Normen
BDG 1979 §44;
B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §4 idF 1994/665;
BDG 1979 §44;
B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §4 idF 1994/665;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als Hofrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war Leiter der Gebietsbauabteilung Wien und Nördliches Niederösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung.
Am 12. Februar 1998 führte er gemeinsam mit seinem Stellvertreter eine Dienstreise zur Begehung und Prüfung im Zuge eines Projektansuchens in der Gemeinde Trasdorf durch. Am 16. Februar 1998 legte er die Reiserechnung für diese Dienstreise vor. Darauf wurde am 31. März 1998 vom Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, dem Leiter der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (im Folgenden: Leiter der Sektion WNB), der Vermerk angebracht, dass diese Dienstreise vom Leiter der Sektion nicht genehmigt und unter Missachtung einer Weisung durchgeführt worden sei. Eine Bezahlung sei daher nicht möglich.
Am 21. April 1998 legte der Beschwerdeführer nochmals eine Reiserechnung zur selben Dienstreise, die jedoch auch nicht genehmigt wurde.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Erledigung der bisher nicht erfolgten Genehmigung der Reisekosten der genannten Dienstreise.
Im Zuge des von der belangten Behörde in dieser Sache durchgeführten Ermittlungsverfahrens fand am 29. August 2000 eine Besprechung statt, an der auch der Leiter der Sektion WNB teilnahm. Dieser hielt fest, dass im Bereich der Sektion WNB dem Leiter dieser Sektion keine schriftlichen Dienstreiseanträge vorgelegt würden, sondern jede Gebietsbauleitung die zur Erfüllung der Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung notwendigen Dienstreisen unter Beachtung der finanziellen Erfordernisse durchführen dürfe. Allerdings werde dem Leiter der Sektion WNB von der Gebietsbauleitung Wien und Nördliches Niederösterreich wöchentlich jeweils am Freitag der Dienstreiseplan der Bediensteten für die folgende Woche zur Kenntnis gebracht. Für die strittige Dienstreise habe eine mündliche Weisung von ihm als Leiter der Sektion WNB an den Beschwerdeführer bestanden, dass diese Dienstreise erst nach Vorlage eines näher bezeichneten Unfallberichtes genehmigt werde. Diese Weisung sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht beachtet worden. Daher sei in weiterer Folge auch kein Ersatz der Reisekosten genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin neuerlich eine Reiserechnung erstellt und ohne Begleitschreiben oder Begründung in der Buchhaltung der Sektion WNB ohne Wissen des Sektionsleiters abgegeben. Diese Rechnung sei an den Beschwerdeführer retourniert worden.
Der Leiter der Sektion WNB gab auch in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Oktober 2000 an, dass der vom Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 durchgeführten Dienstreise kein Dienstauftrag zu Grunde gelegen sei. Es sei kein Dienstreiseauftrag erteilt worden. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer vom Leiter der Sektion WNB diese Dienstreise mündlich untersagt worden, weil jener dringende schriftliche Arbeiten zu erledigen gehabt hätte und der Stellvertreter des Beschwerdeführers diesen Außendienst durchführen hätte können und ihn auch durchgeführt habe.
Diese schriftliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2000 von der belangten Behörde zur Äußerung binnen zwei Wochen übermittelt.
Dazu gab der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen ab.
In seiner ersten Stellungnahme vom 14. November 2000 wies der Beschwerdeführer auf § 102 des Forstgesetzes 1975 hin (Gliederung der Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung und deren Aufgaben). Da der jeweilige Gebietsbauleiter für die Gebietsbauleitung Wien und Nördliches Niederösterreich voll verantwortlich sei, treffe er auch alle Anordnungen für den Außendienst nach Dringlichkeit und Maßgabe der vorhandenen Dienstfahrzeuge. Er vertrat die Auffassung, dass für die strittige Dienstreise kein "übergeordneter Dienstauftrag" notwendig gewesen sei, da sie weder in das Ausland noch in eine andere Gebietsbauleitung geführt habe. Ein Dienstauftrag werde für (derartige) "normale" Außendienste in der Gebietsbauleitung nur vom Gebietsbauleiter erstellt, sodass für die strittige Dienstreise kein Dienstauftrag einer anderen Stelle erforderlich gewesen sei. Ein Sonderfall, in dem ein Dienstauftrag schriftlich oder mündlich erteilt werde, sei nicht vorgelegen (wird näher ausgeführt); ein solcher sei auch weder schriftlich noch mündlich erteilt worden.
