Normen
BAO §166;
LAO Wr 1962 §127;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z6;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs5;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs6;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs7;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §15 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §8 Abs1;
BAO §166;
LAO Wr 1962 §127;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z6;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs5;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs6;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs7;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §15 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 19. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Februar 1997 bis 23. Juli 1998 "gemäß der §§ 1, 3, und 8 Abs 1 und 3 sowie 15 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG LGBl für Wien Nr. 43/87" Vergnügungssteuer für die Veranstaltung von Publikumstanz vorgeschrieben. Zugleich wurden, wegen unterlassener Einbringung der Vergnügungssteuererklärung, ein Verspätungszuschlag und, wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, bei mehreren amtlichen Begehungen im Lokal der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können, dass diese seit "Betriebsbeginn" im September 1995 regelmäßig Publikumstanzveranstaltungen abgehalten habe. Von den Lokalbesuchern sei stets - von zwei Veranstaltungen im Februar 1998 abgesehen - Eintrittsgeld verlangt worden. Dieses habe 40 S pro Person im Zeitraum Februar 1997 bis April 1997, 51 S pro Person im Zeitraum Mai 1997 bis Jänner 1998 und 47 S pro Person im Zeitraum Februar 1998 bis Juli 1998 betragen, habe aber auch zum Bezug eines "Gratisgetränkes" berechtigt. Das Getränk sei gleich beim Eintritt (statt einer Eintrittskarte) übergeben worden. Die Beschwerdeführerin habe trotz Androhung der Schätzung keine Geschäftsaufzeichnungen vorgelegt, weshalb die Vergnügungssteuer für die Publikumstanzveranstaltungen im Schätzungswege zu ermitteln gewesen sei.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe keine vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen durchgeführt. Sie habe lediglich einen Barbetrieb mit Hintergrundmusik geführt. Der Boden im Lokal weise Stufen auf und sei daher für das Tanzen nicht geeignet. Zwar hätten sich einzelne Gäste im Lokal "bewegt". Es könne aber nicht jede Bewegung bei Musik als Tanz angesehen werden. Zum überwiegenden Teil seien die Bewegungen nicht aufgrund der Musik ausgeführt worden, sondern auf Alkohol und andere Einflüsse zurückzuführen. Im übrigen sei das Lokal oft so voll gewesen, dass Tanzbewegungen nicht möglich gewesen seien. Außerdem habe die Beschwerdeführerin den Gästen, welche tanzartige Bewegungen ausgeführt haben, dies untersagt. Es sei ein Schild aufgestellt gewesen, wonach das Tanzen verboten sei. Es werde die Vernehmung von 14 namentlich genannten Zeugen und die Einholung des Bauaktes betreffend das Lokal von der zuständigen Magistratsabteilung der Gemeinde Wien sowie des das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betreffenden Aktes des UVS Wien - in diesem Strafverfahren gehe es im Wesentlichen auch um die Frage, ob Publikumstanz vorgelegen sei - beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, nahm aber im Vergleich zum erstinstanzlichen Bescheid dahingehend eine Änderung vor, dass es die Vergnügungssteuer nunmehr in Euro zur Vorschreibung brachte. Gemäß § 1 Abs 1 Z 6 VGSG unterliege die Veranstaltung von Publikumstanz einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes (Vergnügungssteuer). Die Veranstaltung von Publikumstanz durch die Beschwerdeführerin sei als erwiesen anzusehen. In deren Lokal seien seit Betriebsbeginn im September 1995 zahlreiche Begehungen durch Revisionsbeamte durchgeführt worden, wobei diese zu unterschiedlichsten Zeiten durchgeführten Begehungen Publikumstanzveranstaltungen festgestellt hätten. Für den Zeitraum September 1995 bis Jänner 1997 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 im Instanzenzug Vergnügungssteuer vorgeschrieben