VwGH 2002/13/0214

VwGH2002/13/02141.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Oktober 2002, Zl. RV/362-15/02, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §240 Abs3;
EStG §3 Abs3;
EStG §41 Abs2;
BAO §240 Abs3;
EStG §3 Abs3;
EStG §41 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2002 um "Rückerstattung von zu viel entrichteter Lohnsteuer für die Jahre 1999 und 2000 gemäß § 240 Abs. 3 BAO". Er sei sowohl im Jahr 1999 als auch im Jahr 2000 von seinem Arbeitgeber mit gemäß § 3 Abs. 10 EStG 1988 begünstigten Auslandstätigkeiten befasst gewesen. Seitens seines Arbeitgebers sei die Lohnsteuer für die Bezüge, welche auf diese Tätigkeiten entfallen sei, jedoch einbehalten und abgeführt worden. Der Beschwerdeführer ersuche das Finanzamt der Betriebsstätte seines Arbeitgebers um Rückerstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer und um Neuausstellung der Lohnzettel 1999 und 2000 für die anschließende Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei seinem Wohnsitzfinanzamt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, ein auf § 240 Abs. 3 BAO gestütztes Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer setze voraus, dass eine Rückzahlung bzw. ein Ausgleich im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nicht möglich sei. Das Veranlagungsverfahren sei ein eigenständiges Verfahren, in welchem die Abgabenbehörde die rechtlich richtige Bemessungsgrundlage festzustellen und nach Maßgabe des Gesetzes die Steuer festzusetzen habe, ohne dass eine Bindung an die vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber bestehe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von Lohnsteuer sei darauf gerichtet, die Bezüge, die auf die Zeit seiner Auslandstätigkeit entfielen, aus der Tarifbesteuerung auszuscheiden und den steuerfreien Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zuzuordnen. Dies sei ein Vorgang, der im Veranlagungsverfahren zu erfolgen habe. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer sei im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibe demnach kein Raum. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, erweise sich aus näher dargelegten Erwägungen auch die lohnsteuerliche Beurteilung durch den Arbeitgeber als zutreffend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben der Kalenderjahre 1999 und 2000 im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241, ausgeführt hat, greift der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Diese Aussage gilt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht unabhängig davon, ob in Fällen einer möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits veranlagt wurde oder nicht (auf die Ausführungen im - weiteren - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, ein "Antrag auf Rückzahlung der Lohnsteuer" im Veranlagungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt wäre wegen der "Res-judicata-Wirkung" der abweisenden Erledigung des Rückzahlungsantrages nach § 240 Abs. 3 BAO zurückzuweisen, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde hinzuweisen, wonach im Veranlagungsverfahren eine Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241). Wegen Fehlens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach § 240 Abs. 3 BAO hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag im Instanzenzug - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch zu Recht ab- und nicht zurückgewiesen.

§ 3 Abs. 3 EStG 1988 enthielt bis zur Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, im letzten Satz die Bestimmung, dass für die Jahre, in denen dem Arbeitnehmer Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 zufließen, die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen ist. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist diesem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass auch die (Arbeitnehmer)Veranlagung ausgeschlossen wäre. Die zitierte Vorschrift, der ab 1994 wegen des Entfalls des Rechtsinstitutes des Jahresausgleiches im Zuge der Steuerreform 1993 keine Bedeutung mehr zukam, befand sich im Übrigen nur wegen eines Redaktionsversehens bis zum Abgabenänderungsgesetz 2001 noch im Gesetz (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III A, Tz 17.2 zu § 3 EStG 1988).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 1. Juli 2003

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