In seiner zweiten Stellungnahme vom 20. November 2000 stellte der Beschwerdeführer die Praxis für die Genehmigung von Außendiensten der Gebietsbauleitung dar (Erstellung eines Außendienstplanes meist am Freitag für die kommende Woche; kurzfristige Terminänderungen in dringlichen Fällen durch den Gebietsbauleiter oder seinen Stellvertreter). Dementsprechend sei der strittige Außendienst, der im Wochenplan für 9. Februar bis 13. Februar 1998 eingetragen sei, wegen einer Urgenz der Gemeinde T. am 12. Februar 1998 eingeschoben worden. Von der Sektion WNB werde bei Dienstreisen im Bauleitungsbereich der Gebietsbauleitung prinzipiell kein Dienstauftrag erteilt. Vom Leiter der Sektion WNB sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine dringende schriftliche Erledigung vor dem 12. Februar 1998 vorliegen solle. Dies sei auch von ihm erledigt worden. Von einer mündlichen Untersagung sei ihm nichts bekannt. Der Beschwerdeführer habe ab dem darauf folgenden Montag (16. Februar 1998) einen sechswöchigen Erholungsurlaub angetreten. Der strittige Außendienst (Begehung eines möglichen Projektgebietes) wäre wohl wichtiger gewesen als die Beantwortung eines Schriftstücks zu diesem Termin. Diese hätte auch einen Tag später erfolgen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" der Reisekosten betreffend die Reisebewegung von Wien - Trasdorf - Wagram - Trasdorf - Wien vom 12. Februar 1998 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Reisegebührenvorschrift idgF. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abgeltung einer Dienstreise nur dann erfolgen dürfe, wenn eine Dienstreise vorliege; diese stelle nach der Begriffsbestimmung des § 2 RGV auf das Vorliegen eines Dienstauftrages ab. Die in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers angeführte Eintragung der strittigen Reisebewegung im Außendienstplan der Gebietsbauleitung ersetze keinesfalls einen Dienstauftrag. Der Außendienstplan werde dem Sektionsleiter wöchentlich jeweils am Freitag für die folgende Woche zur Kenntnis gebracht; erst nach der Vorlage erfolge die Genehmigung der Dienstreise durch den Sektionsleiter WNB. Der Leiter der Sektion WNB habe die strittige Dienstreise jedoch, wie aus seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2000 deutlich hervorgehe, nicht genehmigt. Vielmehr sei aus dieser Stellungnahme seines Vorgesetzten klar ersichtlich, dass ihm sein Vorgesetzter die strittige Reisebewegung mündlich untersagt habe. Ein Dienstreiseauftrag nach § 2 Abs. 1 RGV könne auch nicht aus § 102 Abs. 5 des Forstgesetzes (Gliederung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung und demonstrative Aufzählung der Aufgaben der Dienststellen) abgeleitet werden. Rechte einzelner Organwalter, wie insbesondere die Kompetenz des Dienststellenleiters, Anordnungen bezüglich des Außendienstes zu erteilen, könnten daraus nicht abgeleitet werden. Es habe daher kein Dienstreiseauftrag gem. § 2 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift vorgelegen, weshalb die Reisebewegung nicht als Dienstreise zu qualifizieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit der Beschwerdeführer dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Reiskostenvergütung nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, insbesondere deren §§ 5ff durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seiner §§ 2 und 4, sowie durch unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der im Gesetzesrang stehenden (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, und vom 13. September 2001, Zl. 2000/12/0162) Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden RGV), BGBl. Nr. 133/1955 in der anzuwendenden Stammfassung, lautet:
§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
Die Bestimmung des § 4 RGV in der Stammfassung, Z. 3 in der Fassung des Art. X Z. 6 der Novelle BGBl. Nr. 665/1994, lautet:
"ABSCHNITT II
Dienstreisen
§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:
1. die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;
3. nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien."
Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstreise im Sinn des § 2 Abs. 1 RGV ist das Vorliegen eines entsprechenden Dienstauftrages oder einer Dienstinstruktion.
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, wie im Allgemeinen die Anordnung von Dienstreisen für Angehörige der Gebietsbauleitung des FTD der WLV für Wien und das Nördliche Niederösterreich (einschließlich deren Leiters) erfolgt, wenn die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten, dem Leiter der Sektion WNB, durch eine mündliche Weisung im Ergebnis der Antritt der strittigen Reisebewegung vom 12. Februar 1998 im Fall einer nicht zuvor erledigten Angelegenheit "untersagt" worden war und der Beschwerdeführer dessen ungeachtet (also ohne vorherige Erledigung dieser Angelegenheit) diesen Außendienst absolvierte.