worden; eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033, als unbegründet abgewiesen. Im nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum seien weitere Begehungen durchgeführt worden. Diese hätten ergeben, dass eine Änderung des Lokalkonzeptes bzw der angebotenen Unterhaltungsmöglichkeiten nicht eingetreten sei. Es seien vielmehr auch bei diesen Begehungen "zu unterschiedlichsten Zeiten Publikumstanzveranstaltungen wahrgenommen worden"; bei zwölf Begehungen sei lediglich in vier Fällen im Zeitpunkt, in welchem sich das Revisionsorgan im Lokal befunden habe, gerade nicht getanzt worden. Aufgrund ihrer Ermittlungen gelange die belangte Behörde zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in durchgehender Weise Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt habe. Kurzzeitige Tanzunterbrechungen könnten einer Veranstaltung nicht den Charakter als Tanzveranstaltung nehmen. Den für die Wahrnehmung vergnügungssteuerpflichtiger Vorgänge besonders geschulten Revisionsorganen müsse die Fähigkeit zugebilligt werden, zwischen rhythmischen Kopf- und Fußbewegungen einerseits und Tanzbewegungen im herkömmlichen Sinn zu unterscheiden. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen seien - mit Ausnahme der Zeugen M, S und P - bereits vom UVS Wien im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls die Frage der Abhaltung der Publikumstanzveranstaltungen betreffe, vernommen worden. Die Zeugen A, D, J, T, H und Pf seien Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen, aber bereits vor Beginn des Streitzeitraumes aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, sodass ihre Angaben für die Vorperiode relevant seien; allerdings hätten diese Zeugen im Wesentlichen bestätigt, dass im Lokal ein regelmäßiger Tanzbetrieb stattgefunden habe, wobei stets ein Discjockey anwesend gewesen sei bzw ein Animateur das Publikum angeregt habe. Der Zeuge K (Steuerberater der Beschwerdeführerin) habe angegeben, niemals im Lokal der Beschwerdeführerin gewesen zu sein. Der Zeuge RH ("Aufpasser im Lokal") habe zwar angegeben, dass er das Tanzen nicht geduldet habe, habe aber eingestanden, damit keinen Erfolg gehabt zu haben, weil seine Ermahnungen, wenn überhaupt, nur beachtet worden seien, solange er persönlich interveniert habe. Die Zeugin B (Kellnerin im Lokal während des gesamten Streitzeitraumes) habe eindeutig bestätigt, dass im Lokal durchgehend Tanzbetrieb geherrscht habe;
die Gäste seien vom Animateur auch zum Tanzen aufgefordert worden;
der Animateur habe insbesondere zu Figurentänzen (Polonaise, Macarena, etc) aufgefordert; von Seiten der Beschwerdeführerin habe sie keinen Auftrag gehabt, dagegen vorzugehen.
Die Einholung des Bauaktes zur Frage, ob eine genehmigte Tanzfläche vorliege, sei nicht erforderlich, zumal die im Lokal durchgeführten Tänze nicht das Vorhandensein einer besonders ausgestalten Tanzfläche voraussetzten. Somit sei die Vergnügungssteuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 6 VGSG gegeben.
Nach § 16 Abs. 1 VGSG habe der Steuerpflichtige für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen sowie der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer ersichtlich seien. Solche Nachweise habe die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht geführt, weshalb die Abgabenbehörde erster Instanz die Grundlagen für die Ermittlung der zu entrichtenden Abgaben habe schätzen müssen. Hinsichtlich der Ermittlung der Vergnügungssteuer könne auf die detaillierten, der Bestimmung des § 8 VGSG entsprechenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden, zumal das Berufungsvorbringen keine substantiierten Einwände gegen die Berechnung des Steuerausmaßes enthalte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Das VGSG idF vor der Änderung durch LGBl Nr. 8/2001 lautet
auszugsweise:
"Steuergegenstand
§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
...
6. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);
...
(3) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
...
Publikumstanz, Masken und Kostümfeste
§ 8. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 1,50 S je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.
