Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1933 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. November 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Pionierbataillon 3, zweite Kompanie. Zuletzt verrichtete er seinen Dienst im Krankenrevier der S.-Kaserne in S.
Mit Bescheid vom 24. März 1988 sprach die (seinerzeitige) Dienstbehörde (das Korpskommando II) aus, dem Beschwerdeführer werde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3 GehG in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 318/1973 die ihm seit dem 1. August 1977 (ohne Bescheid) ausbezahlte Pflegedienstzulage gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. mit "0 (Null)" neu bemessen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 30. Mai 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und hob den erstinstanzlichen Bescheid auf. Gleichzeitig stellte er gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3 GehG fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage mit Ablauf des 31. Dezember 1987 weggefallen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 88/12/0124, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens betreffend seinen Anspruch auf Pflegedienstzulage. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. September 2000 gemäß § 69 Abs. 3 und 4 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zur Antragstellung zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer bei seiner seinerzeitigen Dienstbehörde (Korpskommando II) den nunmehr verfahrenseinleitenden "Antrag auf Neufestsetzung der Pensionsleistung unter Berücksichtigung der Pflegedienstzulage", den er im Wesentlichen damit begründete, dass er während seiner Dienstzeit beim Bundesheer hauptsächlich als Sanitätsunteroffizier und Fachpfleger in der Heeressanitätsanstalt in G. sowie im Krankenrevier der S.-Kaserne S. tätig gewesen sei. Dabei sei er auf Grund seiner Ausbildung zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes berechtigt gewesen und habe solche qualifizierte Tätigkeiten des Krankenpflegedienstes auch ausgeübt. Mit Formblatt "Anweisung von Dienstbezügen" des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 1. August 1977 sei ihm gemäß § 30b GehG die ruhegenussfähige Pflegedienstzulage zuerkannt worden. Er beantrage nunmehr die Neubemessung seiner Pensionsleistung unter Einbeziehung dieser Pflegedienstzulage.
Diesen Antrag übermittelte das Korpskommando II an das Bundespensionsamt, das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2000 mitteilte, sein Ruhegenuss sei mit Bescheid des Bundesrechenamtes (jetzt: Bundespensionsamt) vom 25. Oktober 1988 bemessen worden. Dieser Bescheid sei am 23. November 1988 in Rechtskraft erwachsen. Im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand habe der Beschwerdeführer laut Bescheid des Korpskommandos II vom 24. März 1988 (gemeint wohl: des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Mai 1988) keinen Anspruch auf Pflegedienstzulage nach § 30b Abs. 2 Z. 3 GehG gehabt. Der Bemessung seines Ruhegenusses könne daher nur der ruhegenussfähige Monatsbezug bestehend aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 9 gemäß § 28 Abs. 3 GehG zuzüglich der Heeresdienstzulage gemäß § 85d Abs. 1 leg. cit. zu Grunde gelegt werden.
Mit aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Schreiben vom 21. Februar 2001 teilte ein Bediensteter der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei dem Beschwerdeführer mit, aus dem Schreiben des Bundespensionsamtes gehe hervor, dass die von ihm angesprochene Pflegedienstzulage gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3 GehG zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht Teil eines ruhegenussfähigen Monatsbezuges und somit vom Bundesrechenamt (jetzt: Bundespensionsamt) als Pensions-Dienstbehörde für die Bemessung des Ruhegenusses nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die Feststellung des Anspruches auf Pflegedienstzulage falle in die Zuständigkeit der Aktiv-Dienstbehörde. Diese Zulage sei Teil der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten. Die diesbezügliche Feststellung der Aktiv-Dienstbehörde sei für das Bundespensionsamt als Pensionsbehörde bei der Ruhegenussbemessung bindend.
In Reaktion darauf beantragte der Beschwerdeführer mit dem an das Korpskommando II gerichteten Schreiben vom 9. Mai 2001 die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 7. Februar 2000. Er verwies insbesondere auf das Schreiben der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei, wonach seine letzte Aktiv-Dienstbehörde vor seinem Übertritt in den Ruhestand, also das Korpskommando II, für die Entscheidung über seinen Antrag zuständig sei.
Dieses als "neuerliches Ersuchen um bescheidmäßige Absprache über die Neubemessung der Pensionsleistung unter Berücksichtigung der Pflegedienstzulage" verstandene Schreiben beantwortete das Korpskommando II am 17. Mai 2001 mit einer Stellungnahme, in der es zunächst detailliert das bisherige Verwaltungsverfahren zusammenfasste und dem Beschwerdeführer mitteilte, dass das Dienstrechtsverfahren betreffend seinen vermeintlichen Anspruch auf Pflegedienstzulage gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3 GehG rechtskräftig abgeschlossen sei. Ebenso sei der Bescheid des Bundesrechenamtes vom 25. Oktober 1988 in Rechtskraft erwachsen. Einer Neubemessung seines Ruhegenusses unter Einbeziehung der Pflegedienstzulage könne durch das Bundespensionsamt nicht näher getreten werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine solche nicht bezogen habe.
