffassung vertreten, bei der Anknüpfung an baurechtliche Begriffe in Vorschriften betreffend Aufschließungsbeiträge in einem weiteren Sinn seien diese mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen auch in ihrer im Baurecht ausgeprägten Bedeutung zu verstehen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296, vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0186, und vom 25. Februar 2002, Zl. 97/17/0538), dass für die Auslegung des Begriffes "Geschoß" nicht die baurechtlichen Vorschriften maßgebend sind, zumal sich diese seit Erlassung des Stmk KanalAbgG geändert haben. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem eben zitierten Erkenntnis vom 25. Februar 2002 in einer mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbaren Konstellation ausgesprochen, dass eine durchgehende horizontale Teilung des Gesamtraumes durch die (vorliegendenfalls als Lager- und Technikfläche genutzte) zweite Geschoßebene keine Voraussetzung für das Vorliegen mehrerer Geschoße bilde. Weiters wurde dort ausgeführt, dass der in § 8 Abs. 1 Stmk KanalAbgG enthaltene Verweis auf die Maßgeblichkeit der Baupläne für die Berechnung der Abgabe nicht besage, dass die rechtliche Qualifikation des entsprechend den Bauplänen Bewilligten nach den Bauvorschriften zu erfolgen hätte.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1996 in Ansehung der Frage, ob ein bestimmter Gebäudekomplex als ein einheitliches oder aber als mehrere getrennte Gebäude aufzufassen ist, mangels Erkennbarkeit eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens auf baurechtliches Begriffsverständnis abgestellt hat. Vorliegendenfalls lässt nämlich schon der Zweck der Kanalabgaben erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin aus dem Baurecht abgeleitete Auslegung des Begriffes "Geschoß" nicht dem Willen des Abgabengesetzgebers entspricht:

Die Vervielfachung der Berechnungsgrundlagen um die Geschoßzahl trägt offenbar dem Umstand Rechnung, dass bei typisierender Betrachtungsweise eine höhere Geschoßzahl eine intensivere Nutzung des Gebäudes (hier durch das Vorhandensein einer zusätzlichen Lager- und Technikfläche) erlaubt, mit welcher (unabhängig davon, ob ein einzelnes Geschoß über einen eigene Verbindung zum Kanalnetz verfügt) auf der Gesamtliegenschaft ein erhöhter Abwasseranfall verbunden ist. Dieser Zusammenhang besteht nun aber unabhängig davon, ob mit der Errichtung eines Geschoßes eine durchgehende horizontale Trennung des Gesamtraumes verbunden ist oder nicht.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, dass durch die Einziehung einer, wenn auch nicht durchgehenden, Zwischendecke im gegenständlichen Gebäude ein zweites Geschoß im Verständnis des § 4 Stmk KanalAbgG errichtet wurde.

Zutreffend hat die belangte Behörde darüber hinaus im Einklang mit der von ihr bereits wiedergegebenen Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages lediglich die verbaute Grundfläche und die Geschoßanzahl als maßgebend erachtet und erkannt, dass dem Umstand, wonach das Obergeschoß eine geringere Fläche aufweist als das Erdgeschoß, nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Bedeutung zukommt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 10. Juni 2002

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