...
Anmeldung, Eintrittskarten und Sicherheitsleistung
§ 14.
…
(4) Ist der Besuch der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig, hat der Veranstalter für alle Besucher Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.
(5) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.
(6) Hat der Unternehmer gegen die Vorschriften der Abs. 1 und 4 verstoßen, so kann ihm der Magistrat die Verwendung amtlich hergestellter Eintrittskarten vorschreiben. Diese Eintrittskarten hat der Unternehmer vom Magistrat gegen Erstattung der Unkosten zu beziehen.
(7) Der Unternehmer darf den Besuch der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen.
...
Bemessungsgrundlage für die Steuer vom Eintrittsgeld
§ 15. (1) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach § 3 Abs. 2 kommt insoweit nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Entrichtung der Getränkesteuer bleibt unberührt.
..."
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, im Lokal der Beschwerdeführerin sei (täglich) Tanzmusik gespielt worden, diese Tanzmusik sei von einem Discjockey präsentiert worden. Die Gäste des Lokales hätten die Möglichkeit gehabt, zu tanzen. Sie seien teilweise sogar von einem von der Beschwerdeführerin beauftragten Animateur zum Tanzen (auch in Form von Gruppentänzen, wie etwa einer Polonaise) angeregt worden. Regelmäßig habe ein Teil der Gäste von der Tanzmöglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die belangte Behörde habe sich darauf gestützt, dass von September 1995 bis Jänner 1997 rechtskräftig und vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033, bestätigt Vergnügungssteuer für die Veranstaltung von Publikumstanz vorgeschrieben worden sei und behördliche Begehungen in der Folgezeit keine Änderung des Lokalkonzeptes aufgezeigt hätten, zumal bei zwölf Begehungen nur in vier Fällen festgestellt worden sei, dass gerade nicht getanzt werde. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss sei unzulässig. Auch wenn in der Vorperiode rechtskräftig Vergnügungssteuer vorgeschrieben worden sei, bedeute dies noch nicht, dass solche auch für die Folgeperiode anfalle. Abgesehen davon sei es in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 98/15/0033 ausschließlich darum gegangen, ob die Vergnügungssteuer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen auf die Berichte der Revisionsbeamten über die von ihnen durchgeführten Begehungen des Lokals und auf die Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum. Wenn die belangte Behörde überdies darauf verwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin auch in der Vorperiode ihr Lokal in gleicher (von der belangten Behörde als Veranstalten von Publikumstanz gewerteten) Weise geführt habe, dass die in dieser Vorperiode tätigen Dienstnehmer in ihren Zeugenaussagen das Tanzen bestätigt hätten, dass für diese Vorperiode eine rechtskräftige Vergnügungssteuervorschreibung bestehe, der die Feststellung zugrunde liege, es sei Publikumstanz veranstaltet worden, und dass keine Hinweise für eine eingetretene Änderung im Lokalkonzept vorlägen, so hat sie damit für ihre Beweiswürdigung ergänzende Indizien herangezogen. Dadurch hat sie aber in keiner Weise gegen die Bestimmung des § 128 Abs 2 WAO verstoßen, wonach die Abgabenbehörde "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens" zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, von den 14 Personen, deren Einvernahme als Zeugen sie beantragt habe, seien H, M, S und P nicht vernommen worden. Bei einer entsprechenden Einvernahme hätte sich herausgestellt, dass im Lokal nicht getanzt worden sei und das Personal die Gäste aufgefordert habe, nicht zu tanzen.
Gemäß § 127 WAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 144 Abs 3 WAO ist die Behörde, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, verpflichtet, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen.
Wenn ein Beweismittel von vornherein nicht geeignet ist, bezüglich des Beweisthemas erkenntnisfördernd zu wirken, ist es objektiv untauglich und braucht von der Behörde nicht aufgenommen zu werden (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1766, zu der § 127 WAO entsprechenden Bestimmung des § 166 BAO, und 1894).