Dem genannten Vorgesetzten kommt die Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer zweifellos zu, was auch der Beschwerdeführer nicht bestritten hat. Eine Anordnung mit diesem Inhalt steht der Wirksamkeit eines vom Beschwerdeführer für die strittige Dienstreise vom 12. Februar 1998 angenommenen späteren Dienstauftrages von vornherein entgegen oder setzt einen derartigen früheren Dienstauftrag im Sinn des § 2 Abs. 1 RGV, den er sich nach seiner Auffassung als Leiter der Gebietsbauleitung Wien und Nördliches Niederösterreich für Dienstreisen im Sprengel seiner Dienststelle selbst erteilen konnte, außer Kraft. Im Fall einer nicht zeitgerechten Erledigung der vorab aufgetragenen Arbeit tritt ein solcher Dienstauftrag mit der Wirkung außer Kraft, dass eine dennoch durchgeführte Reisebewegung mangels eines Dienstauftrages keine Dienstreise darstellt und daher auch keine Ansprüche nach §§ 4 ff RGV begründet.
In seiner Stellungnahme vom 20. November 2000 führt der Beschwerdeführer zum Inhalt der ihm unbestritten vom Leiter der Sektion WNB vor der strittigen Reisebewegung zugegangenen mündlichen "Mitteilung" aus, er habe eine dringende schriftliche Erledigung vor dem 12. Februar 1998 vorzulegen. Selbst wenn man nur von diesen Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, kann es unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven verständigen Erklärungsempfängers (zur Maßgeblichkeit des solcherart zu ermittelnden Erklärungswertes siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0019, mwN) nicht zweifelhaft sein, dass der Vorgesetzte damit eine Priorität der vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Aufgaben in dem Sinn vorgegeben hat, dass die Erfüllung anderer Aufgaben (wie z. B. auch der strittigen Reisebewegung) hintan zu stehen hatte; dies im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben am Montag, den 16. Februar 1998, geplanten (und offenbar auch angetretenen) mehrwöchigen Urlaub zweifellos auch für den Fall, dass die vom Vorgesetzten als dringend angesehene schriftliche Stellungnahme nicht bis zum 12. Februar 1998 erledigt werde. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. November 2000 enthaltene Äußerung, ihm sei von einer mündlichen Untersagung nichts bekannt, gibt ausschließlich seine subjektive Meinung wieder, die jedoch für die im Beschwerdefall zu lösende Frage der Gebührlichkeit von Reisekosten rechtlich nicht erheblich ist.
Seiner weiteren Äußerung in der genannten Stellungnahme, er habe diesen Auftrag seines Vorgesetzten auch erfüllt, lässt sich nicht entnehmen, wann dies der Fall gewesen sein soll. Weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass dies jedenfalls vor dem 12. Februar 1998 geschehen ist, sodass auch unbedenklich davon ausgegangen werden konnte, dass diese Weisung am 12. Februar 1998 noch nicht erfüllt war.
Zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angestellten Abwägungen in Bezug auf die Dringlichkeit der strittigen "Dienstreise" und des vorab zu erfüllenden Auftrages seines Vorgesetzten ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hatte den Auftrag seines Vorgesetzten auch dann zu erfüllen, wenn er ihm (aus welchen Gründen auch immer) unzweckmäßig erschien. Dass die mündliche Weisung gegen Art. 20 Abs. 1 B-VG (vgl. auch § 44 Abs. 2 BDG 1979) verstoße, ist nach ihrem Inhalt nicht erkennbar und wurde auch vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht. Dass er wegen ihrer aus einem anderen Grund angenommenen Rechtswidrigkeit im Sinn des § 44 Abs. 3 BDG 1979 dagegen remonstriert hätte und die Weisung in der Folge nicht schriftlich wiederholt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ab 16. Februar 1998 auf einen sechswöchigen Erholungsurlaub begeben, was eine besondere Dringlichkeit der Erfüllung des ihm erteilten Dienstauftrages vor diesem Urlaub indiziert.
Aus diesen Gründen war es im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Reisebewegung vom 12. Februar 1998 kein Dienstauftrag im Sinn des § 2 Abs. 1 RGV zu Grunde lag und dem Beschwerdeführer daher dafür auch keine Ansprüche auf Reisegebühren nach den §§ 4 ff RGV zustanden.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2005
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