VwGH 2002/11/0073

VwGH2002/11/007317.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazerstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Februar 2001, Zl. FA 13B- 39-1236/00-3, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis zum 16. April 2000 Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F. Er stellte am 28. März 2001 einen Antrag auf (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung für diese Klassen. Im Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer daraufhin eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 30. Mai 2001 über eine am 28. Mai 2001 durchgeführte Untersuchung vor. In der Interpretation der Testbefunde zu den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer im Bereich der "Beobachtungsfähigkeit" eine qualitativ und quantitativ signifikant reduzierte visuelle Auffassung sowie eine deutlich herabgesetzte Überblicksgewinnung aufweise, dass beim "Reaktionsverhalten" auffällig verlängerte mittlere Entscheidungs- und Reaktionszeiten vorlägen, die Reaktionssicherheit erheblich vermindert sei (und deutlich vermehrte Entscheidungsfehler aufgetreten seien) und hinsichtlich der Belastbarkeit, dass in allen drei Phasen des durchgeführten Tests signifikant vermehrte verzögerte und falsche Reaktionen vorgekommen seien (in den Phasen zwei und drei auch vermehrte Reaktionsauslassungen). Hinsichtlich der "Konzentrationsfähigkeit" ist davon die Rede, dass normgerechte Leistungen nur bei deutlich verlangsamtem Arbeitstempo gelängen. Hinsichtlich der "Koordination der Muskelbewegungen" ist von deutlich erschwerter Bewegungskoordination die Rede, "Intelligenz und Erinnerungsvermögen" werden als herabgesetzt bezeichnet. In der Zusammenfassung der Befunde/Gutachten heißt es, dass die kraftfahrspezifischen Leistungen in allen Bereichen erheblich herabgesetzt seien und für eine angepasste Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht ausreichten. Die angewandten objektiven Persönlichkeitsverfahren hätten wegen einer Leseschwäche nicht interpretiert werden können, der Beschwerdeführer sei aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klassen A, B und F nicht geeignet.

Gestützt auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg in seinem Gutachten nach § 8 des Führerscheingesetzes (FSG) aus, beim Beschwerdeführer lägen erheblich herabgesetzte kraftfahrspezifische Leistungen vor, dadurch sei eine angepasste Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht möglich (das Gutachten enthält einen Hinweis auf die verkehrspsychologische Stellungnahme). Der Beschwerdeführer sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 "nicht geeignet".

Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG "mangels gesundheitlicher Eignung" ab.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 26. Juli 2001 (zugestellt am 6. August 2001) gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Berufungsbehörde könne sich ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf das Gutachten der Amtsärztin dieser Behörde stützen. Aus diesem Gutachten gehe auch für die Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer "derzeit" gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F zu lenken.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26. September 2001 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, diese möge ihm die Lenkberechtigung für die Klasse F für die Versorgung seiner Landwirtschaft "sowie der Klasse B eingeschränkt auf eine Fahrerlaubnis bzw. eine Reichweite von 50 km und einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h wieder erteilen". Antragsbegründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zuge eines neuerlichen Führerscheinantrags vom 28. März 2001 verkehrspsychologisch untersucht worden. Diese Untersuchung sei jedoch negativ verlaufen. Wesentlich sei hiefür gewesen, dass der Beschwerdeführer den Testverlauf nicht habe hinreichend folgen können, insbesondere sei es ihm auf Grund einer äußerst eklatanten Leseschwäche nicht möglich gewesen, die ihm am Computer gestellten Fragen innerhalb der ihm zur Verfügung gestellten Zeit durchzulesen und zu beantworten. Des Weiteren habe er bis zum Zeitpunkt der verkehrspsychologischen Untersuchung noch nie mit einem Computer gearbeitet und sei auch aus diesem Grunde die Situation für ihn fremd gewesen. Obwohl er bereits Pensionist sei, betreibe er nach wie vor seine Landwirtschaft, zu deren Bewirtschaftung es erforderlich sei, dass er mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen die landwirtschaftliche Fläche bewirtschafte und befahre. Darüber hinaus sei seine Ehefrau von schlechter Gesundheit, es sei demnach erforderlich, dass er sie zum Arzt bringe sowie Medikamente aus der Apotheke abhole. Zudem verrichte der Beschwerdeführer sämtliche Einkaufstätigkeiten, weshalb eine Lenkberechtigung für die Klasse B für ihn und seine Familie unerlässlich sei. Er sei damit einverstanden, dass ihm die Lenkberechtigung der Klasse F ausschließlich für die Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft und die Lenkberechtigung für die Klasse B in einem eingeschränkten und allenfalls befristeten Ausmaß erteilt werde.