In der Beschwerde wird in keiner Weise aufgezeigt, aus welcher Quelle die genannten Personen Kenntnis über den Lokalbetrieb der Beschwerdeführerin haben können, es ist nicht einmal erkennbar, ob die genannten Personen etwa jemals das Lokal der Beschwerdeführerin besucht haben oder sie in irgendeiner Beziehung zu diesem Lokal gestanden sind. Solches ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Da somit die Beschwerde die objektive Tauglichkeit der Beweismittel nicht dartut, wird durch die Rüge des Unterlassens der Beweisaufnahme eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde sei den Beweisanträgen auf Einholung des Verwaltungsaktes der Baubehörde und auf Durchführung eines Augenscheines nicht nachgekommen.
Die genannten Beweisanträge sind zum Beweisthema gestellt worden, dass das Lokal der Beschwerdeführerin mehrere Stufen und damit keine großflächige Tanzebene aufweise (weshalb es nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht zum Tanzen geeignet sei). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid der Sachverhaltsbehauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Boden des Lokals auch Stufen enthalte und somit verschiedene Ebenen aufweise, gefolgt. Solcherart durfte sie gemäß § 144 Abs 3 WAO von der Aufnahme der beantragten Beweise absehen. Obwohl die belangte Behörde der Sachverhaltsbehauptung der Beschwerdeführerin betreffend die Bodenbeschaffenheit gefolgt ist, ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz dieses Umstandes das Tanzen möglich gewesen und praktiziert worden ist. Diesen Überlegungen des angefochtenen Bescheides, wonach die Stufen des Bodens das Tanzen nicht verhindern, tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, von den zwölf amtlichen Begehungen im Streitzeitraum hätten nur acht zur Feststellung geführt, dass im Lokal tatsächlich getanzt worden sei. Solcherart hätte die belangte Behörde nicht aus den Lokalaugenscheinen schließen dürfen, dass die Beschwerdeführerin laufend Publikumstanz veranstaltet habe. Zudem habe die belangte Behörde die Aussage des RH, wonach dieser den Gästen das Tanzen untersagt habe und ein Schild mit der Aufschrift "Tanzen verboten" aufgehängt gewesen sei, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen hätte. Der Umstand, dass bei einem Teil der amtlichen Begehungen keine Tanzaktivität festgestellt worden ist, konnte damit erklärt werden, dass das Tanzen für den Zeitraum der Anwesenheit des Revisionsorganes unterbrochen worden ist ("kurze zeitliche Unterbrechung"); mit diesem Argument der bloßen "Unterbrechung" der Tankaktivität setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weiters konnte sich die belangte Behörde auf die für laufende Tanzveranstaltungen sprechenden Zeugenaussagen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, die in deren Lokal gearbeitet haben, stützen. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf sämtliche Zeugenaussagen, auch auf jene des RH Bedacht genommen, und dabei insbesondere auf jenen Teil der Aussage des RH hingewiesen, wonach es diesem lediglich in der Zeiten seiner unmittelbaren persönlichen Anwesenheit im Lokal und auch dann nur mit mäßigem Erfolg gelungen sei, das Tanzen der Gäste zu verhindern.
Dem Schild "Tanzen verboten" brauchte die belangte Behörde im Hinblick auf die Zeugensaussage des Zeugen H ("Kellermeister" der Beschwerdeführerin, zuständig für den Getränkenachschub zu den Theken) keine besondere Bedeutung beizumessen. Der betreffende Teil der Aussage lautet: "Es gab im Lokal ein Schild mit der Aufschrift 'Tanzen verboten'. Dies war allerdings nicht ernst gemeint aus meiner Interpretation heraus. Da die gesamte (Lokalität der Beschwerdeführerin) über und über dekoriert war, ist diese Verbotstafel nicht aufgefallen und fügte sich in das ganze ironische Umfeld. Es gab aus meiner Sicht eine Reihe von Tafeln mit sinnloser Anordnung von Sprüchen. ... Weitere Schilder waren eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein Parkverbotsschild. Das Verbotsschild hat sich von der Dekoration nicht so abgehoben, dass ein offizieller Charakter zu ersehen war. Bei Schildern wie 'Für Garderobe wird nicht gehaftet' war dies schon der Fall."
