VfGH V24/99

VfGHV24/9914.6.1999

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit des Weidens von Vieh entlang eines bestimmten Bereichs der Gerlos Bundesstraße mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §81 Abs3
ABGB §1320
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §81 Abs3
ABGB §1320

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Antragsteller begehrt gemäß Art139 B-VG, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. August 1969, ZII-603/2 ihrem gesamten Inhalt nach wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Diese Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz ordnet gem. §81 Abs3 der StVO an, daß im Gemeindegebiet Gerlos entlang der Gerlos Bundesstraße von km 33,6 (Weißenbachl) bis km 46,6 (Hollenzenbrücke) Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an der Gerlos Bundesstraße weiden darf, ohne von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind, beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten zu werden.

Die betreffende Straßenstrecke ist durch das Gefahrenzeichen 'Achtung Tiere' mit der Zusatztafel '13 km' zu kennzeichnen.

Gemäß §44 (3) StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anschlag auf der Amtstafel der BH Schwaz kundgemacht und tritt an dem, dem Anschlag folgenden, zweiten Tag in Kraft.

Die Anbringung der Zusatztafel '13 km' stützt sich auf die Bestimmung des §54 (1) StVO 1960."

2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß er selbst diese Strecke häufig dienstlich sowie privat befahre und dadurch einer erhöhten Gefahr durch das freiweidende Vieh ausgesetzt sei. Dazu komme, daß der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Durchschnitt mindestens einmal jährlich mit einem Zivil- oder Straffall betraut sei, der von einem Verkehrsunfall handelt, der auf das freiweidende Vieh im Bereich dieses Straßenabschnitts zurückzuführen sei. Die Gefahr sei auch nicht dadurch entschärft, daß dem Verkehrsteilnehmer durch Beachtung des in der Verordnung vorgesehenen Gefahrenschildes die Gefahr kundgetan werde und er sich durch entsprechende Fahrweise auf die Gefahr einstellen könne. Es sei vorgekommen, daß manche Tiere "in das Fahrzeug hineinlaufen" und es letztendlich vom Zufall abhänge, ob es nur zu Sach- oder auch zu Personenschäden komme.

Ein anderer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verordnung stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung, weil ihm nicht zugemutet werden könne, "entweder durch Provozierung eines Strafverfahrens oder gar durch Provozierung eines Unfalls die Sache im Instanzenzug an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen".

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988, 14463/1996, 14959/1997).

2. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß der Antragsteller dadurch, daß er aus beruflichen oder privaten Gründen dieses Straßenstück oft frequentiert, einer erhöhten Gefahr durch unbeaufsichtigtes Weidevieh ausgesetzt sein wird. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser (behaupteten) besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder aus der StVO 1960 noch aus einer sonstigen Vorschrift kann der Antragsteller für sich einen Rechtsanspruch auf einen beaufsichtigten Weidegang von Vieh ableiten. Insbesondere ist es ausgeschlossen, aus der Haftung des Tierhalters nach §1320 ABGB ein subjektives Recht auf eine - allenfalls - erforderliche Beaufsichtigung des Weideviehs für sich zu beanspruchen.

3. Da auch sonst ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers - wie sie der Verfassungsgerichtshof im Bereich des Straßenverkehrsrechts etwa im Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes (vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983) oder in der Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück (vgl. VfSlg. 9089/1981) angenommen hat - nicht erkennbar ist, war der Antrag der Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. August 1969 mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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