Mit Schreiben vom 7. November 2001 an das Korpskommando II stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG", mit dem er um bescheidmäßige Erledigung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ersuchte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2002 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2000 wegen sachlicher Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 AVG zurück. Sie führte begründend aus, das Nichtbestehen eines Anspruches des Beschwerdeführers auf eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage ergebe sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Mai 1988. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 88/12/0124, als unbegründet abgewiesen worden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens sei mit Bescheid vom 7. September 2000 wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückgewiesen worden. Der gegenständliche Antrag auf Neubemessung des Ruhegenusses unter Einbeziehung der dem Beschwerdeführer nur vermeintlich zustehenden Pflegedienstzulage sei "insofern verfehlt", als die Bemessung der Ruhegenusshöhe nicht in die sachliche Zuständigkeit der - "auch nicht der obersten" - Dienstbehörde falle, sondern vielmehr dem Bundespensionsamt (vormals: Bundesrechenamt) zukomme. Diese Behörde bemesse auf der Basis der besoldungsrechtlichen Stellung (Gehalt einschließlich der für ruhegenussfähig erklärten Zulagen) des Bediensteten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Aktivstand die Höhe des Ruhegenusses.
Im vorliegenden Fall habe das Bundesrechenamt mit Bescheid vom 25. Oktober 1988 die Höhe des Ruhegenusses des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt. Da er zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand keinen Anspruch auf eine Pflegedienstzulage gehabt und demnach auch keine bezogen habe, sei sie durch das Bundesrechenamt bei Ermittlung der Ruhegenusshöhe nicht zu berücksichtigen gewesen. Einer Neubemessung des Ruhegenusses könne daher "seitens der obersten Dienstbehörde" schon deshalb nicht näher getreten werden, weil diese weder zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch zum jetzigen Zeitpunkt in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich u.a. in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, im gegenständlichen Fall sei nicht das Bundesrechenamt zur Entscheidung über die Höhe des Ruhegenusses zuständig, sondern seine seinerzeitige Dienstbehörde gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG. Die Feststellung des Anspruchs auf Pflegedienstzulage falle in die Zuständigkeit der Aktiv-Dienstbehörde, diesfalls das Korpskommando II. Diese Zulage sei Teil der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten. Die diesbezügliche Feststellung der Aktiv-Dienstbehörde sei für das Bundespensionsamt als Pensionsbehörde bei der Ruhegenussbemessung bindend. Das Bundesministerium für Landesverteidigung, Korpskommando II, habe mit Bescheid vom 27. September 1977 festgestellt, dass ihm zahlreiche Zulagen gebührten und mit einem weiteren Bescheid vom 27. September 1997 "die befristete Gewährung der Pflegedienstzulage zugesichert". Damit verkenne der angefochtene Bescheid die Bestimmung des § 2 Abs. 6 DVG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides den Übergang der Zuständigkeit an sie gemäß § 73 Abs. 2 AVG von der in erster Instanz vom Beschwerdeführer angerufenen seinerzeitigen (Aktiv-)Dienstbehörde (dem Korpskommando II) bejaht und eine Entscheidung über den einen besoldungsrechtlichen Anspruch geltend machenden verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2000 getroffen, und zwar durch dessen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit.
Dieser verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautete "auf Neubemessung meiner Pensionsleistung unter Einbeziehung der mir zustehenden Pflegedienstzulage".
Diesem Antrag ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Neubemessung der ihm gebührenden Pensionsleistung unter Berücksichtigung einer ihm behauptetermaßen zugestandenen Zulage anstrebt. Eine Unklarheit oder Undeutlichkeit des Antrages, die zu einem Vorgehen der Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG hätte führen müssen, liegt jedenfalls nicht vor (zu den Grenzen der Umdeutungsmöglichkeit von (im dortigen Verfahren Rechtsmittel-) Anträgen vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, Zl. 2002/17/0279). Zur Entscheidung über diesen Antrag auf (neuerliche) Ruhegenussbemessung war daher nicht das Korpskommando II als (seinerzeitige) Aktivdienstbehörde, sondern die Pensionsbehörde zuständig. Diese Unzuständigkeit wurde von der erstinstanzlichen Behörde auch richtig erkannt, die - unstrittig - den Antrag dem Bundespensionsamt übermittelte (die Tatsache der Weiterleitung ergibt sich aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Antwortschreiben des Bundespensionsamtes vom 8. März 2000). Der Beschwerdeführer beharrte jedoch mit seinem Antrag vom 9. Mai 2001 auf eine bescheidmäßige Absprache durch die Aktivdienstbehörde und machte in weiterer Folge geltend, diese habe ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt. Die belangte Behörde als zuständige Oberbehörde hatte demnach zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Säumnis der vom Beschwerdeführer bezeichneten erstinstanzlichen Behörde vorlag. Bei Vorliegen einer Säumnis wäre sodann in der Sache selbst zu entscheiden, bei Nichtvorliegen einer Säumnis hingegen der Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Aktivdienstbehörde die unzuständige erstinstanzliche Behörde war, hätte die belangte Behörde daher mangels Überganges der Entscheidungspflicht den unzulässigen Devolutionsantrag zurückweisen müssen.
Indem sie dies verkannte und in Bejahung der Säumnis der erstinstanzlichen Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies (zur Unzulässigkeit der Zurückweisung einer Berufung durch die unzuständige Berufungsbehörde vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, VwSlg. 14.475 A/1996, zur Unzulässigkeit der Zurückweisung von an die unzuständige erstinstanzliche Behörde gerichtete Anträge vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131), belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Oktober 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)