Wenn die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht eine Veranstaltung, in deren Rahmen Tanzmusik dargeboten wird und innerhalb des dem Publikum gewidmeten Bereiches diesem (den Gästen) die Möglichkeit zum Tanzen geboten wird, als Publikumstanz iSd § 1 Abs 1 Z 6 VGSG ansieht, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zutreffend hat die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt der in dieser Weise ausgelegten Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 6 VGSG subsumiert.
Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, sie habe kein Eintrittsentgelt für die Teilnahme (an der Publikumstanzveranstaltung) verlangt, sondern von den Gästen lediglich den Kauf eines (des ersten) Getränkes verlangt, bevor diese das Lokal betreten durften. Damit liege aber auch nicht der Fall des § 15 Abs 1 VGSG vor, der davon ausgehe, dass eine Zahlung "neben dem Eintritt" auch für die Konsumation geleistet werde.
Unter einem Eintrittsgeld ist ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw. für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist. Ist der Eintritt zu bzw. die Teilnahme an einer veranstalteten Vergnügung im Sinne des § 1 Abs 1 VGSG von der Leistung eines der Höhe nach von vornherein bestimmten Entgeltes abhängig, stellt aber dieses Entgelt einen Pauschalbetrag dar, der auch zum Bezug anderer Leistungen berechtigt, dann ist der Bemessung der Vergnügungssteuer dennoch nicht nur eine auf den Zutritt zur Veranstaltung (bzw. die Teilnahme an dieser) entfallende Tangente zugrunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, 92/17/0177). § 15 Abs 1 VGSG sieht nämlich vor, dass dann, wenn die Eintrittskarte (also das Eintrittsgeld) nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z.B. Konsumation, Bücher, Damenspende, berechtigt, als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen gilt. Darunter ist der Gesamtpreis für den Eintritt im engeren Sinne und für die Zurverfügungstellung der weiteren Leistungen zu verstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, 93/17/0119).
Im gegenständlichen Fall mussten Gäste, um in das Lokal der Beschwerdeführerin eingelassen zu werden, einen Betrag von 40 S bzw 51 S bzw 47 S zahlen. Für diese Zahlung, die Voraussetzung für den Einlass war, erhielten sie auch ein Getränk. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfasst § 15 Abs 1 VGSG derartige Gestaltungen. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Gesamtentgelt als Eintrittsgeld angesehen und damit in die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer einbezogen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es für die Frage des Vorliegens eines Eintrittsgeldes und damit für die Erhebungsform der Abgabe nicht entscheidend sein, ob der Unternehmer für die Besucher tatsächlich Eintrittskarten ausgibt oder dies unter Verletzung der Vorschrift des § 14 Abs 4 VGSG unterlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, 95/17/0487). Liegt ein Eintrittsgeld vor, dann kommt es auf die Modalitäten beim Inkasso desselben und die einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung dienenden beweissichernden Begleitmaßnahmen - als solche sieht das VGSG grundsätzlich die Ausgabe von Eintrittskarten vor und regelt dies im § 14 Abs 4ff - nicht entscheidend an. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Eintrittskarten ausgegeben hat, steht sohin der Vergnügungssteuerpflicht nicht entgegen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich aus einigen Berichten der Erhebungsorgane über die im Lokal der Beschwerdeführerin durchgeführte Begehungen ergibt, dass die Gäste nach Entrichtung des Eintrittgeldes an Stelle einer Eintrittskarte einen Stempel auf den Handrücken erhalten haben.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 333/2003.
Wien, am 22. Dezember 2004
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