In einer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 14. Dezember 2001 führte der Beschwerdeführer aus, er gehe davon aus, dass "derzeit" auf Grund geänderter Verhältnisse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung vorlägen. Er habe "in den letzten Monaten" strengste Alkoholkarenz eingehalten, seine Leberwerte und damit auch sein Gesundheitszustand hätten sich erheblich verbessert. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführer zur nochmaligen Untersuchung zum Amtsarzt vorzuladen, er werde die notwendigen "internen Befunde" beibringen. Weiters gebe er bekannt, dass eine nochmalige Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle kein probates Mittel sei, um festzustellen, ob er in der Lage sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Er habe nämlich niemals zuvor mit einem Computer gearbeitet. Schon bei der ersten Untersuchung habe es drei Stunden gedauert, bis der Beschwerdeführer nur überhaupt in der Lage gewesen sei, die Maus des Computers zu verwenden. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 "wegen entschiedener Sache" gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, im Hinblick auf den geringen Zeitraum, der zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2001 und seinem letzten Antrag vom 21. September 2001 liege, sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer in diesem äußerst kurzen Zeitraum keine Änderung hinsichtlich der im Gutachten der ärztlichen Amtsachverständigen vom 5. Juni 2001 festgestellten erheblich herabgesetzten kraftfahrspezifischen Leistungen eingetreten sein könne. Aus diesem Grund könne auch der Antrag bezüglich der eingeschränkten Fahrerlaubnis und Geschwindigkeitsbeschränkung nichts daran ändern, dass es sich "in Wahrheit um dieselbe Sache" handle wie in den vorangegangenen Verfahren. Auch dann, wenn eine Lenkberechtigung eingeschränkt erteilt werde, müssten Mindesterfordernisse aus gesetzlicher Sicht erfüllt sein. Wenn weder die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch die Verkehrsangepasstheit vorlägen, könne ein Kraftfahrzeug auch nicht in einem Umkreis von 50 km und unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gelenkt werden.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 13. Februar 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, hinsichtlich der beantragten Beobachtungsfahrt sei festzuhalten, dass die Erstbehörde zu Recht von § 9 Abs. 1 FSG ausgegangen sei, aus welchem hervorgehe, dass ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen dann einzuholen sei, wenn die ärztlichen Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzen. Allein die mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffe jedoch Komponenten der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, welche nicht ausschließlich körperliche Mängel beträfen. Zur Untermauerung der richtigen Entscheidung der Erstbehörde werde auf § 18 Abs. 5 FSG-GV hingewiesen. Daraus ergebe sich, dass eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen könne. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer gerade auf Grund einer negativen verkehrspsychologischen Untersuchung nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet gewesen sei, so dürfe nicht übersehen werden, dass die letzte verkehrspsychologische Untersuchung am 28. März 2001 stattgefunden habe. Die Behörde habe auf Grund der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers zu Recht keinen Grund gesehen, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen. Schon aus diesem Grunde sei der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. ... .

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ... .

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.

..."

1.2. § 1 FSG-GV lautet (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

...

8. Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, B+E und F,

..."

1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früheren derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0502, mwN).

Sache für die belangte Behörde als Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war ausschließlich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 105 zu § 68 AVG angegebene hg. Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der frühere Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F vom 28. März 2001 mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. Juli 2001 (zugestellt und damit erlassen am 6. August 2001) mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers - und zwar in Bezug auf alle der genannten Klassen - abgewiesen worden ist. Unstrittig ist weiters, dass die Abweisung dieses Antrages mit mangelnder kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet wurde. Ob die diesbezügliche Einschätzung des Landeshauptmannes von Steiermark in seinem Bescheid vom 26. Juli 2001 zutreffend war, ist der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er in seiner nunmehrigen Beschwerde die Unrichtigkeit des seinerzeit erstatteten amtsärztlichen Gutachtens behauptet und (neuerlich) die Auffassung vertritt, die am 28. Mai (nicht wie im angefochtenen Bescheid zu Unrecht festgestellt wird am 28. März) 2001 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers sei in ihrer Aussagekraft beeinträchtigt, weil der Beschwerdeführer über keinerlei Erfahrung im Umgang mit Computern verfügt hätte. Dieses Vorbringen ist ungeeignet, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung des am 6. August 2001 rechtskräftig gewordenen Bescheides darzulegen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine Änderung der Verhältnisse seit der rechtskräftigen Abweisung des ursprünglichen Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem beschwerdegegenständlichen Antrag eine Lenkberechtigung (mit Einschränkungen) nur noch für die Klassen B und F beantragt hat. Die belangte Behörde hat in der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26. Juli 2001 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei diesem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung hinsichtlich jeder der (damals) beantragten Klassen A, B und F nicht vorlägen. Wie sich insbesondere aus der dafür herangezogenen verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt, war der Beschwerdeführer für ungeeignet befunden worden, ein Kraftfahrzeug der beantragten Klassen zu lenken. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht daher auch dem nunmehrigen (dem Verständnis des Beschwerdeführers nach: eingeschränkten) Antrag auf Erteilung (unter bestimmten Einschränkungen) der Lenkberechtigungen für die Klassen B und F entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die Behörde erster Instanz hätte zwingend eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen gehabt, ist ihm zu entgegnen, dass sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren keine konkreten Hinweise darauf enthalten hat, dass sich diejenigen Umstände, die für die negative verkehrspsychologische Stellungnahme (Verneinung des Vorliegens der erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit) maßgebend gewesen sind, innerhalb kürzester Zeit seit Erlassung des rechtskräftig gewordenen Bescheides geändert hätten. Ein dahingehendes, ausreichend konkretisiertes Vorbringen, aus dem sich Hinweise auf eine entscheidende Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ergeben hätten, hat der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Der Beschwerde, die ebenfalls diesbezüglich kein konkretes Vorbringen enthält, gelingt es vor diesem Hintergrund nicht, einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich der belangten Behörde vorwirft, sie hätte es unterlassen, eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in Auftrag zu geben, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nach der oben erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur die Aufgabe hatte zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages durch die Erstbehörde nach § 68 Abs. 1 AVG rechtmäßig war. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vermisste Anordnung einer Beobachtungsfahrt durch die belangte Behörde bzw. einen Amtsarzt.

Da sich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 17. Dezember 2002

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